In einigen (... seufz) anderen Threads wurde ja schon recht kontrovers über das Urheberrecht und verwandte Rechtsgebiete (etwa das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG) diskutiert, und ich - als einer vom Fach - stelle immer wieder fest, daß die teils sehr kontroversen Beiträge ihre Ursache in erster Linie darin haben, daß die einzelnen Begriffe nicht sauber getrennt werden und in der Vorstellung, damit eben auch in der Argumentation, mancher User vieles munter durcheinander geworfen wird.
Ein Bild aufnehmen ist das eine. Betroffen sein können Personen (Recht am eigenen Bild, § 22 f. KUG) und/oder Gegenstände im weitesten Sinne, insbesondere "Werke" (nicht notwendigerweise "Kunstwerke") im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
Schon mit der Aufnahme wird von einem Werk ein sog. "Vervielfältigungsstück" geschaffen. Zum rein privaten Gebrauch (was immer das genau sein mag) ist das im Regelfall unproblematisch (§ 53 UrhG).
Sobald das Bild aber für andere zugänglich gemacht wird, insbesondere für eine breite Öffentlichkeit ("veröffentlicht") - egal wie, durch Druck, Internet oder andere Publikationsformen, ist das nicht mehr privat (auch dann nicht, wenn die Veröffentlichung auf einer äußerst privaten "Familienhomepage" erfolgt, die nichts außer den letzten Urlaubsreisen zeigt). Gleiches gilt, wenn so ein Bild auf einem Rechner zum Download oder sonstigen Zugang durch Dritte bereitgehalten wird.
Wenn die Beleuchtung des Eiffelturms nun ein Kunstwerk ist, damit ein Werk im Sinne des UrhG, dann darf man Ablichtungen hiervon tatsächlich nicht auf seine eigene Homepage stellen oder in sonstiger Weise veröffentlichen.
Das Werk selber ist, um es vollends zu verkomplizieren, eigentlich stets ein Immaterialgut, seine Verkörperung ist das "Werkexemplar" (beispielsweise ein Gebäude als Werkexemplar eines Werkes der Baukunst, ein Gemälde, ein Abzug einer Fotografie).
Beim
Urheberrecht steht das
Recht am Werk im Vordergrund (insbesondere das Verwertungsrecht in den verschiedenen Nutzungsarten, aber auch das Recht vor Entstellung usw. als Ausluß des Urheberpersönlichkeitsrechts). Dieses Recht ist ein
Recht des Schöpfers des Werkes, also etwa des Künstlers, des Fotografen usw.
Nach dem
KUG steht das
Recht am eigenen Bild, also das
Persönlichkeitsrecht des/der Abgebildeten, im Vordergrund. Dieses Recht ist ein
Recht der abgebildeten Person(en), nicht des Fotografen.
Die Materie ist leider zu komplex, um sie in dürren Worten allgemeingültig wiederzugeben

(der Kommentar von Schricker zum UrhG beispielsweise umfaßt über 2.600 Seiten, der von Wandtke/Bullinger knapp 2.300), jeweils im extrem leserfreundlichen Kleindruck

.
Prinzipiell gilt aber der Grundsatz, daß alles, was ein "Werk" im Sinne des UrhG ist, auch geschützt ist, also dann, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Dieser Schutz kennt Grenzen - etwa den zulässigen Privatgebracuh nach § 53 UrhG (s.o.). Diese Grenzen sind aber eng auszulegen und nicht analogiefähig - das heißt, man kann im Zweifel nicht argumentieren, "das sei so etwas ähnliches".
Im Zweifel muß man, wenn man eine Verwertung plant (auch unentgeltlich!), die Einwilligung des Rechteinhabers einholen. Wenn man das unterläßt, dann geht man bewußt das Risiko ein, zur Rechenschaft gezogen zu werden.
Ähnlich verhält es sich mit dem Ablichten von Personen. Die Regeln und Ausnahmen kann man im KUG nachlesen.