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Abmahnung - jetzt hat es mich erwischt

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Das stimmt ja alles, was du schreibst, in diesem Falle geht es aber nicht um freie Berichterstattung. Die Bilder werden nur zum Zwecke des Verkaufs ins Internet gestellt. Nun bin ich weder Jurist, noch Richter, aber ich denke, das macht schon einen kleinen Unterschied.

Liegt das an meinem Rechner oder kann man im Moment keine Beiträge mehr zum Zitieren markieren? Smileys kann ich auch nicht einfügen. Komisch. Egal.

Ich hatte in einem früheren Beitrag schon die Auffassung vertreten, dass man die Bilderseiten im Internetangebot des TO durchaus als Form des Berichtens ansehen kann. Er zeigt z.B. eine ganze Serie von Fotos von einer Laufveranstaltung und stellt sie in keinen anderen Zusammenhang. Ich wüsste nicht, was dagegen sprechen würde, dies als Bildbericht über jenen Lauf anzusehen. Dass nicht nur Texte sondern auch gesprochene Beiträge, bewegte Bilder und Fotos unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen und dass diese Meinungsfreiheit nicht nur hauptberuflichen Journalisten zusteht, ist in der Rechtsprechung nicht umstritten.

In Deinem folgenden Beitrag sprichst Du Steuer- und Gewerbefragen an. Die sind natürlich zu bedenken, spielen für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Einordnung der Veröffentlichung aber keine Rolle. Jede Zeitung ist ein Gewerbebetrieb und zahlt Gewerbesteuer. DPA-Bild und andere Agenturen sind ebenfalls gewerblich tätig, jeder freie Journalist zahlt Einkommmens- und Umsatzsteuern etc. Trotzdem spricht ihnen niemand ab, Berichterstattung selbst zu betreiben oder daran mitzuwirken. Der DPA-Bilderdienst zum Beispiel veröffentlicht nicht mal selbst. Er verkauft lediglich gewerblich Bilder.

Mangels Zitiermöglichkeit wird es jetzt schwierig. Einer der Diskutanten hat auf die Frage Bezug genommen, ob die Läuferin die Löschung ihrer Fotos verlagen konnte oder nicht. Zu den Gesetzesgrundlagen ist einiges gesagt worden. Das will ich nicht wiederholen, nur einen Denkanstoß geben:

Wenn diese eine Läuferin das Recht auf Löschung hat, dann steht dieses Recht auch jedem anderen Läufer zu. Wenn nun nicht nur ein Sportler die Löschung der Bilder verlangt, sondern fünf, und wenn sich diese fünf Leute gleichmäßig im Feld der Läufer verteilen, dann kann der TO gar keine Bilder mehr zeigen. Dann dürfte niemand mehr Fotos von solchen Anlässen veröffentlichen. Und dann würde sich die Frage stellen, warum der Gesetzgeber überhaupt festgelegt hat, dass Bilder von solchen Ereignissen ungefragt gezeigt werden dürfen. Das Gesetz wäre vollkommen überflüssig.

Richtig ist, dass das KUG aus dem Jahr 1907 stammt und deshalb in Verdacht steht, nicht mehr "zeitgemäß" zu sein. Es ist aber nicht so, dass die Rechtsprechung auf dem Stand von 1907 verharrt wäre. Um das Gesetz zeitgemäß zu halten, musste man nichts weiter tun als Konsens darüber zu erzielen, dass auch das Internet unter "Veröffentlichung und Verbreitung" fällt und dass auch Computerdateien "Bilder oder Bildnisse" sind.

MfG
 
Und auch dein Beitrag reiht sich ein in die lange und überwiegende Reihe: ja nicht alles glauben, was so alles im Internet geschrieben wird.

Wer sich von diesem Sräd gut beraten gefühlt, der ist in der grossen Masse an Beiträgen verraten und irregeleitet.

Hoffentlich hat der Anwalt Ahnung vom Medienrecht und allem was sonst noch so betroffen ist, sonst sehe ich trübe Aussichten auf den TO zukommen.
Wobei man sich ja auch vorher schlau machen sollte und nicht erst hinterher wenn das Kind im Brunnen liegt.

Und hoffentlich teilt uns der TO das Ergebnis mit, damit diese Art von Legendenbildung hier im Forum vielleicht mal ein Ende hat.
 
Da jetzt schon einfache und konkrete Infos fehlen (AGB des Veranstalters und welcher Art wurde die Fotoerlaubnis beantragt und erteilt) taugt dieser Einzelfall sich nicht als Paradebeispiel für alle zukünftigen ähnlich gelagerten Fälle, selbst wenn die obigen Details nachgereicht werden.

Maximal wird es ein Fingerzeig, wer hier totalen Blödsinn erzählt hat und was letztlich in die richtige Richtung deutet.
 
Da jetzt schon einfache und konkrete Infos fehlen (AGB des Veranstalters und welcher Art wurde die Fotoerlaubnis beantragt und erteilt) taugt dieser Einzelfall sich nicht als Paradebeispiel für alle zukünftigen ähnlich gelagerten Fälle, selbst wenn die obigen Details nachgereicht werden.

Maximal wird es ein Fingerzeig, wer hier totalen Blödsinn erzählt hat und was letztlich in die richtige Richtung deutet.

Spielverderber. Warum denn nicht wenigstens für ähnlich gelagerte Fälle? Naja, ein Fingerzeig wäre ja auch schon was.

Nebenbei: In unserer Gegend finden solche Laufveranstaltungen nicht auf Vereinsgelände sondern auf öffentlichen Straßen und Wegen statt. Warum sollte ein privater Veranstalter dort das Recht haben, Fotografiergenehmigungen auszustellen oder zu verweigern, wenn der "Hausherr" (der Staat) sie per Gesetz schon pauschal erteilt hat? Die AGBs des Veranstalter wären allenfalls eine zusätzliche Sicherung für den TO, wenn da - wie im weiter oben zitierten Fall - explizit drin stehen würde, dass alle Teilnehmer sich mit Fotoaufnahmen einverstanden erklären.

MfG
 
So sehe ich es auch. Zudem ich bei jeder Veranstaltung den Veranstalter frage, ob er etwas dagegen hat, wenn Fotos dort veröffentlicht werden. Würde ich nur eine Reportage machen, bräuchte ich nicht fragen. Da aber die Bilder von den Läufern gekauft werden können (kommerziell), frage ich vorher nach.

Gruss
Holger

Die Infos vom TO sind zu schwammig um das genau zu beurteilen. Zum einen macht mir da Kopfschmerzen, dass wohl jeder auch dei Bilder kaufen kann. Grundsätzlich bedeutet aber das release des Veranstalters nur, dass die Bilder gemacht werden dürfen und dann redaktionell-kommerziell verwendet werden dürfen. Der Privatverkauf sieht da ganz anders aus,...

Gruss
Boris
 
Ich hatte in einem früheren Beitrag schon die Auffassung vertreten, dass man die Bilderseiten im Internetangebot des TO durchaus als Form des Berichtens ansehen kann. Er zeigt z.B. eine ganze Serie von Fotos von einer Laufveranstaltung und stellt sie in keinen anderen Zusammenhang. Ich wüsste nicht, was dagegen sprechen würde, dies als Bildbericht über jenen Lauf anzusehen. Dass nicht nur Texte sondern auch gesprochene Beiträge, bewegte Bilder und Fotos unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen und dass diese Meinungsfreiheit nicht nur hauptberuflichen Journalisten zusteht, ist in der Rechtsprechung nicht umstritten.

In Deinem folgenden Beitrag sprichst Du Steuer- und Gewerbefragen an. Die sind natürlich zu bedenken, spielen für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Einordnung der Veröffentlichung aber keine Rolle. Jede Zeitung ist ein Gewerbebetrieb und zahlt Gewerbesteuer. DPA-Bild und andere Agenturen sind ebenfalls gewerblich tätig, jeder freie Journalist zahlt Einkommmens- und Umsatzsteuern etc. Trotzdem spricht ihnen niemand ab, Berichterstattung selbst zu betreiben oder daran mitzuwirken. Der DPA-Bilderdienst zum Beispiel veröffentlicht nicht mal selbst. Er verkauft lediglich gewerblich Bilder.

Richtig ist, dass das KUG aus dem Jahr 1907 stammt und deshalb in Verdacht steht, nicht mehr "zeitgemäß" zu sein. Es ist aber nicht so, dass die Rechtsprechung auf dem Stand von 1907 verharrt wäre. Um das Gesetz zeitgemäß zu halten, musste man nichts weiter tun als Konsens darüber zu erzielen, dass auch das Internet unter "Veröffentlichung und Verbreitung" fällt und dass auch Computerdateien "Bilder oder Bildnisse" sind.

MfG

Und genau merkt man doch, dass Gesetz aus dem Jahre 1907 eben nicht mehr so richtig zeitgemäß ist und bei einem Gericht jede Menge Spielraum offen läßt. Und das ist eben auch gefährlich. weil es keine Klarheit gibt.
Meine juristischen Kenntnisse halten sich in engen Grenzen, zugegeben. Aber dennoch: Es gibt schon Unterschiede ob du journalistisch fotografierst, oder gewerblich. Und das hat nichts damit zu tun, das journalistisch tätige Fotografen logischerweise auch Geld mit ihren Bildern verdienen. Für journalistische Bilder lioegt der MwSt Satz bei 7 %, bei gewerblichen bei 19%: das nur am Rande. Und so ist bei der Bewertung ob die Veröffentlichung rechtens ist oder nicht, auch der Zweck der Veröffentlichung ein Kriterium. Würde die Läuferin auf einer Werbeseite für Laufschuhe auftauchen (also werblich) wären alle Beteiligten hier mit mir einer Meinung: Das geht nicht. Nun taucht die Dame auf einer Seite auf, die auschließlich dem Zwecke des Verkaufs von Bildern dient und nicht auf einer Nachrichtenseite eines journalistischen Mediums. Und da wird meiner Meinmung nach das Eis des KUG aus dem Jahre 1907 nicht mehr so richtig tragfähig. Schwammig eher.
Eine Nachrichtenagentur verkauft Nachrichtenbilder an Medien. Hier verkauft ein Privatmann Pivatbilder an Privatleute und nur zu diesem Zwecke werden die Bilder veröffentlicht.
 
Die Infos vom TO sind zu schwammig um das genau zu beurteilen. Zum einen macht mir da Kopfschmerzen, dass wohl jeder auch dei Bilder kaufen kann. Grundsätzlich bedeutet aber das release des Veranstalters nur, dass die Bilder gemacht werden dürfen und dann redaktionell-kommerziell verwendet werden dürfen. Der Privatverkauf sieht da ganz anders aus,...

Gruss
Boris

An sich sehe ich das genauso, dennoch zwei kleine Anmerkungen: Der Begriff redaktionell-kommerziell ist wohl eher eine Eigenerfindung. Und ob ein für jedermann zugängliches Angebot auf einer Internetseite, wo ich ganz öffentlich Bilder auch von Dritten erwerben kann, noch als Privatverkauf gewertet wird, wage ich zu bezweifeln.
 
Gibt es denn hier keinen Juristen im Forum, der da mal etwas Licht ins Dunkel bringen könnte? :D

Im Moment dreht es sich im Kreis.
 
Und auch dein Beitrag reiht sich ein in die lange und überwiegende Reihe: ja nicht alles glauben, was so alles im Internet geschrieben wird.

Tja, wenn du uns dann auch noch an deinem Wissen teilhaben lässt, welchen Aussagen man nicht trauen sollte, würde dein Post sogar eventuell die Diskussion voranbringen.
Für meinen Teil kann ich nur sagen, dass es vielleicht nicht immer zu 100% korrekt ist, wie wir unser täglich Brot erarbeiten - aber ernsthafte rechtliche Probleme sind durch diese Arbeitsweise (noch) nicht aufgetreten.
 
Gibt es denn hier keinen Juristen im Forum, der da mal etwas Licht ins Dunkel bringen könnte? :D

Im Moment dreht es sich im Kreis.

bsm und Liechtenauer sind wohl beide Juristen, wenn ich deren Vita noch richtig in Erinnerung habe. Oder war es statt Liechtenauer der TomRowder?
Wir haben hier natürlich noch mehr Juristen. Den Arne z.B.

Aber Juristen haben auch so eine, für den Laien oft nicht gerade hilfreiche Angewohnheit: Sie sind bei der Betrahctung konkreter Fälle nur selten alle einer Meinung. Wäre das aber so, bräuchte es nur einen Bruchteil der Anwälte, die wir derzeit in Deutschland haben... und es gäbe nur einen Bruchteil der Zivil-, und Verwaltungsgerichtsverfahren, die Jahr für Jahr bei deutschen Gerichten anhängig gemacht werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Darf ich fragen, wie du auf die Idee kommst? Ich zitiere einfach mal ein paar Paragraphen, die deutlich machen, dass man eben nicht alles veröffentlichen darf, wie man lustig ist.



Einfach nur zu fotografieren ist übrigens nicht verboten, mal abgesehen von ein paar Ausnahmen, bloß das Veröffentlichen ist standardmäßig untersagt.

Und für alle, die immer noch denken, dass das Veröffentlichen von Bildern, die Personen zeigen, die nicht in die Veröffentlichung eingewillig haben, vollkommen okay wäre, noch mal der §33:


Wenn man sich jetzt mal den §23 anguckt, ist die Veröffentlichung entweder erlaubt, wenn man das Ganze als Ereignis der Zeitgeschichte oder Beiwerk ansieht, soweit der 2. Absatz nicht greift. Falls es nicht erlaubt ist, muss man sich aber auch nicht wundern, wenn man abgemahnt wird. Und wenn man so blauäugig ist und glaubt, dass mit der "Fotografieerlaubnis" des Veranstalters alles geregelt ist -> selber schuld. Das Gesetz ist (mehr oder weniger) eindeutig und wenn man sich nicht sicher ist, sollte man sich vorher informieren und im Zweifel die Finger davon lassen.

Besonders toll finde ich die Meinung, dass das Löschen (auf Aufforderung) widerrechtlich veröffentlicher Bilder ausreichend soll, sich von jeglichem Schadensersatz und Co freizumachen. Darf man auch Leuten einfach so 2,50€ aus der Tasche klauen und wenn es sie stört haben sie sich gefälligst zu melden, damit du das Geld zurückgeben kannst und damit ist dann alles erledigt? Und wenn sie nichts merken sowieso? Klar, das Beispiel ist natürlich wieder total unpassend, übertrieben und sonst was, aber beides ist verboten: Diebstahl und das Veröffentlichen dieser Bilder.

Die Gesetzesauszüge sind doch schon mal verwertbare Infos. Danke :)

Interessant finde ich, dass eine Einwilligung auch über eine Bezahlung an das Model angenommen wird. Wenn man also dem Model 5€ in die Hand drückt, sich das quittieren lässt, hat man alle Rechte an den Bildern.

Das kann ab und zu nützlich sein :angel:
 
Wenn man also dem Model 5€ in die Hand drückt, sich das quittieren lässt, hat man alle Rechte an den Bildern.

Naja, fast. "Im Zweifel ist davon auszugehen". Also immer noch genug Unsicherheit um zu streiten.

Ich werde morgen mal ein bisschen in der Bibliothek nachschlagen. Vielleicht kann ich dann auch die anderen Fragen (hauptsächlich das "berechtigte Interesse") zur Zufriedenheit aller, mit Quellen als Beleg, beantworten.
 
Die Gesetzesauszüge sind doch schon mal verwertbare Infos. Danke :)

Interessant finde ich, dass eine Einwilligung auch über eine Bezahlung an das Model angenommen wird. Wenn man also dem Model 5€ in die Hand drückt, sich das quittieren lässt, hat man alle Rechte an den Bildern.

Das kann ab und zu nützlich sein :angel:

Auch das ist eher eine gefährliche Halbwahrheit. Wenn du deinem Modell nicht erklärst, das du die Bilder für einen Flyer der Republikaner, oder für Kondomwerbung verwenden willst, dann hilft dir eine Quittung über 5 Euro im Zweifel auch nicht weiter.
 
Mann, Mann, Mann, Junge, Junge, Junge,
das hält doch keine Sau mehr aus.
Da diskutieren massenweise Hobby-Juristen und Leute die sicherlich überhaupt keine Ahnung haben und nur "Glauben" und "Denken" über ein Thema, das, wie schon erwähnt, nur sehr schwammig und zögerlich erläutert wurde.
Der TO hält sich seit ein paar Tagen auch raus. Vielleicht ist es ihm ja peinlich, was er mit seinem Beitrag für eine Lavine losgetreten hat. Sicherlich hat er auch noch keine neuen Informationen von seinem Anwalt.
Solange da noch nichts Neues vorliegt, machen wir es doch einfach wie hier und hier:
Wir warten wiedermal.
 
Mann, Mann, Mann, Junge, Junge, Junge,
das hält doch keine Sau mehr aus.
Da diskutieren massenweise Hobby-Juristen und Leute die sicherlich überhaupt keine Ahnung haben und nur "Glauben" und "Denken" über ein Thema, das, wie schon erwähnt, nur sehr schwammig und zögerlich erläutert wurde.
Der TO hält sich seit ein paar Tagen auch raus. Vielleicht ist es ihm ja peinlich, was er mit seinem Beitrag für eine Lavine losgetreten hat. Sicherlich hat er auch noch keine neuen Informationen von seinem Anwalt.
Solange da noch nichts Neues vorliegt, machen wir es doch einfach wie hier und hier:
Wir warten wiedermal.

Mir fällt jetzt spontan nicht ein wie dieses "......Law" heisst, aber es beschreibt den üblichen Verlauf eine Diskussion im Forum.
Da gibt es für jeden einen Platz, den Besserwisser, den Klug*******er, den Zusammenfasser, den Erklärer, den Überallerichter usw. usw.....

Du fehltest da noch auf der Liste, um dem "Foren Law" (wie heißt das bloß?) vorerst wieder einmal Respekt zu zollen. :lol:
 
Ich habe mir heute, wenn man es genau nimmt eher gestern, mal zwei Kommentare zum Urheberrecht zu Gemüte geführt.

Mein Ergebnis in Kurzform:

§23 I Nr. 2 KUG siehe meine vorherigen Beiträge
§23 I Nr. 3 KUG siehe meine vorherigen Beiträge

§23 II KUG - Folgende Fallgruppen gibt es beim berechtigten Interesse:

a) Privatsphäre.
b) Intimsphäre.
c) Verfälschung des Aussagegehalts.
d) Andere Beeinträchtigungen. (auch Gefährdung, Beispiel Zeugenschutz, wobei der Betroffene auch selbst darauf achten sollte, sich selbst vorm fotografiert werden zu schützen. Tüte auf dem Kopf oder Kellerarrest sind natürlich nicht erforderlich)
e) Werbezwecke.

Wer es genauer wissen will, sollte einfach mal selbst nachlesen. Stoff gibt es dazu genug.
 
§23 II KUG - Folgende Fallgruppen gibt es beim berechtigten Interesse:

a) Privatsphäre.
b) Intimsphäre.
c) Verfälschung des Aussagegehalts.
d) Andere Beeinträchtigungen. (auch Gefährdung, Beispiel Zeugenschutz, wobei der Betroffene auch selbst darauf achten sollte, sich selbst vorm fotografiert werden zu schützen. Tüte auf dem Kopf oder Kellerarrest sind natürlich nicht erforderlich)
e) Werbezwecke.

Und wie lautet deine Schlussfolgerung daraus? Das wäre ja nun mal das wirklich interessante. Aus Literatur kann ich nämlich auch gerne zitieren (ich sage sogar welche: Der Bildermarkt, BVPA, Berlin 2009, Seite 148):

...Wegen der Pressefreiheit und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dürfen deren (Personen der Zeitgeschichte, Anm. von mir) Bildnisse auch ohne die nach §22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet werden.

Allerdings gilt dies nicht, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten entgegenstehen, § 23 Abs 2 KUG. Berechtigte Interesen sind grob typisiert zum Beispiel die Verletzung der Privat- oder Intimsphäre, die Verbreitung von Bildnissen mit negativer Tendenz oder die Verwendung zu Werbezwecken.

Das deckt sich also weitestgehend mit deinen Nachforschungen. Das bedeutet allerdings so viel: Privat- und Intimsphäre kann in der Öffentlichkeit bei einer absoluten Person der Zeitgeschichte kaum verletzt werden, bei einer relativen Person der Zeitgeschichte insofern nicht, als dass sie im konkreten Fall an einer öffentlichen Veranstaltung teilgenommen hat und sich einem Publikum dabei gewollt zur Schau stellte. Eine negative Tendenz wäre anzunehmen, wenn sie zum Jubeln ausholt und dabei der rechte Arm im Zeitpunkt des Auslösens zum Beispiel den Hitlergruß zeigt, obwohl sie das ja eigentlich gar nicht gewollt hatte. Und Werbezwecke (kommerzielle Nutzung) liegt hier überhaupt nicht vor.

Ich zitiere weiter:
Der Künstler, der die Öffentlichkeit sucht, um ihr Konzert vorzutragen, kann gegen eine Berichterstattung in Wort und Bild keine berechtigten Interessen im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG einwenden.
Die Definition von Künstler gilt analog zu Sportler etc. Das ist die Grundlage, auf der wir bei Zeitungen und Bildagenturen tagtäglich arbeiten. Wäre es auf dieser Grundlage nicht möglich, Bilder als Ware zu handeln, würde es tägliche Prozesslawinen geben.
 
Ich habe meine Informationen aus Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009 und Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008. In diesen Büchern dann aus dem Abschnitt zum § 23 II KUG.

Meine Schlussfolgerung für meinen konstruierten Sachverhalt ist folgende:

I. Sachverhalt

Der Fotograf F fotografiert einen Volkslauf ohne Einwilligung der fotografierten Läufer. Diese Bilder lädt er, auch ohne Einwilligung der abgebildeten Läufer, (verkleinert, damit sie niemand "klaut") auf seine Internetseite, um sie zu verkaufen. Eine textliche Berichterstattung findet nicht statt. Der Läufer L mahnt den F ab.

II. Meine Meinung zur Veröffentlichung/Verbreitung

Die Veröffentlichung ist rechtswidrig. Das öffentliche Informationsinteresse an diesen Bildern ist in diesem Falle nicht über das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen zu stellen. Besonders die Ermangelung einer weiteren Berichterstattung in Textform, sowie das kommerzielle Interesse des F unterstreichen dies.

III. Meine Meinung zur Abmahnung

Die Abmahnung ist aufgrund der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung gerechtfertigt.

IV. Hinweis

Das oben geschriebene bezieht auf den unter I. zu findenden Sachverhalt, auf nichts anderes.


Privat- und Intimsphäre kann in der Öffentlichkeit bei einer absoluten Person der Zeitgeschichte kaum verletzt werden, bei einer relativen Person der Zeitgeschichte insofern nicht, als dass sie im konkreten Fall an einer öffentlichen Veranstaltung teilgenommen hat und sich einem Publikum dabei gewollt zur Schau stellte

Der ersten Äußerung würde ich nicht zustimmen. Das zeigt die Rechtsprechung ziemlich deutlich. Bei der relativen Person der Zeitgeschichte kann ich bei der Privatsphäre eher zu stimmen, bei der Intimsphäre nicht, da ich die genauen Bilder nicht kenne. Hier sind ziemlich viele Ausnahmen denkbar.


Der Künstler, der die Öffentlichkeit sucht, um ihr Konzert vorzutragen, kann gegen eine Berichterstattung in Wort und Bild keine berechtigten Interessen im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG einwenden.

Falls dies ohne Ausnahmen gelten soll, stimme ich dem nicht zu. Die Aussage ist zu allgemein, als dass man keine Ausnahmen konstruieren könnte. Am einfachsten wäre das mit der Verletzung der Intimsphäre. Bei einer seriösen Berichterstattung (also dem, was ich darunter verstehe. Die Ansichten aller mögen sich bei diesem Thema wahrscheinlich nicht decken) dürfte es aber richtig sein.


Soweit ich den Fall aber richtig verstanden habe, ich eine Berichterstattung in Text nicht erfolgt. Dies und ein paar weitere Kleinigkeiten bringen mich dazu eine Rechtswidrigkeit anzunehmen.
 
Tja, so wie es aussieht - und schon früher geschrieben - hilft hier wohl nur eine gerichtliche Klärung.

Und bevor der Vorwurf kommt ich könne das leicht vorschlagen da es ja nicht um mein Geld geht: nicht nur dass der Fotograf bei Gericht gute Chancen hat Recht zu bekommen und auch seine Kosten ersetzt zu bekommen, ist auch das Unterschreiben eines Vergleichs o.Ä. mit weiteren Kosten verbunden. Außerdem würde er eine Einnahmequelle verlieren da er zukünftig solche Veranstaltungen in der Form nicht mehr fotografieren könnte - oder er geht das Risiko ein jedesmal eines oder mehrere solcher Abmahnschreiben ins Haus geflattert zu bekommen (die Läufer, oder vielmehr die Anwälte könnten auf den Geschmack kommen...).
 
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