Hallo, Joh!
1.) Ist es für die Entscheidung ob es Berichterstattung ist oder nicht unrelevant welches die offensichtlichen Hintergründe der Veröffentlichung sind. Wenn eine Bilderstrecke (mit oder ohne Text egal *grins*) offensichtlich nur mit der Absicht erstellt wird sie zu verkaufen, kann doch die Motivation der Berichterstattung für den der sie veröffentlicht ausgeschlossen werden?
Wie schon mehrfach angerissen, ist die Frage der Bezahlung nicht relevant. Ebenso die Frage nach der Motivation des TO.
1: Das Gesetz erwähnt den Begriff Berichterstattung gar nicht. Es regelt nur, dass eine ungefragte Verbreitung zulässig ist, wenn Zeitgeschichte, Veranstaltung, Beiwerk oder Kunst vorliegt. Es werden keine weiteren Bedingungen genannt - etwa dass die Verbreitung kostenfrei erfolgen müsse. Mit seiner Website hat der TO unzweifelhaft "verbreitet". Das KUG regelt ausschließlich die Verbreitung von Fotos, nicht den Handel damit. Es soll ja schließlich negative Folgen abwenden, die entstehen könnten, weil alle Welt die Fotos sieht - nicht weil jemand sie kaufen muss.
2: Jede Tageszeitung macht es genauso wie der TO. Sie veröffentlicht im Printprodukt, meist auch im Internet, übernimmt die Fotos dann ins Archiv und verkauft sie auf Wunsch an Leser, Agenturen oder andere Zeitungen. Der nachträgliche Verkauf stellt die Rechtmäßigkeit der Verbreitung nicht in Frage.
3. Agenturen gehen noch weiter. Sie verkaufen die Fotos nur und verbreiten nicht mal selbst. Trotzdem gilt ihre Tätigkeit als journalistische Tätigkeit, ist also ein Teil des Systems zur Verbreitung von Nachrichten.
2.) Sagen wir die Bilderstrecke ist Berichterstattung. Wird dann nicht weiter unterschieden zwischen "
herausportraitieren" und "
dokumentieren".
Vorsicht. Vermisch nicht die vier Sätze des §23. Meiner Ansicht nach unterfallen Teilnehmer von Sportwettkämpfen dem Bereich Zeitgeschichte. Da ist es nicht erforderlich, sie zusätzlich noch nur als Beiwerk abzubilden. Differenzierter muss man das bei Teilnehmern öffentlicher Veranstaltungen sehen. Hier ist es nicht statthaft, beliebige Individuen aus der Menge herauszuheben. Wobei "herausheben" hier ein treffendes Wort ist, denn man muss diesen Satz des KUG folgendermaßen verstehen:
Bildnisse von Teilnehmern öffentlicher Veranstaltungen zu veröffentlichen, ist nur dann zulässig, wenn dem Betrachter die Teilnahme des Abgebildeten an der Veranstaltung offensichtlich bleibt, wenn das Bild also nicht in einen anderen Zusammenhang gestellt wird.
Das heißt im Umkehrschluss: Wenn ein Veranstaltungsteilnehmer durch sein Auftreten den Charakter der Veranstaltung deutlich symbolisiert, kann ich jenen Teilnehmer selbstverständlich portraitieren. Beispiele:
- der Demonstrant, der das Transparent mit der zentralen Forderung der Demo trägt
- das Kind, das sich auf dem Kinderfest am Schinkstand ein Tigergesicht malen lässt (hier wüsste ich gar nicht, wie man das anders als mit einem Portrait machen sollte)
- der Fußballfan, der - mit den Farben seines Vereins geschmückt - beim Siegtor jubelt
Ein prominentes Beispiel dafür war die Titelseite des Spiegel während der Fußballweltmeisterschaft. Das war ein Portrait einer Frau, die lauter Fanartikel in Schwarz-Rot-Gold trug und begeistert jubelte. Inzwischen ist bekannt, dass sie nicht mal gemerkt hat, dass sie fotografiert worden ist.
Genau deshalb sehe ich die Internetseiten des TO auch als Form der Berichterstattung. Er zeigt klar abgegrenzt Fotos von bestimmten Wettbewerben. Keines der Bilder wird aus dem Zusammenhang des jeweiligen Wettkampfs herausgerissen. Anders wäre das, wenn er zum Beispiel bei verschiedenen Läufen Sportler fotografiert hätte und auf seiner Website nur die Läufer zeigen würde, die Nike-Klamotten tragen.
MfG