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Hallo,

heute bekam ich Post von einem Anwalt. Doch lest erst die Vorgeschichte:

:eek: man hört vom TO nix mehr, ob er schon sitzt...:eek:
 
Das Bilder von Volksläufen, Radrennen und anderen Veranstaltungen heute in großer Zahl im Internet erscheinen ist doch völlig normal, das sollte auch jeder Teilnehmer mitbekommen haben.

Berichterstattung: mir reichen die Ergebnislisten und Fotos, beides findet man heutzutage im Internet, Text will ich gar nicht lesen.

Anscheinend wär alles Bestens, stände irgendwo im Kleingedruckten das die Teilnehmer fotografiert und im Internet gezeigt werden. Da das Zeigen im Internet heute üblich ist, kann aufs Kleingedruckte verzichtet werden, so meine Meinung.
 
Soweit ich den Fall aber richtig verstanden habe, ich eine Berichterstattung in Text nicht erfolgt. Dies und ein paar weitere Kleinigkeiten bringen mich dazu eine Rechtswidrigkeit anzunehmen.

Wenn Du von den paar weiteren Kleinigkeiten schon was geschrieben hast, habe ich es vergessen. Dein Argument mit dem fehlenden Text ist nicht stichhaltig. Es gibt höchstrichterliche Urteile, die deutlich machen, dass auch Fotos unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen. Grundlage dafür ist Artikel 5 des Grundgesetzes. Dort heißt es "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift UND BILD frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."

MfG
 
Wenn Du von den paar weiteren Kleinigkeiten schon was geschrieben hast, habe ich es vergessen. Dein Argument mit dem fehlenden Text ist nicht stichhaltig. Es gibt höchstrichterliche Urteile, die deutlich machen, dass auch Fotos unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen. Grundlage dafür ist Artikel 5 des Grundgesetzes. Dort heißt es "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift UND BILD frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."

MfG

Das GG zielt hier aber eher darauf ab, dass jemand (gerade wenn Inhalte wie eigene Weltanschauung und Politik) transportiert werden sollen, diese ungehindert verbreitet werden dürfen. Dh. wenn ich als Künstler ein Bild frei Schnauze male etc. ist das soweit ok. Im vorliegenden Fall ist aber ein weiteres Recht (das Recht auf eigenes Bildnis) berührt, dessen Ausnahme (es ist eine Reportage/redaktioneller Beitrag) hier mangels Rahmenbedingen nicht zieht. Ein Bild irgendwo zu "knipsen" und zu verbreiten fällt IMHO auch nicht unter Verbreiten einer eigenen Meinung- wo ist denn in einem solchen Fall die Botschaft dahinter zu sehen/dargestellt?
 
Wenn Du von den paar weiteren Kleinigkeiten schon was geschrieben hast, habe ich es vergessen. Dein Argument mit dem fehlenden Text ist nicht stichhaltig. Es gibt höchstrichterliche Urteile, die deutlich machen, dass auch Fotos unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen. Grundlage dafür ist Artikel 5 des Grundgesetzes. Dort heißt es "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift UND BILD frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."

MfG

Ist Artikel 5 des Grundgesetzes für ein Verkaufsportal nicht ein wenig weit hergeholt. Natürlich fallen Fotos unter den Schutz der Meinungsfreiheit, das ist doch aber gar nicht das Thema hier. Es handelt sich hier eben nicht um eine Medienseite, sondern um ein Verkaufsportal. Und da zeigt sich doch, das die bestehenden Gestze ein wenig veraltet sind.
 
Es gibt höchstrichterliche Urteile, die deutlich machen, dass auch Fotos unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen. Grundlage dafür ist Artikel 5 des Grundgesetzes. Dort heißt es "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift UND BILD frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."

MfG

Wenn du schon mit Artikel 5 ankommst, dann aber bitte komplett. Schon Absatz 2 macht dir nämlich einen Strich durch die Rechnung. Und wenn du so vertraut mit unserer Rechtsprechung bist, kennst du sicherlich auch genug Urteile, die meine Äußerungen bestätigen. Falls nicht, suche ich dir gerne ein paar heraus.
 
Zuletzt bearbeitet:
...
Da du die Bilder von fremden Personen aber ohne deren Erlaubnis kommerziell zu Geld machen wolltest (Veranstalter ist nicht das Mündel der Personen, die da mitlaufen) kann der Anspruch begründet sein. :(
...
Gruß
laurooon

Korrektur:
Der Veranstalter ist nicht Vormund der Sportler bzw. die Sportler nicht Mündel des Veranstalters. So paßt es.
Ansonsten hilft die Lektüre der §§ 22 und 23 KunstUrhG in diesem Fall weiter.
 
Die Argumente liegen auf dem Tisch. Nun liegt es an den Anwälten, ihre jeweiligen Auffassungen dem Richter vorzutragen. Und dann lassen wir uns mal überraschen, welcher Auffassung der Richter folgt und sein Urteil spricht.
 
Ein Bild irgendwo zu "knipsen" und zu verbreiten fällt IMHO auch nicht unter Verbreiten einer eigenen Meinung- wo ist denn in einem solchen Fall die Botschaft dahinter zu sehen/dargestellt?
Wo ist die Botschaft hinter den Fotos von Stars und Sternchen in den "bunten Blättern"? Den "Nutzwert" solcher Informationen bestimmt jeder Konsument selbst. Dass Sportnachrichten für viele Menschen Nutzwert haben, belegen die zahlreichen Sportzeitschriften.

Ist Artikel 5 des Grundgesetzes für ein Verkaufsportal nicht ein wenig weit hergeholt. ... Es handelt sich hier eben nicht um eine Medienseite, sondern um ein Verkaufsportal. Und da zeigt sich doch, das die bestehenden Gestze ein wenig veraltet sind.
Darüber können wir gerne streiten und unterschiedlicher Meinung bleiben. Ich hatte ja schon die Auffassung vertreten, dass ich die Fotostrecke von der Laufveranstaltung durchaus als eine Art der Berichterstattung betrachte und dass daran auch die Tatsache, dass die Bilder (auch) käuflich zu erwerben sind, nichts ändert. IMHO!

Natürlich fallen Fotos unter den Schutz der Meinungsfreiheit, das ist doch aber gar nicht das Thema hier.
Doch. In dem Post, auf den ich geantwortet hatte, ging es genau darum. Da wurde die Behauptung aufgestellt, dass Bilder ohne Text keine Nachricht sind.

Wenn du schon mit Artikel 5 ankommst, dann aber bitte komplett. Schon Absatz 2 macht dir nämlich einen Strich durch die Rechnung. Und wenn du so vertraut mit unserer Rechtsprechung bist, kennst du sicherlich auch genug Urteile, die meine Äußerungen bestätigen. Falls nicht, suche ich dir gerne ein paar heraus.
Was hat jener Absatz 2 mit der Frage zu tun, ob eine Berichterstattung nur dann eine Berichterstattung ist, wenn sie in Textform erscheint? Absatz 2 regelt zum Beispiel den Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre. Ehe Du auf die Suche nach Urteilen gehst, such doch mal Zitate aus meinen Beiträgen, mit denen ich diesen Schutz als obsolet bezeichnet hätte.

Und: Nein. Ich kenne keine Urteile, die Deine Äußerungen bestätigen. Zitier doch mal welche.

MfG

P.S.: Ich habe immer noch Schwierigkeiten, Beiträge zum Zitieren zu markieren. Geht das noch anderen Nutzern so?
 
Doch. In dem Post, auf den ich geantwortet hatte, ging es genau darum. Da wurde die Behauptung aufgestellt, dass Bilder ohne Text keine Nachricht sind.

Das stimmt ganz und gar nicht. Geschrieben habe ich "Soweit ich den Fall aber richtig verstanden habe, ich eine Berichterstattung in Text nicht erfolgt.". Das zweite "ich" soll übrigens ein "ist" sein, nur zur Klarheit. Ich entnehme diesem Satz nur, dass in diesem Fall keine Berichterstattung in Text stattgefunden hat, nicht dass es eine Berichterstattung ohne Text gar nicht gibt. Viel mehr sagt dieser Satz, dass es sie gibt, sonst hätte ich das "in Text" ja auch weglassen können.

Zu deinen "bunten Blätter": Hier gilt auch mal wieder: nicht alles, was die "Großen" machen, ist auch richtig und erlaubt. Zu solchen Fällen gibt es auch einiges an Rechtsprechung.

Zum berühmten Artikel 5 GG: Natürlich kann und sollte man diesen hier anbringen. Das heißt aber nicht, dass er quasi "unantastbar" und "das Höchste" der Gesetze ist. Das macht der zweite Absatz wunderbar deutlich: "(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre." Das Kunsturheberrecht und die dort enthaltenen §§ 22, 23 II gehören übrigens auch zu den allgemeinen Gesetzen. Um den von dir erwähnten Jugendschutz und den Schutz der Ehre ging es mir eher weniger.

Und es gibt nun mal auch Paragraphen und Artikel, die auf der Seite der Abgebildeten stehen (Artikel 2 GG, §§ 22, 23 II KUG) und da muss dann eben im diesem Fall abgewogen werden. Bei so einer Abwägung kommt es dann natürlich auch auf die Art der Berichterstattung an. Dass hier wohl nur Bilder zu finden sind, die auch noch gewinnbringend verkauft werden sollen, dürfte hier nicht gerade für einen Sieg des Artikel 5 sprechen. Auch nicht, dass der Verkauf wohl der Hauptgrund für die Existenz dieser Onlinegalerie oder sogar der Bilder selbst ist.

Urteile gibt es dann nächste Woche. Sitze gerade nicht an der Quelle und habe auch noch ein paar andere Dinge zu erledigen.
 
Was hier meiner Meinung nach viel zu kurz kommt ist die Tatsache, das sich die abgebildete Läuferin bei der öffentlichen Veranstaltung quasi freiwillig zur Schau stellt! Also wohl gesehen werden möchte!

Also zäumen wir das Pferd mal von Vorne auf. Am Anfang steht die Läuferin. Wenn sie nicht beim Laufen fotografiert werden möchte soll sie nicht an einem solchen öffentlichen Event teilnehmen sondern einfach nur in den Park gehen und da laufen. Ob evtl. entstandene Bilder zum Zwecke des Verkaufs oder für eine Berichterstattung benutzt werden ist hier noch gar keine Thema.

Nun wegen dem Recht auf Wahrung der Privatsphäre auf Unterlassung zu klagen ist imho nicht möglich weil sich die Läuferin durch die Teilnahme an der Veranstaltung ja selber zur Schau stellt!

Einzig was noch Möglich wäre ist wenn ein Bild die Person in verfänglicher Pose etc. zeigt. Wie das hier schon Jemand beschrieben hat mit dem Hitlergruß bei Arme hoch reißen.
Das wäre dann aber NUR auf dieses eine Foto anwendbar und NICHT auf alle Bilder der Person die auf der Website zu finden sind
 
Was hier meiner Meinung nach viel zu kurz kommt ist die Tatsache, das sich die abgebildete Läuferin bei der öffentlichen Veranstaltung quasi freiwillig zur Schau stellt! Also wohl gesehen werden möchte!

OK, ich hab jetzt nicht die Zeit, hier hunderte Zeilen mit (hobby)juristischen Abhandlungen durchzulesen. Im wesentlichen wird so eine Sache ohnehin vor Gericht entschieden (sofern es überhaupt dazu kommt) und das Forum hat hier keinen Einfluss darauf.
Derartige Diskussionen bringen aber manche Leute oft auf skurrile Ideen:
Nur eine Geschichte am Rande: ich hatte am Freitag ein kleines Casting....eine junge Frau wurde gesucht als Modell für Produktaufnahmen (soll auf dem Bild mit einem Handy abgebildet sein). An sich nichts besonderes, 10 Leute wurden eingeladen, alle soweit OK, eine davon hielt mir einen Vertrag unter die Nase. Ich sollte unterschreiben, dass die Aufnahmen vom Casting nicht anderwertig verwendet werden, sonst werde ich verklagt....von dem abgesehen, dass die Aufnahmen ohnehin nur zur Ansicht für die Werbeagentur bestimmt sind....aber so jemand will dann noch Geld fürs fotografieren haben?
Verdiene ich mein Geld damit, dass ich mein Gesicht zur Schau stelle oder nicht?
In diesem Fall war es klar: nicht anstreifen mit solchen Leuten....auf (nimmer)Wiedersehen!
 
Und es gibt nun mal auch Paragraphen und Artikel, die auf der Seite der Abgebildeten stehen (Artikel 2 GG, §§ 22, 23 II KUG) und da muss dann eben im diesem Fall abgewogen werden.

Nur dass das KUG genau an dieser Stelle (23 I) sagt: "Das ist erlaubt".
Und da in diesem Fall weder das Persönlichkeitsrecht, also Privat- oder Intimsphäre verletzt worden ist, muss die Abgebildete das dulden, da kein berechtigtes Interesse (Ereignisbezug, enger Aktualitätsmaßstab bei relativen Personen der Zeitgeschichte, Werbung) vorliegt.

Bei so einer Abwägung kommt es dann natürlich auch auf die Art der Berichterstattung an.

Willst du über die Qualität der Berichterstattung urteilen? Das käme (sofern eben nicht die Ehre des Betreffenden verletzt wird) der Zensur gleich, die in unserem Land glücklicherweise verboten ist.

Dass hier wohl nur Bilder zu finden sind, die auch noch gewinnbringend verkauft werden sollen, dürfte hier nicht gerade für einen Sieg des Artikel 5 sprechen.

KUG § 23 spricht von "verbreiten" - und das "Verbreiten" ist nicht in der Hinsicht bewertet, ob es nun kostenpflichtig erfolgt oder nicht. :lol:

Übrigens, so ganz alleine stehen die langweiligen Vorschriften aus §33 KUG auch nicht mehr da. Dazu gibt es auch noch §201a StGB, das betrifft allerdings nur den "höchstpersönlichen" Bereich.
 
Willst du über die Qualität der Berichterstattung urteilen? Das käme (sofern eben nicht die Ehre des Betreffenden verletzt wird) der Zensur gleich, die in unserem Land glücklicherweise verboten ist.

.

Die Frage ist doch: Fällt ein reines Verkaufsportal überhaupt unter die Rubrik Berichterstattung?
Und dieser Frage kommst du mit den veralteten Gestzestexten nicht eindeutig bei. Ich als juristisicher Laie schon gar nicht. Das liegt doch dann wirklich im Ermessenspielraum des Richters. Und natürlich behaupten Juristen gerne, den würde es an sich gar nicht geben. Die Realität sieht dann doch aber anders aus.
Persönlich finde ich die grasierende Foto-Klagewut auch eher merkwürdig. Und wenn ich an einer Sportveranstaltung teilnehme wäre mir auch klar, das mein Bild in der Zeitung, oder sonstwo erscheinen könnte.
Einen Fotoverkäufer, der die Bilder von mir an jede Privatperson verkauft, fände ich zunächst auch eher suspekt.
 
@aekonet
Ein guter Link!

Einschränkungen ergeben sich für Personen des öffentlichen Lebens und dann, wenn die fotografierte Person in der Öffentlichkeit mit anderen Personen zusammen abgebildet wird. In diesen Fällen sind Veröffentlichungen grundsätzlich erlaubt.

Dies gilt somit auch für die meisten Sportveranstaltungen. Die dort abgebildeten Personen, die sich in einer Menge mit anderen Personen zusammen befinden, können grundsätzlich keine Einwände gegen die Veröffentlichungen von Fotos erheben. Als Beispiel mag dafür ein Marathonlauf dienen, bei dem auf dem Startfoto eine einzelne Person mit vielen anderen Personen abgebildet ist. Diese einzelne Person kann grundsätzlich nicht einwenden, dass ihr Persönlichkeitsrecht gegen eine Veröffentlichung des Bildes spricht, weil eben durch das Foto der Gesamtcharakter der Veranstaltung wiedergegeben wird. Hier steht dem Recht auf Bildnisschutz das Recht der Öffentlichkeit auf Berichterstattung entgegen.

Und es wird hier ausschließlich um die Veröffentlichung gesprochen! Da ist keinerlei Unterscheidung ob für den Verkauf der Bilder oder zur Berichterstattung!

Gleichzeitig könnte man auch eine konkludente oder auch in zahlreichen Fällen ausdrückliche Einwilligung darin sehen, sich für eine Sportveranstaltung anzumelden und entsprechend innerhalb der Teilnahmebedingungen auch ein Einverständnis zu erklären, dass Fotografien gefertigt und auch veröffentlicht werden dürfen.

Also auch wenn in der Einschreibung KEIN Passus ausdrücklich darauf hinweist, das Fotos gemacht werden muss der Teilnehmer dennoch sehr wohl damit rechnen das dem so sein kann und stimmt dem stillschweigend durch die Teilnahme zu!
 
eine davon hielt mir einen Vertrag unter die Nase. Ich sollte unterschreiben, dass die Aufnahmen vom Casting nicht anderwertig verwendet werden, sonst werde ich verklagt....von dem abgesehen, dass die Aufnahmen ohnehin nur zur Ansicht für die Werbeagentur bestimmt sind....aber so jemand will dann noch Geld fürs fotografieren haben?
Verdiene ich mein Geld damit, dass ich mein Gesicht zur Schau stelle oder nicht?

Ich kenne zwar den genauen Vertrag nicht, die Idee ist aber gar nicht so abwegig, wie du sie darstellst. Die Bilder des Castings sollten ja, wie du erwähntest nicht veröffentlicht/verbreitet werden. Somit wäre der normale Ablauf der Dinge durch diesen Vertrag nicht gestört. Falls der Caster nun aber doch auf die Idee kommen sollte, die Bilder zu verwenden (am besten noch ohne Zahlung an das Model), warum auch immer, ist es für das Model wesentlich leichter eine festgelegte Vertragsstrafe (ich denke mal, dass diese im besagten Vertrag festgesetzt war) einzufordern als Schadensersatz. Dass du dich darauf nicht einlässt ist dein gutes Recht, aber dann gleich Absichten und Einstellung des Models infrage zu stellen, finde ich doch ziemlich unangebracht.


Willst du über die Qualität der Berichterstattung urteilen? Das käme (sofern eben nicht die Ehre des Betreffenden verletzt wird) der Zensur gleich, die in unserem Land glücklicherweise verboten ist.

Ich will gar nicht urteilen. Ich möchte nur zeigen, dass es durchaus einen Unterschied machen kann, in welcher Form berichtet wird. Und für dein Zensurverbot gilt auch mal wieder: Zumindest den einen Paragraphen/Artikel zu Ende lesen.


KUG § 23 spricht von "verbreiten" - und das "Verbreiten" ist nicht in der Hinsicht bewertet, ob es nun kostenpflichtig erfolgt oder nicht. :lol:

Mir ist durchaus bewusst, was "verbreiten" iSd § 23 bedeutet und das ist deutlich mehr, als die meisten hier denken. Ich kann mich aber nicht daran erinnern, irgendwo geschrieben zu haben, dass das Verbreiten die kostenpflichtige Weitergabe ist.


Persönlich finde ich die grasierende Foto-Klagewut auch eher merkwürdig. Und wenn ich an einer Sportveranstaltung teilnehme wäre mir auch klar, das mein Bild in der Zeitung, oder sonstwo erscheinen könnte.

Ich persönlich finde die Foto-Veröffentlichungswut viel merkwürdiger. "Jeder" meint im Zeitalter des Internets und der Digicams auf einmal "alles und jeden" fotografieren und veröffentlichen zu dürfen/müssen. Und nur weil man sich eines Risikos bewusst ist, heißt das nicht, dass man dessen Verwirklichung hinnehmen muss. Mir fallen gerade so schöne Beispiele ein, um dies zu verdeutlichen, aber sowas kommt hier ja nicht so gut an.


Übrigens, so ganz alleine stehen die langweiligen Vorschriften aus §33 KUG auch nicht mehr da. Dazu gibt es auch noch §201a StGB, das betrifft allerdings nur den "höchstpersönlichen" Bereich.

Aha...
 
Das stimmt ganz und gar nicht. Geschrieben habe ich "Soweit ich den Fall aber richtig verstanden habe, ich eine Berichterstattung in Text nicht erfolgt.". Das zweite "ich" soll übrigens ein "ist" sein, nur zur Klarheit. Ich entnehme diesem Satz nur, dass in diesem Fall keine Berichterstattung in Text stattgefunden hat, nicht dass es eine Berichterstattung ohne Text gar nicht gibt. Viel mehr sagt dieser Satz, dass es sie gibt, sonst hätte ich das "in Text" ja auch weglassen können.
Was soll das denn jetzt? Deine Aussage lautete:

Soweit ich den Fall aber richtig verstanden habe, ich eine Berichterstattung in Text nicht erfolgt. Dies und ein paar weitere Kleinigkeiten bringen mich dazu eine Rechtswidrigkeit anzunehmen.
Damit sagst Du doch wohl, verkürzt zusammengefasst: Kein Text, kein Bericht, folglich nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt, deshalb rechstwidrig. Oder wie soll man es sonst auffassen, wenn Du im selben Post weiter oben schreibst:

Das öffentliche Informationsinteresse an diesen Bildern ist in diesem Falle nicht über das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen zu stellen. Besonders die Ermangelung einer weiteren Berichterstattung in Textform, sowie das kommerzielle Interesse des F unterstreichen dies.
Ohne Text ist es rechtswidrig, mit Text nicht? Das ist einfach unsinnig, denn Artikel 5 GG gewährt für Bilder genau den gleichen Schutz wie für Wort und Bild. Also hör auf, hier zwischen Text und Bild differenzieren zu wollen. Die einzig entscheidenden Fragen lauten: Handelt es sich bei dem Volkslauf um ein Ereignis der Zeitgeschichte und stellt die Website des TO eine Form der Berichterstattung dar?

Zu deinen "bunten Blätter": Hier gilt auch mal wieder: nicht alles, was die "Großen" machen, ist auch richtig und erlaubt. Zu solchen Fällen gibt es auch einiges an Rechtsprechung.
Eben. Da gibt es zum Beispiel ein letztinstanzliches Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Fall Caroline von Monaco (in dem Rechtsstreit ging es übrigens ausschließlich um Fotos). Zusammengefasst besagt dieses Urteil:

- Wegen der "Vorbildfunktion" dieser Superprommis gibt es sogar an Fotos von deren Privatleben ein berechtigtes öffentliches Interesse.
- Fotos fallen nur dann nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit, wenn sie lediglich Voyeurismus befriedigen. Sie sind nicht zu beanstanden, wenn sie zu einem öffentlichen Diskurs über zeitgeschichtliche Ereignisse beitragen (im vorliegenden Fall ging es unter anderem um eine Bericherstattung über die Erkrankung des Vaters von Caroline).
- Es muss weitgehend der Presse überlassen bleiben, was sie der öffentlichen Aufmerksamkeit für wert hält.
- Die "journalistische Qualität" der Berichterstattung ist unerheblich. Auch Berichterstattungen, die nach berufsständischen Kriterien schlecht sind, fallen unter den Schutz der Meinungsfreiheit. Den Gerichten steht nicht das Recht zu, die Qualität journalistischer Beiträge zu beurteilen.

Und bevor jetzt wieder das Argument kommt, dass dies nur für Journalisten gilt: Es gibt in Deutschland kein spezielles Recht für Journalisten. Es gibt nur Artikel 5 des GG. Und da drin steht nicht "Journalisten haben das Recht, ihre Meinung... etc.". Da steht "JEDER hat das Recht, seine Meinung..."

Dass die Meinungsfreiheit ihre Grenzen in allgemeinen Gesetzen, Jugendschutz und Schutz der Ehre findet, hat hier niemand bestritten. Deshalb nochmal meine Aufforderung: Wenn Du mir das so vorhältst, dann zitier auch Aussagen von mir, mit denen ich das bestritten habe. Und liefer mal ein Argument, warum es die Ehre einer Sportlerin kränken sollte, als Teilnehmerin eines Wettkampfes abgebildet zu werden.

@Schwabenpfeil: Zum Beispiel im Caroline-Fall hat das Gericht nur darauf abgestellt, ob die Veröffentlichung von Fotos gerechtfertigt war. Ob und wie oft die Fotos vor oder nach der Veröffentlichung "gehandelt" wurden, hat das Gericht überhaupt nicht untersucht. Es ist ohne Belang.

Fakt ist, dass der TO die Fotos auf seiner Website zeigt. Damit hat er sie veröffentlicht, und zwar nur im Zusammenhang mit jener Veranstaltung. Mag ja sein, dass er mit dem Verkauf gegen irgendwelche Regeln verstößt. Das wären dann aber Regeln, die nichts mit der Frage zu tun haben, ob eine Veröffentlichungs stattgefunden hat. Diese Veröffentlichung würde nicht dadurch rechtswidrig, wenn er zum Beispiel bezüglich der Steuer unredlich wäre. Was ich ihm ausdrücklich nicht unterstellen will! Der Verkauf an sich ist meiner Ansicht nach nicht zu beanstanden. Das macht auch jedes Zeitungsarchiv. Dass der TO Geld mit den Fotos verdient, ist ebenfalls nicht verwerflich. Jeder Journalist, jeder Fotograf kassiert Geld für seine Arbeit. Ist es denn unredliche Gewinnsucht, für seine Arbeit bezahlt werden zu wollen?

MfG
 
Was soll das denn jetzt? Deine Aussage lautete:

Damit sagst Du doch wohl, verkürzt zusammengefasst: Kein Text, kein Bericht, folglich nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt, deshalb rechstwidrig. Oder wie soll man es sonst auffassen, wenn Du im selben Post weiter oben schreibst:

Ohne Text ist es rechtswidrig, mit Text nicht?

Was du schreibst, stimmt so nicht. Ich habe mich klar und deutlich ausgedrückt und wenn du mich nicht verstehen willst oder kannst, so lasse doch bitte zumindest solche Unterstellungen. Verkürzt zusammenfassen heißt übrigens nicht, wichtige Wörter zu streichen, andere einzubauen, oder die Aussage auf andere Weise zu entstellen. Des Weiteren sind meine Aussagen schon ziemlich verdichtet. Wenn du dann versuchst einen/mehrere meiner Sätze in vier Wörter zusammenzufassen kann das ja nur schiefgehen.

Und deine Qualitätsdiskussion ist, falls sie denn auf meine Äußerung bezogen ist, wieder total unnötig. Ich habe erstens nur von der Art der Berichterstattung und nicht von der Qualität gesprochen und selbst wenn, würde das immer noch nicht heißen, dass der Redakteur mit Rechtschreibschwäche kein Recht auf freie Meinungsäußerung hat. Ich glaube wirklich langsam, dass du alles falsch verstehen willst.

Und nicht nur die Ehre kann einer Veröffentlichung/Verbreitung im Wege stehen. Deshalb auch mein wiederholter Hinweis auf Artikel 5 II GG.

Dafür auch noch mal der §§ 23 II KUG:
"Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."

Ich sehe dort nicht das Wort Ehre sondern die beiden Worte berechtigtes Interesse. Soweit ich weiß, ist das kein Synonym für Ehre.

Außerdem haben wir noch die beiden ersten Artikel des GG, die auch noch mitspielen wollen.

Was glaubst du, warum die juristische Ausbildung so lang und beschwerlich ist, wenn alles im Gesetz steht und dazu noch so einfach und offensichtlich ist, wie du denkst?
 
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