• Neuer Gutscheincode unseres Partners Schutzfolien24:
    DSLR-Forum2025
    Dauerhaft 10% Rabatt auf alle Displayschutzfolien und Schutzgläser der Eigenmarken
    "Upscreen", "Screenleaf", BROTECT" und "Savvies".
    Der Code ist für alle Geräteklassen gültig.
  • Mitmachen beim DSLR-Forum Fotowettbewerb September 2025.
    Thema: "Straßenfotografie s/w"

    Jeden Monat attraktive Gewinnprämien, gesponsert von unserem Partner PixelfotoExpress.
    Alle Infos zum September-Wettbewerb hier!
  • In eigener Sache!

    Liebe Mitglieder, liebe Besucher und Gäste
    ich weiß, es ist ein leidiges Thema, aber ich muss es ansprechen: Werbung, Werbeblocker und Finanzierung des Forums.
    Bitte hier weiterlesen ...

  • Nicht erreichbare Adressen im Benutzerkonto
    Wir bekommen zurzeit eine große Anzahl an E-Mails, die das System zum Beispiel als Benachrichtigungen an Nutzer verschickt,
    als unzustellbar zurück, weil z.B. die Adressen nicht erreichbar sind oder das Postfach gar nicht existiert.
    Stellt doch bitte sicher, dass die Benachrichtigungen, die ihr vom System erwartet, auch zugestellt werden können.
    Nicht erreichbare E-Mail-Adressen sind dazu wenig hilfreich.
    Danke!
WERBUNG

Abmahnung - jetzt hat es mich erwischt

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Wenn ich nur "ungenehmigte Fotos" geschrieben hätte, wäre wieder irgendjemand hervorgesprungen und hätte mit §23 I KunstUrhG auf mich eingeschlagen, der das Veröffentlichen/Verbreiten solcher Bilder erlaubt. Über die Frage, ob Mord zu rechtfertigen ist, habe ich auch schon nachgedachte, ich wage dies aber zu bezweifeln.

Nun wieder zum Hauptthema:

Zeitgeschichte: Würde ich nicht unbedingt drauf wetten, dass dies hier zutrifft.

Beiwerk im Sinne von §23 I Nr. 2: Nein, da wie ich schon erwähnte, wohl nicht die schöne Straße das Hauptmotiv sein soll.

§23 I Nr. 3: Bei Gruppenaufnahme mE ja. Bei Einzelportrait eher nein. Das "Bildnisse von Versammlungen..." ist nicht so zu verstehen, dass der Fotograf sich bei einer Versammlung aufgehalten hat, sondern, dass eben so eine abgebildet wurde. An Einzelportraits dürfte das ziemlich hohe Anforderungen stellen.


Und nun noch mal zur Bestrafung:

Strafe setzt bei uns in Deutschland Schuld voraus. Einen Mord ohne Schuld zu begehen (also den objektiven und subjektiven Tatbestand zu erfüllen), ist dank der Mordmerkmale relativ schwierig, einem unter 14 jährigen Menschen jedoch möglich. Die von dir angesprochenen Maßregeln zur Besserung und Sicherung sind keine Strafe!
Du klebst zu sehr an den einzelnen Paragraphen des BT. Wenn man danach geht, wird auch jeder Totschläger bestraft, egal ob durch Notwehr gerechtfertigt oder ein anderes schönes Beispiel: Jemand der unbewusst Falschgeld in den Verkehr bringt oder wer unbewusst Diebesgut kauft. Man kann die Sache auch umdrehen: Ohne den AT wäre der Mordversuch nicht strafbar, die Tötung auf Verlangen jedoch schon, denn wo steht in §211 StGB davon etwas? In §216 steht es. Man darf nicht ohne nach links und rechts zu gucken an unsere Gesetz herangehen, sonst landet man ganz schnell beim falschen Ergebnis.

PS: Die Strafunmündigkeit des Kindes ist nichts anderes als dessen Schuldunfähigkeit. Dieser Begriff ist auch im StGB zu finden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn ich nur "ungenehmigte Fotos" geschrieben hätte, wäre wieder irgendjemand hervorgesprungen und hätte mit §23 I KunstUrhG auf mich eingeschlagen, der das Veröffentlichen/Verbreiten solcher Bilder erlaubt.
Zu Recht, denn es gibt diesen §23 nunmal. Der Gesetzgeber wird sich was dabei gedacht haben. Und die Formulierung "ungerechtfertigt" bleibt trotzdem schlecht, weil damit schon ein Urteil verbunden ist. Wenn der Richter geurteilt hat, erübrigt sich aber jede Diskussion.

Über die Frage, ob Mord zu rechtfertigen ist, habe ich auch schon nachgedachte, ich wage dies aber zu bezweifeln.
Stichwort Tyrannenmord? Hitler? Wobei dann natürlich wieder die Frage auftaucht, ob da wirklich alle Mordmerkmale erfüllt sind. Lassen wir das.

Zeitgeschichte: Würde ich nicht unbedingt drauf wetten, dass dies hier zutrifft.
Zeitgeschichte ist alles, woran die Menschen berechtigtes Interesse haben. Sport gehört mit Sicherheit dazu. Wird von den Krankenkassen empfohlen, von der öffentlichen Hand mit finanziert, von Millionen von Fans begeistert beobachtet etc. Selbst wenn man kein Interesse am Sport selbst hat, hat man ein Anrecht drauf, zu erfahren, dass die Hauptstraße gesperrt ist, weil da wieder eine Horde von Sportlern sinnlos durch die Gegend läuft ;). In dem Punkt musst Du mir einfach glauben: Zeitungen berichten über sowas. Jedes Pillepalle-C-Liga-Fußballspiel findet sich in der Berichterstattung wieder. Das IST Zeitgeschichte. Ohne jeden Zweifel.

Beiwerk im Sinne von §23 I Nr. 2: Nein, da wie ich schon erwähnte, wohl nicht die schöne Straße das Hauptmotiv sein soll.
Es ist egal, was das Hauptmotiv ist. Auf dem Foto ist eine Örtlichkeit zu sehen. Und auf der Abbildung ist die Person nur Beiwerk. Das Gesetz stellt nur darauf ab, dass die abgebildete Person nicht das Hauptmotiv ist. Über die Natur des Hauptmotivs wird nichts Näheres gesagt.

§23 I Nr. 3: Bei Gruppenaufnahme mE ja. Bei Einzelportrait eher nein. Das "Bildnisse von Versammlungen..." ist nicht so zu verstehen, dass der Fotograf sich bei einer Versammlung aufgehalten hat, sondern, dass eben so eine abgebildet wurde. An Einzelportraits dürfte das ziemlich hohe Anforderungen stellen.
Das Gesetz bezieht sich aber doch nicht auf die Versammlungen sondern auf Bildnisse, also auf erkennbare Darstellungen von Menschen. Und es sagt deutlich, dass für die Veröffentlichung von Bildnissen keine Genehmigung erforderlich ist, wenn die abgebildeten Personen an öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen haben. Du musst nur mal in den Bahnhofsbuchhandel gehen und Zeitungen und Zeitschriften durchblättern. Da sind andauernd Portraits von Menschen abgebildet. Jedes Portrait, das für den Charakter einer Veranstaltung "typisch" ist, ist durch diese Passage gedeckt. Außerdem: Wenn hier nur Gruppenbilder gemeint wären, hätte man sich den Satz im Gesetz sparen können, denn das ist ja schon unter "Beiwerk" abgehandelt. Offensichtlich ist also was anderes gemeint.


Einen Mord ohne Schuld zu begehen (also den objektiven und subjektiven Tatbestand zu erfüllen), ist dank der Mordmerkmale relativ schwierig, einem unter 14 jährigen Menschen jedoch möglich.
Einem Geistesgestören auch. Deshalb erwähnte ich das "Fehlen von Schuldfähigkeit". Die Mordmerkmale liegen in so einem Fall dann trotzdem vor und sind von der Person des Täters erstmal unabhängig. Das Gericht prüft zuerst, ob die Merkmale vorliegen. Danach entscheidet es: Mord oder nicht?

Die von dir angesprochenen Maßregeln zur Besserung und Sicherung sind keine Strafe!
Ebent! Genau deshalb schrieb ich, dass die vom Gesetz vorgesehene/vorgeschriebene Strafe unter Umständen ausgesetzt und durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Würden die Gründe für die Aussetzung nicht vorliegen, würde sofort die Strafe greifen.

Du klebst zu sehr an den einzelnen Paragraphen des BT. Wenn man danach geht, wird auch jeder Totschläger bestraft, egal ob durch Notwehr gerechtfertigt...
Was ist "BT"? Egal: Wenn Notwehr vorliegt, sind die Merkmale für Totschlag nicht erfüllt.

...oder ein anderes schönes Beispiel: Jemand der unbewusst Falschgeld in den Verkehr bringt oder wer unbewusst Diebesgut kauft.
Dann hat er keine Schuld auf sich geladen. Und wie Du schreibst: Ohne Schuld keine Strafe.

Man darf nicht ohne nach links und rechts zu gucken an unsere Gesetz herangehen, sonst landet man ganz schnell beim falschen Ergebnis.
Genau. Mann, Du weißt es doch. Handel danach! :D

PS: Die Strafunmündigkeit des Kindes ist nichts anderes als dessen Schuldunfähigkeit. Dieser Begriff ist auch im StGB zu finden.
Weiß ich. Die Unterscheidung macht trotzdem Sinn, weil Jugend ja nicht eine besondere Form von Irrsinn ist, gell?

MfG
 
Mit gerechtfertigt meine ich schlicht und einfach ob die Veröffentlichung/Verbreitung durch den §23 KunstUrhG gerechtfertigt wird. Siehe auch Rechtfertigungsgründe. Das ist gar nicht wertend gemeint, sondern ist nur so präzise, wie möglich formuliert, damit man meine Aussagen nicht falsch versteht.

Thema Mord: Wenn ich hier von Rechtfertigung spreche, meine ich nicht irgendwelche moralischen Ansätze sondern etwas, das die Rechtswidrigkeit ausschließt. Der Tatbestand kann trotzdem erfüllt sein. Heute haben wir im Grundgesetz übrigens den Artikel 20 Absatz IV der in solch einem Fall theoretisch eine Rolle spielen könnte. Aber auch wirklich nur theoretisch. Wobei der "Tyrannenmord" wohl eher ein Totschlag wäre.

Beim Thema Zeitgeschichte sind wir unterschiedlicher Meinung. Ich habe gerade leider nicht die Möglichkeit, meine Meinung durch Urteile zu stützen, werde das aber eventuell nachreichen. Darüber zu streiten bringt nichts, wir sind wohl beide zu stur, um uns vom anderen überzeugen zu lassen.

Beiwerk: Hier sagt das Gesetz ganz klar, dass die Person ein Beiwerk neben Landschaft oder sonstiger Örtlichkeit sein muss. Wieso sollte der Gesetzgeber deiner Meinung nach die Begriffe "Landschaft" oder "sonstige Örtlichkeit" überhaupt aufgenommen haben, wenn es nur daraum geht, dass die Person nicht das Hauptmotiv ist? Und selbst wenn man den Wortlaut so versteht wie du (was ich übrigens nicht tue) so sollte man nicht alle Gesetze grammatisch auslegen, sondern vielleicht nach dem Zweck der Norm schauen. Und wie bereits erwähnt, wäre Nr. 2 dann, wenn man deiner Meinung folgt, ja überflüssig lang.


Versammlungen: "Bilder von Versammlungen", für mich klingt das sehr wohl, als wäre damit der Bildinhalt gemeint. Wenn man meiner Auffassung folgt, wäre das Thema Beiwerk übrigens nicht überflüssig. Und was irgendwelche Zeitungen machen, ist nicht automatisch erlaubt. Und außerdem weiß man ja nicht, ob nicht doch die Einwilligung eingeholt wurde, oder das ganze nicht vielleicht sogar gestellt ist.

Strafe bei Mord:

Nebenbei liegst Du falsch: Mord wird immer bestraft, und laut Strafgesetzbuch wird Mord grundsätzlich mit lebenslanger Haft geahndet. Diese Strafe wird nur manchmal nicht vollzogen, weil andere Gründe dagegen stehen. Das kann an fehlender Schuldfähigkeit oder auch an fehlender Strafmündigkeit liegen. In dem Fall greifen dann andere Mechanismen, wie zum Beispiel Sicherungsverwahrung - weil es in diesem Land nicht üblich ist, Menschen dafür zu bestrafen, dass sie krank sind. Fakt bleibt aber, dass ein Richter urteilt: Das war Mord, zur Strafe gibt es lebenslange Haft, weil der Täter irre ist, wird die Strafe ausgesetzt und die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt verfügt. Aber das gehört hier eigentlich nicht hin.


Entschuldige, ich habe aus deinem Text herausgelesen, dass "diese Strafe" (Lebenslang) ausgesetzt wird und damit die "Strafe" Sicherungsverwahrung greift. Da habe ich mich vertan.
Im Übrigen habe ich aber trotzdem recht. Ein "Mörder" der Schuldunfähig ist, wird freigesprochen. Da wird keine Strafe ausgesetzt, was übrigens bei der Bewährung der Fall ist. Die Maßregeln zur Besserung und Sicherung sind kein Ersatz für Strafe, sondern eine ganz eigene Abteilung, auch wenn sie im StGB geregelt sind.


Und nun noch mal zum Totschlag mit Notwehr:

Die Prüfung sieht grob folgender Maßen aus, die Unterpunkte spielen in dem Fall keine Rolle:

1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
3. Rechtswidrigkeit
4. Schuld

Den objektiven Tatbestand hast du schon erfüllt, sobald du einen Menschen totschlägst. Wenn du das ganze bewusst und mit Absicht tust, hast du auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Jetzt sage mir bitte, wo die Merkmale eines Totschlags nicht erfüllt sind, wenn du ihn erschlägst, weil er dir ein Messer in den Hals rammen möchte und natürlich unmittelbar zur Verwirklichung angesetzt hat? Lebt er noch, wenn du in Notwehr gehandelt hast? Nein. Die Notwehr spielt erst bei Nr. 3 eine Rolle und schließt die Rechtswidrigkeit aus. Der Tatbestand des §212 StGB ist trotzdem erfüllt.

Beim Rest sind wir uns ja zur Abwechslung mal einig :)


PS: Hab gerade einen interessanten Blogbeitrag gefunden.

http://www.law-blog.de/251/fotorecht-teil-12-beiwerk-versammlungen-und-hohere-zwecke-der-kunst/

Was im Internet steht, muss natürlich nicht automatisch richtig sein, die ganze Geschichte hört sich aber sehr vernünftig an. Der Autor ist/war hier übrigens auch im Forum vertreten, dürfte also nicht einfach dem Lager der Fotofeinde zugerechnet werden, was die Sache für dich vielleicht etwas glaubwürdiger erscheinen lässt.
 
Zuletzt bearbeitet:

Sehr interessant

Wer an öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, der muss damit rechnen, dass diese fotografiert werden und die Teilnehmer anbei gleich mit. Dabei wird der im Gesetz verwendete Begriff der „Versammlungen und Aufzüge“ recht weit verstanden. Es unterfallen ihm Menschenansammlungen, deren Teilnehmer den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun.

Bsp: Darunter fallen Demonstrationen, Sportveranstaltungen, Rockkonzerte, öffentliche Kongresse und ähnliches. ...
Zitat aus Quelle: http://www.law-blog.de/251/fotorecht-teil-12-beiwerk-versammlungen-und-hohere-zwecke-der-kunst

Berechtigtes Interesse nicht auf einem öffentlich gemachten Bild zu erscheinen, müsste demnach doch beim Fotografen angemeldet werden, nict umgekehrt.
 
Geil, ich verklag jetzt DSF auf 5 Millionen. Bin schon 2 mal auf Berichten zu kleineren Mototsportveranstaltungen in Hockenheim zu sehen gewesen.

Was eine verquere Welt.
 
Schon sehr köstlich, was hier zusammengebraut wird.
Um es kurz zu fassen:
Teilnehmer von öffentlichen Sportveranstaltungen sind immer mindestens Personen der relativen Zeitgeschichte, da sich immer ein gewisser Teil der Öffentlichkeit für diese Veranstaltungen interessiert. (Das trifft übrigens auch auf Kinder und Jugendliche zu, weil ihre Eltern bereits ihr Einverständnis zur Teilnahme erklärt haben). Wer an einem solchen Wettkampf teilnimmt, verschafft sich bewusst Öffentlichkeit. Somit ist auch nicht nur das Spitzenfeld mit der absoluten Zeitgeschichte gemeint, sondern auch alle anderen Personen im Starterfeld.
Solange die Ehre der abgebildeten Person gewahrt ist (also zum Beispiel nichts aus dem BH herausrutscht) gibt es da nicht viel einzuwenden.
Sollten diese Veranstaltungen auf Vereinsgelände stattfinden, kann/sollte der Veranstalter in den Akkreditierungsrichtlinien festlegen, was erlaubt ist und was nicht. Findet die Veranstaltung auf öffentlichem Grund statt, braucht man keine Genehmigung. Das ist unter anderem daran zu erkennen, dass man zum Beispiel bei der Deutschlandtour an der Strecke knipsen darf wie blöde - nur für den Zielbereich braucht es eine Akkreditierung, da dieser zum Zeitpunkt des Rennens nicht öffentlich zugänglich ist.
Bis zu diesem Punkt gilt: Wenn es anders wäre, müssten alle meine Kollegen und ich schon längst hinter Schloss und Riegel sitzen.
Nun zum konkreten Fall: Wenn ich die Fotos ins Internet stelle, um einen Bilderbogen der Veranstaltung zu zeigen (Stichwort: Fotoreportage, oder in mehreren Worten: Berichterstattung in Bildern), ist das natürlich auch erlaubt. Wer dazu schreibt, dass Abzüge auch für fünf Euro zu haben sind - warum nicht?
Dazu noch eine wichtige Sache, wenn ihr hier über "kommerzielle Nutzung" redet: Da gilt nicht die Grenze "Geld ja/nein", sondern kommerzielle Nutzung bedeutet für Werbung. Und ich denke in diesem Punkt will wirklich jeder über sein Recht am eigenen Bild entscheiden können - genau hier setzt dann der Modelvertrag an. Nur das trifft auf den vorliegenden Fall überhaupt nicht zu.
Solche Beschwerden sind überaus selten, aber dann sind es meist (wie hier auch) gleich harte Fälle. Bislang sind "meine" Verlage mit dem Thema so umgegangen: Erst um Verständnis gebeten und ein kostenloses Abo für einige Monate angeboten - wenn der angeblich "Geschädigte" damit nicht einverstanden war, die Rechtslage geschildert. Anschließend haben wir nie wieder etwas gehört.
Vor einigen Seiten mäkelte hier noch jemand, was denn passiere, wenn die betreffende Person am Zeugenschutzprogramm teilnimmt. Das ist zwar wirklich sehr weit hergeholt, aber auch hier ist die Antwort ganz einfach: Dann nimmst du nicht an solchen Veranstaltungen teil. Dann hat man wirklich andere Sorgen, als Marathon zu laufen.
Persönlich wünsche ich dem TO, dass er einen sachkundigen Anwalt hat und sich nicht auf (hinkende) Vergleiche einlässt.
 
Berechtigtes Interesse nicht auf einem öffentlich gemachten Bild zu erscheinen, müsste demnach doch beim Fotografen angemeldet werden, nict umgekehrt.


Würde ich nicht so sehen. Das Interesse muss einfach nur bestehen.

Es steht ja da, dass sich die Befugnis, ein Bild ohne Einwilligung (Einwilligung heißt Zustimmung vor der Veröffentlichung, danach nennt man das Genehmigung) zu veröffentlichen/verbreiten, bei diesem berechtigten Interesse entfällt.

Das würde deiner Theorie nach ganz doof formuliert heißen: Bilder dürfen ohne vorherige Zustimmung in folgenden Fällen veröffentlicht werden...

Die Erlaubnis, die Bilder ohne vorherige Zustimmung zu veröffentlichen liegt nicht vor, wenn der Abgebildete, danach dem Veröffentlicher sein berechtigtes Interesse vorträgt.

Klingt irgendwie doof und dürfte für dich auch rechtlich ziemlich unbefriedigend sein. Den kleinen Ausflug mit dem später Vortragen können wir uns also wohl sparen, bringt ja eh keinen Vorteil für den Fotografen.


In vielen Fällen mag es offensichtlich sein, dass solch ein Interesse vorhanden ist. Man denke nur mal an den Läufer, dem die Hose heruntergerutscht ist oder anders entstellende Bilder. Das sollte auch der Fotograf merken und die Finger von der Verbreitung lassen.

Mir stellt sich nun die Frage, was genau ein "berechtigtes Interesse" ist. Mal angenommen der Mann M wird mit seiner Geliebten G knutschenderweise bei einer Demonstration abgelichtet. Alles gar kein Problem, wäre da nicht die Frau des M, nennen wir sie einfach mal F. M möchte natürlich nicht, dass dieses Bild in der Tageszeitung erscheint, aber ist sein Interesse auch im Sinne des §23 Absatz 2 KunstUrhG berechtigt? Der Fotograf/Redakteur/Was auch immer kann von der ganzen Geschichte ja im Normalfall nichts wissen. Schadensersatz wird es wohl nicht geben, da es an Vorsatz und Fahrlässigkeit fehlt. Dadurch fällt die Strafbarkeit gemäß §33 auch weg. Das Unterlassen müsste M aber trotzdem fordern können, falls sein Interesse denn berechtigt ist und dadurch entstehen Kosten, die der Störer wohl oder Übel zu tragen hat. So meine Meinung dazu.

Falls du meinst, dass der Fotografierte vor dem Entstehen des Bildes sein Interesse mitteilen müsste: Wie soll das gehen? Man kann ja nicht immer wissen, wer wen wann und wo fotografiert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es steht ja da, dass sich die Befugnis, ein Bild ohne Einwilligung (Einwilligung heißt Zustimmung vor der Veröffentlichung, danach nennt man das Genehmigung) zu veröffentlichen/verbreiten, bei diesem berechtigten Interesse entfällt.

Das würde deiner Theorie nach ganz doof formuliert heißen: Bilder dürfen ohne vorherige Zustimmung in folgenden Fällen veröffentlicht werden...

Die Erlaubnis, die Bilder ohne vorherige Zustimmung zu veröffentlichen liegt nicht vor, wenn der Abgebildete, danach dem Veröffentlicher sein berechtigtes Interesse vorträgt.

Klingt irgendwie doof und dürfte für dich auch rechtlich ziemlich unbefriedigend sein. Den kleinen Ausflug mit dem später Vortragen können wir uns also wohl sparen, bringt ja eh keinen Vorteil für den Fotografen.

Nein, es ist ganz klar geregelt: Wer teilnimmt, muss damit rechnen.

In vielen Fällen mag es offensichtlich sein, dass solch ein Interesse vorhanden ist. Man denke nur mal an den Läufer, dem die Hose heruntergerutsch ist oder anders entstellende Bilder. Das sollte auch der Fotograf merken und die Finger von der Verbreitung lassen.

Auch das ist ganz klar geregelt, die Ehre des Abgebildeten muss gewahrt werden. Wer die Bilder automatisch verarbeitet und nicht mal drüberguckt, was er da so verbreitet, der hat natürlich Pech.

Mir stellt sich nun die Frage, was genau ein "berechtigtes Interesse" ist. Mal angenommen der Mann M wird mit seiner Geliebten G knutschenderweise bei einer Demonstration abgelichtet. Alles gar kein Problem, wäre da nicht die Frau des M, nennen wir sie einfach mal F. M möchte natürlich nicht, dass dieses Bild in der Tageszeitung erscheint, aber ist sein Interesse auch im Sinne des §23 Absatz 2 KunstUrhG berechtigt?

Auch das ist eine ganz einfache Sache: Dann sollten sich diese Personen einfach nicht in der Öffentlichkeit küssen. Das ist jetzt kein Fotografengemeckere, sondern nur etwas menschlicher Verstand. Wenn ich nicht will, dass ich beim Fremdgehen ertappt werde, dann zeige ich mich nicht in der Öffentlichkeit. Egal ob da nun ein Pressefotograf herumturnt oder nicht.
Vor einiger Zeit hatten wir auch mal das Beispiel, dass eine Mutter auf dem Fahrrad durch den Park gefahren ist. Zwar war sie die einzige Person auf dem Bild, aber da es dem Fotografen um den schönen Tag im Park ging, war sie beliebiges Beiwerk - vollkommen austauschbar oder ganz wegzulassen. Also ist auch das rechtlich kein Problem.

Das Unterlassen müsste M aber trotzdem fordern können, falls sein Interesse denn berechtigt ist und dadurch entstehen Kosten, die der Störer wohl oder Übel zu tragen hat.

Der Störer von was? Seiner Privatsphäre? Aber doch nicht im öffentlichen Raum. Wer da Intimitäten austauscht und dann mecket, dass andere zugeschaut haben - da dürfte etwas am Weltbild schief sitzen. Ich glaube, das allgemeine Schaulaufen im Internet hat diese beiden wichtigen Begriffe nachhaltig geschädigt.
 
Ungerechtfertigte Veröffentlichungen von Bildnissen ohne Genehmigung des Abgebildeten sind strafbar. Dass dies nur auf Antrag verfolgt wird, hat andere Gründe als du scheinbar denkst.
Es hat eine einzige Ursache: es ist ein Antragsdelikt. Was logisch ist, denn ohne daß der Abgebildete sagt "Ich war nicht einverstanden!" kann kein Staatsanwalt überhaupt wissen, ob es sich um eine Verletzung des Recht am eigenen Bild handelt.
 
Falls du meinst, dass der Fotografierte vor dem Entstehen des Bildes sein Interesse mitteilen müsste: Wie soll das gehen? Man kann ja nicht immer wissen, wer wen wann und wo fotografiert.

Dafür gibt es doch die Rechtslage - "wer an öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, muss...." soweit die verbreitete Meinung.
Hat er also berechtigtes Interesse nicht abgelichtet zu werden, wird man ihm raten die Veranstaltung nicht zu betreten.
Irgendwie sagt einem doch auch der gesunde Menschenverstand was allgemein richtig ist und wo Grenzen übertreten werden.
Berufsfotografen haben da einen Kodex und würden in der Regel nie Bilder zeigen, die eine Person viel schlechter als sie real aussieht, rüberbringen. (Promijäger mal außen vor)

Und um auf das unechte Paar einzugehen, die Frau die im Web dann merkt das ihr Mann eine andere auf dem Rummel geküsst hat, tja, ich würde sagen das ist Pech. :lol:
Sowas kann auch im Regionalreport über TV gezeigt werden, in der Tageszeitung, hier im Forum oder in Webgalerien wie der des TO.
 
Hat er also berechtigtes Interesse nicht abgelichtet zu werden, wird man ihm raten die Veranstaltung nicht zu betreten.

Im Gesetz steht es genau andersherum:

"(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."

Ich kann diesen Zeilen nicht entnehmen, dass sich der Mensch mit berechtigtem Interesse zu Hause im Keller einschließen soll. Egal, ich bin durch mit Thema. Danke für die Diskussion.
 
Im Gesetz steht es genau andersherum:

"(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."

Ich kann diesen Zeilen nicht entnehmen, dass sich der Mensch mit berechtigtem Interesse zu Hause im Keller einschließen soll. Egal, ich bin durch mit Thema. Danke für die Diskussion.

Keine Lust mehr? Du würdest damit die interessante Frage, wann ein Interesse "berechtigt" ist, offen lassen.

Du hattest doch dazu geraten, Gesetze nach Sinn und Zweck auszulegen. Wende die Methode mal auf den vorliegenden Fall an. Warum hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Fotos von öffentlichen Veranstaltungen auch ohne Zustimmung der Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen? Der Grund ist doch offensichtlich, dass Fotos von solchen Anlässen sonst gar nicht veröffentlicht werden könnten. Es ist unmöglich, die Zustimmung aller Teilnehmer eines Festes oder eines Volkslaufs einzuholen. Es gibt aber gute Gründe, die Veröffentlichung solcher Fotos zu wünschen. Zum Beispiel, um eine freie Berichterstattung zu ermöglichen (obwohl freie Presse zu Kaisers Zeiten, als das KUG verabschiedet wurde, keinen hohen Wert darstellte).

Hier ist also ein Freiheitsrecht formuliert worden. Das soll einfach so außer Kraft gesetzt werden können, damit ein Individuum in der Öffentlichkeit fremdgehen, sich auf Geheimhaltung berufen und die Mitwirkung aller ihn umgebenden Menschen einfordern kann? Mag ja sein, dass der Mann ein Interesse hat, fremdzugehen und das geheimzuhalten. Das kann er allerdings auch tun, ohne die ihn umgebenden Menschen an einer Tätigkeit zu hindern, die der Gesetzgeber ausdrücklich für zulässig erklärt hat. Ein Interesse hat der Mann wohl, aber sicher kein berechtigtes.

Bei der Formulierung in dem Gesetz geht es zweifellos um eine Form der Darstellung von Menschen, die erstens "unwahr" ist und auf die zweitens die Abgebildeten keinen Einfluss haben. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn durch ein Foto ein zufällig Anwesender in die "Nähe" einer bestimmten politischen Partei, einer Gruppe von gewaltbereiten Hooligans etc. gerückt wird.

MfG
 
Es gibt aber gute Gründe, die Veröffentlichung solcher Fotos zu wünschen. Zum Beispiel, um eine freie Berichterstattung zu ermöglichen (obwohl freie Presse zu Kaisers Zeiten, als das KUG verabschiedet wurde, keinen hohen Wert darstellte).

MfG

Das stimmt ja alles, was du schreibst, in diesem Falle geht es aber nicht um freie Berichterstattung. Die Bilder werden nur zum Zwecke des Verkaufs ins Internet gestellt. Nun bin ich weder Jurist, noch Richter, aber ich denke, das macht schon einen kleinen Unterschied.
 
Im Gesetz steht es genau andersherum:

"(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."

Ich kann diesen Zeilen nicht entnehmen, dass sich der Mensch mit berechtigtem Interesse zu Hause im Keller einschließen soll. Egal, ich bin durch mit Thema. Danke für die Diskussion.

Das nicht, aber ich sehe erstmal das Recht im Vordergrund stehen, frei und ohne von jedem Fotografierten eine Einverständniserklärung einzuholen, über eine öffentliche Veranstaltung zu berichten.
Hat jemand ein berechtigtes Interesse anzumelden, muss der Fotograf auf Anfrage entsprechend reagieren.
Wie soll das sonst praktisch ablaufen, wenn z.B. 30Personen die ein berechtigtes Interesse gegen die Verbreitung ihrer Bilder haben, sich unter 2500 andere Menschen in einer öffentlichen Veranstaltung mischen?

Ja wie auch immer, die Antwort wird es auch in diesem Thema nicht geben. :)
 
Das stimmt ja alles, was du schreibst, in diesem Falle geht es aber nicht um freie Berichterstattung. Die Bilder werden nur zum Zwecke des Verkaufs ins Internet gestellt. Nun bin ich weder Jurist, noch Richter, aber ich denke, das macht schon einen kleinen Unterschied.

Hier nochmal die entsprechende Gesetzespassage:

§ 23 KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte
;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;


4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.


Ich kann aus diesem Text nicht entnehmen, dass die unter den Punkten 1. und 3. genannten Ausnahmen unter einem ausschlliesslichen Vorbehalt der journalistischen Berichterstattung stehen. Und dass eine Veröffentlichung zu kommerziellen Zwecken - was eine journalistische Berichterstattung ja auch i.d.R. ist - von den genannten Ausnahmen nicht abgedeckt ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe sie auf verschiedenen Läufen fotografiert. Sie hat mir Läufe geschrieben, auf denen sie war und dort habe ich sie geschwärzt, rausgestempelt oder gelöscht. Allerdings sind noch Bilder von anderen Läufen zu sehen, wo man sie sieht. Das habe ich erst durch das Schreiben vom Anwalt erfahren, nachgeschaut und sie tatsächlich gefunden und dann auch gelöscht.

Interessant ist auch ein Schriftwechsel von ihr zu mir. Sie schrieb, auf welchen Läufen sie war und ich soll die Bilder löschen. Von den anderen Läufen schrieb sie nichts. Ich habe darauf geantwortet: "Solltest Du noch Bilder von Dir irgendwo auf meiner Webseite sehen, würde ich mich freuen, wenn Du mir mitteilst, wo Du zu sehen bist. Die entfernten Bilder von den o.g. Läufen sind die, die mir jetzt auf die Schnelle eingefallen sind.". Sie hat mir dann auch geantwortet, aber über ihren Anwalt. :(

Nachdem ich auf Deiner Homepage ein wenig geschaut habe, kommt ich zu dem Eindruck Du hast dort jeweils sehr, sehr viele Fotos von sehr vielen Veranstaltungen, was insgesamt eine schwer überschaubare Summe an Fotos ergibt.

Wenn wir mal die ungeklärte Frage, ob die Läuferin nun einen Anspruch auf Entfernung der Bilder auf denen sie zu sehen ist, hat oder nicht hat, außen vor lassen und dahingehend annehmen sie HABE das Recht auf Entfernung der Fotos, dann würde ich sagen, bist Du klar im Zugzwang: Es ist dann DEINE Aufgabe, ALLE Fotos von ALLEN Läufen zu finden auf denen sie zu sehen ist und diese zu entfernen/sie unkenntlich zu machen. Diese Sucharbeit ist der Läuferin sicher nicht zuzumuten.

Hast Du nun einige Fotos von früheren/anderen Läufen übersehen und sie dort nicht entfernt, ist das ungünstig.

---

Andererseits ist wohl die Frage, ob ÜBERHAUPT ein Anrecht auf Entfernung ihrer Fotos besteht, noch nicht abschließend geklärt, oder habe ich im letzten Threadteil, in dem es bereits um Mord und Totschlag ging, etwas klärendes fahrig überflogen?
 
Hier nochmal die entsprechende Gesetzespassage:


Ich kann aus diesem Text nicht entnehmen, dass die unter den Punkten 1. und 3. genannten Ausnahmen unter einen ausschlliesslichen Vorbehalt der journalistischen Berichterstattung bestehen. Und dass eine Veröffentlichung zu kommerziellen Zwecken - was eine journalistische Berichterstattung ja auch i.d.R. ist - von den genannten Ausnahmen nicht abgedeckt ist.

Das stimmt schon: Ich schätze aber, als die Texte verfaßt wurden, gabs das Internet und seine Möglichkeiten noch gar nicht. (Und die Klagewut war auch noch nicht derartig verbreitet).
Und nun bist du mit einem veralteten Gesetzestext auf die Interpretation/Auslegung eines Richters angewiesen. Und da könnte ich mir durchaus vorstellen, das sich ein Gericht davon beeinflussen läßt, ob es sich um die Berichterstattung eines Internetprotals einer Zeitung handelt, oder ob ein Fotograf gewerblich Bilder verkaufen will und dafür das Internet nutzt.
 
Der TO hat nicht geschrieben, dass er die Bilder zu gewerblichen Zwecken veröffentlicht. Sondern lediglich, dass er den abgebildeten Sportlern anbietet, Abzüge gegen eine geringen Unkostenbeitrag zu erhalten. Dies liest sich für mich eher so, als würden sich vonihm verlangten Beträge eher lediglich im Rahmen der eigenen Kostendeckung bewegen. Nicht jedoch in einem gewerblichen Rahmen, in dem primäre Gewinnerzielung zu erkennen ist.
 
Der TO hat nicht geschrieben, dass er die Bilder zu gewerblichen Zwecken veröffentlicht. Sondern lediglich, dass er den abgebildeten Sportlern anbietet, Abzüge gegen eine geringen Unkostenbeitrag zu erhalten. Dies liest sich für mich eher so, als würden sich vonihm verlangten Beträge eher lediglich im Rahmen der eigenen Kostendeckung bewegen. Nicht jedoch in einem gewerblichen Rahmen, in dem primäre Gewinnerzielung zu erkennen ist.

Das ist nun wahrlich dünnes Eis und reine Auslegungssache. Und logisch ist es schon gar nicht. Will der TO die Bilder verschenken, braucht er sie nur zum Herunterladen freigeben. Dann kann er sich den Umweg über die Abzüge sparen. Er betreibt keine Seite, auf der er Informatrionen zu Wettbewerben anbietet. Er betreibt eine Seite, die ausschließlich dem Verkauf von Bildern dient. Stteuerlich wird das so gewertet, und ein Gewerbe braucht er auch dazu, das ganz nebnbei, das war ja hier nicht die Frage. Wenn in einem so öffentlichen Rahmen, wie einer Internetseite Geld für den Verkauf von Bildern fließt, dann ist das ganz eindeutig rechtlich gesehen eine gewerbliche Geschichte. Und wenn unter dem Strich für ihn nix dabei herausspringt, dann wird das Ganze noch unverständlicher. Aber das ist dann allein das Problem des Händlers/Fotografen/Gewerbetreibenden.
 
Schon sehr köstlich, was hier zusammengebraut wird.

Und auch dein Beitrag reiht sich ein in die lange und überwiegende Reihe: ja nicht alles glauben, was so alles im Internet geschrieben wird.

Wer sich von diesem Sräd gut beraten gefühlt, der ist in der grossen Masse an Beiträgen verraten und irregeleitet.

Hoffentlich hat der Anwalt Ahnung vom Medienrecht und allem was sonst noch so betroffen ist, sonst sehe ich trübe Aussichten auf den TO zukommen.
Wobei man sich ja auch vorher schlau machen sollte und nicht erst hinterher wenn das Kind im Brunnen liegt.
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
WERBUNG
Zurück
Oben Unten