Wenn ich nur "ungenehmigte Fotos" geschrieben hätte, wäre wieder irgendjemand hervorgesprungen und hätte mit §23 I KunstUrhG auf mich eingeschlagen, der das Veröffentlichen/Verbreiten solcher Bilder erlaubt. Über die Frage, ob Mord zu rechtfertigen ist, habe ich auch schon nachgedachte, ich wage dies aber zu bezweifeln.
Nun wieder zum Hauptthema:
Zeitgeschichte: Würde ich nicht unbedingt drauf wetten, dass dies hier zutrifft.
Beiwerk im Sinne von §23 I Nr. 2: Nein, da wie ich schon erwähnte, wohl nicht die schöne Straße das Hauptmotiv sein soll.
§23 I Nr. 3: Bei Gruppenaufnahme mE ja. Bei Einzelportrait eher nein. Das "Bildnisse von Versammlungen..." ist nicht so zu verstehen, dass der Fotograf sich bei einer Versammlung aufgehalten hat, sondern, dass eben so eine abgebildet wurde. An Einzelportraits dürfte das ziemlich hohe Anforderungen stellen.
Und nun noch mal zur Bestrafung:
Strafe setzt bei uns in Deutschland Schuld voraus. Einen Mord ohne Schuld zu begehen (also den objektiven und subjektiven Tatbestand zu erfüllen), ist dank der Mordmerkmale relativ schwierig, einem unter 14 jährigen Menschen jedoch möglich. Die von dir angesprochenen Maßregeln zur Besserung und Sicherung sind keine Strafe!
Du klebst zu sehr an den einzelnen Paragraphen des BT. Wenn man danach geht, wird auch jeder Totschläger bestraft, egal ob durch Notwehr gerechtfertigt oder ein anderes schönes Beispiel: Jemand der unbewusst Falschgeld in den Verkehr bringt oder wer unbewusst Diebesgut kauft. Man kann die Sache auch umdrehen: Ohne den AT wäre der Mordversuch nicht strafbar, die Tötung auf Verlangen jedoch schon, denn wo steht in §211 StGB davon etwas? In §216 steht es. Man darf nicht ohne nach links und rechts zu gucken an unsere Gesetz herangehen, sonst landet man ganz schnell beim falschen Ergebnis.
PS: Die Strafunmündigkeit des Kindes ist nichts anderes als dessen Schuldunfähigkeit. Dieser Begriff ist auch im StGB zu finden.
Nun wieder zum Hauptthema:
Zeitgeschichte: Würde ich nicht unbedingt drauf wetten, dass dies hier zutrifft.
Beiwerk im Sinne von §23 I Nr. 2: Nein, da wie ich schon erwähnte, wohl nicht die schöne Straße das Hauptmotiv sein soll.
§23 I Nr. 3: Bei Gruppenaufnahme mE ja. Bei Einzelportrait eher nein. Das "Bildnisse von Versammlungen..." ist nicht so zu verstehen, dass der Fotograf sich bei einer Versammlung aufgehalten hat, sondern, dass eben so eine abgebildet wurde. An Einzelportraits dürfte das ziemlich hohe Anforderungen stellen.
Und nun noch mal zur Bestrafung:
Strafe setzt bei uns in Deutschland Schuld voraus. Einen Mord ohne Schuld zu begehen (also den objektiven und subjektiven Tatbestand zu erfüllen), ist dank der Mordmerkmale relativ schwierig, einem unter 14 jährigen Menschen jedoch möglich. Die von dir angesprochenen Maßregeln zur Besserung und Sicherung sind keine Strafe!
Du klebst zu sehr an den einzelnen Paragraphen des BT. Wenn man danach geht, wird auch jeder Totschläger bestraft, egal ob durch Notwehr gerechtfertigt oder ein anderes schönes Beispiel: Jemand der unbewusst Falschgeld in den Verkehr bringt oder wer unbewusst Diebesgut kauft. Man kann die Sache auch umdrehen: Ohne den AT wäre der Mordversuch nicht strafbar, die Tötung auf Verlangen jedoch schon, denn wo steht in §211 StGB davon etwas? In §216 steht es. Man darf nicht ohne nach links und rechts zu gucken an unsere Gesetz herangehen, sonst landet man ganz schnell beim falschen Ergebnis.
PS: Die Strafunmündigkeit des Kindes ist nichts anderes als dessen Schuldunfähigkeit. Dieser Begriff ist auch im StGB zu finden.
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