Ich werte das Tun und Lassen des TO in meinem Post nicht, ich fasste es nur zusammen. Da in einigen Antworten geschrieben stand, er fotografiere für den Veranstalter, wollte ich das nur noch mal so darstellen, wie ich es verstand, nämlich das er aus Gewinnerzielungsabsicht für sich selbst tätig ist. Das dies auch auf "normale" Berichterstattung zutrifft ist imho unstrittig, doch darum geht es ja nicht.
Du hast geschrieben, seine Veröffentlichung sei keine Berichterstattung. Das ist meiner bescheidenen Meinung nach eine Wertung. Aber das können wir undiskutiert lassen. Mir ging es darum, dass Du höchst unzureichend begründet hast, warum das Deiner Ansicht nach keine Berichterstattung ist. Als einzige Begründung hast Du die Gewinnerzielungsabsicht genannt. Das ist nicht stichhaltig, da auch "normale" Berichterstattung unter Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Also geht es darum sehr wohl.
Hat die Frau durch die Teilnahmebedingungen in die Veröffentlichung ihrer Aufnahmen eingewilligt, braucht sich der TO doch keine Sorgen machen. Liegt keine Einwilligung ihrerseits vor, und hat sie ihn (evtl. schon mehrfach?) um die leider nicht komplett erfolgreiche Entfernung der Bilder gebeten, ist die Abmahnung der logische nächste Schritt. Also, abwarten was der TO noch an Details preisgibt.
Genau genommen hat sie nicht durch die Teilnahmebedingungen sondern durch ihre Teilnahme in die Aufnahmen eingewilligt. Denn laut Gesetz dürfen Bildnisse ohne Genehmigung veröffentlicht werden, wenn die Abgebildeten Personen der Zeitgeschichte sind ODER wenn sie Teilnehmer einer öffentlichen Veranstaltung sind ODER wenn sie als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeit abgebildet werden. Den Schilderungen des TO zufolge treffen auf die Läuferin alle drei Punkte zu: Der Sportwettkampf ist Zeitgeschichte, er ist zweifellos eine öffentliche Veranstaltung und die Sportlerin ist auch noch als eine von vielen Läufern abgebildet worden.
Ungerechtfertigte Veröffentlichungen von Bildnissen ohne Genehmigung des Abgebildeten sind strafbar. Dass dies nur auf Antrag verfolgt wird, hat andere Gründe als du scheinbar denkst.
Lass uns weiter über "ungenehmigte" Veröffentlichungen diskutieren, nicht über "ungerechtfertigte", okay? Sonst machen wir ein neues Fass auf und diskutieren bald über die Frage, ob auch Mord unter Umständen gerechtfertigt sein könnte...
Aber zum Thema: Was denke ich denn, welche Gründe es hat? Und welche Gründe hat es? Es geht hier nicht um die Frage der Geringfügigkeit, die Du ansprichst. Hintergrund ist ganz einfach der Umstand, dass immer wieder Fotos veröffentlicht werden, ohne dass die Abgebildeten vorher gefragt wurden und ohne dass sie sich hinterher in ihren Rechten verletzt fühlen.
§22 KUG dient dazu, die Persönlichkeitsrechte eines Menschen zu schützen. Das ist gut und richtig so. Aber es bedeutet auch, dass man im Falle eines Rechtsstreit eine Verletzung dieser Rechte nachweisen muss. Wenn man zum Beispiel Schadenersatz fordert, muss man einen Schaden nachweisen - der keineswegs ein materieller Schaden sein muss.
Der wesentliche Unterschied zwischen Rechtsstreitigkeiten über Fotoveröffentlichungen und über Mord/Raub/Diebstahl etc liegt zudem darin, dass im Falle dieser Fotogeschichten zumeist Rechte beider Seiten gegeneinander abgewogen werden müssen. Da steht das Recht auf freie Meinungsäußerung dem Recht des Abgebildeten gegenüber. Der Mörder hingegen kann keinerlei Rechtsanspruch auf Mord für sich in Anspruch nehmen. Da gibt es keine Abwägung.
Mörder werden in Deutschland nicht immer bestraft. Auch wenn sie überführt werden. Beispiel: Wenn der Täter das 14. Lebensjahr zur Tatzeit nicht vollendet hat. Und jetzt komm mir bitte nicht mit deinen "psychatrischen" Gründen, die du, wenn man so genau ist, wie du, in deinem letzten Post ja gar nicht angeführt hast.

Na, in meinem vorherigen Post habe ich sie doch erwähnt, oder? Muss ich das alles jetzt immer wiederholen, damit Du es als geschrieben akzeptierst?
Nebenbei liegst Du falsch: Mord wird immer bestraft, und laut Strafgesetzbuch wird Mord grundsätzlich mit lebenslanger Haft geahndet. Diese Strafe wird nur manchmal nicht vollzogen, weil andere Gründe dagegen stehen. Das kann an fehlender Schuldfähigkeit oder auch an fehlender Strafmündigkeit liegen. In dem Fall greifen dann andere Mechanismen, wie zum Beispiel Sicherungsverwahrung - weil es in diesem Land nicht üblich ist, Menschen dafür zu bestrafen, dass sie krank sind. Fakt bleibt aber, dass ein Richter urteilt: Das war Mord, zur Strafe gibt es lebenslange Haft, weil der Täter irre ist, wird die Strafe ausgesetzt und die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt verfügt. Aber das gehört hier eigentlich nicht hin.
MfG