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Abmahnung - jetzt hat es mich erwischt

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Umgekehrt:
Der böse, böse Fotograf, der dem Veranstalter den Wettkampf fotografiert und sich dann in seiner Impertinenz auch noch erdreistet, das nicht kostenlos machen zu wollen.
Der TO hat doch selbst geschrieben, dass er vom Veranstalter die Erlaubnis zum Fotografieren hat, nicht das er FÜR den Veranstalter tätig ist. Laut TO ist der Sinn und Zweck der Aufnahmen, diese an die Läufer zu verkaufen, also keine Berichterstattung, keine Bilder für den Veranstalter, keine Privatfotos sondern einzig kommerzielle Fotos mit Gewinnerzielungsabsicht.
So habe ich das verstanden.
Gruß
Phishkopp
 
Ja, der arme, verfolgte Fotograf ist hier eindeutig das Opfer dieser gestörten Frau. Und das nur, weil er einfach nur Geld mit dem Hobby anderer Leute verdienen möchte...das die Frau sich noch nicht mal schämt, verhindern zu wollen dass jemand Fotos von ihr ohne ihre Einwilligung verkaufen möchte (oder habe ich übersehen dass die Teilnahmebedingungen inzwischen gecheckt wurden?) und obendrein auch noch zu faul ist nach jeden ihrer Rennen gleich die öffentlich zugängliche Seite des Fotografen auf neue Aufnahmen zu prüfen, ist wirklich nicht zu fassen...

Leute, gehts noch?

Umgekehrt:
Der böse, böse Fotograf, der dem Veranstalter den Wettkampf fotografiert und sich dann in seiner Impertinenz auch noch erdreistet, das nicht kostenlos machen zu wollen.

Irgendwo dazwischen liegt aber die Normalität.

Wo kommen wir den hin, wenn jeder unfreiwillig fotografierte Mensch, technische Möglichkeiten vorausgesetzt, eine Schaar Anwälte beauftragen kann um seine Visage nur im heimischen Badspiegel zu betrachten.

Wenn jemand sich nicht in derartigen öffentlichen Präsentationen sehen möchte, soll er die Bilder sichten und um sofortige Entfernung "bitten".
Der Fotograf sollte aus Kulanz diese zeitnah entfernen, damit wäre es für mein Empfinden O.K.
 
Der TO hat doch selbst geschrieben, dass er vom Veranstalter die Erlaubnis zum Fotografieren hat, nicht das er FÜR den Veranstalter tätig ist.

So habe ich es an und für sich ebenfalls verstanden.
Der Hintergrund könnte dabei aber sein, dass es für den Veranstalter einfacher ist, einen Fotografen selbstständig (und auf eigene Rechnung) arbeiten zu lassen, als jemanden pauschal für diesen Job zu beauftragen.
Eben eine andere Art von Outsourcing, um diesen Ausdruck zu bemühen.
Dass derjenige das dann aber auch nicht für lau machen kann, versteht sich von selbst. Er müsste halt rechtlich entsprechend abgesichert agieren (können).
 
Welche Rolle spielt es, ob der TO mit den Bildern Geld verdienen will? Steht davon irgendwas im Gesetz? Wenn heute Nachmittag die Bundesliga-Spiele angepfiffen werden, stehen hunderte von Fotografen an den Spielfeldrändern und machen Fotos (auch vom Publikum, nebenbei bemerkt). Keiner von denen arbeitet ehrenamtlich. Alle VERKAUFEN! ihre Bilder. Die verdienen sich damit ihren Lebensunterhalt. Es gibt Agenturen, die kein einziges dieser Bilder direkt veröffentlichen. Deren ausschließlicher Geschäftszweck ist es, die Fotos an Dritte zu verkaufen. Trotzdem stellt die Veröffentlichung der Bilder im Rahmen der Sportberichterstattung keine "gewerbliche Nutzung" dar. Wird die Veröffentlichung dadurch zu einer gewerblichen Nutzung, dass mit eben dieser Veröffentlichung auch wieder jemand Geld verdient? Natürlich nicht. Die meisten Zeitungen werden verkauft und in den meisten Zeitungen finden sich zudem gewerbliche Anzeigen. Die meisten Zeitungen publizieren auch im Internet. Und die meisten Zeitungen haben Archive, aus denen Leser gegen Zahlung von zumeist kleineren Summen Fotos und Texte abrufen können. Übrigens keineswegs nur Fotos, auf denen die Kunden selbst zu sehen sind.

Alles das ist möglich, ohne dass auch nur einer der Abgebildeten um Erlaubnis gefragt oder gar an den Einnahmen aus dem Fotoverkauf beteiligt werden muss! Also redet bitte nicht immer von "gewerblicher Nutzung" der Fotos. Der TO hat seine Bilder schließlich nicht für einen Werbeflyer für Laufschuhe verhökert.

Genau, alles das ist möglich, weil der Käufer beim Erwerb der Eintrittskarte sich mit den AGB einverstanden erklärt, in denen er eindeutig auf die Gefahr hingewiesen wird, dass sein Konterfei in den Medien prangen könnte. hier (Punkt 10)

Warum ich jetzt ausgerechnet Hannover 96 rausgesucht habe? Selbst die haben diesen Passus drin, obwohl sich kein Schwein für die interessiert, also steht das bei richtigen Verein erst recht drin! :D
 
Der TO hat doch selbst geschrieben, dass er vom Veranstalter die Erlaubnis zum Fotografieren hat, nicht das er FÜR den Veranstalter tätig ist. Laut TO ist der Sinn und Zweck der Aufnahmen, diese an die Läufer zu verkaufen, also keine Berichterstattung, keine Bilder für den Veranstalter, keine Privatfotos sondern einzig kommerzielle Fotos mit Gewinnerzielungsabsicht.
So habe ich das verstanden.
Gruß
Phishkopp

Wo fängt denn Berichterstattung an und wo hört sie auf? Wie ein paar Beiträge vorher schon jemand geschrieben hat: Es gibt Herscharen von Berufsfotografen, die Zuschauer, Amateursportler, Unbeteiligte, Passanten etc. fotografieren und diese Bilder kommerziell verwerten. Da ist es Berichterstattung und rechtlich einwandfrei. Aber wenn jemand Bilder von einem Sportereignis macht und die Bilder dann auf eigene Rechnung verkauft, ist es keine Berichterstattung mehr und rechtlich unzulässig?

Die Logik erschließt sich mir nicht.

Es hat ja keiner was dagegen, wenn die Frau auf den Fotos nicht erscheinen möchte. Aber das nun anwaltlich einzufordern, obwohl der TO guten Willen gezeigt hat, ist einfach undiplomatisch von ihr. Mit einer freundlichen Email hätte sie ihr Ziel vermutlich viel schneller erreicht. Jetzt kann es ihr passieren, dass sie den Rechtsstreit auch noch verliert, auf den Kosten sitzen bleibt und ihre Fotos weiterhin im Internet zu bewundern sind.
Nur weil man möglicherweise im Recht ist, ist es nicht immer klug, sein Recht mit aller Gewalt durchsetzen zu wollen. ;)
 
Lies Dir doch bitte den Thread nochmal von Anfang an durch. Der To beschreibt ziemlich genau sein Geschäftsmodell. Dieses hat mit dem, was landläufig als "Berichterstattung" bezeichnet wird, überhaupt nichts zu tun.

Aber ich fasse es auch gerne nochmal zusammen:ugly::

- TO macht an der Strecke Bilder. Erlaubnis seitens des Veranstalters liegt vor (was in dieser geregelt wird, ist weiterhin unklar)
- TO veröffentlicht diese Bilder auf der eigenen HP zur Ansicht durch die Läufer
- TO bietet sie dort dem jeweiligen Sportler zum Kauf an, niemandem sonst (ausser noch Firmen, die Läufer stellen)

Das wars. Wo ist da jetzt die Berichterstattung? Blog? Illustration für Zeitungen? etc pp? Fehlanzeige.

Berichterstattung ist es, wenn es in Zeitungen/im Fernsehen/im Internet zur Illustration, als bildnerisches Beiwerk zu einem journalistischen Beitrag verwendet wird.

Gruß
Phishkopp
 
Meine Frage: Würdet ihr die Unterlassungserklärung unterschreiben?

Auf keinen Fall. Meistens wirds dann noch teurer.

Also zu einem Fachanwalt gehen diese Unterlassungserklärung prüfen lassen, evtl. modifizieren lassen. Der Anwalt kann es für Dich auf jeden Fall erreichen das der Betrag erheblich gemindert wird oder sogar das Du gar nichts zahlen musst (so war es bei mir).
 
Und deine Formulierungen sind das juristische Maß der Dinge, ja?

Ich sehe hier folgendes:
Der TO hat als offiziell vom Veranstalter eingesetzter Fotograf die Veranstaltung fotografisch dokumentiert. Damit hat er wohl berichtet; was durch die freie Meinungsäusserung abgedeckt sein sollte.

Nein, das sind meine Formulierungen natürlich nicht. Ich beziehe mich nur auf das Gesetz und das ist etwas, an dem man sich doch ganz gut orientieren kann, wenn man sich nicht gerade auf einzelne Sätze fixiert und des Rest ausblendet.

Du beziehst dich ja wohl auf den Artikel 5 I GG, richtig? Wenn man aber nur etwas weiterliest, kommt man zu Absatz 2. Dieser schickt uns in diesem Fall dann in das KunstUrhG. Dort finden wir zuerst den §22, dessen Inhalt ja nun bekannt sein dürfte. Und dann kommt der entscheidende §23. Hier kommt meines Erachtens, wenn überhaupt Absatz 1 Nr. 1 in Frage. Und selbst wenn dieser Punkt greifen würde, was ich für sehr unwahrscheinlich halte, hätten wir immer noch Absatz 2, der die Veröffentlichung wieder untersagt. Zusätzlich könnte das Opfer noch Artikel 2 Absatz 1 des GG ins Feld führen und mal ehrlich, wohin schlägt die Wage wohl aus, wenn wir auf einer Seite das Interesse der "Berichterstattung" über eine Laufveranstaltung haben, welche die Öffentlichkeit, so wie ich das mitbekommen habe, eh nicht besonders interessiert und auf der anderen Seite das Interesse eines Menschen, nicht in Bildform im Internet veröffentlicht zu werden?


Das ist, mit Verlaub, Blödsinn. Mord stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen Rechtsgüter dar, die Veröffentlichung von Fotos hingegen nicht. Es werden täglich zahllose Bilder publiziert, ohne dass dadurch irgend ein Recht verletzt wird. Deshalb wird Mord von Staats wegen verfolgt, Fotoveröffentlichungen hingegen nur auf Antrag. Noch ein Unterschied: Kommt ein Gericht zu dem Urteil, dass ein Angeklagter einen Mord begangen hat, zieht das unvermeidlich eine Strafe nach sich (auch wenn die dann vielleicht aus psychiatrischen Gründen ausgesetzt wird). Kommt ein Gericht zu dem Urteil, dass ein Fotograf ein Foto veröffentlicht hat, wird keineswegs zwingend eine Strafe verhängt. Dazu muss dann erstmal nachgewiesen werden, dass mit der Veröffentlichung ein Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte verbunden war.

Meine Äußerung war nicht allgemein auf das Veröffentlichen von Fotos bezogen, sondern auf die Veröffentlichung von Fotos, ohne Einwilligung des Abgebildeten. Und das ist sehr wohl ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten, egal ob durch §23 Absatz 1 gerechtfertigt oder nicht. Wenn man will, kann man natürlich alles missverstehen. Wenn man deinen Post wörtlich nimmt, gibt es auch etliche zu korrigierende Dinge. Und dass bei einem Vergleich nicht jede Kleinigkeit übereinstimmt, sollte eigentlich auch klar sein. Er sollte nur dazu dienen, Leute, die von Haus aus nicht das richtige Gefühl für unser Recht haben, zum Nachdenken anzuregen.


Wo kommen wir den hin, wenn jeder unfreiwillig fotografierte Mensch, technische Möglichkeiten vorausgesetzt, eine Schaar Anwälte beauftragen kann um seine Visage nur im heimischen Badspiegel zu betrachten.

Gegenfrage: Wo kommen wir hin, wenn einfach jeder jeden fotografieren darf und mit diesen Aufnahmen machen darf, was er will, bist der fotografierte ihm auf die Schliche gekommen ist und ihn freundlich gebeten hat doch damit aufzuhören?
Wer sich nicht an das Gesetz hält, muss sich nicht wundern, wenn er die Rechnung (auch vom Anwalt) dafür bekommt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wer sich nicht an das Gesetz hält, muss sich nicht wundern, wenn er die Rechnung (auch vom Anwalt) dafür bekommt.

Das ist im Fall des TO schon geklärt?
Ich will ja keinen Freibrief für alle Fotografen und ich möchte mein Bild auch nicht ungefragt irgendwo zum Kauf angeboten sehen.
Ich beziehe meine Meinung auf die Umstände, so wie vom TO geschildert und so wie ich sie verstehe.
 
Das ist im Fall des TO schon geklärt?

Nicht, dass ich wüsste.
Ich habe deine Aussage als eher allgemein verstanden und nicht als ausschließlich auf den Fall des TO bezogen. Da habe ich dich wohl missverstanden.

Für mich kommt es für die Rechmäßigkeit der Abmahnung nur darauf an, ob er die Bilder veröffentlichen darf oder nicht. Die Bereitschaft die Bilder bei Beschwerde zu löschen, eine persönliche Beziehung zum Abmahner oder von mir aus sogar ein Verwandtschaftsverhältnis (mal von ein paar Ausnahmen abgesehen: z.B. Abmahner -> das 9 jährige Kind des Fotografen) ändern für mich nichts an der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung.

Hinweis um Missverständnissen vorzubeugen: Das heißt nicht, dass ich in diesem Fall von einer Rechtmäßigkeit der Abmahnung ausgehe!

Hinweis um Missverständnissen vorzubeugen 2: Das wiederum heißt nicht, dass ich von einer Unrechtmäßigkeit der Abmahnung ausgehe!

Auch gehe ich natürlich nicht davon aus, dass der Fotograf mir dem Abmahner verwandt ist.


PS: Das heißt nicht, dass ich jede rechtmäßige Abmahnung für gut und geboten halte, aber dem Abmahner die Schuld zuzuschieben ist einfach der falsche Weg. Auch das ist wieder eher allgemein gemeint.
 
Laut TO ist der Sinn und Zweck der Aufnahmen, diese an die Läufer zu verkaufen, also keine Berichterstattung, keine Bilder für den Veranstalter, keine Privatfotos sondern einzig kommerzielle Fotos mit Gewinnerzielungsabsicht.
Ach, Leute, jetzt hört doch mal auf mit dieser Gewinnerzielungsabsicht. Der TO macht hier genau das, was auch jede Fotoagentur macht. Der DPA-Bilderdienst zum Beispiel. Die veröffentlichen fast nichts selbst, sondern geben das Material lediglich an Leute weiter, die dann veröffentlichen. Und die Weitergabe erfolgt natürlich aus Gewinnerzielungsabsicht. Fast der gesamte Journalismus erfolgt aus Gewinnerzielungsabsicht. Trotzdem wird ja wohl niemand bestreiten wollen, dass DPA journalistisch tätig ist, oder? Davon leben Menschen. Wo ist das Problem? Verwechselt das doch nicht immer mit der Nutzung von Fotos für Werbezwecke

Genau, alles das ist möglich, weil der Käufer beim Erwerb der Eintrittskarte sich mit den AGB einverstanden erklärt, in denen er eindeutig auf die Gefahr hingewiesen wird, dass sein Konterfei in den Medien prangen könnte. hier (Punkt 10)
So ist es. Hannover 96 macht das, weil sich das ganze auf Vereinsgelände abspielt. Die vom TO geschilderten Laufwettbewerbe finden dagegen in öffentlichem Raum statt. Nun soll aber niemand annehmen, dass es da keine "AGB´s" gibt. Die heißen nur anders. Man nennt sie "Gesetze". ;)

Der To beschreibt ziemlich genau sein Geschäftsmodell. Dieses hat mit dem, was landläufig als "Berichterstattung" bezeichnet wird, überhaupt nichts zu tun.
Dann schau Dir die Homepage des TO doch mal an. Was siehst Du da, das Dich zu dem Urteil bringt, dass hier keine "Berichterstattung" vorliegt? Die Fotos von den Läufern werden ausschließlich im Zusammenhang mit dem Lauf gezeigt. Was siehst Du dort, das mit §23 KUG nicht vereinbar wäre?

Aber ich fasse es auch gerne nochmal zusammen:ugly::

- TO macht an der Strecke Bilder. Erlaubnis seitens des Veranstalters liegt vor (was in dieser geregelt wird, ist weiterhin unklar)
Was da geregelt ist, ist für den TO auch letztlich unerheblich. Der Veranstalter trifft diese Regelungen, um sich selbst abzusichern, nicht um den TO zu schützen. Zudem spielt es sich im öffentlichen Raum ab, den der Veranstalter gar nicht für sich vereinnahmen darf. Wenn der TO gegen Gesetze verstoßen hätte, könnte er sich tausendmal drauf berufen, dass der Veranstalter ihm das erlaubt habe. Keinen Richter würde das interessieren.

- TO veröffentlicht diese Bilder auf der eigenen HP zur Ansicht durch die Läufer
Jeder andere Mensch kann die Bilder auch sehen. Ich zum Beispiel. Und ich bin nie mitgelaufen. Ich hasse Langlauf.

- TO bietet sie dort dem jeweiligen Sportler zum Kauf an, niemandem sonst (ausser noch Firmen, die Läufer stellen)
Wieso ist das wichtig?

Das wars. Wo ist da jetzt die Berichterstattung? Blog? Illustration für Zeitungen? etc pp? Fehlanzeige.
Dass der TO die Bilder auf seiner Homepage veröffentlicht hat, ist aber doch unstrittig, oder?

Berichterstattung ist es, wenn es in Zeitungen/im Fernsehen/im Internet zur Illustration, als bildnerisches Beiwerk zu einem journalistischen Beitrag verwendet wird.
Bilder können auch selbst ein journalistischer Beitrag sein. Im übrigen steht bei den Fotos deutlich dabei, wann und zu welchem Anlass sie entstanden sind. Kann ja sein, dass Du von Berichterstattung mehr Informationen erwartest. Das heißt aber noch lange nicht, dass eine Berichterstattung, die Du für schlecht hältst, keine Berichterstattung ist.

Meine Äußerung war nicht allgemein auf das Veröffentlichen von Fotos bezogen, sondern auf die Veröffentlichung von Fotos, ohne Einwilligung des Abgebildeten. Und das ist sehr wohl ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten, egal ob durch §23 Absatz 1 gerechtfertigt oder nicht.
Rede Dich nicht raus. Du hast behauptet, dass Mord und (ungenehmigte) Fotoveröffentlichungen vom Grundsatz her das gleiche sind, dass es hier lediglich "graduelle" Unterschiede gibt. Und das ist Unsinn. Mord ist grundsätzlich immer verboten, (ungenehmigte) Fotoveröffentlichungen nicht. Mord wird immer bestraft (wenn man den Täter überführen kann), ungenehmigte Fotoveröffentlichungen werden nur dann bestraft, wenn jemand den Antrag stellt und zudem noch einen "Schaden" nachweisen kann. Du hast einfach einen unqualifizierten Vergleich gezogen, der dem Thema nicht dient. Punkt.

MfG
 
Ich werte das Tun und Lassen des TO in meinem Post nicht, ich fasste es nur zusammen. Da in einigen Antworten geschrieben stand, er fotografiere für den Veranstalter, wollte ich das nur noch mal so darstellen, wie ich es verstand, nämlich das er aus Gewinnerzielungsabsicht für sich selbst tätig ist. Das dies auch auf "normale" Berichterstattung zutrifft ist imho unstrittig, doch darum geht es ja nicht.

Gruß
Phishkopp
 
Irgendwo dazwischen liegt aber die Normalität.

Wo kommen wir den hin, wenn jeder unfreiwillig fotografierte Mensch, technische Möglichkeiten vorausgesetzt, eine Schaar Anwälte beauftragen kann um seine Visage nur im heimischen Badspiegel zu betrachten.

Wenn jemand sich nicht in derartigen öffentlichen Präsentationen sehen möchte, soll er die Bilder sichten und um sofortige Entfernung "bitten".
Der Fotograf sollte aus Kulanz diese zeitnah entfernen, damit wäre es für mein Empfinden O.K.

In der Normalität sind wir doch alle gerade mittendrin :D

Ja, auch ich finde dass eine zweite Mail ihrerseits mit einem Hinweis auf vergessene Fotos nicht geschadet hätte. Aber mit einer ersten Mail inkl. Begründung, die sie nicht bringen musste (vor allem wenn sie im privaten Bereich liegt), ist sie m.E. weit von einem derart irrationalen und übertriebenen Verhalten weg, wie es ihr hier manche in teilweise beleidigender Manier unterstellen. Dazu gehört auch eine Wortwahl wie "Visage", die meinem Empfinden nach eher negativ besetzt ist. Der TO kann sich in diesem Forum äußern, die Frau nicht. Deshalb sollte man die Wortwahl sie betreffend fairerweise neutral halten.

Hat die Frau durch die Teilnahmebedingungen in die Veröffentlichung ihrer Aufnahmen eingewilligt, braucht sich der TO doch keine Sorgen machen. Liegt keine Einwilligung ihrerseits vor, und hat sie ihn (evtl. schon mehrfach?) um die leider nicht komplett erfolgreiche Entfernung der Bilder gebeten, ist die Abmahnung der logische nächste Schritt. Also, abwarten was der TO noch an Details preisgibt.

Grüße,
dudeldu
 
Hat die Frau durch die Teilnahmebedingungen in die Veröffentlichung ihrer Aufnahmen eingewilligt, braucht sich der TO doch keine Sorgen machen.

Zum Bleistift.

Liegt keine Einwilligung ihrerseits vor, und hat sie ihn (evtl. schon mehrfach?) um die leider nicht komplett erfolgreiche Entfernung der Bilder gebeten, ist die Abmahnung der logische nächste Schritt. Also, abwarten was der TO noch an Details preisgibt.

Das würde sich jetzt aber mit deinem ersten Satz widersprechen und bedeuten, das generell jeder Läufer später eine Abmahnung erwirken könnte, da die Gründe der vom TO erwähnten Läuferin, auch ohne die Bitte um Entfernung der Bilder rechtmäßig wäre.

Für mich die Kernfragen:
Habe ich als Privatperson nach Teilnahme an so einer Veranstaltung das Recht am eigenen Bild und kann ich nachträglich verlangen, dass niemand nach meiner Aufforderung irgendein Bild (im Falle des TO war die Läuferin auf einem Bild nur im Hinterrund zu sehen) im Web zeigt oder verwehrtet?

Wenn dem so ist, hat der TO überhaupt das Recht irgendeine Läuferin zu zeigen?
 
Rede Dich nicht raus. Du hast behauptet, dass Mord und (ungenehmigte) Fotoveröffentlichungen vom Grundsatz her das gleiche sind, dass es hier lediglich "graduelle" Unterschiede gibt. Und das ist Unsinn. Mord ist grundsätzlich immer verboten, (ungenehmigte) Fotoveröffentlichungen nicht. Mord wird immer bestraft (wenn man den Täter überführen kann), ungenehmigte Fotoveröffentlichungen werden nur dann bestraft, wenn jemand den Antrag stellt und zudem noch einen "Schaden" nachweisen kann. Du hast einfach einen unqualifizierten Vergleich gezogen, der dem Thema nicht dient. Punkt.

Ich versuche nicht, mich irgendwo rauszureden. Ich versuche nur den Menschen, die mich nicht verstehen oder verstehen wollen, klarzumachen, was ich mit meinen Worten ausdrücken wollte und meiner Meinung nach aus ausreichend deutlich getan habe.

Ungerechtfertigte Veröffentlichungen von Bildnissen ohne Genehmigung des Abgebildeten sind strafbar. Dass dies nur auf Antrag verfolgt wird, hat andere Gründe als du scheinbar denkst. Oder wie erklärst du dir, dass der Diebstahl von geringwertigen Sachen (auch 40€ sind der aktuellen Gesetzsprechung nach noch geringwertig) nur auf Antrag verfolgt wird, bzw. wenn das öffentliche Interesse dies fordert? Ist es also okay immer nur kleine Beträge zu stehlen? Aber falls man mal ausversehen etwas wertvolleres erwischt, ist das plötzlich etwas ganz anderes, weil ja kein Antrag/öffentliches Interesse mehr gebraucht wird?

Mörder werden in Deutschland nicht immer bestraft. Auch wenn sie überführt werden. Beispiel: Wenn der Täter das 14. Lebensjahr zur Tatzeit nicht vollendet hat. Und jetzt komm mir bitte nicht mit deinen "psychatrischen" Gründen, die du, wenn man so genau ist, wie du, in deinem letzten Post ja gar nicht angeführt hast.

Und wo bitte steht, dass für die Strafbarkeit einer ungerechtfertigten Veröffentlichung eines Bildnisses ohne Genehmigung des Abgebildeten ein Schaden entstanden sein muss? Der Erfolgt, der nötig ist, ist einfach die Veröffentlichung/Verbreitung, nicht irgendein Schaden, am besten noch ein materieller... wär ja noch schöner.
 
Das würde sich jetzt aber mit deinem ersten Satz widersprechen und bedeuten, das generell jeder Läufer später eine Abmahnung erwirken könnte, da die Gründe der vom TO erwähnten Läuferin, auch ohne die Bitte um Entfernung der Bilder rechtmäßig wäre.

Nun, wenn er nicht das Recht zur Veröffentlichung hatte (Berichterstattung würde ich das als jur. Voll-Laie nicht nennen) hatte er das auch nicht für die anderen Läufer. Dann sind die persönlichen Gründe der Person egal, richtig. Ich verstehe den angesprochenen Widerspruch zum von dir zitierten Satz allerdings nicht. Bei dem Hinweis auf die Teilnahmebedingungen habe ich unterstellt, dass man nicht automatisch die Freigabe erteilt.
 
Das würde sich jetzt aber mit deinem ersten Satz widersprechen und bedeuten, das generell jeder Läufer später eine Abmahnung erwirken könnte, da die Gründe der vom TO erwähnten Läuferin, auch ohne die Bitte um Entfernung der Bilder rechtmäßig wäre.

Ich sehe da keinen Widerspruch. Nicht mal ansatzweise. Er schreibt ja explizit, dass sie, falls die ganze Geschichte nun rechtswidrig sein sollte, nicht mal verpflichtet gewesen wäre, ihn vorher zu kontaktieren.

Und klar, warum sollte nur sie abmahnen dürfen, wenn auch andere betroffen sind?

Für mich die Kernfragen:
Habe ich als Privatperson nach Teilnahme an so einer Veranstaltung das Recht am eigenen Bild und kann ich nachträglich verlangen, dass niemand nach meiner Aufforderung irgendein Bild (im Falle des TO war die Läuferin auf einem Bild nur im Hinterrund zu sehen) im Web zeigt oder verwehrtet?

Wenn die Veröffentlichung rechtswidrig ist, kannst du sogar verlangen, dass das Bild gar nicht erst gezeigt wird, oder soll jeder, der nicht damit einverstanden ist, ein T-Shirt mit der Aufschrift "Von mir dürfen keine Fotos veröffentlicht werden" tragen?

Ob das Vorgehen des TO nun wirklich rechtswidrig war, ist eigentlich die einzige Frage, die noch zu klären ist. Das dürfte uns hier aber aus Ermangelung des genauen Sachverhalts nicht möglich sein. Dass dies bei einem Bild, in dem die Läuferin nur klein im Hintergrund zu sehen ist, der Fall ist, dürfte natürlich unwahrscheinlicher sein, als bei einem Bild in dem sie das (eventuell sogar ausschließliche) Hauptmotiv darstellt. Wenn ich mich nicht irre, gab es davon auch eines.
 
Ich verstehe den angesprochenen Widerspruch zum von dir zitierten Satz allerdings nicht. Bei dem Hinweis auf die Teilnahmebedingungen habe ich unterstellt, dass man nicht automatisch die Freigabe erteilt.

Ach so, OK, da bin ich jetzt wieder vorschnell von ausgegangen, dass dies bei der Veranstaltung so war, sorry.


Wenn die Veröffentlichung rechtswidrig ist, kannst du sogar verlangen, dass das Bild gar nicht erst gezeigt wird, oder soll jeder, der nicht damit einverstanden ist, ein T-Shirt mit der Aufschrift "Von mir dürfen keine Fotos veröffentlicht werden" tragen?

Wann wäre denn eine Veröffentlichung rechtswidrig?
Nehme ich eine Gruppe von 15 Läufern auf, wäre eine Person doch nicht mehr das Hauptmotiv sondern eher Beiwerk und dürfte ich dann diese Gruppe zeigen?
Verliert der Einzelne das Recht am eigenen Bild wenn er nur Beiwerk ist?

Schwieriges Thema, gerade wenn man sich so wenig damit auskennt.
 
Die Geschichte mit dem Beiwerk bezieht sich, wenn man das Gesetz wörtlich nimmt, nur auf Beiwerk neben einer Landschaft oder einer anderen Örtlichkeit. Da man ja davon ausgehen kann, dass ein Fotograf nicht die schöne Straße fotografieren will, auf der ausgerechnet jetzt gerade blöderweise eine Laufveranstaltung stattfindet, greift diese Nummer hier nicht.

Dafür kommen aber §23 I Nr. 1 und §23 I Nr. 3 infrage. So eine Laufveranstaltung könnte man als "ähnlichen Vorgang" aus §23 I Nr. 3 verstehen. Somit könnte solch eine "Gruppenaufnahme" erlaubt sein. Einzelportraits jedoch eher nicht, da sie ja nicht die Veranstaltung zeigen, sondern nur einen Teilnehmer, aber auch hier könnte man vielleicht einen Sonderfall konstruieren. Falls nun aber einer der Abgebildeten trotzdem ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das bild nicht verbreitet/veröffentlicht wird, wäre auch das Veröffentlichen/Verbreiten solch einer Gruppenaufnahme unzulässig. Als absurdes Beispiel vielleicht der Läufer aus dem Zeugenschutzprogramm, der sehr ungern auf Seite 1 einer großen deutschen Tageszeitung landen möchte.
 
Ich werte das Tun und Lassen des TO in meinem Post nicht, ich fasste es nur zusammen. Da in einigen Antworten geschrieben stand, er fotografiere für den Veranstalter, wollte ich das nur noch mal so darstellen, wie ich es verstand, nämlich das er aus Gewinnerzielungsabsicht für sich selbst tätig ist. Das dies auch auf "normale" Berichterstattung zutrifft ist imho unstrittig, doch darum geht es ja nicht.
Du hast geschrieben, seine Veröffentlichung sei keine Berichterstattung. Das ist meiner bescheidenen Meinung nach eine Wertung. Aber das können wir undiskutiert lassen. Mir ging es darum, dass Du höchst unzureichend begründet hast, warum das Deiner Ansicht nach keine Berichterstattung ist. Als einzige Begründung hast Du die Gewinnerzielungsabsicht genannt. Das ist nicht stichhaltig, da auch "normale" Berichterstattung unter Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Also geht es darum sehr wohl.

Hat die Frau durch die Teilnahmebedingungen in die Veröffentlichung ihrer Aufnahmen eingewilligt, braucht sich der TO doch keine Sorgen machen. Liegt keine Einwilligung ihrerseits vor, und hat sie ihn (evtl. schon mehrfach?) um die leider nicht komplett erfolgreiche Entfernung der Bilder gebeten, ist die Abmahnung der logische nächste Schritt. Also, abwarten was der TO noch an Details preisgibt.
Genau genommen hat sie nicht durch die Teilnahmebedingungen sondern durch ihre Teilnahme in die Aufnahmen eingewilligt. Denn laut Gesetz dürfen Bildnisse ohne Genehmigung veröffentlicht werden, wenn die Abgebildeten Personen der Zeitgeschichte sind ODER wenn sie Teilnehmer einer öffentlichen Veranstaltung sind ODER wenn sie als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeit abgebildet werden. Den Schilderungen des TO zufolge treffen auf die Läuferin alle drei Punkte zu: Der Sportwettkampf ist Zeitgeschichte, er ist zweifellos eine öffentliche Veranstaltung und die Sportlerin ist auch noch als eine von vielen Läufern abgebildet worden.

Ungerechtfertigte Veröffentlichungen von Bildnissen ohne Genehmigung des Abgebildeten sind strafbar. Dass dies nur auf Antrag verfolgt wird, hat andere Gründe als du scheinbar denkst.
Lass uns weiter über "ungenehmigte" Veröffentlichungen diskutieren, nicht über "ungerechtfertigte", okay? Sonst machen wir ein neues Fass auf und diskutieren bald über die Frage, ob auch Mord unter Umständen gerechtfertigt sein könnte...

Aber zum Thema: Was denke ich denn, welche Gründe es hat? Und welche Gründe hat es? Es geht hier nicht um die Frage der Geringfügigkeit, die Du ansprichst. Hintergrund ist ganz einfach der Umstand, dass immer wieder Fotos veröffentlicht werden, ohne dass die Abgebildeten vorher gefragt wurden und ohne dass sie sich hinterher in ihren Rechten verletzt fühlen.

§22 KUG dient dazu, die Persönlichkeitsrechte eines Menschen zu schützen. Das ist gut und richtig so. Aber es bedeutet auch, dass man im Falle eines Rechtsstreit eine Verletzung dieser Rechte nachweisen muss. Wenn man zum Beispiel Schadenersatz fordert, muss man einen Schaden nachweisen - der keineswegs ein materieller Schaden sein muss.

Der wesentliche Unterschied zwischen Rechtsstreitigkeiten über Fotoveröffentlichungen und über Mord/Raub/Diebstahl etc liegt zudem darin, dass im Falle dieser Fotogeschichten zumeist Rechte beider Seiten gegeneinander abgewogen werden müssen. Da steht das Recht auf freie Meinungsäußerung dem Recht des Abgebildeten gegenüber. Der Mörder hingegen kann keinerlei Rechtsanspruch auf Mord für sich in Anspruch nehmen. Da gibt es keine Abwägung.

Mörder werden in Deutschland nicht immer bestraft. Auch wenn sie überführt werden. Beispiel: Wenn der Täter das 14. Lebensjahr zur Tatzeit nicht vollendet hat. Und jetzt komm mir bitte nicht mit deinen "psychatrischen" Gründen, die du, wenn man so genau ist, wie du, in deinem letzten Post ja gar nicht angeführt hast.
:mad: Na, in meinem vorherigen Post habe ich sie doch erwähnt, oder? Muss ich das alles jetzt immer wiederholen, damit Du es als geschrieben akzeptierst?

Nebenbei liegst Du falsch: Mord wird immer bestraft, und laut Strafgesetzbuch wird Mord grundsätzlich mit lebenslanger Haft geahndet. Diese Strafe wird nur manchmal nicht vollzogen, weil andere Gründe dagegen stehen. Das kann an fehlender Schuldfähigkeit oder auch an fehlender Strafmündigkeit liegen. In dem Fall greifen dann andere Mechanismen, wie zum Beispiel Sicherungsverwahrung - weil es in diesem Land nicht üblich ist, Menschen dafür zu bestrafen, dass sie krank sind. Fakt bleibt aber, dass ein Richter urteilt: Das war Mord, zur Strafe gibt es lebenslange Haft, weil der Täter irre ist, wird die Strafe ausgesetzt und die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt verfügt. Aber das gehört hier eigentlich nicht hin.

MfG
 
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