Ihr Recht (das weißt du ja aber auch alles) ist es nur dann, wenn sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Besitz nehmen.
Man kann etwas nicht "wie ein Eigentümer in Besitz" nehmen...


Eigentum ist etwas vollkommen anderes als Besitz. Eigentümer ist, wer die Eigentumsrechte an einer Sache hat. Besitzer ist, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache hat.
Eigentümer und Besitzer können identisch sein, müssen aber nicht. Und sind zivilrechtlich zwei völlig verschiedene Paar Schuhe. (Strafrechtlich übrigens auch.)
Das mal vorweg.
Wer eine Kamera im Versandhandel kauft, wird nach Vollendung des Kaufvorgangs Eigentümer dieser Kamera.
Das heißt: Kunde bestellt, Händler liefert, Kunde bezahlt.
Kunde ist Eigentümer.
Das 14tägige Rückgaberecht des Kunden bei Kauf im Versandhandel usw. hat keinerlei Auswirkung auf die Eigentumsverhältnisse.
Der Kunde ist vom ersten Augenblick an Eigentümer der gekauften Sache, und er kann sie ja auch schon in den ersten 14 Tagen weiterverkaufen, vernichten oder machen, was immer er damit machen will.
Das
Rückgaberecht ist ein Recht, den Kaufvertrag
rückabzuwickeln.
Wenn der Kunde von seinem Rückgaberecht Gebrauch macht, geht das Eigentum an der Kamera wieder auf den Händler über. Und der Kunde bekommt vom Händler den gezahlten Kaufpreis erstattet.
Es findet
kein Eigentumsübergang "unter Vorbehalt" statt. Logisch - denn der Händler kann die Ware ja
nicht innerhalb von 14 Tagen vom Kunden zurückverlangen.
So einfach ist das.
Wenn der Kunde Gebrauch von seinem Rückgaberecht macht, kann der Händler für eine besondere, überdurchschnittliche Abnutzung einen Abschlag bei der Erstattung des Kaufpreises geltend machen. Der Händler hat Anspruch darauf, die Ware intakt und ohne Schäden zurückzubekommen. Aber:
der Händler muß die normale Abnutzung hinnehmen, für diese kann er keinen Abzug geltend machen.
Das ist auch logisch - die 14tägige Rückgabefrist im Versandhandel (u.ä.) soll dem Kunden ermöglichen, die Ware auf ihre Beschaffenheit zu prüfen und auszuprobieren.
Also z.B. genau das zu machen, was er im Laden vor Ort tun kann. Im Laden kann er die Kamera nehmen, den Verschluss auslösen, probieren, wie hoch die Serienbildfrequenz ist, wie lange die Kamera bei Serienbild auf die Speicherkarte schreibt, usw. usf. Irgendeine Begrenzung der Rechte des Kunden gibt es dabei nicht. Der Kunde muß nur eben ab einem gewissen Punkt damit rechnen, daß der Händler einen Abzug wegen Abnutzung geltend macht.
Eine "neue" Kamera, die den Laden nie verlassen hat, kann ohne weites 1000 oder 2000 Auslösungen auf dem Buckel haben, bevor sie verkauft wird. Weil nämlich mal eben 20 oder 30 Kunden die Kamera im Laden "kurz ausprobiert" und mit ihren Fettfingern angefasst haben.
Auch das ist rechtlich eine "neue Kamera".
Beim Eintragen des Fotografennamens in die Kamera oder das Abpulen der Displayabdeckungen stellt sich die Sache schon grau dar.
Überhaupt nicht.
Die Displayabdeckung darf man selbstverständlich abnehmen, die Kamera und die Abdeckung sind Eigentum des Käufers. Wo Du den Fotografennamen "in der Kamera eintragen" willst, weiß ich jetzt nicht so genau - aber falls Du meinst, daß jemand die Menu-Einstellung, EXIF-Vorgaben o.ä. verändert... all das darf der Käufer selbstverständlich machen, das ist sein gutes Recht. Und auch nicht schlimm, diese Einstellungen kann man mühelos mit zwei Knopfdrücken wieder auf "Default" stellen.
Wenn der Käufer die Displayabdeckung abnimmt und das Display bekommt einen Kratzer -
dann wird ihm das der Händler bei der Rückgabe berechnen. Logisch, denn das ist ein
Schaden. Das wird er genauso tun, wenn das Display einen Kratzer hat, obwohl die Abdeckung nicht abgenommen wurde, und er wird es auch tun, wenn die Abdeckung einen Kratzer hat.
Äußerlich sichtbare Schäden oder auch deutlich sichtbare Abnutzungen berechtigen den Händler zu einem entsprechenden Abschlag. Das ist unumstritten.
Beim zigfachen Auslösen und Mitnehmen in den Zoo dunkelgrau. Wird aber alles gemacht. Man kennt sein Recht, nicht aber die Pflicht.
Das ist Quatsch.
Der Kunde darf die Kamera in den 14 Tagen, in denen die Rückgabefrist läuft, unbegrenzt nach eigenem Belieben benutzen. Die Kamera ist ohne Einschränkung
sein Eigentum!!!
Wenn der Kunde
dann von seinem gesetzlichen Rückgaberecht Gebrauch machen will,
dann hat der Händler einen Anspruch auf Ausgleich bei der Kaufpreisrückzahlung,
falls die Ware beschädigt ist oder die Abnutzung das normale Maß erheblich überschreitet.
Ein Zoobesuch überschreitet die normale Nutzung einer Kamera in keinem Fall. Und bei einer Nikon D3 überschreiten auch 5000 Aufnahmen in 14 Tagen nicht die "normale Nutzung" - das
ist nämlich die normale Nutzung einer solchen Kamera.
Ich denke, dass bei einem weiteren Überhandnehmen des Zurückschickens die Händler stärker darauf achten werden (müssen), eine evtl. Wertminderung dem Rücksender auch in Rechnung zu stellen.
Das ist allein Sache der Händler, wie sie mit eventuellen Wertminderungen bei Rücksendungen umgehen.
Das Gesetz und die Rechtsprechung macht ihnen da klare Vorgaben, an die sie sich zu halten haben.
D.h., die Ware würde sorgfältiger geprüft werden müssen - Kostensteigerung.
Der Händler hat die rückgesandte Ware in jedem Fall gründlichst zu prüfen, bevor er sie wieder neu verkauft.
Sonst kriegt er berechtigten Ärger mit dem nächsten Kunden...
Ich habe auch schon Ware zurück gegeben. Doch habe ich sie dann vorher mit Sicherheit nicht 10 Tage durch die Gegend getragen. Das überschreitet nämlich bei weitem die Möglichkeiten, die der Kunde im Geschäft auch hätte.
Das Gesetz macht da keinerlei Einschränkungen, außer eben den Beschädigungen oder einem Gebrauch, der deutlich über das normale Maß hinaus geht. Eine Kamera jeden Tag durch die Gegend zu tragen ist ein normaler Gebrauch einer Kamera - dafür kaufen Menschen sie nämlich. Damit muß sich der Händler abfinden.
Für "neu" gibt es juristische Definitionen. Ein Auto, das ein Jahr lang beim Händler gestanden hat, kann sehr wohl "neu" sein.
Die rechtlichen Definitionen, was "Neuware" ist, sind durchaus nicht einseitig gegen die berechtigten Interessen der Händler gestaltet.
Wenn die Rückläufer nicht mehr neu sind, fassen wir uns mal besser an unsere eigene Nase.
Die Sache ist ganz einfach und simpel:
Als Kunde habe ich im Versandhandel (u.ä.) ein 14tägiges Rückgaberecht. Damit muß der Händler leben.
Als Kunde habe ich das Recht, vom Händler eine Kamera zu fordern, die
nicht schon mal verkauft war und
nicht im Laden bereits ausprobiert wurde, von anderen Leuten.
Das kann ich vom Händler
fordern.
Und dann sagt der Händler entweder: "Ja, selbstverständlich, hier, bitteschön."
Dann ist das eine zugesicherte Eigenschaft, und wenn der Händler gelogen hat, kann ich ihn in Regress nehmen.
Oder der Händler sagt: "Tut mir leid, aber sowas haben wir nicht, das kann ich Ihnen nicht garantieren."
Oder der Händler sagt: "Können Sie haben, kostet aber 100 Euro mehr."
Das ist alles vollkommen okay und legitim. Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern (und zwischen Unternehmern genauso) finden auf der Kombination von zwei Grundlagen statt:
1. es gibt Dinge, die sind gesetzlich geregelt, vorgeschrieben, verboten
2. für alle anderen Dinge gilt Vertragsfreiheit.
Der Fotohändler ist Unternehmer. Es ist seine ureigenste Aufgabe, ja: seine ureigenste Existenzberechtigung, eine Lösung dafür zu finden, wie er mit den Folgen des 14tägigen Rückgaberechts im Versandhandel (u.ä.) bei Fotogeräten klar kommt.
Das braucht mich als Kunden überhaupt nicht zu interessieren, und interessiert mich auch nicht die Bohne (höchstens "akademisch") - es hat nur transparent und den Gesetzen entsprechend stattzufinden.
Punkt.
Kriegt er das nicht gebacken, soll er vom Markt verschwinden. Kann seine Konkurrenz es besser: so ist das Leben. Das nennt man auch freie Marktwirtschaft.
Und nirgendwo, in keinem Gesetz steht geschrieben, daß es einfach zu sein hat, Fotohändler zu sein. Geschweige denn, daß es möglich zu sein hat, erfolgreich Fotohändler zu sein.
Das Gesetz gibt dem Fotohändler das Recht, zu versuchen Kameras zu verkauen, und die Pflicht, das gesetzliche Rückgaberecht zu akzeptieren.
Gefällt ihm das nicht, oder meint er, so keine erfolgreichen Geschäfte machen zu können, darf er keinen Versandhandel betreiben.
So einfach ist das.