Formulierung war sch..., wusste ich besser und hätte ich mal besser nachgelesen. Dicht vorbei ist auch daneben. Gemeint habe ich nichtsdestoweniger das Richtige.
Trotzdem, aus zahlreichen AGBs:
"Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt."
Immerhin habe ich was gelernt: Rückgaberecht bleibt unangetastet, Pflicht zum Wertersatz besteht. und nicht die Rückgabe wird unmöglich.
Du schreibst:
"Irgendeine Begrenzung der Rechte des Kunden gibt es dabei nicht. Der Kunde muß nur eben ab einem gewissen Punkt damit rechnen, daß der Händler einen Abzug wegen Abnutzung geltend macht."
Was exakt das selbe ist, wie ich geschrieben habe. Du sagst selbst, der Kunde kann testen wie im Ladengeschäft möglich. Das ist Auslegungssache im Einzelfall. Meinst du, meine Beispiele entsprechen dem Test in einem Ladenlokal?
Ich bleibe dabei: Viele testen sehr viel umfänglicher (klar, ohne dass ein Händler einschreitet), als im Ladengeschäft möglich wäre bzw. ihnen zugestanden würde. Das können sie von mir aus auch machen. Ich bin kein Verkäufer, aber wenn mir eine D3 mit 5000 Auslösungen zurück gegeben würde (ja, geht, weiß ich), erstattete ich mit Sicherheit nicht den vollen Kaufpreis und würde mich auf den Streit einlassen.
"Der Händler hat die rückgesandte Ware in jedem Fall gründlichst zu prüfen, bevor er sie wieder neu verkauft.
Sonst kriegt er berechtigten Ärger mit dem nächsten Kunden..."
Bunte heile Welt. Wovon sprechen wir denn hier?
Von genau dem, was passiert, wenn´s nicht so ist.
Grüße, Uwe
Trotzdem, aus zahlreichen AGBs:
"Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt."
Immerhin habe ich was gelernt: Rückgaberecht bleibt unangetastet, Pflicht zum Wertersatz besteht. und nicht die Rückgabe wird unmöglich.
Du schreibst:
"Irgendeine Begrenzung der Rechte des Kunden gibt es dabei nicht. Der Kunde muß nur eben ab einem gewissen Punkt damit rechnen, daß der Händler einen Abzug wegen Abnutzung geltend macht."
Was exakt das selbe ist, wie ich geschrieben habe. Du sagst selbst, der Kunde kann testen wie im Ladengeschäft möglich. Das ist Auslegungssache im Einzelfall. Meinst du, meine Beispiele entsprechen dem Test in einem Ladenlokal?
Ich bleibe dabei: Viele testen sehr viel umfänglicher (klar, ohne dass ein Händler einschreitet), als im Ladengeschäft möglich wäre bzw. ihnen zugestanden würde. Das können sie von mir aus auch machen. Ich bin kein Verkäufer, aber wenn mir eine D3 mit 5000 Auslösungen zurück gegeben würde (ja, geht, weiß ich), erstattete ich mit Sicherheit nicht den vollen Kaufpreis und würde mich auf den Streit einlassen.
"Der Händler hat die rückgesandte Ware in jedem Fall gründlichst zu prüfen, bevor er sie wieder neu verkauft.
Sonst kriegt er berechtigten Ärger mit dem nächsten Kunden..."
Bunte heile Welt. Wovon sprechen wir denn hier?

Grüße, Uwe