AHW schrieb:
Das ist der Unterschied, meine Bilder gibt es in allen Auflösungen und soweit vorhanden auch als RAW ohne alles das und ohne Copyright.
Ich fotografiere meist Landschaft, Wildtiere und das alles gehört mir eh nicht. Also mit welchem Recht ein Copyright und auf was?
rhae schrieb:
Ja und ich geb' mal AHW dem Threadstarter in allen Punkten Recht. Das ganze Copyright-Gedöns ist mir inzwischen sehr zuwider und ich halte das für eine der größten Fehlentwicklungen der letzten 100 Jahre.
everfast schrieb:
Natürlich hast du kein Copyright auf 'die Schöpfung', aber du hast das Copyright für deine eigene Schöpfung, deine Fotos, ganz egal was du fotografierst. Und Copyright gilt immer, völlig automatisch. Sobald du auf den Auslöser drückst, und wenn es nur Mist ist, was aus der Kamera kommt, du hast es gemacht, du bist der Urheber, nur du darfst bestimmen, was mit deinen Fotos gemacht wird.
Können wir bitte, BITTE !!!!, uns drauf einigen, das es KEIN COPYRIGHT in Deutschland gibt, und ein © in Deutschland überhaupt garkeine Relevanz hat, und auch nie hatte...
Das Copyright ist ein Amerikanisches System, welches sich in wichtigen Punkten vom deutschen Urhebrrecht unterscheidet, welches aber spätestens siet 1989 keinem © Vermerk mehr bedarf, und für uns hier absolut überhaupt keine Relevanz mehr hat.
Für uns gilt das UrhG (Urheberechtsgesetz) für unsere Fotos.
Außerdem ist nicht gleich jedes Knipsbild ein Lichtbildwerk (§2 Abs. 1 Nr. 5 UhrG), an dem der Fotograf das Urheberecht hat, sondern die meisten Bilder die so im Netz landen sind nur Lichtbilder (§72 UhrG), weil die nötige Schöpfungshöhe für Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetz (persönliche geistige Schöpfung) garnicht erreicht ist, und an denen der Fotograf "nur" die Leistungsschutzrechte besitzt, welche aber analog zum Urheberrecht im Urheberrechtsgesetz geschützt sind. (Beispiel von AHW als er über die Schöpfung beim Landschaftsbild diskutierte)...
Unterschied besteht vornhemlich in der Dauer des Schutzes:
Lichtbildwerke: Geschützt bis 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers
Lichtbilder: Geschützt bis 50 Jahre nach der Herstellung
In beiden Fällen entsteht der rechtliche Schutz automatisch, ohne Eintragung, und ohne vermerke, im Moment der Schöpfung.
Das Urheberrechtsgesetz schützt sowohl bei Lichtbildwerken, alsauch bei Lichtbildern, grob zusammenfassend gesagt, das Recht des Fotografen zu entscheiden, wann, wo, wie, und von wem seine Bilder veröffentlicht werden, außerdem wird sein Recht auf die Anerkennung der Urheberschaft, und sein Recht auf angemessene Vergütung geschützt.
Soviel zum reinen Inhalt unserers Gesetztes - ich hab ja nicht damit angefangen mit irgendwelchem blödsinnigen Copyright gelabere...
Jetzt gibt es aber noch die sogenannten Schranken des Urheberrechts, unter anderem auch den §53 UhrG:
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
1.
zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder
2.
für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Das Bedeutet, das solange das Bild nicht aus einer Quelle stammt, die offensichtlich illegal ist, was natürlich nicht gegeben ist, wenn ich das Bild aus einer galerie oder einem Forum habe, wo der Hersteller das Bild selbst eingestellt hat, ich das Bild jederzeit zu meinem privaten Gebrauch kopieren darf.
Auch ein Schüler darf das Bild nehmen, und zur Veranschaulichung seines Referats im Unterricht verwenden.
Privat heisst aber auch wirklich nur privat, und nicht "auf der privaten Homepage", das wäre eine Handlung, die gegen UrhG. §19a öffentliche zugänglichmachung verstösst...
Und nun meine persönliche Einstellung zu dem ganzen:
Ich stehe als Fotograf in einem Arbeitsverhältnis, und werde pauschal für meine Bilder bezahlt. Die Bilder können dann verwendet werden wie mein Arbeitgeber es will, Namensnennung im Impressum, oder mal am Foto (Kürzel) is klar...
Wenn ich ehrenamtlich Arbeite, was häufiger mal vorkommt, dann gebe ich die Bilder frei, wobei ich gerne wenigstes die Anerkennung in Form der Namensnennung hätte.
Wenn ich Hobbymäßig knipse, dann landen die meisten meiner Bilder im privaten Archiv, manche aber auch in einer galerie im Netz.
Wenn dann jemand sie für seine Privaten Zwecke verwendet, oder ein Schüler oder Student sie in sein Referat einbaut is mir das Schnuppe, und das hats mir nach dem Gesetz auch gefälligst zu sein.
Wenn ich die Bilder auf einer Privaten HP entdecke, dann schreibe ich in den allermeisten Fällen den Betreiber an, und sag ihm, das es klar geht, wenn er meinen Namen drunter setzt als Urheber. Macht er das nicht, dann würde ich, denke ich schon abmahnen.
Finde ich meine Bilder irgendwo ohne Erlaubnis kommerziell verwendet vor, oder gar irgendwo entstellt, oder in entstellendem Kontext, dann gehts direkt zum Anwalt.
Meine Meinung.