Um bei einem (unpassenden) Diebstahlvergleich zu bleiben: im diskutierten Fall geht es aber nicht um den Dieb, sondern um Leute, die das gestohlene Gut ueber min. 2 verschiedene Weiterverkaeufer/Hehler gekauft haben (und trotzdem den Verdacht haetten haben koennen, dass es sich um Diebesgut handelt). Man mahnt also nicht die ab, die das Bild von deiner Seite genommen haben, sondern irgendjemand, den man ueberhaupt abmahnen kann.
1.
Ist der Vergleich mit dem gutgläubigen Erwerb einer gestohlenen Sache nach § 932 BGB* auf den Du wohl hinaus willst völlig unpassend, da hier ja offenbar keiner der abgemahnten Nutzer das Werk, bzw. ein Nutzungsrecht dafür, irgendwo von jemandem in einer Art und Weise erworben hat.
Und schon garnicht in einer Art und Weise, die den Anforderungen des §932 (2) genügen würden, denn man kann davon ausgehen, daß die jetzt abgemahnten das fragliche Bild nicht von irgendwem den sie für einen rechtmäßigen Anbieter hielten, analog zu einem Hehler, angeboten oder zur Verfügung gestellt bekommen haben, sondern sie dieses einfach genommen haben.
Und eine Sache einfach so zu nehmen, weil es einem egal ist ob oder wem sie gehört darf man sicherlich zu den Fahrlässigkeiten (wenn nicht schlimmer) zählen die laut §932 (2) BGB einen "guten Glauben" beim Erwerb ausschließen.
Wäre dem so, daß ein Dritter dem nun Abgemahnten das Bild zur Nutzung überlassen hätte, ohne dazu rechtlich befugt zu sein, könnten man nämlich den anderen in Regress nehmen und würden dies auch sicher tun, zumal laut dem Artikel ja auch eine anwaltliche Beratung erfolgte.
Dass dies nicht geschieht zeigt: sie haben das Bild jemandem "geklaut", den sie für den Urheber hielten oder es war ihnen schlicht egal, woher das Bild kommt.
2.
Geht es ja bei alledem eben nicht um den Diebstahl einer Datei, im Sinne einer Sache, sondern um die Nutzung des Bildes, also eines urheberrechtlich geschüutzten Werkes, und dafür ist es ziemlich egal woher man die Bilddatei hat bzw. über wieviele Stationen die gelaufen ist.
Wenn jemand ein Bild aus einer Zeitung scannt und dann z.B. als Titelbild seines Buches benutzt, dann macht das auch keinen Unterschied zu jemandem der das Bild direkt von der Website des Fotografen nimmt.
*§ 932
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.