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Bildrechte am Eigenheim

Eine andere Frage ist, ob der Architekt ein Recht darauf hat, diese zu veröffentlichen und zwar vor dem Hintergrund, den Fokus auf eben jenes Haus zu lenken, die Bauart, Fensterkonstruktionen etc. und das womöglich noch unter Angabe von Einzelheiten und Standort.

Ein "Panoramafotograf" macht diese nämlich nicht.

Die "Panoramafreiheit" hat nichts mit Panoramafotografie oder Panoramakameras zu tun, sondern deckt auch Fotos einzelner Häuser oder sogar von Fassadendetails ab.

Und natürlich darf auch jeder unter seine Urlaubsfotos drunterschreiben in welchem Ort und in welcher Straße er die gemacht hat.


Denn insoweit ist das Recht am Bild

Es gibt kein "Recht am Bild".

Und das "Recht am eigenen Bild" erstreckt sich nicht auf die Fassade des eigenen Wohnsitzes, sondern nur auf die Person.



Häh?

Jeder darf das Haus von der Straße aus fotografieren, ich meine Oma und der liebe Gott!


Ich habe den Eindruck, daß in vielen Fällen letzteres den Atheisten ein ziemlicher Dorn im Auge ist.
 
Ich bin ganz sicher, dass Du weißt, dass ein widerrechtlich aufgenommenes Foto sehr wohl rechtmäßig veröffentlicht werden kann.

Das wäre mir neu. Es mag Bereiche der investigativen journalistischen Berichterstattung geben, wo das toleriert wird, aber wir reden hier vom rechtswidrigen Betreten eines Grundstücks bzw. vom rechtswidrigen Fotografieren AUF fremden Grund, um dort Werbeaufnahmen zu machen. Das ist schon lange mit der Schloss Tegel-Entscheidung und mit dem Preußische- Schlösserverwaltung-Urteil ziemlich eindeutig geklärt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es geht eher um Veränderungen, welche während oder nach der Ausführungs- bzw. Bauphase stattfinden. Veränderungen können dazu führen, daß die Grundzüge der Entwurfsidee gestört werden. Oder es werden wichtige konstruktive Details aus Kostengründen banalisiert. Das kann für den Architekten rufschädigend sein. Ein prominentes Beispiel zu diesem Thema ist z.B. der Berliner Hauptbahnhof.

Genauso habe ich schon am Anfang des Threads beschrieben. Aber hier diskutiert ja jeder "seine" Version der Geschichte.
 
Nur zur Erinnerung: Es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache! Schadenersatz? Vielleicht. Wenn ein Schaden nachgewiesen werden kann.

Nur zur Erinnerung: Der Satz "Es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache" wird meist aus der "Friesenhaus"-Entscheidung zitiert. Auch dort ging es aber um eine Aufnahme vom öffentlichen Grund.

Du darfst z.B. nicht
in ein Museum rennen
dort in der Annahme "wo kein 'Fotografieren verboten'-Schild, da ist alles erlaubt"
z.b. eine gemeinfreie Statue fotografieren
diese auf Postkarten drucken und verkaufen.

Hier spielen Rechte des Eigentümers sehr wohl eine Rolle. Mit dem "Es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache" kannst du das nicht einfach aushebeln. Wie gesagt: Dieser Satz bezieht sich auf Gegenstände auf öffentlichem Grund (z.B. der Regenschirm in der Fußgängerzone, das geparkte Auto, den abgestellten Koffer, das von der Straße einsehbare Haus etc.).
 
Nur zur Erinnerung: Der Satz "Es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache" wird meist aus der "Friesenhaus"-Entscheidung zitiert. Auch dort ging es aber um eine Aufnahme vom öffentlichen Grund.

Du darfst z.B. nicht
in ein Museum rennen
dort in der Annahme "wo kein 'Fotografieren verboten'-Schild, da ist alles erlaubt"
z.b. eine gemeinfreie Statue fotografieren
diese auf Postkarten drucken und verkaufen.

Hier spielen Rechte des Eigentümers sehr wohl eine Rolle. Mit dem "Es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache" kannst du das nicht einfach aushebeln. Wie gesagt: Dieser Satz bezieht sich auf Gegenstände auf öffentlichem Grund (z.B. der Regenschirm in der Fußgängerzone, das geparkte Auto, den abgestellten Koffer, das von der Straße einsehbare Haus etc.).

Nein, das Recht des Eigentümers ist hierbei kein Argument. Es geht um die Einschränkungen der Panoramafreiheit, weil es die nur von öffentlich zugänglicher Stelle aus gibt. Es geht sogar noch weiter: Wenn die Statue urheberrechtlich geschützt ist, darf ohne vertragliche Regelung noch nicht mal der Besitzer dort Fotos machen und verwerten.

Wenn aber die Statue nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist, bedarf es klarer vertraglicher Regelungen mit dem Besucher. Ansonsten darf er die Bilder tatsächlich verwerten. Unklar ist aber, ob er sie sogar verwerten darf, wenn er sich über ein ausdrückliches Fotografierverbot hinweggesetzt hat. Da gibt es Meinungen, die das Urheberrecht des Fotografen höher einschätzen als den Verstoß gegen die Absprache. Ich will mich dieser Meinung aber nicht unbedingt anschließen.
 
Äh?

Mit Verlaub, kannst Du bitte mal lesen respektive genauer lesen oder alles lesen...

Die "Panoramafreiheit" hat nichts mit Panoramafotografie oder Panoramakameras zu tun, sondern deckt auch Fotos einzelner Häuser oder sogar von Fassadendetails ab.

Und natürlich darf auch jeder unter seine Urlaubsfotos drunterschreiben in welchem Ort und in welcher Straße er die gemacht hat.

Deswegen habe ich es auch in Anführungsstriche gesetzt...

Und ich habe zu keinem Zeitpunkt über Urlaubsfotos geredet sonder über gewerbliche Nutzung...

Es gibt kein "Recht am Bild".

Und das "Recht am eigenen Bild" erstreckt sich nicht auf die Fassade des eigenen Wohnsitzes, sondern nur auf die Person.

Ich meinte natürlich das konkrete, hier gemachte Bild!

Was soll ich denn sonst bitteschön sonst beim Abwägen als Bezugspunkt nehmen?

Is mir schon klar, dass ein Haus kein allgemeines Persönlichkeitsrecht hat...
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn aber die Statue nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist, bedarf es klarer vertraglicher Regelungen mit dem Besucher. Ansonsten darf er die Bilder tatsächlich verwerten.

Nein. Es gibt hier kein "wer schweigt, scheint zuzustimmen".

Unklar ist aber, ob er sie sogar verwerten darf, wenn er sich über ein ausdrückliches Fotografierverbot hinweggesetzt hat. Da gibt es Meinungen, die das Urheberrecht des Fotografen höher einschätzen als den Verstoß gegen die Absprache.

Unklar ist in der Hinsicht überhaupt nichts. Meinungen gibt es natürlich immer viele, aber keine Urteile in der Richtung.
 
Nein. Es gibt hier kein "wer schweigt, scheint zuzustimmen".

Es geht dabei nur um das Hausrecht. So mal eben darf man überhaupt nicht irgendwelchen fremden Besitz betreten. Wenn man es aber in vertraglich geregelter Weise tut (und das ist bei einem Museum der Fall), gelten die Vertragsbedingungen. Wenn die nix zum Fotografieren sagen, ist es eben erlaubt. Mit dem Verwertungsrecht hat das nichts zu tun, und die fraglichen Fälle waren immer solche, in denen das Fotografieren zu bestimmten Nutzungszwecken untersagt wurde. Nicht immer mit Erfolg.
 
...

Nur mal zur Verdeutlichung: Wenn Rembrandt noch leben würde, dürfte er das Bild vom Mann mit dem Goldhelm, das er verkauft hat, nach dem Verkauf natürlich nicht verbrennen. Das Bild gehört dem Käufer. Aber URHEBER bleibt REMBRANDT. NUR Rembrandt darf das Bild beliebig oft neu malen. Der Käufer dagegen darf es NICHT kopieren. Ähnlich sieht das mit dem Hundertwasserhaus aus. Das Fotografierverbot hat nicht der Eigentümer ausgesprochen, sondern der Urheber - obwohl dem das Haus gar nicht gehört und obwohl er das Gebäude natürlich nicht abreißen darf. Klar geworden?

Auch das ist nicht zutreffend, Generationen von Maler haben Meisterwerke kopiert bzw. kopieren noch immer, nur darf die Signatur nicht kopiert werden, so eine vorhanden ist.

An und wann trifft man in Museen noch Staffeleien an, auf denen Kopien stehen bzw. sich gerade welche in Arbeit befinden.

Sohin ist die Aussage " NUR Rembrandt darf das Bild beliebig oft neu malen. Der Käufer dagegen darf es NICHT kopieren." grundfalsch.


abacus
 
Ich möchte trotzdem nochmal das Urheberrecht einbringen:

Wenn der Architekt die nötige Schöpfungshöhe erreicht hat um auch wirklich als Urheber dazustehen, dann darf er wohl auch die vom Grundstück aus gemachten Aufnahmen veröffentlichen, schließlich war es ihm auch nicht verboten das Grundstück während der Bauphase zu betreten (was ja auch recht unsinnig wäre).

Ist die Schöpfungshöhe nicht erreicht und die Fassade ist "nur" ein Allerweltswerk, dann kommt wieder die Panoramafreiheit ins Spiel, da der Architekt kein Urheber im eigentlichen Sinn mehr ist und ein Foto vom Grundstück dürfte nicht veröffentlicht werden. Für Fotos vom öffentlichen Raum aus ist das aber irrelevant.

Ob die Schöpfungshöhe erreicht wurde kann wohl nur ein Gericht klären.
 
Das stimmt nicht. Für eine solche Annahme gibt es keinen Grund.

Spar Dir doch einfach mal solche haltlosen Behauptungen.

Auch das ist nicht zutreffend, Generationen von Maler haben Meisterwerke kopiert bzw. kopieren noch immer, nur darf die Signatur nicht kopiert werden, so eine vorhanden ist.

Das Bild darf dann aber nicht veröffentlicht werden. Abmalen darf man genau so wie abfotografieren.
[/QUOTE]

Ist die Schöpfungshöhe nicht erreicht und die Fassade ist "nur" ein Allerweltswerk, dann kommt wieder die Panoramafreiheit ins Spiel, da der Architekt kein Urheber im eigentlichen Sinn mehr ist und ein Foto vom Grundstück dürfte nicht veröffentlicht werden. Für Fotos vom öffentlichen Raum aus ist das aber irrelevant.

Ob die Schöpfungshöhe erreicht wurde kann wohl nur ein Gericht klären.

Nein, ohne Schöpfungshöhe kein urheberrechtlicher Schutz und ohne urheberrechtlichen Schutz keine Panoramafreiheit. Das beschneidet die Rechte nicht, nur gibt es dann kein schönes Stichwort, auf das man sich berufen kann. Dann gelten allein grundsätzliche Freiheitsrechte.
 
Ich hätte angenommen, dass das Urheberrecht des Architekten sich auf die Pläne bezieht. Sofern er das Haus nicht mit eigener Hände Arbeit errichtet hat.
 
Ich hätte angenommen, dass das Urheberrecht des Architekten sich auf die Pläne bezieht. Sofern er das Haus nicht mit eigener Hände Arbeit errichtet hat.

Nein, das Urheberrecht bezieht sich auf das Werk (in diesem Fall auf das Gebäude). Wenn ein Fotograf ein Shooting plant und das Licht, Models, usw. plant, dann ist auch er Urheber, auch wenn er später nicht selbst an der Kamera sitzt und fotografiert.
 
Ich sehe beim TO gar nicht den Sachverhalt, dass die Fotos erst nach Übergabe des Hauses an den Bauherren aufgenommen wurden!

Ich verstehe es so, dass durchaus das Recht an den Fotos gemeint ist, die während der Bauphase entstanden sind und vielleicht noch nach Fertigstellung, wie eben zur Dokumentation üblich. Und warum sollten diese Fotos nicht als Referenz veröffentlicht werden können?

Die Frage ist, ob irgendein Bezug zum TO hergestellt wird in der Referenzangabe und dessen private Daten veröffentlicht werden.
Sofern dies nicht geschieht, verstehe ich nicht, warum der Architekt seine Entwürfe nicht veröffentlichen dürfte. Ich selbst arbeite jetzt über 15 Jahre bei Architekten und es wurde noch nie untersagt, deren Schöpfungen zu veröffentlichen. Wie gesagt, so lange auf den Fotos keine Personen ohne Erlaubnis abgelichtet wurden oder private Daten veröffentlicht...

Die Angaben im Eröffnungsbeitrag sind eh nur sehr vage, ich sehe aber nirgendwo den Satz, dass der Architekt erst im Nachhinein fotografieren will.
 
...

abacus schrieb:
Auch das ist nicht zutreffend, Generationen von Maler haben Meisterwerke kopiert bzw. kopieren noch immer, nur darf die Signatur nicht kopiert werden, so eine vorhanden ist.

Das Bild darf dann aber nicht veröffentlicht werden. Abmalen darf man genau so wie abfotografieren.

...

Selbstverständlich darf das Werk des Kopisten veröffentlich werden, da es z.B. nicht die Signatur des Originals trägt. Es darf jedoch nicht behauptet werden, dass es das Original sei bzw. in einen derartigen Kontext gestellt werden, der das vermuten lässt.


abacus
 
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