Das wird in der Literatur durchaus diskutiert. Hier ist die einhellige Meinung, dass das durch die Pressefreiheit (so gerade noch) gedeckt ist. Das hat mit dieser Sache aber mal gar nichts zu tun.
Zur Erinnerung: Du hast eine Randbemerkung von mir kommentiert, mit der ich einem anderen Foristen geantwortet habe. Ob das mit dieser Sache zu tun hat oder nicht, ist irrelevant. Fakt bleibt: Unrechtmäßig aufgenommene Fotos können sehr wohl rechtmäßig veröffentlicht werden.
Dass das durch die Pressefreiheit gedeckt ist, hat auch niemand bestritten. Du übersiehst nur, dass es kein "lex presse" gibt. Jedes Recht, welches "die Presse" für sich in Anspruch nehmen kann, steht allen Menschen in diesem Land zu. Siehe: Grundgesetz.
Mit "investigativer Berichterstattung" meinte ich Fälle wie verstecke Kameras u.ä. Das betrifft aber die Pressefreit.
Verstehe ich nicht. Pressefreiheit ist Teil der Meinungsfreiheit, die als Grundrecht allen Menschen in diesem Land gewährt wird. Nicht nur der "Presse".
Exactly. Und: Welche "Veröffentlichungsrechte" sollen das sein?
Das kannst Du in den einschlägigen Gesetzen nachlesen. Die sind zum Teil sehr alt, aber sie sind noch gültig. Es mag unglaublich klingen, aber es gibt tatsächlich Gesetze, die regeln, was veröffentlicht werden darf und was nicht.
Im übrigen ist es abstrus zu glauben, mit dem Kauf einer Eintrittskarte würde man sich als Museumsbesucher auch eine Art Recht erkaufen, zu fotografieren. Das einzige was dir damit ermöglicht wird, ist dir die Exponate anzuschauen.
Wo habe ich das Gegenteil behauptet?
Tatsächlich habe ich geschrieben, dass man fotografieren darf, wenn das Fotografieren nicht ausdrücklich verboten ist. Es soll Leute geben, die Fotografieren nur dann für statthaft halten, wenn es ausdrücklich und schriftlich erlaubt wird. Aber zu denen gehöre ich nunmal nicht.
Das ändert übrigens nicht an der Erkenntnis, dass man auch in Missachtung eines Verbots fotografieren kann - und dass die Fotos dann unter Umständen trotzdem rechtmäßig veröffentlicht werden dürfen.
Die Panoramafreiheit schränkt sowohl die Rechte des Urhebers, als auch die des Eigentümers ein. Das kapierst Du offensichtlich nicht. Im von dir selbst zitierten Friesenhaus-Urteil, das - gemeinsam mit der Hundertwasserentscheidung - als zentrale Entscheidung für die Panaramafreiheit gilt, ging es ja gerade um Eigentumsrechte, die der Kläger geltend machen wollte und die der BGH verneint hat. Weil es eben von der Straße aus "an einer unmittelbaren und fühlbaren Einwirkung auf das Eigentum fehle".
Zunächst mal habe nicht ich das Friesenhausurteil zitiert. Das warst Du. Zweitens kann man dem gerade von Dir zitierten BGH-Urteil entnehmen, dass die Panoramafreiheit eben gerade nicht das Recht des Eigentümers einschränkt. Das BGH hat nämlich festgestellt, dass ein Foto von einer Sache in keiner Weise die Verfügungsgewalt des Eigentümers über die Sache mindert. Rechte, die der Eigentümer gar nicht hat, können auch nicht eingeschränkt werden.
Interessant übrigens, dass Du diesbezüglich die Existenz von Eigentumsrechten postulierst und im gleichen Satz zitierst, dass der BGH solche Rechte verneint hat.
Lächerlich. Dann gäbe es kaum ein rechtmäßig angefertigtes oder gar veröffentlichtes Foto. Ich jedenfalls habe (in Deutschland) noch nie irgendwas fotografiert, was nicht irgendwem gehören würde. Fragst Du tatsächlich die Bundes-Liegenschaftsverwaltung, bevor du den Leitpfosten neben der Bundesstraße fotografierst? Lässt Du Dir wirklich vom Bauern aus Deinem Ort einen MR-Vertrag unterzeichnen, ehe Du Kühe auf der Weide fotografierst? Die Taube im Flug: Wie ermittelst Du den Besitzer, ehe Du den Auslöser drückst? Wem gehört die Möwe, die neben dem Strandkorb eine Tasche plündert? cLächerlich!
MfG