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Bildrechte am Eigenheim

Ich hätte angenommen, dass das Urheberrecht des Architekten sich auf die Pläne bezieht. Sofern er das Haus nicht mit eigener Hände Arbeit errichtet hat.

Klar und das Urheberrecht des Musikers beschränkt sich auf das Master-Band, es sei denn er kopiert die CDs selbst.

Und der Fotograf hat nur Rechte an der Datei oder dem Negativ, es sei denn er fertig die Prints selbst.
 
Wenn der Architekt die nötige Schöpfungshöhe erreicht hat um auch wirklich als Urheber dazustehen, dann darf er wohl auch die vom Grundstück aus gemachten Aufnahmen veröffentlichen, schließlich war es ihm auch nicht verboten das Grundstück während der Bauphase zu betreten (was ja auch recht unsinnig wäre).

Nur weil es Dir erlaubt ist, ein Grundstück oder ein Gebäude zu betreten, hast Du dort noch lange keine Fotografiererlaubnis. Egal ob das fotografierte Werk nun von Dir stammt oder nicht. Sowas legt der schlaue Architekt deshalb vorher vertraglich fest. Und wenn er das verpatzt hat, bleibt ihm nichts anderes übrig, als von der Straße aus ein Foto für seine Website zu schießen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Selbstverständlich darf das Werk des Kopisten veröffentlich werden, da es z.B. nicht die Signatur des Originals trägt.


Das ist, mit Verlaub, ziemlicher Quatsch!


Warum kann man nicht einfach mal nichts sagen, wenn man keine Ahnung hat?

Das Weglassen der Signatur oder eine Urhebervermerks begründet kein neues, eigenes Werk mit eigener Schaffenshöhe! Selbst das Abmalen eine Fotos führt wegen einer Urheberrechtsverletzung zu einer Niederlage vor Gericht.



P.S:: Was Du vielleicht gerade durcheinander wirfst ist, daß viele antike Meister schlicht solange tot sind, daß die Werke gemeinfrei geworden sind.
 
P.S:: Was Du vielleicht gerade durcheinander wirfst ist, daß viele antike Meister schlicht solange tot sind, daß die Werke gemeinfrei geworden sind.

Ich denke mal, der Fall war gemeint.
 
Das wäre mir neu. Es mag Bereiche der investigativen journalistischen Berichterstattung geben, wo das toleriert wird, aber wir reden hier vom rechtswidrigen Betreten eines Grundstücks bzw. vom rechtswidrigen Fotografieren AUF fremden Grund, um dort Werbeaufnahmen zu machen. Das ist schon lange mit der Schloss Tegel-Entscheidung und mit dem Preußische- Schlösserverwaltung-Urteil ziemlich eindeutig geklärt.
Was ist dann mit dem Foto von Barschel in der Badewanne? Dass dieses Foto nicht nach "rechtmäßigem Betreten" entstanden sein kann, wird wohl niemand bezweifeln. Trotzdem hat niemand die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in Zweifel gezogen oder gar Klage eingereicht. Und was die Schlösserverwaltung angeht, ist genau gar nichts "eindeutig geklärt". Das Verfahren läuft noch. In der letzten mir bekannten Instanz hat die Schlösserverwaltung sogar eine Niederlage hinnehmen müssen. Abgesehen davon, dass der Streitpunkt in dem Fall in der Frage liegt, ob es sich da überhaupt um "fremden" (privaten) Grund handelt.

Mit investigativer Berichterstattung hat das übrigens überhaupt nichts zu tun. Auch Journalisten sind an Recht und Gesetz gebunden.


Nur zur Erinnerung: Der Satz "Es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache" wird meist aus der "Friesenhaus"-Entscheidung zitiert. Auch dort ging es aber um eine Aufnahme vom öffentlichen Grund.
Falsch. Der Friesenhausbesitzer hat nicht dagegen geklagt, dass jemand seinen Grund und Boden betreten hätte. Konnte er gar nicht, denn das Foto ist gar nicht von seinem Grund und Boden aus aufgenommen worden. Er hat dagegen geklagt, dass überhaupt jemand sein Haus fotografiert und damit dann kommerzielle Werbung gemacht hat. Nur zur Erinnerung: Er hat den Prozess verloren.

Du darfst z.B. nicht
in ein Museum rennen
dort in der Annahme "wo kein 'Fotografieren verboten'-Schild, da ist alles erlaubt"
Abenteuerlich. Wenn Fotografieren nicht verboten ist, darf man fotografieren. Und wenn man veröffentlicht, fragt der Richter nicht nach dem Vorhandensein von Verbotsschildern. Er bezieht sich auf Gesetze, die Veröffentlichungsrechte regeln. Was passiert denn, wenn ich trotz Fotografierverbot fotografiere? Willst Du behaupten, der "Hausherr" habe dann das Recht, die Löschung der Bilder zu verlangen oder Veröffentlichungen zu untersagen? Dann hätte ich für diese Behauptung gern einen Beleg. Anmerkung: Ich selbst habe schon Fotos aus Gerichtsgebäuden veröffentlicht, für die ich vorher keine Genehmigung eingeholt habe. Dafür hätte man mir ein Ordnungswidrigkeitsverfahren anhängen können. Aber gewiss nicht wegen der Veröffentlichung. Nur wegen der Tatsache, dass ich Hausrecht gebrochen habe. Nur zur Klarstellung: DESWEGEN bin ich nie angezeigt worden. Das einzige andere (beruflich bedingte) Verfahren wurde eingestellt. Und nicht mangels Beweisen.

z.b. eine gemeinfreie Statue fotografieren
diese auf Postkarten drucken und verkaufen.
Darf ich nicht? Wen müsste ich denn Deiner Meinung nach um Erlaubnis fragen, wenn ich eine "gemeinfreie Statue" fotografiere?

Hier spielen Rechte des Eigentümers sehr wohl eine Rolle. Mit dem "Es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache" kannst du das nicht einfach aushebeln. Wie gesagt: Dieser Satz bezieht sich auf Gegenstände auf öffentlichem Grund (z.B. der Regenschirm in der Fußgängerzone, das geparkte Auto, den abgestellten Koffer, das von der Straße einsehbare Haus etc.).
Du hast doch mit dem Hinweis auf das Friesenhausurteil selbst deutlich gemacht, dass es hier keineswegs um "Gegenstände auf öffentlichem Grund" geht. Das Haus steht definitiv auf Privatgrund!

Nein, das Recht des Eigentümers ist hierbei kein Argument. Es geht um die Einschränkungen der Panoramafreiheit, weil es die nur von öffentlich zugänglicher Stelle aus gibt. Es geht sogar noch weiter: Wenn die Statue urheberrechtlich geschützt ist, darf ohne vertragliche Regelung noch nicht mal der Besitzer dort Fotos machen und verwerten.
Genau so ist es. Und die Panoramafreiheit schränkt nicht die Rechte des EIGENTÜMERS ein, sondern die des URHEBERS. Das kapieren hier einige Leute nicht. Bezogen auf die Frage, über die wir hier diskutieren, wäre es nämlich dann geboten, die Rechte des Urhebers vor dem Urheber selbst zu schützen. Politiker haben schon ziemlichen Mist gebaut, aber so blöd sind sie dann doch nicht.

Auch das ist nicht zutreffend, Generationen von Maler haben Meisterwerke kopiert bzw. kopieren noch immer, nur darf die Signatur nicht kopiert werden, so eine vorhanden ist.
....
Sohin ist die Aussage " NUR Rembrandt darf das Bild beliebig oft neu malen. Der Käufer dagegen darf es NICHT kopieren." grundfalsch.
Meine Aussage ist nur dann grundfalsch, wenn sie derart aus dem Sinnzusammenhang gerissen wird. Wenn Du Dir die Mühe machst, nochmal nachzuschauen, dann wirst Du feststellen, dass ich mich in dem Post zum Kopieren UND VERWERTEN (sprich: Veröffentlichen) geäußert habe. Privatkopien waren nicht das Thema. Wenn Du anderer Meinung bist, dann "kopier" doch mal einen Rembrandt und verkauf das "Werk" ohne die von Dir genannte Signatur. Ich schicke Dir dann einen Kuchen in den Knast.

MfG
 
Zuletzt bearbeitet:
Was ist dann mit dem Foto von Barschel in der Badewanne? Dass dieses Foto nicht nach "rechtmäßigem Betreten" entstanden sein kann, wird wohl niemand bezweifeln. Trotzdem hat niemand die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in Zweifel gezogen oder gar Klage eingereicht.

Das wird in der Literatur durchaus diskutiert. Hier ist die einhellige Meinung, dass das durch die Pressefreiheit (so gerade noch) gedeckt ist. Das hat mit dieser Sache aber mal gar nichts zu tun.

Und was die Schlösserverwaltung angeht, ist genau gar nichts "eindeutig geklärt". Das Verfahren läuft noch. In der letzten mir bekannten Instanz hat die Schlösserverwaltung sogar eine Niederlage hinnehmen müssen. Abgesehen davon, dass der Streitpunkt in dem Fall in der Frage liegt, ob es sich da überhaupt um "fremden" (privaten) Grund handelt.

Dann bist Du nicht auf dem neuesten Stand. Der BGH hat zugunsten der Schlösserverwaltung entschieden. Im Dezember vergangenen Jahres.

Mit investigativer Berichterstattung hat das übrigens überhaupt nichts zu tun. Auch Journalisten sind an Recht und Gesetz gebunden.

Mit "investigativer Berichterstattung" meinte ich Fälle wie verstecke Kameras u.ä. Das betrifft aber die Pressefreit.


Falsch. Der Friesenhausbesitzer hat nicht dagegen geklagt, dass jemand seinen Grund und Boden betreten hätte. Konnte er gar nicht, denn das Foto ist gar nicht von seinem Grund und Boden aus aufgenommen worden. Er hat dagegen geklagt, dass überhaupt jemand sein Haus fotografiert und damit dann kommerzielle Werbung gemacht hat. Nur zur Erinnerung: Er hat den Prozess verloren.

Und? Hab ich was anderes geschrieben?

Abenteuerlich. Wenn Fotografieren nicht verboten ist, darf man fotografieren. Und wenn man veröffentlicht, fragt der Richter nicht nach dem Vorhandensein von Verbotsschildern. Er bezieht sich auf Gesetze, die Veröffentlichungsrechte regeln. Was passiert denn, wenn ich trotz Fotografierverbot fotografiere? Willst Du behaupten, der "Hausherr" habe dann das Recht, die Löschung der Bilder zu verlangen oder Veröffentlichungen zu untersagen?

Exactly. Und: Welche "Veröffentlichungsrechte" sollen das sein? Im übrigen ist es abstrus zu glauben, mit dem Kauf einer Eintrittskarte würde man sich als Museumsbesucher auch eine Art Recht erkaufen, zu fotografieren. Das einzige was dir damit ermöglicht wird, ist dir die Exponate anzuschauen.

Und die Panoramafreiheit schränkt nicht die Rechte des EIGENTÜMERS ein, sondern die des URHEBERS. Das kapieren hier einige Leute nicht.
Die Panoramafreiheit schränkt sowohl die Rechte des Urhebers, als auch die des Eigentümers ein. Das kapierst Du offensichtlich nicht. Im von dir selbst zitierten Friesenhaus-Urteil, das - gemeinsam mit der Hundertwasserentscheidung - als zentrale Entscheidung für die Panaramafreiheit gilt, ging es ja gerade um Eigentumsrechte, die der Kläger geltend machen wollte und die der BGH verneint hat. Weil es eben von der Straße aus "an einer unmittelbaren und fühlbaren Einwirkung auf das Eigentum fehle".

Darf ich nicht? Wen müsste ich denn Deiner Meinung nach um Erlaubnis fragen, wenn ich eine "gemeinfreie Statue" fotografiere?

Den Eigentümer.

EDIT: Diese Antwort bezog sich natürlich nicht auf die glückliche Kuh auf der Weide - auch dazu gab es schon ein Fotorechturteil - sondern auf die Konstellation "Museum" - s.o.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das wird in der Literatur durchaus diskutiert. Hier ist die einhellige Meinung, dass das durch die Pressefreiheit (so gerade noch) gedeckt ist. Das hat mit dieser Sache aber mal gar nichts zu tun.
Zur Erinnerung: Du hast eine Randbemerkung von mir kommentiert, mit der ich einem anderen Foristen geantwortet habe. Ob das mit dieser Sache zu tun hat oder nicht, ist irrelevant. Fakt bleibt: Unrechtmäßig aufgenommene Fotos können sehr wohl rechtmäßig veröffentlicht werden.

Dass das durch die Pressefreiheit gedeckt ist, hat auch niemand bestritten. Du übersiehst nur, dass es kein "lex presse" gibt. Jedes Recht, welches "die Presse" für sich in Anspruch nehmen kann, steht allen Menschen in diesem Land zu. Siehe: Grundgesetz.

Mit "investigativer Berichterstattung" meinte ich Fälle wie verstecke Kameras u.ä. Das betrifft aber die Pressefreit.
Verstehe ich nicht. Pressefreiheit ist Teil der Meinungsfreiheit, die als Grundrecht allen Menschen in diesem Land gewährt wird. Nicht nur der "Presse".

Exactly. Und: Welche "Veröffentlichungsrechte" sollen das sein?
Das kannst Du in den einschlägigen Gesetzen nachlesen. Die sind zum Teil sehr alt, aber sie sind noch gültig. Es mag unglaublich klingen, aber es gibt tatsächlich Gesetze, die regeln, was veröffentlicht werden darf und was nicht.

Im übrigen ist es abstrus zu glauben, mit dem Kauf einer Eintrittskarte würde man sich als Museumsbesucher auch eine Art Recht erkaufen, zu fotografieren. Das einzige was dir damit ermöglicht wird, ist dir die Exponate anzuschauen.
Wo habe ich das Gegenteil behauptet?

Tatsächlich habe ich geschrieben, dass man fotografieren darf, wenn das Fotografieren nicht ausdrücklich verboten ist. Es soll Leute geben, die Fotografieren nur dann für statthaft halten, wenn es ausdrücklich und schriftlich erlaubt wird. Aber zu denen gehöre ich nunmal nicht.

Das ändert übrigens nicht an der Erkenntnis, dass man auch in Missachtung eines Verbots fotografieren kann - und dass die Fotos dann unter Umständen trotzdem rechtmäßig veröffentlicht werden dürfen.

Die Panoramafreiheit schränkt sowohl die Rechte des Urhebers, als auch die des Eigentümers ein. Das kapierst Du offensichtlich nicht. Im von dir selbst zitierten Friesenhaus-Urteil, das - gemeinsam mit der Hundertwasserentscheidung - als zentrale Entscheidung für die Panaramafreiheit gilt, ging es ja gerade um Eigentumsrechte, die der Kläger geltend machen wollte und die der BGH verneint hat. Weil es eben von der Straße aus "an einer unmittelbaren und fühlbaren Einwirkung auf das Eigentum fehle".
Zunächst mal habe nicht ich das Friesenhausurteil zitiert. Das warst Du. Zweitens kann man dem gerade von Dir zitierten BGH-Urteil entnehmen, dass die Panoramafreiheit eben gerade nicht das Recht des Eigentümers einschränkt. Das BGH hat nämlich festgestellt, dass ein Foto von einer Sache in keiner Weise die Verfügungsgewalt des Eigentümers über die Sache mindert. Rechte, die der Eigentümer gar nicht hat, können auch nicht eingeschränkt werden.

Interessant übrigens, dass Du diesbezüglich die Existenz von Eigentumsrechten postulierst und im gleichen Satz zitierst, dass der BGH solche Rechte verneint hat.

Lächerlich. Dann gäbe es kaum ein rechtmäßig angefertigtes oder gar veröffentlichtes Foto. Ich jedenfalls habe (in Deutschland) noch nie irgendwas fotografiert, was nicht irgendwem gehören würde. Fragst Du tatsächlich die Bundes-Liegenschaftsverwaltung, bevor du den Leitpfosten neben der Bundesstraße fotografierst? Lässt Du Dir wirklich vom Bauern aus Deinem Ort einen MR-Vertrag unterzeichnen, ehe Du Kühe auf der Weide fotografierst? Die Taube im Flug: Wie ermittelst Du den Besitzer, ehe Du den Auslöser drückst? Wem gehört die Möwe, die neben dem Strandkorb eine Tasche plündert? cLächerlich!

MfG
 
Zuletzt bearbeitet:
Zur Erinnerung: Du hast eine Randbemerkung von mir kommentiert, mit der ich einem anderen Foristen geantwortet habe. Ob das mit dieser Sache zu tun hat oder nicht, ist irrelevant. Fakt bleibt: Unrechtmäßig aufgenommene Fotos können sehr wohl rechtmäßig veröffentlicht werden.

Dass das durch die Pressefreiheit gedeckt ist, hat auch niemand bestritten. Du übersiehst nur, dass es kein "lex presse" gibt. Jedes Recht, welches "die Presse" für sich in Anspruch nehmen kann, steht allen Menschen in diesem Land zu. Siehe: Grundgesetz.


Verstehe ich nicht. Pressefreiheit ist Teil der Meinungsfreiheit, die als Grundrecht allen Menschen in diesem Land gewährt wird. Nicht nur der "Presse".

Zunächst mal hast Du mir geantwortet. Und auch ich habe das nicht bestritten.

Tatsächlich habe ich geschrieben, dass man fotografieren darf, wenn das Fotografieren nicht ausdrücklich verboten ist. Es soll Leute geben, die Fotografieren nur dann für statthaft halten, wenn es ausdrücklich und schriftlich erlaubt wird. Aber zu denen gehöre ich nunmal nicht.

Fotografieren darf man erst mal vieles. Ob man es auch veröffentlichen darf, ist eine andere Sache. Zum Irrtum Eintrittskartenkauf=Fotografiererlaubnis habe ich mich oben bereits geäußert.

Das ändert übrigens nicht an der Erkenntnis, dass man auch in Missachtung eines Verbots fotografieren kann - und dass die Fotos dann unter Umständen trotzdem rechtmäßig veröffentlicht werden dürfen.

Habe ich auch nie bestritten. Als "Umstände" dann den toten Barschel in der Badewanne als Rechtfertigung zu nehmen, passt jedenfalls auf diesen Fall mal so gar nicht.

Zunächst mal habe nicht ich das Friesenhausurteil zitiert. Das warst Du. Zweitens kann man dem gerade von Dir zitierten BGH-Urteil entnehmen, dass die Panoramafreiheit eben gerade nicht das Recht des Eigentümers einschränkt. Das BGH hat nämlich festgestellt, dass ein Foto von einer Sache in keiner Weise die Verfügungsgewalt des Eigentümers über die Sache mindert. Rechte, die der Eigentümer gar nicht hat, können auch nicht eingeschränkt werden.

Du hast das Friesenhausurteil nicht gelesen. Und meine Antwort auch nicht. Deshalb gehe ich da nicht weiter drauf ein.

Interessant übrigens, dass Du diesbezüglich die Existenz von Eigentumsrechten postulierst und im gleichen Satz zitierst, dass der BGH solche Rechte verneint hat.

Lächerlich. Dann gäbe es kaum ein rechtmäßig angefertigtes oder gar veröffentlichtes Foto. Ich jedenfalls habe (in Deutschland) noch nie irgendwas fotografiert, was nicht irgendwem gehören würde. Fragst Du tatsächlich die Bundes-Liegenschaftsverwaltung, bevor du den Leitpfosten neben der Bundesstraße fotografierst? Lässt Du Dir wirklich vom Bauern aus Deinem Ort einen MR-Vertrag unterzeichnen, ehe Du Kühe auf der Weide fotografierst? Die Taube im Flug: Wie ermittelst Du den Besitzer, ehe Du den Auslöser drückst? Wem gehört die Möwe, die neben dem Strandkorb eine Tasche plündert? cLächerlich!

Ich hoffe, das ist nicht deine professionelle Arbeitsweise. Du nimmst aus dem Kontext die von mir genannte "gemeinfreie Statue", die einem Museum gehört, die auf rechtswidrige Weise dort fotografiert und deren Foto anschließend publiziert und verkauft wird und vergleichst das mit einem Pfosten auf der Straße? Darauf muss ich nicht mehr weiter eingehen.
 
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Klar und das Urheberrecht des Musikers beschränkt sich auf das Master-Band, es sei denn er kopiert die CDs selbst.

Und der Fotograf hat nur Rechte an der Datei oder dem Negativ, es sei denn er fertig die Prints selbst.
In der Tat war ich bisher der Meinung, daß für die Aufnahme der Berliner Symphoniker von Beethovens 9ter das Urheberrecht nicht bei Beethoven liegt ...
 
Wenn Du anderer Meinung bist, dann "kopier" doch mal einen Rembrandt und verkauf das "Werk" ohne die von Dir genannte Signatur. Ich schicke Dir dann einen Kuchen in den Knast.
Rembrandt ist tot. Schon ziemlich lange.

In der Tat war ich bisher der Meinung, daß für die Aufnahme der Berliner Symphoniker von Beethovens 9ter das Urheberrecht nicht bei Beethoven liegt ...
Beethoven auch, falls nicht bekannt.

Konkret gesagt, beide seit mehr als 70 Jahren. Ihre Erben habe daher kein Urheberrecht mehr.

Bei Penderecki wäre das anders - da hält die GEMA die Hand auf.
 
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Klar und das Urheberrecht des Musikers beschränkt sich auf das Master-Band, es sei denn er kopiert die CDs selbst.

Und der Fotograf hat nur Rechte an der Datei oder dem Negativ, es sei denn er fertig die Prints selbst.

So ein Quatsch...

Der Architekt schuldet die Planung, nicht die Erstellung. Deswegen kann er auch für die Erstellung kein Urheberrecht haben, nur für die Planung.

Hier geht es überhaupt nicht um Original und Kopie, vielmehr um zwei unterschiedliche Dinge.

Ob das eine einen Urheberschutz fürs andere impliziert, ist dagegen wieder was ganz anderes...
 
Heißt das, man darf Kopien seiner Werke bedenkenlos in Umlauf bringen?
Ja. Es kann nur sein, daß der Eigentümer des physischen Werks das Kopieren selbst nicht erlaubt/ermöglicht. - Auf welcher Basis sollte er die Veröffentlichung einer existierenden Kopie verbieten wollen? - Das Urherberrecht ist erloschen (besser gesagt, es hat nie existiert, da zu Rembrandts Lebenszeit gar kein Urheberrecht im heutigen Sinne bestand), das Werk ist gemeinfrei.

Edit: natürlich darf die Kopie nicht als Fälschung auftreten, es muß also erkennbar sein, daß es eine Kopie eines Rembrandtschen Werkes ist und nicht vorspiegeln, ein Original zu sein.

Aber um sich dem Topic wieder anzunähern: ein Photo eines Hauses ist von einem Haus gut genug unterscheidbar. Jedenfalls im allgemeinen. ;)

Dir schicke ich auch einen Kuchen.
Gerne - ich lade dann den Rest der Diskutanten zum Kaffee ein.
 
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Abenteuerlich. Wenn Fotografieren nicht verboten ist, darf man fotografieren. Und wenn man veröffentlicht, fragt der Richter nicht nach dem Vorhandensein von Verbotsschildern.

Doch, weil das das Hausrecht zu beachten ist...

Im Übrigend, statt vieler das LG Köln:

"Die Veröffentlichung von Fotos eines Wohnhauses stellt keinen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, wenn der Name der Bewohner nicht erkennbar ist und dem Betrachter des Fotos bildlich nicht mehr Informationen dargeboten werden als demjenigen, der selbst durch die Straße geht oder fährt. Denn in diesem Fall betreffen die durch das Foto zu entnehmenden Informationen lediglich diese, die der Betroffene selbst an seinem Haus der Öffentlichkeit offenbart.

Die Abbildung eines Wohnhauses in Verbindung mit der vollständigen Adresse stellen personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG dar."

So und jetzt kommt das Enscheidende:

"Denn einerseits ist die Veröffentlichung von der Kommunikationsfreiheit aus Art. 5 GG gedeckt, andererseits stellt sie keinen intensiven Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen dar."

Demanch:

Jedes Foto ist ein Eingriff und eine Kollision von Grundrechten, ob das erlaubt ist oder nicht, regelt zumeist KEIN Gesetz. Die Kollision von Grundrechten wird über eine Interessenabwägung gelöst, am Einzelfall.

Und als Abschluss der Lieblingssatz des BGHs, weil er so schön passt:

"Es verbietet sich jede schematische Lösung..."

Erhellend auch § 59 UrhG:

"(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden."
 
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Und das Urheberrecht am fertigen Haus haben dann die Maurer?

Hahnebüchen, was manche hier behaupten.

Bitte den ganzen Post LESEN vorm ungerechtfertigten Aufregen!!!!

Zunächst hat der Architekt Rechte am eigenen WERK. Sein Werk ist die Planung, nicht die Ausführung...

Wer hat denn z.B. die Rechte, wenn bei der Ausführung von den Plänen abgewichen wird???

Und es heißt "Hanebüchen" und nicht "Hahnebüchen"...;)
 
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