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Bildrechte am Eigenheim

Gerne - ich lade dann den Rest der Diskutanten zum Kaffee ein.

Wann?
Wo?

Bin dabei!:)
 
Summilux35 schrieb:
Klar und das Urheberrecht des Musikers beschränkt sich auf das Master-Band, es sei denn er kopiert die CDs selbst.

Und der Fotograf hat nur Rechte an der Datei oder dem Negativ, es sei denn er fertig die Prints selbst...


So ein Quatsch...

Der Architekt schuldet die Planung, nicht die Erstellung. Deswegen kann er auch für die Erstellung kein Urheberrecht haben, nur für die Planung.

Hier geht es überhaupt nicht um Original und Kopie, vielmehr um zwei unterschiedliche Dinge.

Ob das eine einen Urheberschutz fürs andere impliziert, ist dagegen wieder was ganz anderes...


Zur Abwechslung einmal einige Fakten:

Ich habe mir die GOA, das ist die Honorarordnung der Architekten in Österreich, Version 1999 zur Hand genommen, da ich mit diesen öfter zu tun habe (inzwischen gibt es nur mehr Honorarleitlinien etc. ...), und es geht mir um das Leistungsbild eines Architekten.

§ 3 Teilleistungen der Planung

(1) Vorentwurf
(2) Entwurf
(3) Einreichung
(4) Ausführungsplanung
(5) Kostenermittlung
(6) Künstlerische Oberleitung
(7) Technische Oberleitung
(8) Geschäftliche Oberleitung

§ 4 Örtliche Bauaufsicht

(1) Örtliche Vertetung der Interessen des Auftraggebers einschließlich der
.... der Ausübung des Hausrechets auf der Baustelle
(2) Die örtliche Bauaufsicht umfasst nicht die Obliegenheiten der Bauführung ...

Anm.: Bauführung - die ist durch den Bauführer wahrzunehmen, die kann aber
........ auch durch eine Beauftragung durch den Architekten erfolgen


Das bedeutet, der Architekt ist ganz wesentlich an der örtlichen Umsetzung beteiligt, besorgt Bemusterungen, qualitative Festlegungen (z.B. die Art des Putzauftrages, Oberflächentextur etc.) und die Überwachung der Einhaltung der bedungenen und ordnungsgemäßen Umsetzung der Entwurfes, der Einreichung etc. wie z.B. die Umsetzung der bauphysikalischen Angaben des Fußbodenaufbaus etwa und Einhaltung der Produktspezifikationen oder aber auch andere Belange wie Brandschutz etc.

Das bedeutet, dass der Architekt ganz wesentlich an der Umsetzung mitwirkt und diese auch leitet, z.B. kann ein Baustopp verhängt werden, wenn in der Ausführung gegen die Planung und Festlegungen der Leistungsverzeichnisse verstoßen wird.


Somit geht die Feststellung

"So ein Quatsch...

Der Architekt schuldet die Planung, nicht die Erstellung. Deswegen kann er auch für die Erstellung kein Urheberrecht haben, nur für die Planung.

..."

an der Realität vollkommen vorbei.

In D können die Inhalte der Architektenleistungen in der HOAI nachgelesen werden.

http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php


Dazu ist anzumerken, dass das Berufsrecht in D wesentlich von dem in A abweicht, hierzulande ist die Ausübung an die Befugniserlangung gebunden, zu der man eine Ziviltechnikerprüfung ablegen muss, die mit einer Anwaltsprüfung verglichen werden kann.

Für D sei diesbezüglich z.B. auf die Architekteneintragungsverordnung der Architektenkammer Baden-Württemberg verwiesen

http://www.akbw.de/fileadmin/downlo...srecht/Merkblatt305-Eintragungsverordnung.pdf


Wie bei mir unter Interessen angeführt ist, beschäftige ich mich u.a. auch mit der Entwicklung des Ingenieurwesens, wo auch der Bereich der Aufspaltung des klassischen Architekten und des Berufsbildes der Renaissance in zivil- und Militäringenieure ("Genieoffiziere") sowie die Aufspaltung einer Ausbildung an Akademien und polytechnischen Instituten, später technischen Hochschulen bzw. nachfolgend Universitäten eine Rolle spielt.

Ein Spezialkapitel in diesem Bereich ist dann die Fotografie und ihre praktische Anwendung im Ingenieurbereich sowie Sonderkapitel der "Spiegelreflexkameras" wie Strahlenteilungskameras etc., etwas, was aktuell wieder an Bedeutung gewinnt, da der SLR in Zukunft zum Teil das R wieder abhanden kommt, obwohl es z.B. im Bereich der beschleunigten bzw. auch fallweise Hochgeschwindigkeitfotogafie ähnliche Lösungen gab und gibt.


Zurück zu den Bildrechten am Eigenheim für den Fall, dass ein Architekt Planung und Überwachung der Umsetzung übertragen bekommen hat, möge sich jeder sein eigenes Bild machen und in Standardtexten bezüglich der Wahrnehmung des Hausrechtes nachlesen bzw. in konkreten Verträgen nachlesen und auch eine Abwägung des Schutzes besonderer Interessen und Rechte des Auftraggebers vornehmen bzw. sich bezüglich der konkreten fallbezogenen Spruchpraxis informieren und eine individuelle Vertiefung in der Rechtsmaterie vornehmen.

Abschließend sei hinzugefügt, dass in A die Leitlinien bzw. die Gebührenordnungen für die Ingenieurdisziplinen bzw. für zusätzliche Leistungen, PM etc. gesonderte Regelungen erfuhren bzw. erfahren.


abacus
 
Immer mehr Menschen nehmen sich heute IMO einfach viel zu wichtig und gehen mit diesem Getue anderen auf die Nerven.

Sehr mutige Aussage, ohne die Fakten zu kennen. Vielleicht hat sich der Bauherr einfach mit dem Architekten gestritten und keine Lust mit seinem Haus auch noch Werbung für ihn zu machen. Ist aber auch nur ne Mutmaßung.
 
Zur Abwechslung einmal einige Fakten:

Somit geht die Feststellung

"So ein Quatsch...

Der Architekt schuldet die Planung, nicht die Erstellung. Deswegen kann er auch für die Erstellung kein Urheberrecht haben, nur für die Planung.

..."

an der Realität vollkommen vorbei.


Wie bei mir unter Interessen angeführt ist, beschäftige ich mich u.a. auch mit der Entwicklung des Ingenieurwesens...

Zurück zu den Bildrechten am Eigenheim für den Fall, dass ein Architekt Planung und Überwachung der Umsetzung übertragen bekommen hat, möge sich jeder sein eigenes Bild machen und in Standardtexten bezüglich der Wahrnehmung des Hausrechtes nachlesen bzw. in konkreten Verträgen nachlesen und auch eine Abwägung des Schutzes besonderer Interessen und Rechte des Auftraggebers vornehmen bzw. sich bezüglich der konkreten fallbezogenen Spruchpraxis informieren und eine individuelle Vertiefung in der Rechtsmaterie vornehmen.

Die HOAI müssen erstmal vereinbart werden, genauso wie die VOB.

Auch dann schuldet der Architekt NICHT die Erstellung des Werks, sondern allenfalls Überwachung und Aufsicht.

Hier war die Rede vom Urheberrecht bzgl. des Werkes, was weder in Östereich noch in D im Verordnungsgebührenrecht zu finden ist, sondern im Urheberrecht,

Und mit dem Hausrecht hat das gar nichts zu tun, das kann nur auf dem Grundstück ausgeübt werden und gilt natürlich nicht im öffentlichen Verkehrsraum.

Soviel zu Deinen "Fakten".

Den rechtlichen Teil einer Technikerprüfung mit einer "Anwaltsprüfung" (gemeint ist wohl das 2. Staatsexamen) zu vergleichen ist im Übrigen schlichtweg ne Frechheit.

Da sieht man, warum man das studieren muss und nicht einfach im Internet nach Verordnungen und Gesetzen googeln kann, um dann zu meinen, diese verstanden zu haben. Insbesondere nicht östereichische Verordungen aus 1999!!!! Rechtsvergleichende Studien und Rechtshistorie gehört jetzt wohl auch noch zum Fachwissen, aus dem die "Fakten" entsprungen sind...

Ach ja, wo Du schon Dein Tätigkeitsfeld umschreibst, von dem ich zugegebenermaßen keinerlei Ahnung habe, mir diese aber auch nicht anmaße:

Wie bei mir im Profil zu lesen ist, beschäftigte ich mich mit dem Abfassen von Urteilen...

Zum Abschluss der Lieblingssatz des BGHs zu solchen Fällen widerstreitender Rechte, der auch hier letztlich maßgeblich sein dürfte:

"Es verbietet sich jede schematische Lösung..."
 
Zuletzt bearbeitet:
[…]
Zunächst hat der Architekt Rechte am eigenen WERK. Sein Werk ist die Planung, nicht die Ausführung...

Wer hat denn z.B. die Rechte, wenn bei der Ausführung von den Plänen abgewichen wird???

[…]

Das Abweichen von den Plänen wäre doch ein Verstoß gegen das Urheberrecht des Architekten.
Gibt es tiefgreifende Änderungen am Gebäude, muss die Bauleitung diese natürlich mit den Entwurfsverfassern bzw. mit den mit der Ausführungsplanungs betrauten Architekten und Fachplanern diskutieren.


Den rechtlichen Teil einer Technikerprüfung mit einer "Anwaltsprüfung" (gemeint ist wohl das 2. Staatsexamen) zu vergleichen ist im Übrigen schlichtweg ne Frechheit.

Wo bitte war vom „rechtlichen“ Teil die Rede? Ich denke es geht dabei eher um die gesamte Ausbildung bzw. Qualifikation.
 
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