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Bildrechte am Eigenheim

Immer mehr Menschen nehmen sich heute IMO einfach viel zu wichtig und gehen mit diesem Getue anderen auf die Nerven.

:top:
 
Hat er im Normalfall nicht. Gewöhnliche Gebrauchsarchitektur hat keine ausreichende Schöpfungshöhe, um einen Urheberrechtsanspruch für Fotos zu begründen. Aus diesem Grund und auch weil der Architekt selbst Urheber ist, gehen auch die Einschränkungen der Panoramafreiheit an der Frage vorbei. Ich sehe keine Grundlage, um das Veröffentlichen der Fotos zu verbieten.

1. Wir wissen nicht, ob es "gewöhnliche Gebrauchsarchitektur" ist, oder "Designervilla".

2. Habe ich doch ausdrücklich geschrieben, dass all diese Überlegungen (Urheberrechtsansprüche des Architekten) in diesem Fall irrelevant sind. Es war nur die Antwort auf die Frage, ob der Architekt Urheberrechte hat.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hat er im Normalfall nicht. Gewöhnliche Gebrauchsarchitektur hat keine ausreichende Schöpfungshöhe, um einen Urheberrechtsanspruch für Fotos zu begründen. Aus diesem Grund und auch weil der Architekt selbst Urheber ist, gehen auch die Einschränkungen der Panoramafreiheit an der Frage vorbei. Ich sehe keine Grundlage, um das Veröffentlichen der Fotos zu verbieten.
Exakt. Ansonsten müsste im Umkehrschluss das Veröffentlichen jeder Fassade verboten sein, dessen Urheber nicht seit mindestens 70 Jahren tot ist.
 
Panoramafreiheit hat aber mit dem Fall hier gar nichts zu tun. Wenn man Wikipedia glauben schenken darf gilt:
Die Panoramafreiheit (auch Straßenbildfreiheit) ist eine Schranke des Urheberrechts.

Der Architekt ist aber bereits Urheber. Es bleibt also die Frage: Wieso sollte es relevant sein von wo das Bild aufgenommen wurde?
 
Er hat das Hausrecht, um den Bau voranzutreiben, nicht um Fotos - für die Veröffentlichung! - zu knipsen. Die Panoramafreiheit deckt sowas jedenfalls nicht ab.


Im Regelfall umfasst das Hausrecht bei einer Bauführung, z.B. eines Einfamilienhauses die gesamte Liegenschaft, also auch das Wegweiserecht (insbesondere Maßnahmen gegen das unbefugte Betreten von Baustellen, SiGe-Maßnahmen etc.), dies kann auch nur in beschränktem Umfang an den Bauleiter eines ausführenden Unternehmens übertragen werden, das Betretungsrecht (auf eigene Gefahr) besitzt der Liegenschaftseigentümer und in stark eingeschränktem Umfang der Bauherr (dieser muss nicht mit dem Liegenschaftseigentümer ident sein) sowie fallweise durch Superaedifikat Berechtigte etc. etc. auch weiterhin.

Darüber hinaus besitzt der Urheber eine Schöpfung "künstlerischer" bzw. ingenieurmäßiger (Schöpfungs-)Höhe durchaus das Recht dies entsprechend zu publizieren, so nicht andere besondere schutzwürdige Interessen, z.B. der Sicherheit, Anlagentechnik, Staatssicherheit, etc. bestehen.


abacus
 
Panoramafreiheit hat aber mit dem Fall hier gar nichts zu tun. Wenn man Wikipedia glauben schenken darf gilt:


Der Architekt ist aber bereits Urheber. Es bleibt also die Frage: Wieso sollte es relevant sein von wo das Bild aufgenommen wurde?

Wie Du richtig schreibst, hebelt die Panoramafreiheit die Rechte des Urhebers aus: Du darfst dauerhafte, urheberrechtlich geschützte Werke von öffentlichem Grund aus fotografieren.

Es geht - und das steht auch bei Wikipedia - aber nicht ausschließlich um das Urheberrecht, sondern auch um Eigentumsrechte, die bei Gegenständen, die keinem Urheberrecht unterworfen sind, eventuell gelten könnten. Hier ist aber die Ansage: Es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache.

Deshalb ist die Frage des Ortes durchaus relevant.
 
Freemind schrieb:
Hat er. Und wenn das im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, kann er dem Eigentümer sogar untersagen, sein Werk zu verändern (streichen, anbauen, umbauen etc.). Das alles hat aber mit dem Sachverhalt hier überhaupt nichts zu tun.


Hat er im Normalfall nicht. Gewöhnliche Gebrauchsarchitektur hat keine ausreichende Schöpfungshöhe, um einen Urheberrechtsanspruch für Fotos zu begründen. Aus diesem Grund und auch weil der Architekt selbst Urheber ist, gehen auch die Einschränkungen der Panoramafreiheit an der Frage vorbei. Ich sehe keine Grundlage, um das Veröffentlichen der Fotos zu verbieten.


Würde es zutreffen, wäre es z.B. unmöglich Bauwerke denen nicht eine besondere Schöpfungshöhe zu unterstellen ist z.B. nachträglich mit Wärmedämmmaßnahmen etc. auszustatten.


abacus
 
Darüber hinaus besitzt der Urheber eine Schöpfung "künstlerischer" bzw. ingenieurmäßiger (Schöpfungs-)Höhe durchaus das Recht dies entsprechend zu publizieren, so nicht andere besondere schutzwürdige Interessen, z.B. der Sicherheit, Anlagentechnik, Staatssicherheit, etc. bestehen.

Publizieren darf er - was er von ausserhalb des Grundstücks aufgenommen hat - durchaus. Darüber sind wir uns ja alle einig. Aber er ist auch Erfüllungsgehilfe des Bauherrn. Und wenn der kein Fotografieren auf seinem Grundstück wünscht, hat er sich daran zu halten.
 
Mal ganz abwegig und nur ein Gedanke .... spielt es nicht auch eine Rolle, ob dem Architekten alleine die Gestaltung und Ausführung oblag oder ob er lediglich die Wünsche der Bauherren erfüllt und entsprechend umgesetzt hat?

Mir stellt sich die Frage nur parallel zu den "Fotograf plant und arrangiert, drückt aber nicht selbst den Auslöser"-Threads.
 
Publizieren darf er - was er von ausserhalb des Grundstücks aufgenommen hat - durchaus. Darüber sind wir uns ja alle einig. Aber er ist auch Erfüllungsgehilfe des Bauherrn. Und wenn der kein Fotografieren auf seinem Grundstück wünscht, hat er sich daran zu halten.

Das ist exakt die Frage. Bzw. geht es weniger ums Fotografieren sondern ums Veröffentlichen.
Der Architekt ist, wie wir festgestellt haben, der Urheber und er will seine Arbeit als Referenz "veröffentlichen".
Panoramafreiheit & Co. bringen uns hier nicht weiter, wenn wir mal davon ausgehen, dass es sich nicht nur um Bilder dreht, die von öffentlichem Grund aufgenommen wurden.
 
Mal ganz abwegig und nur ein Gedanke .... spielt es nicht auch eine Rolle, ob dem Architekten alleine die Gestaltung und Ausführung oblag oder ob er lediglich die Wünsche der Bauherren erfüllt und entsprechend umgesetzt hat?

Wir haben doch jetzt schon ausdiskutiert, dass die Tatsache, dass der Publizist "zufällig" der Architekt ist, an der grundsätzlichen Argumentation (Panoramafreiheit) nichts ändert.
 
Publizieren darf er - was er von ausserhalb des Grundstücks aufgenommen hat - durchaus. Darüber sind wir uns ja alle einig. Aber er ist auch Erfüllungsgehilfe des Bauherrn. Und wenn der kein Fotografieren auf seinem Grundstück wünscht, hat er sich daran zu halten.


Das ist aber zuvor (schriftlich) zu vereinbaren. Wird auch so gemacht, daher gibt es durchaus die Möglichkeit Fotos als Urheber in einem bestimmten Rahmen zu veröffentlichen, wenn nich, wie schon zuvor schutzwürdige Interessen verletzt werden, bzw. verletzt werden könnten.

Ein einfaches Beispiel, im Objekt X wurden beschussfeste Fensterkonstruktionen verbaut, also liegt es im bedungenen Interesse des Schutzbedürfnisses des AGs, dass dies nicht dargelegt wird, ebenso z.B. bestimmte Maßnahmen um Räume abhörsicher auszustatten etc. etc.

Es gibt jedoch keinen Grund als Urheber z.B. an das Bauwerk befestigte kleine Stahlbalkone, die eine besondere Gestaltungsqualität als Einzelbauteil besitzen nicht zu publizieren, die Grenze wäre hier z.B. bei einer dargestellten Einladung zu einer Intrusion zu sehen.


abacus
 
Das ist aber zuvor (schriftlich) zu vereinbaren. Wird auch so gemacht, daher gibt es durchaus die Möglichkeit Fotos als Urheber in einem bestimmten Rahmen zu veröffentlichen, wenn nich, wie schon zuvor schutzwürdige Interessen verletzt werden, bzw. verletzt werden könnten.

Ja, aber wenn dazu Klauseln im Vertrag fehlen, kann deshalb noch lange nicht davon ausgegangen werden, dass der Bauherr nichts dagegen hat.
 
@all:

Ich komme erst jetzt dazu, wieder rein zu klicken. Und wir sind schon auf S. 4, hui, mir war gar nicht bewusst, dass diese Frage so eine Diskussion entfachen kann. Allerdings scheint es eben keine eindeutige Antwort zu geben, das ist ja dann auch schon mal gut zu wissen.
Ich habe hier jetzt ein paar gute Stichwörter und Ansätze gelesen, unter denen ich weiter suchen kann, Danke.
Und, weil ich solche schnellen Urteile nicht mag, obwohl ich meine Frage bewusst sehr neutral formuliert hatte: Mit Wichtigmachen hat die Geschichte nichts zu tun; der Hintergrund ist eher ein ganz anderer.
 
Ja, aber wenn dazu Klauseln im Vertrag fehlen, kann deshalb noch lange nicht davon ausgegangen werden, dass der Bauherr nichts dagegen hat.


Wie schon angeführt, siehe Beispiel Stahlbalkon, wenn nicht explizit ein Bezug zu einem bestimmten per Adresse angeführten Objekt hergestellt wird, überwiegt das Recht des Schöpfers an seinem Werk, bzw. sind Rechte bereits in der Regel in den Werkverträgen der Planer definiert, die bei einer Auftragsvergabe zu einer Planung etc. erteilt werden (die dann fallweise eingeschränkt werden können und auch werden).

Wie an den von mir eingestellten Aufnahmen, z.B. von Bauschäden, Bauzuständen etc. zu sehen ist, ist da beim Ansehen des Beitrages kein Objektbezug herstellbar und es überwiegt das Interesse an der Falldarstellung der referenzierten Sachverhalte. Im Sinne der Forschung und Lehre besteht weiters eine Freiheit der nichtkommerziellen Nutzung von Unterlagen (stellt sich die Frage, wie weit ein Forum auch diese Inhalte im Kontext transportiert). Wäre auch ein Problem der Fachpublikationen z.B. im medizinischen Bereich, wenn da (anonymisierte) fallspezifische Aufnahmen gezeigt werden und das ist in den anderen Disziplinen auch so. Die Auflage ist, dass der Schutz der Identität gewahrt wird, es sei denn es besteht berechtigtes besonderes öffentliches Interesse in Sonderfällen, das eben nicht bei den sogenannten "Paparazzifotos" besteht.

Nimm den Fall der von mir gezeigten verrosteten Träger, für das Fachpublikum sind da genug Hinweise enthalten, was da zu tun ist, für Hausverwalter z.B. der darin implizit transportierte verpackte Hinweis der regelmäßigen Nachschau im Zuge der Erhaltungspflicht von Bauwerken etc., um ein Beispiel anzuführen. Bei den gezeigten Bewehrungen z.B. der Kunstkniff der spezillien Ausführung von pilzlosen Decken mit deckengleich integrierter Bewehrungsverstärkung, sozusagen eine pilzlosen Pilzdecke, die Statiker hier werden das z.B. auch gleich erkannt haben und die speziell ausgeführten Maßnahmen registrieren.


abacus
 
bzw. sind Rechte bereits in der Regel in den Werkverträgen der Planer definiert, die bei einer Auftragsvergabe zu einer Planung etc. erteilt werden (die dann fallweise eingeschränkt werden können und auch werden).

Da scheint mir doch der Hund begraben zu liegen. Wir wissen nichts näheres zu etwaigen Verträgen.
 
Allerdings scheint es eben keine eindeutige Antwort zu geben.

Doch. Eigentlich sind wir uns hier alle einig, dass der Architekt von öffentlichem Grund aus Dein Haus fotografieren und das auch auf seine Homepage stellen darf. Stichwort: Panoramafreiheit. Zur "Referenzfrage" - das hat nichts mit Fotografie zu tun - müsstest Du mal Deinen Anwalt fragen, wenn er sich z.B. mit fremden Federn schmückt o.ä. Aber dazu müsste man euren Streit genauer kennen.

Der Rest ist nur Geplänkel zur interessanten Frage, ob er auch während der Bauphase vom Grundstück selbst aus gemachte Fotos publizieren darf.
 
Zuletzt bearbeitet:
Immer mehr Menschen nehmen sich heute IMO einfach viel zu wichtig und gehen mit diesem Getue anderen auf die Nerven.

Endlich mal normale Leute...

Nur weil man rechtsschutzversichert ist, muss man nicht allen Quatsch mitmachen.

Im Übrigen schließe ich mich der Meinung hier an, er darf, solange kein Blick ins innere erfolgt, keine Personen drauf sind und die Perspektive eine "normale" aus dem Straßenraum ist, aber mit nem 500er Tele auf der Straße stehen geht eben nicht.
 
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