• Neuer Gutscheincode unseres Partners Schutzfolien24:
    DSLR-Forum2025
    Dauerhaft 10% Rabatt auf alle Displayschutzfolien und Schutzgläser der Eigenmarken
    "Upscreen", "Screenleaf", BROTECT" und "Savvies".
    Der Code ist für alle Geräteklassen gültig.
  • Mitmachen beim DSLR-Forum Fotowettbewerb September 2025.
    Thema: "Straßenfotografie s/w"

    Jeden Monat attraktive Gewinnprämien, gesponsert von unserem Partner PixelfotoExpress.
    Alle Infos zum September-Wettbewerb hier!
  • In eigener Sache!

    Liebe Mitglieder, liebe Besucher und Gäste
    ich weiß, es ist ein leidiges Thema, aber ich muss es ansprechen: Werbung, Werbeblocker und Finanzierung des Forums.
    Bitte hier weiterlesen ...

  • Nicht erreichbare Adressen im Benutzerkonto
    Wir bekommen zurzeit eine große Anzahl an E-Mails, die das System zum Beispiel als Benachrichtigungen an Nutzer verschickt,
    als unzustellbar zurück, weil z.B. die Adressen nicht erreichbar sind oder das Postfach gar nicht existiert.
    Stellt doch bitte sicher, dass die Benachrichtigungen, die ihr vom System erwartet, auch zugestellt werden können.
    Nicht erreichbare E-Mail-Adressen sind dazu wenig hilfreich.
    Danke!
WERBUNG

Bildrechte am Eigenheim

Wir haben doch jetzt schon ausdiskutiert, dass die Tatsache, dass der Publizist "zufällig" der Architekt ist, an der grundsätzlichen Argumentation (Panoramafreiheit) nichts ändert.

Doch. Denn für den Urheber gelten die Einschränkungen der Panromafreiheit (sofern man denn überhaupt einen Urheberrechtsschutz für die Gestaltung annimmt) hinsichtlich des Standorts nicht.

Es gibt aber kein explizites Recht, seine "eigenen Werke" gegen den Willen des Eigentümers des Grundstücks, auf dem diese stehen, abzulichten und zu publizieren.

Das darf sogar jeder, nicht nur der Urheber.

Ja, aber wenn dazu Klauseln im Vertrag fehlen, kann deshalb noch lange nicht davon ausgegangen werden, dass der Bauherr nichts dagegen hat.

Nicht alles, was man nicht mag, kann man auch verbieten.

Grenzen gibt es erst beim Persönlichkeitsrecht, das u. U. (!) die veröffentlichung von Bildern mit Personen oder sichtbarem Namen verhindern. Die Position des Hauses dagegen ist nicht schützbar. Und auch hinsichtlich sicherheitstechnischer Einbauten gibt es grundsätzlich kein Recht am Bild der eigenen Sache.
 
Doch. Denn für den Urheber gelten die Einschränkungen der Panromafreiheit (sofern man denn überhaupt einen Urheberrechtsschutz für die Gestaltung annimmt) hinsichtlich des Standorts nicht.

Der Sinn des Satzes erschließt sich mir nicht. Was für "Einschränkungen" meinst Du?

Das darf sogar jeder, nicht nur der Urheber.

Das ist keineswegs so klar, sondern eher ein Fall für den BGH. Künstler K hat - z.B. eine Statue erschaffen - die nun in einer fremden Wohnung steht. Hausherr H verbietet das Fotografieren. Nach deiner Argumentation dürfte sich K darüber hinwegsetzen. Mir ist dazu kein Urteil bekannt.

Wenn Du dann aber erweiternd schreibst, dass das letztlich sogar jeder darf, so ist das schlicht und ergreifend falsch. Der Eigentümer kann klare Regeln aufstellen, was auf seinem Grundstück erlaubt ist und was nicht.

EDIT: ok, wir haben wohl aneinander vorbeigeredet - der zitierte Satz von mir bezog sich explizit auf innerhalb des Grundstücks geschossene Bilder.
 
Zuletzt bearbeitet:
Alles, was nicht explizit verboten ist, ist erlaubt! Nicht umgekehrt. Das wäre ja eine abstruse Gesellschaftsordnung ...

Es muss aber auch nicht im Vertrag zwischen Hausherrn und Architekten stehen, dass das Veranstalten von Partys, Go-Cart-Rennen und Lagerfeuer-Sitzungen auf dem Grundstück untersagt ist.
 
Das ist keineswegs so klar, sondern eher ein Fall für den BGH. Künstler K hat - z.B. eine Statue erschaffen - die nun in einer fremden Wohnung steht. Hausherr H verbietet das Fotografieren. Nach deiner Argumentation dürfte sich K darüber hinwegsetzen. Mir ist dazu kein Urteil bekannt.

Das ist was anderes, weil er dafür ins Haus müsste. Inwieweit eine Verletzung des Hausrechts der Verwertung von unerlaubt angefertigten Bildern entgegensteht, ist umstritten. Mit den hier bisher genannten eindeutigen Fällen hat das aber nichts zu tun. Das Hausrecht bezieht sich immer auf den Standort des Fotografen, nicht auf den Platz des Objekts.

Wenn aber die Statue im Garten steht und von außen ohne Hilfsmittel fotografierbar ist, dürfen diese Bilder auch verwertet werden.

Wenn Du dann aber erweiternd schreibst, dass das letztlich sogar jeder darf, so ist das schlicht und ergreifend falsch. Der Eigentümer kann klare Regeln aufstellen, was auf seinem Grundstück erlaubt ist und was nicht.

Siehe oben. Das gilt für das Betreten des Grundstücks, nicht für das Fotografieren des Grundstücks. Wenn ein Architekt beim Bau hausrechtsbedingten Einschränkungen unterliegen soll, müsste das vereinbart worden sein. Ansonsten ist das Betreten des Grundstücks durch den Architekten während des Baus als Selbstverständlichkeit anzusehen.
 
Natürlich kann man das Spiel Wer konstruiert hier die beklopptesten Fälle spielen. An der Frage des TO geht es aber inzwischen meilenweit vorbei.

Archi stell sich auf die Straße > macht *knipps* > macht mit Foto, was er will > ist im Recht. That's it!
 
Hintergrund: Wir wollen nicht auf der Referenzseite des Architekten erscheinen und im Zweifel auf unsere Bildrechte verweisen können.

Spricht was dagegen mit dem Archtiekt zu reden und diesen Wunsch kund zu tun? Der einfachste Weg und sollte eigendlich problemlos gehen.

Ansonsten sehe ich wenig Chancen, wenn das Gebäude aus dem öffentlichen Raum heraus abgelichtet werden kann.

Gerald
 
abacus schrieb:
bzw. sind Rechte bereits in der Regel in den Werkverträgen der Planer definiert, die bei einer Auftragsvergabe zu einer Planung etc. erteilt werden (die dann fallweise eingeschränkt werden können und auch werden).


Da scheint mir doch der Hund begraben zu liegen. Wir wissen nichts näheres zu etwaigen Verträgen.


Es gibt sicher auch in D Standardverträge der Planer von der jeweiligen Kammer bzw. haben die Planer Vertragsgrundlagen, die bei Begründung des Vertragsverhältnisses die für die zu bedingenden Leistungen aktiviert werden.
Da werden Pflichte und Rechte, Zahlungspläne etc. geregelt und im Zuge dessen werden auch die Rechte bezüglich der eventuellen Publizierung geregelt, wenn das Werk über eine gewisse Schöpfungshöhe verfügt. Planen bedeutet ja das Vorwegnehmen und Lösen von Problemen und daher ist davon auszugehen, dass diese Punkte auch entsprechend geregelt werden.


abacus
 
Ich habe von einem Projekt auch nur eine Außenaufnahme machen dürfen/können, also von der Straße, mit Segen des Bauherrenvertreters.
Nicht mal die städtische Denkmalpflege durfte nach Vollendung Innenaufnahmen machen; Details zum "Häusle" gibt's aber keine, sonst würde dem Threadstarter wohl schwindelig... ;)

Eine neutrale Straßen-Aussenaufnahme ist wohl nicht zu verbieten (darum haben Promis etc. eben immer hohe Mauern/Hecken drumherum), wozu auch.
 
Sein Urheberrecht erlaubt ihm aber noch lange nicht, gegen den Willen des Grundstücksbesitzers von dessem Grundstück aus Fotos für eine Veröffentlichung anzufertigen.

Gruß messi

Und schon wieder vermengst Du stehend freihändig zwei völlig verschiedene Dinge. Sein Urheberrecht erlaubt ihm, mit seinem Werk alles zu tun was er will. Das Betreten des Grundstücks ist eine andere Frage. Möglicherweise kann der Architekt dafür belangt werden, dass er das Grundstück betritt. Gleichgültig ob er fotografiert hat oder nicht. Hat er fotografiert und veröffentlicht er die Bilder, kann er immer noch nur wegen widerrechtlichem Betreten belangt werden. Wird dadurch das Veröffentlichen illegal? Erinnerst Du Dich noch, wonach der TO gefragt hat? Es ging jedenfalls nicht um die Frage, ob er dem Architekten den Zutritt zu seinem Grundstück verwehren darf.
 
Abgesehen vom Sinn und Unsinn des ganzen Unterfangens.

Sein Urheberrecht erlaubt ihm, mit seinem Werk alles zu tun was er will.


Nein, das tut es natürlich nicht.

Natürlich darf er z.B. das Haus nicht einfach abreißen oder umbauen, wenn ihm als Urheber danach wäre.

Und zum anderen stellt sich natürlich die Frage, ob die Leistung des Architekten eine Schaffenshöhe erreicht die überhaupt eine Urheberschaft am ganzen Haus, der Fassade etc. begründet.

Wenn das Haus nämlich z.B. auf einem Entwurf des Künstlers Friedensteich Dutzendwasser beruhen würde und der Architekt nur die Bauplanung, Statik und Anpassungen die nötig sind, damit das Bauamt die Pläne genehmigt besorgt hat, dann sieht es für die Urheberschaft eher schlecht aus.
 
Und zum anderen stellt sich natürlich die Frage, ob die Leistung des Architekten eine Schaffenshöhe erreicht die überhaupt eine Urheberschaft am ganzen Haus, der Fassade etc. begründet.

Wir sind ja schon meilenweit vom Fall des TO entfernt und gehen hier mittlerweile davon aus, dass der kreative Architekt etwas ganz und gar aussergewöhnliches geschaffen hat (ganz viel Beton, Stahl, Holz, Panzerglas wurde auch schon genannt). ;-)
 
Nein, das tut es natürlich nicht.

Natürlich darf er z.B. das Haus nicht einfach abreißen oder umbauen, wenn ihm als Urheber danach wäre.
Jetzt gerät die Sache völlig durcheinander. Worüber reden wir hier eigentlich? Der Architekt hat das Haus ENTWORFEN. Er hat es nicht GEBAUT! Worauf bezieht sich also seine "Urheberschaft"? Auf die Steine, aus denen das Gebäude besteht? Oder nicht doch eher auf die Form, die dem Gebäude durch die Anordnung der Steine gegeben wurde? Seine Entwürfe darf der Architekt beliebig vervielfältigen, verbrennen, veröffentlichen, durch die Ritze ziehen... oder was ihm sonst einfällt. Außer natürlich, er hat König Elisabeth ein Unikat zugesichert. Das ist aber nicht unser Thema, stimmts?

Anscheinend hast Du Dich durch die Diskussion verwirren lassen. Weißt du noch, worum es ursprünglich ging?

Und zum anderen stellt sich natürlich die Frage, ob die Leistung des Architekten eine Schaffenshöhe erreicht die überhaupt eine Urheberschaft am ganzen Haus, der Fassade etc. begründet.
Das hast Du schön gesagt. Wenn Du jetzt nochmal zurückliest, wirst Du feststellen, dass sich diese Aussage ziemlich genau mit dem Schlusssatz in meinem ersten Post deckt. Nur ändert das nichts am Sachverhalt. Es gibt zwei Möglichkeiten:

Erste Variante: Das Werk hat keine ausreichende Schöpfungshöhe. Dann ist es ein "Allerwelts"-Werk, das jeder Hergelaufene auf der Straße "kopieren und vervielfältigen" (nichts anderes tut man, wenn man ein Werk fotografiert und das Bild veröffentlicht) darf. Auch der Architekt darf das.

Zweite Variante: Das Werk hat eine ausreichende Schöpfungshöhe und kann als "Kunstwerk" eingestuft werden. Dann darf NUR DER URHEBER es kopieren und vervielfältigen - es sei denn, er überlässt einem anderen Menschen dieses Recht (was weder seine Urheberschaft "auflöst" noch mit der hier gestellten Frage etwas zu tun hat).

Nur mal zur Verdeutlichung: Wenn Rembrandt noch leben würde, dürfte er das Bild vom Mann mit dem Goldhelm, das er verkauft hat, nach dem Verkauf natürlich nicht verbrennen. Das Bild gehört dem Käufer. Aber URHEBER bleibt REMBRANDT. NUR Rembrandt darf das Bild beliebig oft neu malen. Der Käufer dagegen darf es NICHT kopieren. Ähnlich sieht das mit dem Hundertwasserhaus aus. Das Fotografierverbot hat nicht der Eigentümer ausgesprochen, sondern der Urheber - obwohl dem das Haus gar nicht gehört und obwohl er das Gebäude natürlich nicht abreißen darf. Klar geworden?

Fazit: Entweder darf AUCH der Architekt das Bild des Hauses veröffentlichen, oder NUR der Architekt darf das. Auf jeden Fall darf er!

Die hier angeführten Argumente bezüglich Hausrecht und widerrechtlichem Betreten und pipapo haben damit zunächst mal überhaupt nichts zu tun. Ich bin ganz sicher, dass Du weißt, dass ein widerrechtlich aufgenommenes Foto sehr wohl rechtmäßig veröffentlicht werden kann.

Besonders skurril finde ich die Tatsache, dass hier die Panoramafreiheit als Argument angeführt wird, warum der Architekt das Bild seines Hauses (eventuell!) nicht veröffentlichen darf. Offenbar ist hier den meisten Diskutanten nicht klar, dass der Begriff Panoramafreiheit ausschließlich im Zusammenhang mit dem Urheberrecht eine Rolle spielt. Die Forderung, dass auch der Architekt nur im Rahmen der Panoramafreiheit fotografieren darf, ist damit gleichbedeutend mit der Behauptung, dass die Rechte des Urhebers auch gegenüber dem Urheber selbst geschützt werden müssen... Sehr logisch. Sonst geht´s Euch aber noch gut, ja?

Daraus ergibt sich auf jeden Fall ein Anspruch auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz.
Unterlassung? Stimmt. Nur: WAS ist denn zu unterlassen? Das Veröffentlichen von Fotos? Oder vielleicht nur das widerrechtliche Betreten? Nur zur Erinnerung: Es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache! Schadenersatz? Vielleicht. Wenn ein Schaden nachgewiesen werden kann.

Kann man aus der Eingangsfrage des TO ableiten, dass irgendein Schaden entstanden ist oder noch entstehen könnte?

MfG
 
Ohje, hier geht es ja hoch her.

Aber zunächst einmal möchte ich klarstellen, daß ein Architekt keine Häuser „zeichnet“ das klingt furchtbar, aber man hört es leider sooft. Konstrukteure von Dieselmotoren malen ja auch keinen Maschinen.

Dann ist der Begriff „Gebrauchsarchitektur“ gefallen. Was immer das sein soll. Und warum sollte eben diese Gebrauchsarchitektur, die ja scheinbar so gut ist, daß man sie gebrauchen kann, eine geringer Schöpfungshöhe haben als eien sogenannte „Designervilla“ aus dem Katalog?

Das Thema Urhebrecht an einen Entwurf bezieht sich natürlich auch auf das Gebäude selbst. Es bedeutet nicht, daß man den Entwurf an x-beliebiger Stelle erneut bauen darf (warum sollte man das tun?), die Pläne verbrennen darf oder was auch immer.
Es geht eher um Veränderungen, welche während oder nach der Ausführungs- bzw. Bauphase stattfinden. Veränderungen können dazu führen, daß die Grundzüge der Entwurfsidee gestört werden. Oder es werden wichtige konstruktive Details aus Kostengründen banalisiert. Das kann für den Architekten rufschädigend sein. Ein prominentes Beispiel zu diesem Thema ist z.B. der Berliner Hauptbahnhof. Bei einem Einfamilienhaus spielt dieses Thema meist keine Rolle, da der Architekt ja meiste sehr eng mit den Bauherren zusammenarbeitet.

Ich muss nun ehrlich eingestehen, daß ich von rechtlichen Dinge wenig verstehe. Aber zumindest die Außenaufnahmen vom öffentlichen Grund sollten im im Normalfall von der Panoramefreiheit gedeckt sein, sodaß nicht nur der Architekt diese veröffentlichen darf.
Ich möchte nun mal folgendes in den Raum werfen: Wie sieht es mit Grundrißskizzen und fotoähnlichen Renderings aus? Diese entstammen ja ohne Zweifel dem Geiste es Architekten und dürfen – sofern nicht anders vereinbart – auch veröffentlich werden.


Alles in allem stellt sich natürlich die Frage, warum der Threadstarter sein Gebäude nicht veröffentlicht sehen will ...
 
Daraus ergibt sich auf jeden Fall ein Anspruch auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz.

Häh?
Wenn er von der Straße knipst betritt er nichts, da gibts gar kein Anspruch.

Jeder darf das Haus von der Straße aus fotografieren, ich meine Oma und der liebe Gott!

Eine andere Frage ist, ob der Architekt ein Recht darauf hat, diese zu veröffentlichen und zwar vor dem Hintergrund, den Fokus auf eben jenes Haus zu lenken, die Bauart, Fensterkonstruktionen etc. und das womöglich noch unter Angabe von Einzelheiten und Standort.

Ein "Panoramafotograf" macht diese nämlich nicht.

Auch der Architekt dürfte da eingeschränkt sein, ohne dass ich das jetzt explizit nachgeschlagen haben. Denn insoweit ist das Recht am Bild (nicht das Urheberrecht, das hat hiermit aber auch wirklich gar nichts zu tun...) immer eine Abwägung von widerstreitenden Rechten.

Ich denke, man könnte sagen, je mehr Details und je exponierter das Bild auf der HP, desto eher darf es der Architekt nicht mehr...
 
Zuletzt bearbeitet:
WERBUNG
Zurück
Oben Unten