Nein, das tut es natürlich nicht.
Natürlich darf er z.B. das Haus nicht einfach abreißen oder umbauen, wenn ihm als Urheber danach wäre.
Jetzt gerät die Sache völlig durcheinander. Worüber reden wir hier eigentlich? Der Architekt hat das Haus ENTWORFEN. Er hat es nicht GEBAUT! Worauf bezieht sich also seine "Urheberschaft"? Auf die Steine, aus denen das Gebäude besteht? Oder nicht doch eher auf die Form, die dem Gebäude durch die Anordnung der Steine gegeben wurde? Seine Entwürfe darf der Architekt beliebig vervielfältigen, verbrennen, veröffentlichen, durch die Ritze ziehen... oder was ihm sonst einfällt. Außer natürlich, er hat König Elisabeth ein Unikat zugesichert. Das ist aber nicht unser Thema, stimmts?
Anscheinend hast Du Dich durch die Diskussion verwirren lassen. Weißt du noch, worum es ursprünglich ging?
Und zum anderen stellt sich natürlich die Frage, ob die Leistung des Architekten eine Schaffenshöhe erreicht die überhaupt eine Urheberschaft am ganzen Haus, der Fassade etc. begründet.
Das hast Du schön gesagt. Wenn Du jetzt nochmal zurückliest, wirst Du feststellen, dass sich diese Aussage ziemlich genau mit dem Schlusssatz in meinem ersten Post deckt. Nur ändert das nichts am Sachverhalt. Es gibt zwei Möglichkeiten:
Erste Variante: Das Werk hat keine ausreichende Schöpfungshöhe. Dann ist es ein "Allerwelts"-Werk, das jeder Hergelaufene auf der Straße "kopieren und vervielfältigen" (nichts anderes tut man, wenn man ein Werk fotografiert und das Bild veröffentlicht) darf. Auch der Architekt darf das.
Zweite Variante: Das Werk hat eine ausreichende Schöpfungshöhe und kann als "Kunstwerk" eingestuft werden. Dann darf NUR DER URHEBER es kopieren und vervielfältigen - es sei denn, er überlässt einem anderen Menschen dieses Recht (was weder seine Urheberschaft "auflöst" noch mit der hier gestellten Frage etwas zu tun hat).
Nur mal zur Verdeutlichung: Wenn Rembrandt noch leben würde, dürfte er das Bild vom Mann mit dem Goldhelm, das er verkauft hat, nach dem Verkauf natürlich nicht verbrennen. Das Bild gehört dem Käufer. Aber URHEBER bleibt REMBRANDT. NUR Rembrandt darf das Bild beliebig oft neu malen. Der Käufer dagegen darf es NICHT kopieren. Ähnlich sieht das mit dem Hundertwasserhaus aus. Das Fotografierverbot hat nicht der Eigentümer ausgesprochen, sondern der Urheber - obwohl dem das Haus gar nicht gehört und obwohl er das Gebäude natürlich nicht abreißen darf. Klar geworden?
Fazit: Entweder darf AUCH der Architekt das Bild des Hauses veröffentlichen, oder NUR der Architekt darf das. Auf jeden Fall darf er!
Die hier angeführten Argumente bezüglich Hausrecht und widerrechtlichem Betreten und pipapo haben damit zunächst mal überhaupt nichts zu tun. Ich bin ganz sicher, dass Du weißt, dass ein widerrechtlich aufgenommenes Foto sehr wohl rechtmäßig veröffentlicht werden kann.
Besonders skurril finde ich die Tatsache, dass hier die Panoramafreiheit als Argument angeführt wird, warum der Architekt das Bild seines Hauses (eventuell!) nicht veröffentlichen darf. Offenbar ist hier den meisten Diskutanten nicht klar, dass der Begriff Panoramafreiheit ausschließlich im Zusammenhang mit dem Urheberrecht eine Rolle spielt. Die Forderung, dass auch der Architekt nur im Rahmen der Panoramafreiheit fotografieren darf, ist damit gleichbedeutend mit der Behauptung, dass die Rechte des Urhebers auch gegenüber dem Urheber selbst geschützt werden müssen... Sehr logisch. Sonst geht´s Euch aber noch gut, ja?
Daraus ergibt sich auf jeden Fall ein Anspruch auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz.
Unterlassung? Stimmt. Nur: WAS ist denn zu unterlassen? Das Veröffentlichen von Fotos? Oder vielleicht nur das widerrechtliche Betreten? Nur zur Erinnerung: Es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache! Schadenersatz? Vielleicht. Wenn ein Schaden nachgewiesen werden kann.
Kann man aus der Eingangsfrage des TO ableiten, dass irgendein Schaden entstanden ist oder noch entstehen könnte?
MfG