ich glaube einige vergessen hier, das es sich bei dem problem des TO um kommerzielle nutzung geht. eventseiten und berichterstattungen in zeitung, fernsehen sind etwas anderes.
Darf ich fragen, wie du auf die Idee kommst? Ich zitiere einfach mal ein paar Paragraphen, die deutlich machen, dass man eben nicht alles veröffentlichen darf, wie man lustig ist.
§ 22 KunstUrhG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
...
§ 23 KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Einfach nur zu fotografieren ist übrigens nicht verboten, mal abgesehen von ein paar Ausnahmen, bloß das Veröffentlichen ist standardmäßig untersagt.
Und für alle, die immer noch denken, dass das Veröffentlichen von Bildern, die Personen zeigen, die nicht in die Veröffentlichung eingewillig haben, vollkommen okay wäre, noch mal der §33:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Wenn man sich jetzt mal den §23 anguckt, ist die Veröffentlichung entweder erlaubt, wenn man das Ganze als Ereignis der Zeitgeschichte oder Beiwerk ansieht, soweit der 2. Absatz nicht greift. Falls es nicht erlaubt ist, muss man sich aber auch nicht wundern, wenn man abgemahnt wird. Und wenn man so blauäugig ist und glaubt, dass mit der "Fotografieerlaubnis" des Veranstalters alles geregelt ist -> selber schuld. Das Gesetz ist (mehr oder weniger) eindeutig und wenn man sich nicht sicher ist, sollte man sich vorher informieren und im Zweifel die Finger davon lassen.
Besonders toll finde ich die Meinung, dass das Löschen (auf Aufforderung) widerrechtlich veröffentlicher Bilder ausreichend soll, sich von jeglichem Schadensersatz und Co freizumachen. Darf man auch Leuten einfach so 2,50€ aus der Tasche klauen und wenn es sie stört haben sie sich gefälligst zu melden, damit du das Geld zurückgeben kannst und damit ist dann alles erledigt? Und wenn sie nichts merken sowieso? Klar, das Beispiel ist natürlich wieder total unpassend, übertrieben und sonst was, aber beides ist verboten: Diebstahl und das Veröffentlichen dieser Bilder.