Die Beweiswürdigung obliegt dem Richter - und der legt im Zivilprozess lange nicht die Maßstäbe an, die Du möglicherweise aus amerikanischen Strafrechts-Serien kennst.![]()
Offensichtlich kenne ich mich besser aus als Du. Ich sehe keine amerikanischen Strafserien, kenne mich aber mit den Grundsätzen der deutschen Rechtssprechung durchaus auch aus.
Es gilt in Deutschland nach wie vor der uralte Grundsatz "in dubio pro reo" - und das ist hier ganz eindeutig pro Händler. Da gibt es überhaupt nicht den geringsten Zweifel, ich kenne übrigens einige Amtsrichter privat (gute Freunde von mir), keiner von denen würde mit so einer "Indizienlage" ein Urteil fällen.
Die Maßstäbe sind immer die gleichen. Die Beweislast liegt beim Kläger. Und dass jemand "aus Versehen" seine Kamera demoliert und dann irgendwo "zur Reparatur" gibt ("die sind bestimmt versichert"), wissen auch Amtsrichter. Die ziehen sich auch nicht "die Hose mit der Kneifzange" an.
Dazu sollte man durchaus auch zu würdigen wissen, dass der Händler direkt (von sich aus - ohne Not!) darauf hingewiesen hat, dass auf dem Sensor ein Kratzer ist. Wieso sollte er darauf hinweisen, wenn er doch sonst (die nicht unbegründete) Hoffnung haben könnte, dass das (mindestens eine ganze Zeit lang) unentdeckt bleiben würde?
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