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EU-Gericht für Menschenrechte erweitert Recht am eigenen Bild

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ok
 
Zuletzt bearbeitet:
Du kannst Dich nennen, wie Du es beliebst. Das spielt keinerlei rechtliche Rolle.
Ich veröffentliche auch nicht jeden "Quark", wie Du es nennst.
da bin ich ja beruhigt :evil:
Meinst Du das ganz allgemein? Oder willst Du damit explizit mich als asozial bezeichnen?
weder noch. ich bezeichne gewisses verhalten als asozial. wenn du dies zufälligerweise auch an den tag legst so gilt das dann natürlich auch für deines.
Oh ja. Jetzt wird Dein Diskussionsstil aber unterirdisch.
das beruht wohl auf gegenseitigkeit
Stellst deinen Gegenüber mit allen zweifelhaften Mitteln in die Schmuddelecke, um ihn in die Defensive zu treiben. Sowas nenne ich wiederum asoziale Diskussionsführung, bzw. mangelhaft ausgereifte Kommunikationskompetenz.
danke, wenigstens habe ich keine angst vor anderen die mir die bude einrennen könnten...obwohl inwzischen sollte ich das ja vlt. doch haben :evil:

Worum geht es Dir eigentlich? Um Sachdiskuskussion? Oder darum, mich zu beleidigen? Womöglich kann Dein 11jähriger Bruder auch solche Fotos machen. Und mir würde es dann auch nicht zustehen, zu entscheiden, dass dies keine Kunst ist.
aufzuzeigen wie gering MEINER MEINUNG der künstlerische wert dieser veröffentlichung ist, die es zu 10.000enden gibt, das steht mir doch hoffentlich zu oder willst du das nun auch schon anderen verbieten wenn es um deine fotos geht?
wofür schreibe ich eigentlich extra 'meiner meinung ' dahin? dass es sich dabei um eine persönliche meinung meinerseits handelt sollte selbst dir auffallen.
Auch ein solches Urteil steht Dir absolut nicht zu. Wie wertvoll ein Alltagsfoto später einmal für die Nachwelt sein kann, kann häufig niemand in dem Moment, wenn er es anfertigt, sagen. Am allerwenigsten Du.
ich urteile worüber ich will! genauso wie du es auch tust!

p.s. das waren eigentlich meine zitate nicht jene von justaff
 
[EDIT] ....


weder noch. ich bezeichne gewisses verhalten als asozial. wenn du dies zufälligerweise auch an den tag legst so gilt das dann natürlich auch für deines.
Und Du hast dies in einem Kontext getan, der mich annehmen lässt, dass Du mich, bzw. mein Verhalten, als asozial bezeichnest. Dazu hatte ich Dich im Präzisierung deiner Äusserung gebeten.

p.s. das waren eigentlich meine zitate nicht von justaff
Und ich habe es auch bereits korrigiert.

Möchten mich noch drei weitere Diskutanten auf meinen Zitierfehler hinweisen?
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo, Lab61!

Im Wesentlichen stimmt das so. Nur drei kleine Anmerkungen:
1.)
Ich habe das lediglich als Beispile genannt, um kalrzumachen, dass der Fotografierende nicht automatisch der Veröffentlichende sein muss. Und auch als Hobbyfotograf kann ich meine Bilder Zeitungen und Online-Magazinen anbieten. Das steht mir jederzeit frei.
Die veröffentlichende Redaktion geht natürlich davon aus, dass Du alle Rechte an dem Foto hast. Die werden also nicht nachprüfen, ob ein Modelrelease vorliegt oder auch nur nötig war. Können sie im Zweifel gar nicht. Das muss der Fotograf machen.

2.)
Was für eine Befugnis als Pressefotograf meinst Du?
Es gibt keine besonderen Befugnisse. Wie sollten die sich ausdrücken? Die kennst scheinbar die neueste Entwicklungen zum Theme Presseausweis usw. nicht. JEDER Bürger kannund darf journalistisch tätig sein. Auch wenn er dies nicht hauptberuflich und mit einem Presseausweis der großen Journalistenverände ausgestattet tut.
Das stimmt, ist aber nicht neu. Die Pressefreiheit ist nur eine Ausprägung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Und dieses Recht steht seit Inkraftteten des Grundgesetzes in unserem Land eben allen Menschen zu.

3.) Gleichwohl sind Presseveröffentlichungen und künstlerisch motivierte Veröffentlichungen an gewisse Regeln gebunden. Pressefotos müssen allgemein interessierende Nachrichten vermitteln oder illustrieren, bei künstlerischen Veröffentlichungen spielt meines Wissens (hier kenne ich mich nur oberflächlich aus!) die "kunsttypische" Art der Verbreitung eine Rolle. Deshalb hatte ich angemerkt, dass es mögliche rechtliche Vorbehalte beseitigen würde, wenn Du Deine Fotos (oder zumindest die Alben) mit erklärenden, nachrichtlichen Texten versehen würdest.

4.) Du solltest Deinen Post nochmal überarbeiten. Du hast dem armen Justaff eine Menge Zitate "untergeschoben", die nicht von ihm stammen und die er so vermutlich auch nicht unterschreiben würde. ;)

MfG

Edit: Punkt 4 streiche ich, da Du es schon gemerkt hast...
 
Die veröffentlichende Redaktion geht natürlich davon aus, dass Du alle Rechte an dem Foto hast. Die werden also nicht nachprüfen, ob ein Modelrelease vorliegt oder auch nur nötig war. Können sie im Zweifel gar nicht. Das muss der Fotograf machen.
Wenn eine Redaktion mit einen (freien) Berufsfotografen (regelmässig) zusammenarbeitet, geht sie natürlich davon aus, dass er den rechtlichen Rahmen entsprechend kennt, und diese Fragen rechtsssicher geklärt hat. Schliesslich hat eine Redaktion keine Lust darauf, ständig die Fehler ihrer Fotografen auszubügeln.

Aber ich zweifle daran, dass Redaktionen, die häufiger Bilder von Hopyknipser entgegen nehmen - und zwar, weil sie sie durchaus auch zur Veröffentlichung in Betracht ziehen - sich darauf verlassen, dass diese Hoppyfotografen dies ebenso sauber abgeklärt haben. Ein Redakteuer wird in so einem Falle stets den Lieferanten solcher Fotos bitten (schriftlich) zu erklären, dass diese Dinge geklärt sind. Andersfalls würde er sicher auch nach Meinung etlicher Richter seine Sorgfaltspflicht verletzen.



2.)

Das stimmt, ist aber nicht neu.
Richtig. Deshalb wundert es mich ja immer wieder, wie einige Leute den Standpunkt vertreten, ich müsse mich zwingend als Berufsjournalist legitimieren, um journalistisch tätig sein zu dürfen. Dass mich ohne entsprechenden Presseausweis ein Polizist nicht durch eine Sperre an einem Unfallort oder einer Verbrechensszene lässt, ist etwas völlig anderes. Da hat die jeweilige Polizei eben das Recht, bestimmen zu dürfen, welche Presseausweise und Journalisten sie akzeptieren. Und da akzeptieren sie i.d.R. eben nur die Ausweise der "big four" - oder jetzt wohl "big six".


Die Pressefreiheit ist nur eine Ausprägung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Und dieses Recht steht seit Inkraftteten des Grundgesetzes in unserem Land eben allen Menschen zu.

Danke, dass Du das für die anderen auch nochmal klarstellst.


3.) Gleichwohl sind Presseveröffentlichungen und künstlerisch motivierte Veröffentlichungen an gewisse Regeln gebunden.

Wird auch von mir in keinster Weise in Abrede gestellt.

Pressefotos müssen allgemein interessierende Nachrichten vermitteln oder illustrieren,
Dies ist die gängige Auslegung des Rechtsrahmens durch entsprechende Urteile deutscher Gerichte. Auch dies wird von mir nicht in Zweifel gezogen. Und bei meinen Bildern vom Karneval der Kulturen nehme ich dies eindeutig für mich in Anspruch. Und zwar für jedes einzelne Foto. Es spielt dabei keine Rolle, dass man nicht auf jedem einzelnen Foto durch blosses Betrachten auch explizit erkennt, dass es sich hierbei nur um den Karneval der Kulturen handeln kann. Das ist auch bei anderen Fotoserien von anderen Veranstaltungen nicht bei jedem Einzelfoto der Fall. Aber diese einzelnen Fotos stehen alle in einem erkennbar zusammenhängenden Kontext, der auch für jedes einzelne Bild klar macht wo es aufgenommen wurde.

bei künstlerischen Veröffentlichungen spielt meines Wissens (hier kenne ich mich nur oberflächlich aus!) die "kunsttypische" Art der Verbreitung eine Rolle. Deshalb hatte ich angemerkt, dass es mögliche rechtliche Vorbehalte beseitigen würde, wenn Du Deine Fotos (oder zumindest die Alben) mit erklärenden, nachrichtlichen Texten versehen würdest.

Ich habe jedes Bild mit entsprechenden Tags versehen. Und soweit ich mich erinnere, die Begriffe, die ich in den Tags verwendet habe, zudem auch in die Beschreibungsfelder kopiert. Somit gehört zu jedem einzelnen Bild auch nochmal ein Hinweis darauf, wo es aufgenommen wurde.
 
Zuletzt bearbeitet:
...
aufzuzeigen wie gering MEINER MEINUNG der künstlerische wert dieser veröffentlichung ist, die es zu 10.000enden gibt, ...

Gerade dadurch dass es solche Veröffentlichungen in Massen gibt, wird ihr besonders hoher künstlerischer Wert erkennbar.

Volkskunst kann ja wohl nicht die seltene Ausnahmeleistung eines seltenen Ausnahmetalentes sein. Die Kunst eines solchen hat zwar einen erhöhten Sammlerwert. Repräsentativen Wert für die im Volk verankerte Kunst hat sie aber am aller wenigsten.

Das was die Menschen in ihrer Freizeit gestalten spiegelt die Kunst eines Volkes wieder und ist Wert für die Nachwelt erhalten zu werden.

Die seltenen Ausnahmeerscheinungen sind bedeutungslos. (Dieser letzte Satz ist nicht ganz so Ernst gemeint. Er soll das zuvor gesagte kontrastieren.
 
die masse an irgendetwas rechtfertigt also da schaffen selbst?

da frage ich mich warum die ns-kunst dermaßen tabuisiert wird bzw. teilw. überhaupt verboten ist? die kunst sovieler menschen, deren weltbild ebenso, kann doch nicht irren oder?

aber es ist eh ok, der kleine anteil der (hobby)fotografen die dem ganzen image schaden und wegen derer es immer mehr einschränkungen/gesetzte gibt, ist wie nicht anders zu erwaten, natürlich total uneinsichtig...

ich denke es ist kein zufall wenn es immer wieder vorfälle gibt in denen genau diesen personen (teilweise mit sicherheit unrechmäßig) soviele steine wie nur möglich in den weg geworfen werden.

wenn ich im anderen thema dann schon zwischen den zeilen 'mindere arbeiter mit diesen leuten gebe ich mich ab' lese, so muss man sich wohl auch im klaren sein, dass nichts hilft.

strafen bestärken solche personen meist noch in ihrem handeln. nicht erwischt-werden ebenso.
 
die masse an irgendetwas rechtfertigt also da schaffen selbst?
Unter Umständen ja. Weil die Masse damit den allgemeinen Geschmack oder Zeitgeist wiederspiegel kann.

da frage ich mich warum die ns-kunst dermaßen tabuisiert wird bzw. teilw. überhaupt verboten ist? die kunst sovieler menschen, deren weltbild ebenso, kann doch nicht irren oder?
Welche NS-Kunst ist denn heute verboten?
Lediglich das Verwenden gewissern, verfassungsfeindlicher Organisationen ist verboten. Und zu Dokumentationszwecken und im im Rahmen künstlerischer Freiheit ist auch dies nicht generell verboten.

aber es ist eh ok, der kleine anteil der (hobby)fotografen die dem ganzen image schaden und wegen derer es immer mehr einschränkungen/gesetzte gibt, ist wie nicht anders zu erwaten, natürlich total uneinsichtig...

Diese gesetzlichen Einschränkungen sind viel seltener das Ergebnis des Handelns von Hobbyfotografen, als vielmehr gerade von Berufsfotografen - vor allem sog. Paparazzi -, die mit solchen Bildern (von Prominenten) ihren Lebensunterhalt verdienen. Genau diese Fälle sind es, die öffentlichkeitswirksam sind und die dann auch den Gesetzgeber tätig werden lassen.
 
Ich wollte mit meinem Beitrag keinesfalls respektloses oder gar dem Gesetz entgegenstehen Verhalten das Wort reden. Mir ging es nur um die Geringschätzung dessen was die normale Knipser so anfertigen.

Warum soll ich das extrem teure Geschmiere das teilweise in der Staatsgalerie ausgestellt wird höher einschätzen als die dilettantischen aber mit viel Herz erstellten Bilder eines Hobbymalers? Das selbe in der Fotografie.

Warum soll ich "Weltkunst" höher einschätzen als "Familienkunst"?

Damit will ich nicht sagen, dass sich jeder der sich Mühe gibt, sich gleich als Mone oder VanGogh fühlen (wobei diese in manchen Kreisen zu ihrer Zeit auch als Schmierfinken galten) muss.

Aber nur, weil es wesentlich Begabtere gibt oder solche, die weil ihnen viel dafür bezahlt eben mehr Zeit investieren können, muss ich den Gestaltungsdrang des einfacheren "Künstlers" nicht mit Füßen treten.
 
Ich muss überhaupt nichts googlen. Du unterstellst mir die Begehung einer Straftat durch die Veröffentlichung des genannten Fotos. Also dann musst Du auch sagen können, welchen Straftatbestand die Veröffentlichung dieses Fotos tangiert. Wie Lichtenauer bereits schrieb, stellt eben keine der Veröffentlichungen einen Straftatbestand dar. Wenn Du anderer Meinung sein solltest, musst Du das auch begründen können.

Du scheinst - wie so manch andere hier - ein Problem zu haben, Fakten zur Kenntnis zu nehmen. Und deshalb muß man dir wohl alles dreimal sagen. Ich hatte dich schon darauf hingewiesen, daß ich in meinem vorletzten post den §33 KUG ergänzt habe. Mehr für Liechtenauer als für Dich zitier ich hier nochmal die entscheidenden Passagen im vollen Wortlaut:

Kunsturhebergesetz

§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 33
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Wenn du es jetzt nicht verstehst, kann ich dir auch nicht helfen.

Nein. In einen Strafverfahren muss man immer dem Beschuldigten alles beweisen. Nur in Zivilverfahren, reicht der sog. Anscheinsbeweis u.U. auch aus.

Wenn du von Fremden auf der Straße Fotos machst und diese dann OHNE GENEHMIGUNG veröffentlichst, wirst du auf Antrag der Betroffenen mit bis zu einem Jahr Knast oder Geldstrafe bestraft - es sei denn, du kannst auf eine der Ausnahmen gem. §23 (1) KUG verweisen. Kannste das nich, dann biste dran.

Alles klar?

Bei dir scheiden sämtliche Ausnahmen des §23 (1) aus, denn:

  • bei den Personen auf den Bildern, auf die ich hingewiesen hatt, handelt es sich nicht um Personen der Zeitgeschichte
  • sie sind kein Beiwerk sondern teilweise ausschließliches Motiv
  • sie nehmen an keiner öffentlichen Versammlung o.ä. teil
  • und Kunstwerke sind deine Bilder auch nich

Wie willste denn nem Richter erklären, weshalb du dich für berechtigt hältst, die Bilder ins Netz zu stellen?

Garade Du, der für sich in Anspruch nimmt, Kunst zu machen, sollte sich davor hüten, andere beurteilen zu lassen, ob das, was man macht, nun Kunst ist, oder nicht. Ohnehin habe ich dies auch garnicht für mich in Anspruch genommen.

Was meine Zeichnungen betrifft, bin ich mir sicher, daß ich die Berufsbezeichnung "bildender Künstler" für mich in Anspruch nehmen darf. Ob das auch für meine Fotos gilt, weiß ich nicht, ich gehe jedoch davon aus, weil ich mich mit den Themen, die ich fotografisch "bearbeite", intensiv auseinandersetze.

Du bist kein Künstler? Tja eben. Siehe oben.

Erstens weisst Du, wenn ich Dich auf der Strasse fotografiere, eben überhaupt nicht, ob ich Hobbyfotograf oder Pressefotograf bin.

Fotografieren darfst immer, bis auf die Fälle, die laut §201a StGB verboten sind. Nur veröffentlichen darfst du sie nicht ohne weiteres. In welcher Eigenschaft du letzteres eventuell getan hast, stellt sich dann schon bei der Verhandlung raus :D

Ich habe das lediglich als Beispiele genannt, um klarzumachen, dass der Fotografierende nicht automatisch der Veröffentlichende sein muss. Und zweitens kann ich auch als Hobbyfotograf meine Bilder jederzeit Zeitungen und Online-Magazinen anbieten. Das tun sehr viele Hobbyfotografen. Und dann entscheidet eben doch ein Redakteur, ob das Bild veröffentlicht werden kann und soll, oder nicht.

Wenn du ungenehmigt Bilder an die Zeitung gibst, bist DU derjenige, der dafür einzustehen hat - und NICHT der Redakteur. Der haftet allenfalls mit dir zusammen. Lies mal den §33 KUG genau. ok?
 
Aber ich zweifle daran, dass Redaktionen, die häufiger Bilder von Hopyknipser entgegen nehmen - und zwar, weil sie sie durchaus auch zur Veröffentlichung in Betracht ziehen - sich darauf verlassen, dass diese Hoppyfotografen dies ebenso sauber abgeklärt haben. Ein Redakteuer wird in so einem Falle stets den Lieferanten solcher Fotos bitten (schriftlich) zu erklären, dass diese Dinge geklärt sind. Andersfalls würde er sicher auch nach Meinung etlicher Richter seine Sorgfaltspflicht verletzen.

Da haste in der Sache nich so ganz Unrecht, aber Sorgfaltspflichten anderer entbinden dich nicht von deiner eigenen. Deshalb hättest du dir diese Bemerkung besser geschenkt. Sie weckt nämlich den Eindruck, daß du dazu tendierst, deine Verantwortung auf andere abzuwälzen. Ich glaube nur nicht, daß das im Streitfall funktioniert, du betreibst hier Augenwischerei.

Richtig. Deshalb wundert es mich ja immer wieder, wie einige Leute den Standpunkt vertreten, ich müsse mich zwingend als Berufsjournalist legitimieren, um journalistisch tätig sein zu dürfen.

Völlig richtig. Das folgt schon lange aus Art. 5 GG.

NUR: mit der Veröffentlichung DIESES Fotos http://www.flickr.com/photos/photolab61/2786203427/ greifst du GEMÄß KUG UNBERECHTIGT in das Persönlichkeitsrecht der dargestellten Person ein und machst dich dadurch strafbar.

Und bei meinen Bildern vom Karneval der Kulturen nehme ich dies eindeutig für mich in Anspruch. Und zwar für jedes einzelne Foto. Es spielt dabei keine Rolle, dass man nicht auf jedem einzelnen Foto durch blosses Betrachten auch explizit erkennt, dass es sich hierbei nur um den Karneval der Kulturen handeln kann.

Da hast du Recht. Bilder von öffentlichen Veranstaltungen dürfen ja auch veröffentlicht werden. Aber ich kann schließlich nich beurteilen, welches Bild zu welcher Serie gehört.
 
Kurzer Bericht von meinem heutigen Karnevals-STREET-Shooting :
Erst die Gardemädchen fotografieren, dann :) und :top: zeigen - Resultat : die Mädels :) zurück und tanzen noch eine Drehung extra für das nächste Bild ! Also, wenn es die richtige Gelegenheit ist, klappt es doch :cool:
 
Da haste in der Sache nich so ganz Unrecht, aber Sorgfaltspflichten anderer entbinden dich nicht von deiner eigenen. Deshalb hättest du dir diese Bemerkung besser geschenkt. Sie weckt nämlich den Eindruck, daß du dazu tendierst, deine Verantwortung auf andere abzuwälzen. Ich glaube nur nicht, daß das im Streitfall funktioniert, du betreibst hier Augenwischerei.

Dein Eindruck ist falsch.
Ich will garnichts auf andere abwälzen. Diese Argumentation habe ich lediglich angeführt, um deutlich zu machen, dass im Falle einer nicht zulässigen Veröffentlichung eines Personenfotos rechtlich der Veröffentlichende verantwortlich ist..und nicht in erster Linie derjenige, der das Foto angefertigt hat....sofern dies nicht ein und die selbe Person ist.



NUR: mit der Veröffentlichung DIESES Fotos http://www.flickr.com/photos/photolab61/2786203427/ greifst du GEMÄß KUG UNBERECHTIGT in das Persönlichkeitsrecht der dargestellten Person ein und machst dich dadurch strafbar.
Das Kunsturheberrecht ist ein reines Zivilgesetz. Du bezichtigst mich hier aber - und ich unterstelle, dass Du dies wieder besseres Wissen tust - öffentlich einer Straftat, obwohl auch Du direkt bereits mindestens einmal u.a. von Lichtenauer darauf hingewiesen wurdest, dass hier keinerlei strafrechtsrelevantes Verhalten vorliegt. Das ist wirklich eine bodenlose Unverschämtheit. :grumble:

Ich fordere Dich auf, die Unterstellung, ich hätte eine Straftat begangen, unverzüglich zurück zu nehmen, und Dich öffentlich bei mir zu entschuldigen.

Und ich weise Dich an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass Deine Behauptung u.U. den Tatbestastand des § 164 StGB (Falsche Verdächtigung) erfüllen könnte.

Ich fordere ferner die Moderation/Administration hiermit auf, die zum Zeitpunkt von Justaffs Post von ihm genutzte IP-Adresse zum Zwecke eventueller Einleitung rechtlicher Massnahmen festzuhalten.

Da hast du Recht. Bilder von öffentlichen Veranstaltungen dürfen ja auch veröffentlicht werden. Aber ich kann schließlich nich beurteilen, welches Bild zu welcher Serie gehört.
Das musst Du auch nicht können. Weil es nicht im Geringsten Deine Sache/Pflicht/Obliegenheit ist, dies rechtlich zu beurteilen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ist Zivilrecht nicht bindend?

Sicher. Aber nicht in strafrechtlicher Hinsicht.
Es gibt nur einen einzigen Strafrechtsparagraphen, der das unbefugte Anfertigen von Bildnissen anderer Personen unter Strafe stellt. Das ist der §201 StGB. Und der stellt dies nur in einem sehr begrenzten Rahmen unter Strafe. Dieser Rahmen ist bei der von Justaff angeführten Aufnahme nicht im Geringsten tangiert. Alles andere ist reines Zivilrecht. Und Verstöße gegen reines Zivilrecht können auch ausschliesslich nur zivilrechtlich geahndet werden.
 
Dein Eindruck ist falsch.
Ich will garnichts auf andere abwälzen. Diese Argumentation habe ich lediglich angeführt, um deutlich zu machen, dass im Falle einer nicht zulässigen Veröffentlichung eines Personenfotos rechtlich der Veröffentlichende verantwortlich ist..und nicht in erster Linie derjenige, der das Foto angefertigt hat....sofern dies nicht ein und die selbe Person ist.

Du liegst grundlegend falsch. Wenn du einem Redakteur ein Foto zur Veröffentlichung übergibst, bist DU - und niemand anders - derjenige, der sie zuerst in den Verkehr gibt. Und darauf kommt es entscheidend an.

Das Kunsturheberrecht ist ein reines Zivilgesetz. Du bezichtigst mich hier aber - und ich unterstelle, dass Du dies wieder besseres Wissen tust - öffentlich einer Straftat, obwohl auch Du direkt bereits mindestens einmal u.a. von Lichtenauer darauf hingewiesen wurdest, dass hier keinerlei strafrechtsrelevantes Verhalten vorliegt. Das ist wirklich eine bodenlose Unverschämtheit. :grumble:

Du scheinst ein echtes Problem zu haben, wenn es ums Lesen geht. Den §33 KUG hab ich nun oft genut zitiert. Das muß auch dir genügen.

Ich fordere Dich auf, die Unterstellung, ich hätte eine Straftat begangen, unverzüglich zurück zu nehmen, und Dich öffentlich bei mir zu entschuldigen.

Und ich weise Dich an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass Deine Behauptung u.U. den Tatbestastand des § 164 StGB (Falsche Verdächtigung) erfüllen könnte.

Ich fordere ferner die Moderation/Administration hiermit auf, die zum Zeitpunkt von Justaffs Post von ihm genutzte IP-Adresse zum Zwecke eventueller Einleitung rechtlicher Massnahmen festzuhalten.

Nu komm mal wieder runter. ;)

Das musst Du auch nicht können. Weil es nicht im Geringsten Deine Sache/Pflicht/Obliegenheit ist, dies rechtlich zu beurteilen.

Ich mache nur von meiner Meinungsfreiheit Gebrauch. Und: meine Äußerungen sind voll durch dieses Recht gedeckt.

Sicher. Aber nicht in strafrechtlicher Hinsicht.
Es gibt nur einen einzigen Strafrechtsparagraphen, der das unbefugte Anfertigen von Bildnissen anderer Personen unter Strafe stellt. Das ist der §201 StGB. Und der stellt dies nur in einem sehr begrenzten Rahmen unter Strafe. Dieser Rahmen ist bei der von Justaff angeführten Aufnahme nicht im Geringsten tangiert. Alles andere ist reines Zivilrecht. Und Verstöße gegen reines Zivilrecht können auch ausschliesslich nur zivilrechtlich geahndet werden.

Das is grottenfalsch und längst widerlegt. Aber dazu ist bereits alles gesagt, bis auf ein kleines Zitat von Johann Amadeus Goethe: "Getret'ner Quark wird breit, nich stark."
 
@Justaff
Du unterstellst mir ohne jegliche Beweise einen Verstoß gegen §22 Kunsturhebergesetz.
Bist Du Dir sicher, dass ich keine Genehmigung zur Veröffentlichung habe?
Warst Du mit mir auf diesem Foto-Trip?
Wie kommst Du dazu, mir einen Straftat zu unterstellen, ohne auch nur im Geringsten über die Umstände der Entstehung dieses Bildes informiert zu sein?

Du äusserst hier nicht einfach den Verdacht, es könnte so sein. Nein. Du stellst eine Tatsachenbehauptung auf, in der Du mich ohne jegliche Beweise einer Straftat bezichtigst. Und damit kannst Du Dir ganz böse die Finger verbrennen.

Und deine öffentliche Unterstellung einer Straftat ist keineswegs durch die von Dir angeführte Meinungsfreiheit abgedeckt.

Siehe § 164 StGB.
"1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen."


Ich fordere Dich daher nochmal auf, deine Unterstellung zurück zu nehmen.


@nachtblender
Nur so als Hinweis:
Aus manchen Dingen sollte man sich besser raushalten.
Die Tatsache, dass niemand im Internet wirklich anonym ist, sollte einen schon veranlassen, und einem auch das Recht geben, sich gegen solche Unterstellungen zur Wehr zu setzen.
 
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