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da bin ich ja beruhigtDu kannst Dich nennen, wie Du es beliebst. Das spielt keinerlei rechtliche Rolle.
Ich veröffentliche auch nicht jeden "Quark", wie Du es nennst.
weder noch. ich bezeichne gewisses verhalten als asozial. wenn du dies zufälligerweise auch an den tag legst so gilt das dann natürlich auch für deines.Meinst Du das ganz allgemein? Oder willst Du damit explizit mich als asozial bezeichnen?
das beruht wohl auf gegenseitigkeitOh ja. Jetzt wird Dein Diskussionsstil aber unterirdisch.
danke, wenigstens habe ich keine angst vor anderen die mir die bude einrennen könnten...obwohl inwzischen sollte ich das ja vlt. doch habenStellst deinen Gegenüber mit allen zweifelhaften Mitteln in die Schmuddelecke, um ihn in die Defensive zu treiben. Sowas nenne ich wiederum asoziale Diskussionsführung, bzw. mangelhaft ausgereifte Kommunikationskompetenz.
aufzuzeigen wie gering MEINER MEINUNG der künstlerische wert dieser veröffentlichung ist, die es zu 10.000enden gibt, das steht mir doch hoffentlich zu oder willst du das nun auch schon anderen verbieten wenn es um deine fotos geht?Worum geht es Dir eigentlich? Um Sachdiskuskussion? Oder darum, mich zu beleidigen? Womöglich kann Dein 11jähriger Bruder auch solche Fotos machen. Und mir würde es dann auch nicht zustehen, zu entscheiden, dass dies keine Kunst ist.
ich urteile worüber ich will! genauso wie du es auch tust!Auch ein solches Urteil steht Dir absolut nicht zu. Wie wertvoll ein Alltagsfoto später einmal für die Nachwelt sein kann, kann häufig niemand in dem Moment, wenn er es anfertigt, sagen. Am allerwenigsten Du.
Und Du hast dies in einem Kontext getan, der mich annehmen lässt, dass Du mich, bzw. mein Verhalten, als asozial bezeichnest. Dazu hatte ich Dich im Präzisierung deiner Äusserung gebeten.weder noch. ich bezeichne gewisses verhalten als asozial. wenn du dies zufälligerweise auch an den tag legst so gilt das dann natürlich auch für deines.
Und ich habe es auch bereits korrigiert.p.s. das waren eigentlich meine zitate nicht von justaff
Die veröffentlichende Redaktion geht natürlich davon aus, dass Du alle Rechte an dem Foto hast. Die werden also nicht nachprüfen, ob ein Modelrelease vorliegt oder auch nur nötig war. Können sie im Zweifel gar nicht. Das muss der Fotograf machen.Ich habe das lediglich als Beispile genannt, um kalrzumachen, dass der Fotografierende nicht automatisch der Veröffentlichende sein muss. Und auch als Hobbyfotograf kann ich meine Bilder Zeitungen und Online-Magazinen anbieten. Das steht mir jederzeit frei.
Das stimmt, ist aber nicht neu. Die Pressefreiheit ist nur eine Ausprägung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Und dieses Recht steht seit Inkraftteten des Grundgesetzes in unserem Land eben allen Menschen zu.Was für eine Befugnis als Pressefotograf meinst Du?
Es gibt keine besonderen Befugnisse. Wie sollten die sich ausdrücken? Die kennst scheinbar die neueste Entwicklungen zum Theme Presseausweis usw. nicht. JEDER Bürger kannund darf journalistisch tätig sein. Auch wenn er dies nicht hauptberuflich und mit einem Presseausweis der großen Journalistenverände ausgestattet tut.
Wenn eine Redaktion mit einen (freien) Berufsfotografen (regelmässig) zusammenarbeitet, geht sie natürlich davon aus, dass er den rechtlichen Rahmen entsprechend kennt, und diese Fragen rechtsssicher geklärt hat. Schliesslich hat eine Redaktion keine Lust darauf, ständig die Fehler ihrer Fotografen auszubügeln.Die veröffentlichende Redaktion geht natürlich davon aus, dass Du alle Rechte an dem Foto hast. Die werden also nicht nachprüfen, ob ein Modelrelease vorliegt oder auch nur nötig war. Können sie im Zweifel gar nicht. Das muss der Fotograf machen.
Richtig. Deshalb wundert es mich ja immer wieder, wie einige Leute den Standpunkt vertreten, ich müsse mich zwingend als Berufsjournalist legitimieren, um journalistisch tätig sein zu dürfen. Dass mich ohne entsprechenden Presseausweis ein Polizist nicht durch eine Sperre an einem Unfallort oder einer Verbrechensszene lässt, ist etwas völlig anderes. Da hat die jeweilige Polizei eben das Recht, bestimmen zu dürfen, welche Presseausweise und Journalisten sie akzeptieren. Und da akzeptieren sie i.d.R. eben nur die Ausweise der "big four" - oder jetzt wohl "big six".2.)
Das stimmt, ist aber nicht neu.
Die Pressefreiheit ist nur eine Ausprägung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Und dieses Recht steht seit Inkraftteten des Grundgesetzes in unserem Land eben allen Menschen zu.
3.) Gleichwohl sind Presseveröffentlichungen und künstlerisch motivierte Veröffentlichungen an gewisse Regeln gebunden.
Dies ist die gängige Auslegung des Rechtsrahmens durch entsprechende Urteile deutscher Gerichte. Auch dies wird von mir nicht in Zweifel gezogen. Und bei meinen Bildern vom Karneval der Kulturen nehme ich dies eindeutig für mich in Anspruch. Und zwar für jedes einzelne Foto. Es spielt dabei keine Rolle, dass man nicht auf jedem einzelnen Foto durch blosses Betrachten auch explizit erkennt, dass es sich hierbei nur um den Karneval der Kulturen handeln kann. Das ist auch bei anderen Fotoserien von anderen Veranstaltungen nicht bei jedem Einzelfoto der Fall. Aber diese einzelnen Fotos stehen alle in einem erkennbar zusammenhängenden Kontext, der auch für jedes einzelne Bild klar macht wo es aufgenommen wurde.Pressefotos müssen allgemein interessierende Nachrichten vermitteln oder illustrieren,
bei künstlerischen Veröffentlichungen spielt meines Wissens (hier kenne ich mich nur oberflächlich aus!) die "kunsttypische" Art der Verbreitung eine Rolle. Deshalb hatte ich angemerkt, dass es mögliche rechtliche Vorbehalte beseitigen würde, wenn Du Deine Fotos (oder zumindest die Alben) mit erklärenden, nachrichtlichen Texten versehen würdest.
...
aufzuzeigen wie gering MEINER MEINUNG der künstlerische wert dieser veröffentlichung ist, die es zu 10.000enden gibt, ...
Unter Umständen ja. Weil die Masse damit den allgemeinen Geschmack oder Zeitgeist wiederspiegel kann.die masse an irgendetwas rechtfertigt also da schaffen selbst?
Welche NS-Kunst ist denn heute verboten?da frage ich mich warum die ns-kunst dermaßen tabuisiert wird bzw. teilw. überhaupt verboten ist? die kunst sovieler menschen, deren weltbild ebenso, kann doch nicht irren oder?
aber es ist eh ok, der kleine anteil der (hobby)fotografen die dem ganzen image schaden und wegen derer es immer mehr einschränkungen/gesetzte gibt, ist wie nicht anders zu erwaten, natürlich total uneinsichtig...
Ich muss überhaupt nichts googlen. Du unterstellst mir die Begehung einer Straftat durch die Veröffentlichung des genannten Fotos. Also dann musst Du auch sagen können, welchen Straftatbestand die Veröffentlichung dieses Fotos tangiert. Wie Lichtenauer bereits schrieb, stellt eben keine der Veröffentlichungen einen Straftatbestand dar. Wenn Du anderer Meinung sein solltest, musst Du das auch begründen können.
Kunsturhebergesetz
§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 33
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Nein. In einen Strafverfahren muss man immer dem Beschuldigten alles beweisen. Nur in Zivilverfahren, reicht der sog. Anscheinsbeweis u.U. auch aus.
Garade Du, der für sich in Anspruch nimmt, Kunst zu machen, sollte sich davor hüten, andere beurteilen zu lassen, ob das, was man macht, nun Kunst ist, oder nicht. Ohnehin habe ich dies auch garnicht für mich in Anspruch genommen.
Erstens weisst Du, wenn ich Dich auf der Strasse fotografiere, eben überhaupt nicht, ob ich Hobbyfotograf oder Pressefotograf bin.
Ich habe das lediglich als Beispiele genannt, um klarzumachen, dass der Fotografierende nicht automatisch der Veröffentlichende sein muss. Und zweitens kann ich auch als Hobbyfotograf meine Bilder jederzeit Zeitungen und Online-Magazinen anbieten. Das tun sehr viele Hobbyfotografen. Und dann entscheidet eben doch ein Redakteur, ob das Bild veröffentlicht werden kann und soll, oder nicht.
...
...und Kunstwerke sind deine Bilder auch nich
[...
Aber ich zweifle daran, dass Redaktionen, die häufiger Bilder von Hopyknipser entgegen nehmen - und zwar, weil sie sie durchaus auch zur Veröffentlichung in Betracht ziehen - sich darauf verlassen, dass diese Hoppyfotografen dies ebenso sauber abgeklärt haben. Ein Redakteuer wird in so einem Falle stets den Lieferanten solcher Fotos bitten (schriftlich) zu erklären, dass diese Dinge geklärt sind. Andersfalls würde er sicher auch nach Meinung etlicher Richter seine Sorgfaltspflicht verletzen.
Richtig. Deshalb wundert es mich ja immer wieder, wie einige Leute den Standpunkt vertreten, ich müsse mich zwingend als Berufsjournalist legitimieren, um journalistisch tätig sein zu dürfen.
Und bei meinen Bildern vom Karneval der Kulturen nehme ich dies eindeutig für mich in Anspruch. Und zwar für jedes einzelne Foto. Es spielt dabei keine Rolle, dass man nicht auf jedem einzelnen Foto durch blosses Betrachten auch explizit erkennt, dass es sich hierbei nur um den Karneval der Kulturen handeln kann.
Da haste in der Sache nich so ganz Unrecht, aber Sorgfaltspflichten anderer entbinden dich nicht von deiner eigenen. Deshalb hättest du dir diese Bemerkung besser geschenkt. Sie weckt nämlich den Eindruck, daß du dazu tendierst, deine Verantwortung auf andere abzuwälzen. Ich glaube nur nicht, daß das im Streitfall funktioniert, du betreibst hier Augenwischerei.
Das Kunsturheberrecht ist ein reines Zivilgesetz. Du bezichtigst mich hier aber - und ich unterstelle, dass Du dies wieder besseres Wissen tust - öffentlich einer Straftat, obwohl auch Du direkt bereits mindestens einmal u.a. von Lichtenauer darauf hingewiesen wurdest, dass hier keinerlei strafrechtsrelevantes Verhalten vorliegt. Das ist wirklich eine bodenlose Unverschämtheit.NUR: mit der Veröffentlichung DIESES Fotos http://www.flickr.com/photos/photolab61/2786203427/ greifst du GEMÄß KUG UNBERECHTIGT in das Persönlichkeitsrecht der dargestellten Person ein und machst dich dadurch strafbar.

Das musst Du auch nicht können. Weil es nicht im Geringsten Deine Sache/Pflicht/Obliegenheit ist, dies rechtlich zu beurteilen.Da hast du Recht. Bilder von öffentlichen Veranstaltungen dürfen ja auch veröffentlicht werden. Aber ich kann schließlich nich beurteilen, welches Bild zu welcher Serie gehört.
Ist Zivilrecht nicht bindend?
Dein Eindruck ist falsch.
Ich will garnichts auf andere abwälzen. Diese Argumentation habe ich lediglich angeführt, um deutlich zu machen, dass im Falle einer nicht zulässigen Veröffentlichung eines Personenfotos rechtlich der Veröffentlichende verantwortlich ist..und nicht in erster Linie derjenige, der das Foto angefertigt hat....sofern dies nicht ein und die selbe Person ist.
Das Kunsturheberrecht ist ein reines Zivilgesetz. Du bezichtigst mich hier aber - und ich unterstelle, dass Du dies wieder besseres Wissen tust - öffentlich einer Straftat, obwohl auch Du direkt bereits mindestens einmal u.a. von Lichtenauer darauf hingewiesen wurdest, dass hier keinerlei strafrechtsrelevantes Verhalten vorliegt. Das ist wirklich eine bodenlose Unverschämtheit.![]()
Ich fordere Dich auf, die Unterstellung, ich hätte eine Straftat begangen, unverzüglich zurück zu nehmen, und Dich öffentlich bei mir zu entschuldigen.
Und ich weise Dich an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass Deine Behauptung u.U. den Tatbestastand des § 164 StGB (Falsche Verdächtigung) erfüllen könnte.
Ich fordere ferner die Moderation/Administration hiermit auf, die zum Zeitpunkt von Justaffs Post von ihm genutzte IP-Adresse zum Zwecke eventueller Einleitung rechtlicher Massnahmen festzuhalten.
Das musst Du auch nicht können. Weil es nicht im Geringsten Deine Sache/Pflicht/Obliegenheit ist, dies rechtlich zu beurteilen.
Sicher. Aber nicht in strafrechtlicher Hinsicht.
Es gibt nur einen einzigen Strafrechtsparagraphen, der das unbefugte Anfertigen von Bildnissen anderer Personen unter Strafe stellt. Das ist der §201 StGB. Und der stellt dies nur in einem sehr begrenzten Rahmen unter Strafe. Dieser Rahmen ist bei der von Justaff angeführten Aufnahme nicht im Geringsten tangiert. Alles andere ist reines Zivilrecht. Und Verstöße gegen reines Zivilrecht können auch ausschliesslich nur zivilrechtlich geahndet werden.
Ich fordere Dich auf, die Unterstellung, ich hätte eine Straftat begangen, unverzüglich zurück zu nehmen, und Dich öffentlich bei mir zu entschuldigen.