Dass bisherige Model-Releases...
...rechtsgültige Einwilligung...
Selbstverständlich kann man weiterhin eine informierte Einwilligung nach Art. 6 (1) a) nutzen, setzt sich dann aber eben der Gefahr einer Löschung oder Widerrufs aus.
Man kann es, man muss es aber nicht und das ist in vielen Diskussionen der grundlegende Fehler in der Prämisse: Obwohl das hier auf jeder zweiten Seite auch Thema ist, scheinen immer noch einige davon auszugehen, dass eine informierte Einwilligung die einzig in Frage kommende Bedingung der Verarbeitung ist. Das ist falsch.
Daher empfiehlt sich
Art. 6 (1) b) Erfüllung eines Vertrages.
Da weder Art. 6 (1) a) informierte Einwilligung, noch e) öffentliches Interesse oder f) berechtigtes Interesse [ebenda] zutrifft, besteht auch kein Recht auf Art. 17 Löschung oder Art. 21 Widerspruch.
Darunter fällt selbstverständlich auch TFP.
Und um es noch völlig unaufgeregt "rund zu machen":
Fotos des Brautpaares, Bewerbungsfotos, Passfotos, etc. fällt regelmäßig unter
Art. 6 (1) b) Erfüllung eines Vertrages.
Wenn ich das Zeuchs in meinem Schaufenster ausstellen will, schließe ich einen zweiten Vertrag nach Art. 6 (1) b) ab, um mich nicht der Gefahr einer unzulässigen Verkettung auszusetzen.
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