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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

Dass bisherige Model-Releases...
...rechtsgültige Einwilligung...

Selbstverständlich kann man weiterhin eine informierte Einwilligung nach Art. 6 (1) a) nutzen, setzt sich dann aber eben der Gefahr einer Löschung oder Widerrufs aus.

Man kann es, man muss es aber nicht und das ist in vielen Diskussionen der grundlegende Fehler in der Prämisse: Obwohl das hier auf jeder zweiten Seite auch Thema ist, scheinen immer noch einige davon auszugehen, dass eine informierte Einwilligung die einzig in Frage kommende Bedingung der Verarbeitung ist. Das ist falsch.

Daher empfiehlt sich

Art. 6 (1) b) Erfüllung eines Vertrages.

Da weder Art. 6 (1) a) informierte Einwilligung, noch e) öffentliches Interesse oder f) berechtigtes Interesse [ebenda] zutrifft, besteht auch kein Recht auf Art. 17 Löschung oder Art. 21 Widerspruch.

Darunter fällt selbstverständlich auch TFP.

Und um es noch völlig unaufgeregt "rund zu machen":

Fotos des Brautpaares, Bewerbungsfotos, Passfotos, etc. fällt regelmäßig unter

Art. 6 (1) b) Erfüllung eines Vertrages.

Wenn ich das Zeuchs in meinem Schaufenster ausstellen will, schließe ich einen zweiten Vertrag nach Art. 6 (1) b) ab, um mich nicht der Gefahr einer unzulässigen Verkettung auszusetzen.
 
Zuletzt bearbeitet:
auch bisher musste man mit persönlichen daten stets sparsam und vorsichtig umgehen, dsgvo wird auch nicht viel daran ändern. deswegen schrieb ich, wer früher geschlampt hat, muss spätestens jetzt hellhörig werden. nicht weil es ab 25.5.18 schlimmer wird, sondern weil jetzt viele scharf darauf sind, mit abmahnungen geld zu verdienen.
 
Ich schätze mal 90% von allem, was hier im Thread steht ist falsch. Ich habe als Beispiel mal diesen Post vorgenommen, weil hier schon die Grundannahmen nicht stimmen. Das gleiche könnte man aber mit fast allem Posts in diesem Thread machen, nur fehlt mir dafür die Zeit.

Also:
Das ist exakt der Punkt. Wobei der „Verordnungsgeber‟, die Europäische Kommission und der „Gesetzgeber‟, das EU-Parlament,

Es gibt in der EU Direktiven und Verordnungen. Beide werden nicht von der Kommission „gegeben“. Sie werden immer vom EU-Parlament und dem EU-Rat (genau: Rat der Europäischen Union) erlassen. Die Kommission hat das Initiativeecht, d.h. sie stößt Direktiven und Verordnungen an. Direktiven und Verordnungen unterscheiden sich u.a. dadurch, dass Direktiven erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen, Verordnungen jedoch nicht. Die DSGVO muss also nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Wenn ein Mitgliedsstaat das nicht tut, gilt die DSGVO in diesem Staat so wie sie erlassen wurde.

die DSGVO derart eng gefaßt haben, dass die Länderparlamente gefordert sind, diese Verordnung an ihre Bedürfnisse anzupassen.

Das Gegenteil ist der Fall. Die DSGVO ist mit zahlreichen Öffnungsklauseln versehen, die von den nationalen Gesetzgebern umgesetzt werden können oder sogar sollen. Der Grund liegt wohl darin, dass die DSGVO Bereiche berührt, die nicht EU-weit geregelt sind, sondern lediglich nationalem Recht unterliegen. Wenn die DSGVO eng gefasst wäre, gäbe es diese Öffnungsklauseln gar nicht. Ein Beispiel hierfür ist die neue EU-Geldmarktfondsverordnung. Dort dürfen die Mitgliedsstaaten gar keine nationalen Abweichungen erlassen.

Das ist auch so vorgesehen und viele EU-Mitglieder haben das auch getan. Deutschland nicht,

Auch hier ist das Gegenteil der Fall. Deutschland hat als erstes Land ein nationales Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts auf die neue EU-Verordnung erlassen. Das war im Februar letzen Jahres.
 
Danke- endlich mal jemand, der das ernst nimmt und was inhaltliches dazu sagt

Selbstverständlich kann man weiterhin eine informierte Einwilligung nach Art. 6 (1) a) nutzen, setzt sich dann aber eben der Gefahr einer Löschung oder Widerrufs aus.

Daher empfiehlt sich

Art. 6 (1) b) Erfüllung eines Vertrages.

sehe ich auch so- und dann unbedingt das Wort Einwilligung vermeiden, um nicht doch noch danach "behandelt" zu werden

Da weder Art. 6 (a) a) informierte Einwilligung, noch e) öffentliches Interesse oder f) berechtigtes Interesse [ebenda] zutrifft, besteht auch kein Recht auf Art. 17 Löschung oder Art. 21 Widerspruch.

Darunter fällt selbstverständlich auch TFP.

ja, auch hier Zustimmung (wobei dennoch nach wie vor die Probleme auftreten können, wie bisher auch- vor allem bei Akt

Wenn ich das Zeuchs in meinem Schaufenster ausstellen will, schließe ich einen zweiten Vertrag nach Art. 6 (1) b) ab, um mich nicht der Gefahr einer unzulässigen Verkettung auszusetzen.

siehste- noch was zu beachten- wie viele das hier wohl wussten?

http://nordbild.com/foto-einwilligungen-dsgvo/

der schreibt zu dem Vetrag vs. Einwilligung ganz ähnlich- und beschreibt auch sehr detailliert, was bei einer Einwilligung zu beachten ist, um überhaupt nach DSGVO wirksam zu sein- ich nehme an/vermute/spekuliere, dass das gleiche auch bei einem Vertrag beachtet werden muss- leider finde ich dazu nirgends was.

vg, Festan
 
IWenn ein Mitgliedsstaat das nicht tut, gilt die DSGVO in diesem Staat so wie sie erlassen wurde.

Alles richtig, nur eine kleine Ergänzung: Die DSGVO gilt immer, völlig unabhängig von der Gestaltung der Öffnungsklauseln. Vielmehr müssen die Öffnungsklauseln [edit hier müsste die Ausgestaltung stehen] konform zur DSGVO gestaltet sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Alles richtig, nur eine kleine Ergänzung: Die DSGVO gilt immer, völlig unabhängig von der Gestaltung der Öffnungsklauseln. Vielmehr müssen die Öffnungsklauseln konform zur DSGVO gestaltet sein.

Eine Öffnungsklausel öffnet die DSGVO für Nationales Recht. In dem Falle nutzt Deutschland eine Öffnungsklausel um das KUG nicht zu verdrängen.
Eine Öffnungsklausel ist somit immer konform weil sie ja Bestandteil der DSGVO ist.
 
...siehste- noch was zu beachten- wie viele das hier wohl wussten?

Ich sag es mal so: Nach meiner Erfahrung gibt es zwei Kategorien von Handwerkern, Gewerbetreibenden und Freiberuflern. Die einen wissen, dass sie auf einen Rechnungsbetrag Umsatzsteuer abführen müssen, die anderen wissen es nicht. :eek:

Wenn mein Kerngeschäft die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, mehr noch, von der Beachtung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte abhängig ist, der wird wohl hoffentlich wissen, wie er einen ordentlichen vertrag aufzusetzen hat.

Kurz, wer nach dem 25.05. kein Model Release hin bekommt, hat es davor wohl auch nicht hin bekommen. :)
 
Eine Öffnungsklausel öffnet die DSGVO für Nationales Recht. In dem Falle nutzt Deutschland eine Öffnungsklausel um das KUG nicht zu verdrängen.
Eine Öffnungsklausel ist somit immer konform weil sie ja Bestandteil der DSGVO ist.

Ja klar, da hat er sich nur mißverständlich ausgedrückt. Das nationale Recht, das aufgrund der Öffnungsklausel geschaffen wird, darf die Grenzen, die die Öffnungsklausel setzt, nicht überschreiten. Sonst wäre nicht die Klausel sondern das nationale Recht (in Teilen) rechtswidrig.
 
Eine Öffnungsklausel ist somit immer konform weil sie ja Bestandteil der DSGVO ist.

Zu unterscheiden sind

a) Die Öffnungsklausel in der DSGVO
b) Die Ausgestaltung der Klausel in nationaler Gesetzgebung

Die Ausgestaltung wird ggf. vor Gericht auf Konformität zur DSGVO überprüft.

Dabei ist es völlig unerheblich, ob ich das KUG als Ausgestaltung ansehe, wie in Deutschland, oder etwas in ein neues nationales Datenschutzgesetz rein schreibe, wie in Österreich.

Ich hab es mir nicht wirklich angeschaut, aber ich gehe davon aus, dass der "Vorstoß in letzte Minute" der Österreichischen Regierung Geldbußen auszusetzen zwar eine Ausgestaltung, jedoch nicht konform zur DSGVO ist, da in Art. 83 (1) nachzulesen ist, dass Geldbußen "in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" [ebenda] sein müssen.

Wenn Geldbußen pauschal ausgesetzt werden, entspricht das nicht mehr Artikel 83.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn mein Kerngeschäft die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, mehr noch, von der Beachtung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte abhängig ist, der wird wohl hoffentlich wissen, wie er einen ordentlichen vertrag aufzusetzen hat.

entspricht nicht meiner Erfahrung- und hier kommt ja noch hinzu, dass viele gar nicht wissen, dass sie unter die DSGVO fallen (s.o.).

Und dass Amateure, die bisher auf so was nicht achten mussten (bzw. nur in sehr begrenztem Rahmen) das nicht beherrschen, ist ihnen IMHO auch nicht anzulasten- zumal sich hier ja sogar die Gelehrten streiten

Kurz, wer nach dem 25.05. kein Model Release hin bekommt, hat es davor wohl auch nicht hin bekommen. :)

mmh, hoffe eigentlich, dass meine da ganz gut waren. Aber wer weiß- jedenfalls bekomme ich im Augenblick noch keine Neuen hin, die DSGVO konform sind. Das Grobe ganze überblicke ich, aber im Detail gibt es da für mich zu viele offene Fragen (Fragen, die sich die meisten offensichtlich erst gar nichts stellen)

Das Netz wimmelt ja nur so von Vordrucken für Model Release / TFP Verträge.
Hat da jemand schon was DSGVO konformes gefunden ?

nein, ich nicht- wäre aber für Hinweise sehr dankbar

vg, Festan
 
entspricht nicht meiner Erfahrung- und hier kommt ja noch hinzu, dass viele gar nicht wissen, dass sie unter die DSGVO fallen

Sag ich doch - manche wissen auch nicht, dass sie unter die Umsatzsteuergesetzgebung fallen. Ich meine das gar nicht sarkastisch sondern stelle ganz kühl fest, dass zwar jeder selbständig Tätig werden kann, aber nun mal nicht jeder die Voraussetzungen dafür mit bringt.

Und dass Amateure, die bisher auf so was nicht achten mussten

"Amateur" definiert sich gerade in Deutschland eindeutig als rein private Tätigkeit. Kurz, der Amateur muss auch nach dem 25.05. auf nicht mehr oder weniger achten, weil auf in die DSGVO nicht zutrifft.

nein, ich nicht- wäre aber für Hinweise sehr dankbar

Vertragspartner benennen, Definition der Leistungen des einen Vertragspartners, Definition der Gegenleistungen des anderen Vertragspartners, Ort, Datum, Unterschrift. Kurz, gegenseitiger Vertrag.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dafür gibt es doch das BDSG (neu). Das ist doch die Ausgestaltung und dürfte zur DSGVO konform sein, oder?

Ich gehe davon aus, dass es konform ist. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass das jeder vor Gericht anzweifeln kann und darf. Es gibt in diesem Punkt keinen Unterschied zwischen BDSG Neu und KUG.
 
Der Link der "vorhin" kam:
https://www.fotorecht-seiler.eu/dsgvo-fotografie-kug-update/

Spricht einen Aspekt an, über den ich auch schon nachgedacht hatte.

Das Foto einer Person ist erst dann ein personenbezogenes Datum, wenn man weiß um welche Person es sich handelt.
Sonst ist es ein Foto einer anonymen Person.

@Festan
Wenn Du konkrete Fragen zum Model Release usw. hast, warum diskutieren wir nicht die dann hier?

Ich habe mich tatsächlich beruflich im letzten Jahr viel mit dem EUDSGVO beschäftigt. Natürlich da auch nur für einen bestimmten Geschäftsfall und der hat nichts mit Fotografie zu tun.

Von der Diskussion über Amateurfotos war ich relativ überrascht, weil für mich das Gesetz klar auf die Regulierung von Datenverarbeitung im gewerblichen Umfeld und innerhalb eines irgendwie gearteten Vertrages zwischen 2 Partnern abzielt. Und zwar einem "Betrieb" und einer Privatperson.
Meiner Meinung nach soll das reguliert werden.
 
@Festan
Wenn Du konkrete Fragen zum Model Release usw. hast, warum diskutieren wir nicht die dann hier?

weil das den (Grau)bereich zur Rechtsberatung tangiert- leider

Die Fragen, die sich stellen (und sich jeder stellen sollte), wurden in dem Link von mir weiter oben (der, mit der Einverständniserklärung) ja aufgeworfen. Wenn die jeder für sich abschließend und auch in die Zukunft gerichtet für sich beantworten kann und in einen Modellvertrag "gießen" kann, ist das ja schon mal gut- und ich freue mich über jede PN, die mich nicht dumm sterben lässt.

vg, Festan
 
Da hier viel geschrieben wir, ist es ein paar Seiten her, aber ich habe erneut Beiträge (und eine Stelle) entfernen müssen. Leider reicht eine nette Erinnerung nicht, daher nun "amtlich":

Jedwede persönliche Auseinandersetzung, Stichelei, Anfeindung etc. sind zu unterlassen oder werden andernfalls entsprechend geahndet.
 
"Amateur" definiert sich gerade in Deutschland eindeutig als rein private Tätigkeit.

na ja- die meisten wedren es als nicht Gewerbe/Freiberuftlich tätig oder als "keine Gewinnerzielungsabsicht" oder als "bekomme keine Kohle dafür, mache es nur hobbymäßig" definieren.

Kurz, der Amateur muss auch nach dem 25.05. auf nicht mehr oder weniger achten, weil auf in die DSGVO nicht zutrifft.

wo stet das konkret so?

Vertragspartner benennen, Definition der Leistungen des einen Vertragspartners, Definition der Gegenleistungen des anderen Vertragspartners, Ort, Datum, Unterschrift. Kurz, gegenseitiger Vertrag.

(alles rhethorische Frage und dienen nur der Klarstellung der Problematik)- Antworten wären IMHO Rechtsberatung.

Was ist mit der Aufklärung der isiken?

Leistung: ist aber schon klar, dass hier nicht alles vereinbart werden kann- und zwar nach DSGVO (noch) weniger als bisher? Was aber konkret? Welche Formulierung ist zulässig? Was ist mit zukünftigen, jetzt noch nicht absehbarer Nutzung in jetzt noch nicht genutzten Foren?

Was ist mit den Kontaktdaten des Vertragspartners- welche DSGVO Bestimmungen muss man hier erfüllen?

Selbst wenn Amateure (in Deinem Sinne) dies alles nicht benötigen, wird das jeder brauchen, der geschäftsmäßig (nicht gewerblich) tätig ist- also jeder, der nicht nur für seinen Bekanntenkreis fotografiert. Also so gut wie jeder Leser hier- das ist auch bisher schon so. Wissen nur nicht alle 8siehe einige Beiträge höher).

vg, Festan
 
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