Um es nochmal zu widerholen.
Das BMI schreibt unmissverständlich folgendes:
um es noch einmal zu wiederholen: die Auffassung des BMI ist nicht nur unerheblich, sondern wurde schon mehrfach widerlegt.
Auch räumt es selber ein, dass "Das EU-Recht steht normenhierarchisch über dem nationalen Recht. Es genießt einen Anwendungsvorrang."
Die Landesdatenschutzaufsicht Hamburg zu der Stellungnahme des BMI:
"Das KUG ist aufgrund des Anwendungsvorrangs der DSGVO keine speziellere Regelung mehr, die dem Datenschutzrecht vorgeht."
Weiterhin wird unter dem von mir im letzten Beitrag genannten Links ausgeführt:
"Außerdem enthält das KUG keine Regelungen zum Fotografieren (Datenerhebung), sondern nur für die Veröffentlichung.
Das Fotografieren wurde bislang nicht nach Datenschutz bewertet (wie teils von Politikern oder Gesetzgeber behauptet), sondern nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Abwägung mit anderen Interessen (z.B. Meinungs- und Pressefreiheit, Kunstfreiheit).
Die DSGVO hat aber auch gegenüber der deutschen Verfassung Vorrang, so dass im Rahmen der Interessenabwägung nicht auf das deutsche Grundgesetz zurückgegriffen werden kann, sondern auf die EU-Grundrechtscharta"
Die ganze Problematik ist sehr viel umfangreicher, als es das BMI in seiner Stellungnahme behandelt- auch ist die Begründung erkennbar falsch.
Sicher gilt das KUG weiter- nur hat dies nicht zur Folge, "dass sich für Fotografen nichts ändert"- es galten bisher ja auch das Persönlichkeitsrecht und hatte nicht zur Folge, dass dies jederzeit und immer uneingeschränkt zur Anwendung kam.
Wenn die Politik möchte, dass alles bleibt wie bisher, wird sie das schon extra regeln müssen (und selbst dann ist die Frage, wie das gehen soll, wenn man dies mit der DSGVO unter einen Hut bringen will).
Ich denke, und das lieber @michaelbrandtner ist (m)eine Meinung, dass das gar nicht geht.
Auch sind die Bereiche, wo die DSGVO Fotografie berührt, viel zu umfangreich, als dass sich so eine allgemeine Aussagen aufrecht erhalten lassen würde- schöießlich half das KUG Portraitfotografen auch nicht sehr viel, weshalb ja Model-Releases nötig wurden- und diese wedern zukünftig auf jeden Fall anders gestaltet werden müssen als bisher- es ändert sich hier also auf jeden Fall etwas und ja, obwohl die KUG weiterhin wie vom BMI geäußert, gültig bleibt).
Und selbst wenn ein Bild, meinetwegen der KUG wegen legal aufgenommen und veröffentlicht wird, wird dieses zukünftig anders gehandhabt werden müssen als bisher- und zwar den Regeln des DSGVO wegen. Speichern, Sichern, Übertragen, Handhabung der Exif Daten, Handhabung weiterer Daten, die im Zusammenhang mit den Bildern stehen, Art der Verwendung der Bilder- all das berührt ja potentiell ebenfalls die DSGVO.
vg, Festan