Es geht bei der DSGVO nur um die Verarbeitung personenbezogener Daten. Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern sind per se nicht Gegenstand der Verordnung.
Naja, sie sind vielleicht nicht das intendierte Ziel der Verordnung, aber Gegenstand sind sie schon, denn dass ein Bild einer Person Daten sind und dass diese Daten personenbezogen oder zumindest personenbeziehbar sind, ist glaube ich unstrittig (war es übrigens auch vorher schon!).
Im Gegensatz zum "Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit" ist das BMI am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Warum glaubt denn niemand der FAQ des BMI zu diesem Thema?
Die Sache hier ist die, dass viele der Ansicht sind, auch viele Juristen die grundsätzlich kein großes Problem ab dem 25.5. sehen übrigens, dass die Auslegung des BMI nicht korrekt ist. Wie bereits erwähnt: Ich würde sie nicht als korrekte Rechtsauffassung verstehen sondern als Ausdruck der Intention der Bundesregierung, deren Teil das BMI ja ist.
Die Aussagen des hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit sind in sofern sinnvoll zu lesen, weil sie gut begründet sind. Sie legen übrigens, wenn man genau nachliest, sogar nahe, warum man beim berühmten Bild vom Kölner Dom auf dem auch Leute als Beiwerk abgebildet sind, dem Datenschutz schadet, wenn man von all diesen eine Einverständnis einholt. Diese Auslegung der DSGVO verbietet in dem Fall sogar das Einholen der Einverständnis.
/bd/ und Festan: Ich verstehe eure Diskussion um Hobbyist (kommt in keiner Regelung vor), privat (stand so im BDSG, kommt in der DSGVO so aber nicht mehr vor) und persönlich und familiär nicht. Nicht, weil ich sie für grundsätzlich unsinnig hielte, aber eure Aussagen sind teils so komisch verkürzt, dass ich nicht mehr weiß, wofür ihr argumentiert. /bd/s Aussagen sind hier ja sonst immer sehr hilfreich, aber die letzte, die einfach nur ein Ausschnitt aus einem Erwägungsgrund ist, ist es nicht. Welche Auffassung vertrittst du da denn?
Meiner Auffassung kann man es so sagen: Persönlich und familiär ist Datenerhebung (und damit auch Fotografie) dann, wenn man im familiären und persönlichen Rahmen fotografiert, also nur Freunde und Kumpels ablichtet, und die Fotos auch nur innerhalb dieses Rahmens zirkulieren. In die Richtung gehen auch die Beispiele aus dem Erwägungsgrund. Sobald ein solches Bild aber veröffentlicht wird, ist es mit vorbei mit persönlich und familiär. Wie schon einmal erläutert, kann man sich das sehr leicht klarmachen. Die andere Auslegung "Es ist okay, wenn ich das als Hobby mache und kein Geld damit verdiene" kann man, ganz einfach ad absurdum führen. Ich dürfte dann zum Beispiel peinliche Informationen über die Leute sammeln, die ich nicht mag, das im Netz veröffentlichen und könnte mich damit rechtfertigen, dass es mein Hobby ist, dumme Leute bloßzustellen und da ich die Leute damit nicht erpresse, verdiene ich auch kein Geld damit.
Die Diskussion um die Impressumspflicht ist hier nicht unbedingt ein ideales Beispiel. Die Grundlage für das Impressum auf den meisten Websites ist ja das Telemediengesetz – und hier muss dann geschaut werden, ob das eigene Angebot überhaupt in den Bereich dieses Gesetzes fällt. Da geht es aber nicht darum, ob die Inhalte öffentlich verfügbar sind, das ist ja in der Regel so, sondern ob der Dienst "geschäftsmäßig" ist. Die Latte hier liegt also etwas höher. Gleichzeitig zeigt die Rechtssprechung (und letztlich auch die Definition des Gesetzgebers, denn auf die Beziehen sich die Gerichte ja), dass in der Praxis nahezu jede Website als "geschäftsmäßig" anzusehen ist, da sie eine auf Dauer angelegte Tätigkeit ist. Die praktische Konsequenz daraus ist, dass im Prinzip jede Website ein Impressum braucht.