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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

oder als "keine Gewinnerzielungsabsicht" oder als "bekomme keine Kohle dafür, mache es nur hobbymäßig" definieren.

Das ist nun mal nicht richtig und wird in Deutschland seit Jahren auch in fortlaufender Rechtsprechung anders ausgelegt. Ich verweise in diesem Zusammenhang nur auf die endlose Diskussion zur Impressumspflicht.

"Amateur" ist eine rein private Tätigkeit und damit Art. 2 (2) c.
 
Das ist nun mal nicht richtig und wird in Deutschland seit Jahren auch in fortlaufender Rechtsprechung anders ausgelegt. Ich verweise in diesem Zusammenhang nur auf die endlose Diskussion zur Impressumspflicht.

ja, eben- sehen viele auch anders als Du.

"Amateur" ist eine rein private Tätigkeit und damit Art. 2 (2) c.

das hatten wir weiter oben schon mal, oder?

Bilder von fremden Leuten sind genau so wenig von diesem Paragraphen tangiert wie Veröffentlichungen von Familienangehörigen im Internet, die jedem zugänglich sind.

RA Seile in https://www.fotorecht-seiler.eu/dsgvo-und-fotografie-teil-3/

"Das Datenschutzrecht ist jedoch nicht anwendbar, soweit die Datenverarbeitung durch natürliche Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke erfolgt, Art. 2 Abs. 2c DSGVO (sog. Haushaltsausnahme). "

und weiter führt er das aus unter https://www.fotorecht-seiler.eu/dsgvo-fotografie-kug-update/

"private Fotografie – soziale Netzwerke
Die DSGVO sieht eine sogenannte Haushaltsausnahme vor, Art. 2 Abs. 2c DSGVO. Wenn natürliche Personen (= Menschen, nicht Firmen oder Vereine) Daten ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken verarbeiten, ist das Datenschutzrecht nicht anwendbar, also fallen Fotos von Familienfeiern oder Urlaubsfotos nicht unter die DSGVO. Nach Erwägungsgrund 18 fallen auch die Nutzung von sozialen Netzwerken und Online-Aktivitäten „im Rahmen solcher Tätigkeiten“ nicht unter die DSGVO. Den Rahmen ausschließlich privater oder persönlicher Zwecke verlasse ich aber, wenn ich Personenfotos nicht durch entsprechende Zugriffsbeschränkungen in einer nur für Familienmitglieder zugänglichen geschlossenen Gruppe, sondern frei für jedermann online stelle."

(Hervorhebungen von mir)

vg, Festan
 
Die Hinweise auf die Stellungnahme vom BMI ignorierst du konsequent und zitierst lieber von der Webseite von RA Seiler, der mit deiner Unsicherheit sein Geld verdient? Was ist denn da nur los?
 
Die Hinweise auf die Stellungnahme vom BMI ignorierst du konsequent

darf ich annehmen, dass Du mich meinst? ich ignoriere das gar nicht, sondern nehme ganz konkret dazu Stellung.
Du scheinst aber die Vielzahl an Stellungnahmen zu dieser Stellungnahme des BMIs zu ignorieren.

und zitierst lieber von der Webseite von RA Seiler,
der mit deiner Unsicherheit sein Geld verdient? Was ist denn da nur los?

die Frage kann ich nur zurück geben- ich nehme an, Du hast keine der Seiten gelesen, oder? Dass dort auch das BMI zitiert wurde und er extra etliche Stellungnahmen dazu von unterschiedlichster Seite eingeholt hat, hast Du deswegen hier wohl nicht erwähnt?
Oder meinst Du, all diese Quellen (außer dem BMI natürlich) haben unlautere Ziele?

Und dass es seit einigen Seiten auch gar nicht mehr um das KUG geht und die DSGVO dennoch alle Menschenfotografen tangiert hast Du wohl auch nicht mitbekommen?

vg, Festan
 
Erwägungsgrund 18 DSGVO

"die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten...oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten."
 
Erwägungsgrund 18 DSGVO

"die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten...oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten."

das hast Du geschickterweise ein wenig verkürzt zitiert:

"Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten. Diese Verordnung gilt jedoch für die Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen."

Eine Veröffentlichung von personenbezogener Daten dürfte eine ganz andere Geschichte sein- zumal, da das Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern, wie weiter oben bereits erwähnt, nicht als eine persönliche Tätigkeit zu werten ist.

Wäre es anders- würde ja die gesamte DSGVO nicht für diese Personengruppe gelten. Und das wiederum wäre sicherlich schon einem der vielen, vielen Datenschutzbeauftragten, Rechtsanwälten oder sogar dem BMI aufgefallen und entsprechend erwähnt worden.

Muss man sich mal klar machen, was das auch bedeuten würde (da leider kein Unterschied bis jetzt gemacht wird vom Bild einer Person oder den Kontaktdaten): jeder dürfte privat alle persönlichen Daten von jemanden einfach so online stellen.

Aber selbst wenn es privat erlaubt sein sollte, dann sind damit sicher nicht Fotografen gemeint, die bei Flickr und Co. Bilder von fremden Menschen veröffentlichen, die sie gegen Honorar (egal ob gegen Geld oder Nutzungsechte) gebucht haben- letztendlich verkauft man seine Bilder damit ja.

vg, Festan
 
Das nervt einfach.
Auch vielfältige Wiederholungen machen die Aussagen nicht besser.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Mal was konstruktives ;)

Adobe ist im Bezug auf die DSGVO wohl gerade an der Ausarbeitung der passenden Texte für Adobe Portfolio bzw. Behance.

"We're actually in the process of writing our own FAQ related to Adobe Portfolio & GDPR. If you don't mind waiting for that to be published, I will send it to you as soon as we do! I want to make sure I don't communicate any wrong information before the article has been published. I appreciate your patience!"

Info hab ich aus dem Adobe Forum. Ähnliche Anfrage hatte ich auch gestellt.
 
Das nervt einfach.

[...]

finde ich nicht... die Inhalte der Diskussionen zeigen mir,
dass zukünftige Dinge nicht mehr 'so einfach' sind, bzw.
eine größere Vorsicht und Behutsamkeit im Umgang mit
digitalen Daten wünschenswert ist...

mal abgesehen von den Unsicherheiten, die immer mehr
'Quellen' schüren...

einfach zu sagen, dass geht mich als 'Hobbyknipser'
nichts an, ist - meiner Meinung - der falsche Weg...

'Horror-Szenarien' wie, da zahlt der Fotograf dann
20 Millionen Strafe, empfinde ich aber auch als
populistisch und nicht zielführend...

ich habe das oben aufgeführte PDF des 'Hamburgischen
Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit'
gelesen und möchte sagen, dass ich die Argumentation
schon sehr schlüssig finde - zu mindestens empfinde
ich es so...

aber ich gebe zu, dass Fachgerichte es auch anders
sehen können... warten wir es mal ab...
 
Eine Veröffentlichung von personenbezogener Daten dürfte eine ganz andere Geschichte sein- zumal, da das Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern, wie weiter oben bereits erwähnt, nicht als eine persönliche Tätigkeit zu werten ist.

Es geht bei der DSGVO nur um die Verarbeitung personenbezogener Daten. Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern sind per se nicht Gegenstand der Verordnung.

ich habe das oben aufgeführte PDF des 'Hamburgischen
Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit'
gelesen und möchte sagen, dass ich die Argumentation
schon sehr schlüssig finde - zu mindestens empfinde
ich es so...

Im Gegensatz zum "Hamburgischen
Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit" ist das BMI am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Warum glaubt denn niemand der FAQ des BMI zu diesem Thema?
 
Das nervt einfach.
Auch vielfältige Wiederholungen machen die Aussagen nicht besser.

mich nervt das auch- aber wie Du hier siehst:

Es geht bei der DSGVO nur um die Verarbeitung personenbezogener Daten. Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern sind per se nicht Gegenstand der Verordnung.

haben einige noch nicht mal das Unstrittige und Elementarste verstanden.

vg, Festan
 

ich möchte deine Aussagen nicht wirklich 'überzeichnen',
aber ich denke, dass es in der DS-GVO über das
'erfassen und verarbeiten' von digitalen Daten geht,
während das KUG die Möglichkeiten offeriert, WAS,
bzw. WIE etwas aufgenommen werden kann, nicht die
eigentliche Verarbeitung und Vorhaltung der Daten...
 
Es geht bei der DSGVO nur um die Verarbeitung personenbezogener Daten. Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern sind per se nicht Gegenstand der Verordnung.

Naja, sie sind vielleicht nicht das intendierte Ziel der Verordnung, aber Gegenstand sind sie schon, denn dass ein Bild einer Person Daten sind und dass diese Daten personenbezogen oder zumindest personenbeziehbar sind, ist glaube ich unstrittig (war es übrigens auch vorher schon!).

Im Gegensatz zum "Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit" ist das BMI am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Warum glaubt denn niemand der FAQ des BMI zu diesem Thema?

Die Sache hier ist die, dass viele der Ansicht sind, auch viele Juristen die grundsätzlich kein großes Problem ab dem 25.5. sehen übrigens, dass die Auslegung des BMI nicht korrekt ist. Wie bereits erwähnt: Ich würde sie nicht als korrekte Rechtsauffassung verstehen sondern als Ausdruck der Intention der Bundesregierung, deren Teil das BMI ja ist.

Die Aussagen des hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit sind in sofern sinnvoll zu lesen, weil sie gut begründet sind. Sie legen übrigens, wenn man genau nachliest, sogar nahe, warum man beim berühmten Bild vom Kölner Dom auf dem auch Leute als Beiwerk abgebildet sind, dem Datenschutz schadet, wenn man von all diesen eine Einverständnis einholt. Diese Auslegung der DSGVO verbietet in dem Fall sogar das Einholen der Einverständnis.

/bd/ und Festan: Ich verstehe eure Diskussion um Hobbyist (kommt in keiner Regelung vor), privat (stand so im BDSG, kommt in der DSGVO so aber nicht mehr vor) und persönlich und familiär nicht. Nicht, weil ich sie für grundsätzlich unsinnig hielte, aber eure Aussagen sind teils so komisch verkürzt, dass ich nicht mehr weiß, wofür ihr argumentiert. /bd/s Aussagen sind hier ja sonst immer sehr hilfreich, aber die letzte, die einfach nur ein Ausschnitt aus einem Erwägungsgrund ist, ist es nicht. Welche Auffassung vertrittst du da denn?

Meiner Auffassung kann man es so sagen: Persönlich und familiär ist Datenerhebung (und damit auch Fotografie) dann, wenn man im familiären und persönlichen Rahmen fotografiert, also nur Freunde und Kumpels ablichtet, und die Fotos auch nur innerhalb dieses Rahmens zirkulieren. In die Richtung gehen auch die Beispiele aus dem Erwägungsgrund. Sobald ein solches Bild aber veröffentlicht wird, ist es mit vorbei mit persönlich und familiär. Wie schon einmal erläutert, kann man sich das sehr leicht klarmachen. Die andere Auslegung "Es ist okay, wenn ich das als Hobby mache und kein Geld damit verdiene" kann man, ganz einfach ad absurdum führen. Ich dürfte dann zum Beispiel peinliche Informationen über die Leute sammeln, die ich nicht mag, das im Netz veröffentlichen und könnte mich damit rechtfertigen, dass es mein Hobby ist, dumme Leute bloßzustellen und da ich die Leute damit nicht erpresse, verdiene ich auch kein Geld damit.

Die Diskussion um die Impressumspflicht ist hier nicht unbedingt ein ideales Beispiel. Die Grundlage für das Impressum auf den meisten Websites ist ja das Telemediengesetz – und hier muss dann geschaut werden, ob das eigene Angebot überhaupt in den Bereich dieses Gesetzes fällt. Da geht es aber nicht darum, ob die Inhalte öffentlich verfügbar sind, das ist ja in der Regel so, sondern ob der Dienst "geschäftsmäßig" ist. Die Latte hier liegt also etwas höher. Gleichzeitig zeigt die Rechtssprechung (und letztlich auch die Definition des Gesetzgebers, denn auf die Beziehen sich die Gerichte ja), dass in der Praxis nahezu jede Website als "geschäftsmäßig" anzusehen ist, da sie eine auf Dauer angelegte Tätigkeit ist. Die praktische Konsequenz daraus ist, dass im Prinzip jede Website ein Impressum braucht.
 
ich möchte deine Aussagen nicht wirklich 'überzeichnen',
aber ich denke, dass es in der DS-GVO über das
'erfassen und verarbeiten' von digitalen Daten geht,
während das KUG die Möglichkeiten offeriert, WAS,
bzw. WIE etwas aufgenommen werden kann, nicht die
eigentliche Verarbeitung und Vorhaltung der Daten...

In diesem Thread geht es doch gerade um die DSGVO und was sich dadurch ändert. Alles andere gab es vorher auch schon. Was "Verarbeiten" im Sinne der DSGVO ist, ist dort definiert. Art. 4 DSGVO Begriffsbestimmungen.
 
Naja, sie sind vielleicht nicht das intendierte Ziel der Verordnung, aber Gegenstand sind sie schon, denn dass ein Bild einer Person Daten sind und dass diese Daten personenbezogen oder zumindest personenbeziehbar sind, ist glaube ich unstrittig (war es übrigens auch vorher schon!).

Es geht bei der DSGVO aber um die "Verarbeitung" dieser Daten. Wenn ich dich auf Film ablichte und anschließend Abzüge in der Fußgängerzone verteile, ist die DSGVO überhaupt nicht berührt.

Die Sache hier ist die, dass viele der Ansicht sind, auch viele Juristen die grundsätzlich kein großes Problem ab dem 25.5. sehen übrigens, dass die Auslegung des BMI nicht korrekt ist. Wie bereits erwähnt: Ich würde sie nicht als korrekte Rechtsauffassung verstehen sondern als Ausdruck der Intention der Bundesregierung, deren Teil das BMI ja ist.

Das BMI legt das Gesetz nicht aus. Das BMI ist an der Ausgestaltung der DSGVO beteiligt und prägt damit den Gesetzeszweck.
 
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