Moinsen,
ich möchte einige Beiträge der Diskussion seit dem frühen Nachmittag heute kurz kommentieren.
Als privater Hobbyfotograf der einfach nur fotografiert und die Bilder in Foren zeigt, greift die DSVGO gar nicht. Das fällt mir NICHT unter Datenerhebung.
Da würde mich eine konkrete Quelle interessieren. In dieser Formulierung ist sie jedenfalls sicherlich falsch.
Die Argumentation des Forums: "Das Veröffentlichen fremder Bilder/Dokumente per IMG-Tag oder Anhang ohne vorherige Erlaubnis des Urhebers ist untersagt!"
Diese Ansage von Forenbetreibern hat nichts damit zu tun, ob ein Forum kommerziell ist. Sie hat außerdem nichts mit der DSGVO zu tun und ist daher für die Diskussion hier ohne Belang.
Das BDSG (neu) ist die nationale Anpassung der DSGVO, vom Parlament vor über einem Jahr als Gesetz beschlossen.
Und dieses Gesetz trifft welche Aussagen in Bezug auf das Anfertigen, Verarbeiten oder Veröffentlichen von Fotos?
Also hat der private Hobbyfotograf hier ein Problem?
Möglicherweise.
sobald Du Personenabbildungen veröffentlichst (und genau das ist ja in Foren der Fall), ist es sehr wohl ein Fall für die DSGVO und kann Dir und ggfls. dem Betreiber ganz erhebliche Probleme machen.
Für den Forenbetreiber wird das in der Regel kein Problem sein. Für "Personenabbildungen" im Allgemeinen kann man das so auch nicht sagen – es kommt darauf an, was du unter einer "Personenabbildung" verstehst und ob eine der Anforderungen insbesondere von Art. 6 DSGVO erfüllt ist, also beispielsweise eine Einwilligung vorliegt oder die berechtigten Interessen des Fotografen die schutzwürdigen Interessen des Fotografierten überwiegen.
das fotografieren alleine fällt schon unter dsgvo. ohne zustimmung darf es keine aufnahmen geben, besagt die neue verordnung.
Nein, das ist so ganz sicher falsch. Die DSGVO sieht insgesamt sechs Varianten vor, unter denen die Anfertigung eines Fotos, das als personenbezogene Daten zu werten ist, erlaubt ist. Mindestens drei davon sind im Zusammenhang der Diskussion hier relevant.
Private Fotografen fallen nicht unter DSVGO, alles bleibt beim Alten, fertig.
Wenn du damit meinst, dass jemand Aufnahmen ausschließlich für persönliche und familiäre Zwecke macht und diese Fotos ausschließlich im persönlichen und familiären Umfeld nutzt und zeigt, dann ist das richtig. Die oben von dir selber angeführte Publikation in einem weiteren Umfeld kann hingegen bereits problematisch sein.
Falls ich das Foto veröffentliche, könnte es unter die DSGVO fallen, wenn es damit aus dem privaten Rahmen fällt. Und auch dann ist die Zustimmung der Abgebildeten nur eine unter mehreren gleichwertigen Möglichkeiten, wie ich das Recht zur Verarbeitung erhalte.
Völlig richtig.
Es steht eindeutig dass sich die DSVGO auf: "Sie gilt für die behördliche und geschäftsmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU" bezieht, trotzdem werden weiter die Falschmeldung verbreitet.
Wo bitte steht das, was du hier allem Anschein nach zitierst? Du gibst als Quelle in einem späteren Beitrag "Die Datenschutzbeauftragte der Bundesregierung, Andrea Voßhoff , Tagesschau, Heutejournal, Deutschlandfunk, Videotext der rechtlich Öffentlichen, Innenministerium..." an. Könntest du da bitte die konkrete Stelle benennen, wo dies steht?
Ich auch und ich hoffe, dass sich diese falsche Sicht großflächig durchsetzt. So habe ich an den bekannten Fotohotspots in Europa bald keine anderen Fotografen mehr und die beste Plätze für mich alleine
Vermutlich nicht – siehe die Argumentation des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
nach dsgvo ist das erstellen eines fotos bereits eine verarbeitung (und speicherung) persönlicher daten und bedarf einer genehmigung. diese muss man vor dem fotografieren bereits eingeholt haben. ohne diese darfst du gar nicht erst das foto erstellen, ...
Nein, wie oben beschrieben (und in etlichen Beiträgen hier schon ausführlich diskutiert) gibt es weitere Umstände, unter denen das Erstellen eines Fotos erlaubt ist.
Naja, manche wollen unbedingt, dass die DSGVO besagt, dass Menschen nicht mehr fotografiert werden dürfen.
Diese Einschätzung ist auch sicher falsch – wie bereits gesagt gibt es eine Reihe von Umständen, unter denen das sehr wohl erlaubt ist.
Und nicht nur der familiäre Bereich ist erlaubt, sondern auch der persönliche Bereich. Darunter fällt so ziemlich alles, eas nicht wirtschaftlich ist. Ebenfalls ist schwarz auf weiß aufgeführt, dass Fotos sogar in soziale Netze erlaubt sind. Also das Forum hier.
Nun, du führst ja weiter unten selber das Zitat an: "die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten". Da wäre nun die Frage, warum die Familienbilder in einem öffentlichen Forum liegen dürfen sollten. In einem Bereich hingegen, der nur den Familienmitglieder zugänglich ist, wäre die Nutzung ohne weiteres erlaubt. Die sozialen Netze haben ja bereits vor einigen Jahren genau solche Möglichkeiten geschaffen (die es anfangs nicht in jedem solchen Netz gab), den Zugriff auf Bilder (und andere Beiträge) auf bestimmte Benutzer zu beschränken. Genau diese Möglichkeiten wird man nutzen müssen, wenn man ein solches soziales Netz für die Verbreitung persönlicher oder familiärer Bilder nutzen will.
Was das private Fotografieren ohne wirtschaftliche Interessen angeht, bleibt alles beim Alten. Keine DSVGO da keine Datenerhebung.
Das Entscheidende hier ist "privat" - oder wie die DSGVO es nennt: "persönlich oder familiär". Die wirtschaftlichen Interessen spielen keine Rolle — beispielsweise gilt die DSGVO auch für gemeinnützige Vereine, die ebenfalls keine wirtschaftlichen Interessen verfolgen.
Dort ist auch nicht aufgeführt, dass Gartenzwerge davon ausgenommen sind
Falls ein Gartenzwerg von dir ein Foto macht, kannst du ihn daher auch verklagen. Ob du gewinnst, wird dann eine Abwägung im Einzelfall sein.