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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

Aha?


Geschäftsmäßig?????? Behördlich??????? Woher nimmst du das denn?

Die Datenschutzbeauftragte der Bundesregierung, Andrea Voßhoff , Tagesschau, Heutejournal, Deutschlandfunk, Videotext der rechtlich Öffentlichen, Innenministerium...

Sonst noch was? ;)

Übrigens schließen deine Zitate mein Zitat nicht aus. Oder was wolltest du mir mit den Zitaten zeigen?

Vor wen werden die natürlichen Personen geschützt? Richtig, vor der geschäftsmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU. ;)
 
Übrigens schließen deine Zitate mein Zitat nicht aus. Oder was wolltest du mir mit den Zitaten zeigen?

dass sich dort keine solchen wie von Dir kolportierten Einschränkungen finden lassen.

Die Tagesschau hat gestern zwar tatsächlich von "Unternehmen" in ihrem Bericht gesprochen, allerdings auch nicht davon, dass es nur Unternehmen betrifft.

Hättest Du Deinen mehr als seltsame Schlussfolgerung des Bußgeldes nicht so voreilig geschlossen, sondern den gesamten Abschnitt zitiert und vor allem gelesen

"Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:"

wäre Dir vielleicht da schon aufgefallen, dass es auf jeden Fall noch andere Betroffene der DSGVO gibt, als nur Unternehmen.

Das alleine schließt zwar nicht aus, dass Private nicht betroffen sein könnten, aber es widerlegt Deine "Beweisführung", dass die Medien das behauptet hätten (oder nenne Quellen bei "fast allen" Medien, wo genau das direkt behauptet wurde, oder noch besser, Quellen, wo sich das so in der DSGVO wiederfindet)

vg, Festan

edit: übrigens- wenn Du Dir mal die Mühe machst und die AGB der diversen Foren und Verlagen anschaust, wirst Du feststellen, dass sich sehr viele dort kommerzielle und/oder editorial Rechte einräumen lassen an den veröffentlichten Bilder (Deine verlinkte Seite mit den Bildern beispielsweise auch). Spätestens da ist dann sowieso Schluss mit privat (sofern das überhaupt eine Rolle spielt). Übrigens auch bereits bei den Nutzungsrechten.
 
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Das ist einfach nur falsch und wurde hier schon mehrfach korrigiert. Die DSGVO gilt auf jeden Fall nicht, wenn ich das Foto für mein privates (offline) Bilderalbum mache.

Falls ich das Foto veröffentliche, könnte es unter die DSGVO fallen, wenn es damit aus dem privaten Rahmen fällt.
Und auch dann ist die Zustimmung der Abgebildeten nur eine unter mehreren gleichwertigen Möglichkeiten, wie ich das Recht zur Verarbeitung erhalte.
das ist kein unsinn sondern ein gesetz. nach dsgvo ist das erstellen eines fotos bereits eine verarbeitung (und speicherung) persönlicher daten und bedarf einer genehmigung. diese muss man vor dem fotografieren bereits eingeholt haben. ohne diese darfst du gar nicht erst das foto erstellen, egal ob du ein amateur oder profi bist. lediglich familienfotos o.ä. brauchen keine genehmigung.
 
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das ist kein unsinn sondern ein gesetz. nach dsgvo ist das erstellen eines fotos bereits eine verarbeitung (und speicherung) persönlicher daten und bedarf einer genehmigung. diese muss man vor dem fotografieren bereits eingeholt haben. ohne diese darfst du gar nicht erst das foto erstellen, egal ob du ein amateur oder profi bist. lediglich familienfotos o.ä. brauchen keine genehmigung.

und täglich grüßt das Murmeltier! Alles wieder auf Anfang. Dann können die ganzen Stellungnahmen der Landesbeauftragten für den Datenschutz, des BMI, der verschiedenen Rechtsanwälte ja wieder verlinkt werden...
 
ich sagte, das besagt die dsgvo. wie es aber in wirklichkeit sein wird, werden wir bald sehen.
 
Als privater Hobbyfotograf der einfach nur fotografiert und die Bilder in Foren zeigt, greift die DSVGO gar nicht.
Private Fotografen fallen nicht unter DSVGO, alles bleibt beim Alten, fertig.
Kommt immer darauf an WAS die "privaten Fotografen" machen.
Ja - die DSGVO nennt als Ausnahme die rein private Fotografie ("Haushaltsausnahme"): für diese findet die DSGVO keine Anwendung.
Sobald allerdings Bilder veröffentlicht werden - z.B. in Foren - greift diese Ausnahme nicht mehr: öffentlich ist halt ziemlich genau das Gegenteil von privat.
Ich bin mir sicher dass es hier schon verlinkt wurde:
https://www.fotorecht-seiler.eu/dsgvo-fotografie-kug-update/
Zitat daraus:
Den Rahmen ausschließlich privater oder persönlicher Zwecke verlasse ich aber, wenn ich Personenfotos nicht durch entsprechende Zugriffsbeschränkungen in einer nur für Familienmitglieder zugänglichen geschlossenen Gruppe, sondern frei für jedermann online stelle.
Gilt auch für Foren...
 
Naja, manche wollen unbedingt, dass die DSGVO besagt, dass Menschen nicht mehr fotografiert werden dürfen. Warum auch immer???? Die Klarstellungen werden ignoriert. Nun gut, wer halt keine Menschen mehr fotografieren will, brauch es ja auch nicht. Da halte ich es wie KomischerTyp, gibt halt weniger andere Fotografen die nerven.

Und nicht nur der familiäre Bereich ist erlaubt, sondern auch der persönliche Bereich. Darunter fällt so ziemlich alles, eas nicht wirtschaftlich ist. Ebenfalls ist schwarz auf weiß aufgeführt, dass Fotos sogar in soziale Netze erlaubt sind. Also das Forum hier.

Was das private Fotografieren ohne wirtschaftliche Interessen angeht, bleibt alles beim Alten. Keine DSVGO da keine Datenerhebung.

Auch dass dort nicht steht, dass es nur Unternehmen betrifft, wird eigenartig interpretiert.

Dort ist auch nicht aufgeführt, dass Gartenzwerge davon ausgenommen sind ;)

"ErwG. 18:
Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird.*Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten."
 
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Moinsen,

ich möchte einige Beiträge der Diskussion seit dem frühen Nachmittag heute kurz kommentieren.

Als privater Hobbyfotograf der einfach nur fotografiert und die Bilder in Foren zeigt, greift die DSVGO gar nicht. Das fällt mir NICHT unter Datenerhebung.

Da würde mich eine konkrete Quelle interessieren. In dieser Formulierung ist sie jedenfalls sicherlich falsch.

Die Argumentation des Forums: "Das Veröffentlichen fremder Bilder/Dokumente per IMG-Tag oder Anhang ohne vorherige Erlaubnis des Urhebers ist untersagt!"

Diese Ansage von Forenbetreibern hat nichts damit zu tun, ob ein Forum kommerziell ist. Sie hat außerdem nichts mit der DSGVO zu tun und ist daher für die Diskussion hier ohne Belang.

Das BDSG (neu) ist die nationale Anpassung der DSGVO, vom Parlament vor über einem Jahr als Gesetz beschlossen.

Und dieses Gesetz trifft welche Aussagen in Bezug auf das Anfertigen, Verarbeiten oder Veröffentlichen von Fotos?

Also hat der private Hobbyfotograf hier ein Problem?

Möglicherweise.

sobald Du Personenabbildungen veröffentlichst (und genau das ist ja in Foren der Fall), ist es sehr wohl ein Fall für die DSGVO und kann Dir und ggfls. dem Betreiber ganz erhebliche Probleme machen.

Für den Forenbetreiber wird das in der Regel kein Problem sein. Für "Personenabbildungen" im Allgemeinen kann man das so auch nicht sagen – es kommt darauf an, was du unter einer "Personenabbildung" verstehst und ob eine der Anforderungen insbesondere von Art. 6 DSGVO erfüllt ist, also beispielsweise eine Einwilligung vorliegt oder die berechtigten Interessen des Fotografen die schutzwürdigen Interessen des Fotografierten überwiegen.

das fotografieren alleine fällt schon unter dsgvo. ohne zustimmung darf es keine aufnahmen geben, besagt die neue verordnung.

Nein, das ist so ganz sicher falsch. Die DSGVO sieht insgesamt sechs Varianten vor, unter denen die Anfertigung eines Fotos, das als personenbezogene Daten zu werten ist, erlaubt ist. Mindestens drei davon sind im Zusammenhang der Diskussion hier relevant.

Private Fotografen fallen nicht unter DSVGO, alles bleibt beim Alten, fertig.

Wenn du damit meinst, dass jemand Aufnahmen ausschließlich für persönliche und familiäre Zwecke macht und diese Fotos ausschließlich im persönlichen und familiären Umfeld nutzt und zeigt, dann ist das richtig. Die oben von dir selber angeführte Publikation in einem weiteren Umfeld kann hingegen bereits problematisch sein.

Falls ich das Foto veröffentliche, könnte es unter die DSGVO fallen, wenn es damit aus dem privaten Rahmen fällt. Und auch dann ist die Zustimmung der Abgebildeten nur eine unter mehreren gleichwertigen Möglichkeiten, wie ich das Recht zur Verarbeitung erhalte.

Völlig richtig.

Es steht eindeutig dass sich die DSVGO auf: "Sie gilt für die behördliche und geschäftsmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU" bezieht, trotzdem werden weiter die Falschmeldung verbreitet.

Wo bitte steht das, was du hier allem Anschein nach zitierst? Du gibst als Quelle in einem späteren Beitrag "Die Datenschutzbeauftragte der Bundesregierung, Andrea Voßhoff , Tagesschau, Heutejournal, Deutschlandfunk, Videotext der rechtlich Öffentlichen, Innenministerium..." an. Könntest du da bitte die konkrete Stelle benennen, wo dies steht?

Ich auch und ich hoffe, dass sich diese falsche Sicht großflächig durchsetzt. So habe ich an den bekannten Fotohotspots in Europa bald keine anderen Fotografen mehr und die beste Plätze für mich alleine :D

Vermutlich nicht – siehe die Argumentation des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

nach dsgvo ist das erstellen eines fotos bereits eine verarbeitung (und speicherung) persönlicher daten und bedarf einer genehmigung. diese muss man vor dem fotografieren bereits eingeholt haben. ohne diese darfst du gar nicht erst das foto erstellen, ...

Nein, wie oben beschrieben (und in etlichen Beiträgen hier schon ausführlich diskutiert) gibt es weitere Umstände, unter denen das Erstellen eines Fotos erlaubt ist.

Naja, manche wollen unbedingt, dass die DSGVO besagt, dass Menschen nicht mehr fotografiert werden dürfen.

Diese Einschätzung ist auch sicher falsch – wie bereits gesagt gibt es eine Reihe von Umständen, unter denen das sehr wohl erlaubt ist.

Und nicht nur der familiäre Bereich ist erlaubt, sondern auch der persönliche Bereich. Darunter fällt so ziemlich alles, eas nicht wirtschaftlich ist. Ebenfalls ist schwarz auf weiß aufgeführt, dass Fotos sogar in soziale Netze erlaubt sind. Also das Forum hier.

Nun, du führst ja weiter unten selber das Zitat an: "die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten". Da wäre nun die Frage, warum die Familienbilder in einem öffentlichen Forum liegen dürfen sollten. In einem Bereich hingegen, der nur den Familienmitglieder zugänglich ist, wäre die Nutzung ohne weiteres erlaubt. Die sozialen Netze haben ja bereits vor einigen Jahren genau solche Möglichkeiten geschaffen (die es anfangs nicht in jedem solchen Netz gab), den Zugriff auf Bilder (und andere Beiträge) auf bestimmte Benutzer zu beschränken. Genau diese Möglichkeiten wird man nutzen müssen, wenn man ein solches soziales Netz für die Verbreitung persönlicher oder familiärer Bilder nutzen will.

Was das private Fotografieren ohne wirtschaftliche Interessen angeht, bleibt alles beim Alten. Keine DSVGO da keine Datenerhebung.

Das Entscheidende hier ist "privat" - oder wie die DSGVO es nennt: "persönlich oder familiär". Die wirtschaftlichen Interessen spielen keine Rolle — beispielsweise gilt die DSGVO auch für gemeinnützige Vereine, die ebenfalls keine wirtschaftlichen Interessen verfolgen.

Dort ist auch nicht aufgeführt, dass Gartenzwerge davon ausgenommen sind ;)

Falls ein Gartenzwerg von dir ein Foto macht, kannst du ihn daher auch verklagen. Ob du gewinnst, wird dann eine Abwägung im Einzelfall sein.
 
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Kann mir mal jemand verraten, warum unsere Medien gerade alle pauschal und undifferenziert den Quark mit „Einwilligung, Widerspruch und Löschrecht für Alles“ verbreiten?

Kaum ist Ruhe im Fotografen-Hühnerstall (und in denen der anderen Betroffenen), da fällt unseren Medien auf, dass sie auch 2 Jahre gepennt haben, keiner hat Zeit sich richtig schlau zu machen, also wird einfach nur in die gleiche Panikkerbe gehauen.

Darf man den darauf hoffen, dass wenigstens die Richter es schaffen, Kapitel 2, Artikel 6 Abs. 1 ganz zu lesen?

PS: Sorry fürs OT
 
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das ist kein unsinn sondern ein gesetz. nach dsgvo ist das erstellen eines fotos bereits eine verarbeitung (und speicherung) persönlicher daten und bedarf einer genehmigung. diese muss man vor dem fotografieren bereits eingeholt haben. ohne diese darfst du gar nicht erst das foto erstellen, egal ob du ein amateur oder profi bist. lediglich familienfotos o.ä. brauchen keine genehmigung.

Das Erstellen eines DIGITALEN Fotos. Analoge Fotos fallen hier nicht drunter.
 
das hast Du geschickterweise ein wenig verkürzt zitiert: "Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Eine Veröffentlichung von personenbezogener Daten dürfte eine ganz andere Geschichte sein-...

Im Sinne der DSGVO ist die Veröffentlichung eine Form der Verarbeitung: Art. 4, 2., DSGVO. Kurz:Unter dem Begriff "Verarbeitung" ist alles zusammengefasst.

...das Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern, wie weiter oben bereits erwähnt, nicht als eine persönliche Tätigkeit zu werten ist.

Ob es sich um eine persönliche Tätigkeit handelt, hängt von dem Merkmal "geschäftsmäßig" ab.

Aber selbst wenn es privat erlaubt sein sollte, dann sind damit sicher nicht Fotografen gemeint, die bei Flickr und Co. Bilder von fremden Menschen veröffentlichen, die sie gegen Honorar (egal ob gegen Geld oder Nutzungsechte) gebucht haben...

Wenn die dahingehende Vermarktung ein Bestandteil des TFP ist, sehe ich hier keine Probleme.
 
Die Aussagen des hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit

Die Aufsicht ist in Deutschland föderal geregelt. Herr Prof. Caspar ist für Hamburg zuständig. Die oberste Aufsichtsbehörde aller Länder ist der Düsseldorfer Kreis bzw. die Datenschutzkonferenz (DSK).

...die einfach nur ein Ausschnitt aus einem Erwägungsgrund ist, ist es nicht. Welche Auffassung vertrittst du da denn?

Meine Auffassung ist ja nicht so wichtig. Die Erwägungsgründe erläutern die Artikel, sind aber vollumfänglich Bestandteil der DSGVO. Der von mir zitierte Erwägungsgrund erläutert, dass es sehr wohl eine ausschließlich persönliche Tätigkeit in sozialen Netzwerken geben kann.

Persönlich und familiär ist Datenerhebung (und damit auch Fotografie) dann, wenn man im familiären und persönlichen Rahmen fotografiert

Das ist falsch - da steht ein oder und kein und in der DSGVO. Es lohnt immer auf "oder / und" zu achten. Das eine verknüpft zwei Bedingungen, das andere lässt eine von zwei Bedingungen zu. Wer hier ein und für ein oder ließt, kann die Aussage des Artikels letztlich nicht verstehen.

Ich dürfte dann zum Beispiel peinliche Informationen über die Leute sammeln, die ich nicht mag, das im Netz veröffentlichen und könnte mich damit rechtfertigen

Das ist erst einmal nicht Gegenstand der DSGVO, vielmehr der Gesetzgebung zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten.

..."geschäftsmäßig" ist.

Aus meiner Sicht ist "geschäftsmäßig" das Ausschlusskriterium für "persönlicher oder familiärer Tätigkeiten". Dabei ist geschäftsmäßig viel weiter gefasst als gewerbsmäßig. Das ergibt sich, zu meinem Bedauern, aus der Definition "Unternehmen" in Art. 4, 18, DSGVO. Dort ist von wirtschaftlicher Tätigkeit die Rede. Es muss leider weder ein Erwerbszweck, noch eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen, damit eine Tätigkeit als "wirtschaftliche Tätigkeit" angesehen wird.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es geht bei der DSGVO aber um die "Verarbeitung" dieser Daten. Wenn ich dich auf Film ablichte und anschließend Abzüge in der Fußgängerzone verteile, ist die DSGVO überhaupt nicht berührt.

Das ist falsch und es wird nicht dadurch richtig, dass du es mehrfach wiederholst. Es wird auch nicht richtig, weil man es ab und an in Veröffentlichungen lesen kann.

Das BDSG Alt hat diese Unterscheidung zwischen analog und digital noch gemacht. Die DSGVO kennt diese Unterscheidung nicht mehr. Siehe hierzu Art. 4, 1., DSGVO.

Vielleicht liegt das Missverständnis darin, dass "Datum" und "Daten" im Alltagssprachgebrauch mit "digital" assoziiert wird.
 
Foren sind kommerzielle Konstrukte (auf Werbung und Geld verdienen ausgelegt).

Aus diesem Grund wird im Erwägungsgrund ja klar festgelegt, dass der Forenbetreiber unter die DSGVO fällt, die natürliche Person, die im Forum etwas veröffentlicht aber nicht.

Ich sehe hier keine wesentlichen Probleme.
 
wäre Dir vielleicht da schon aufgefallen, dass es auf jeden Fall noch andere Betroffene der DSGVO gibt, als nur Unternehmen.

Nur um einige Begrifflichkeiten zu erläutern...

Der Betroffene ist im Datenschutz die Bezeichnung einer natürlichen Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Die Schutzwirkung der DSGVO, also etwa Kapitel 3 Rechte der Betroffenen Personen, gilt ausschließlich für natürliche Personen.

Der Begriff Unternehmen wird in Art. 4, 18 definiert.

„Unternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen;" [ebenda]

Verständnisprobleme kann es aus meiner Sicht in diesem Zusammenhang mit dem Begriff "natürliche Person" geben.

Hierzu ein Beispiel:

Fotograf Schurich übt seine wirtschaftliche Tätigkeit auf der Basis eines Gewerbes als Einzelunternehmer aus. Es gibt also eine Privatperson Schurich und den Fotografen Schurich.

Als Fotograf Schurich unterliegt seine Tätigkeit im vollen Umfang der DSGVO. Als Privatperson kann Herr Schurch trotzdem unter Art. 2 (2) c) persönliche oder familiäre Tätigkeiten fallen.
 
Ich lese mir jetzt nicht alles durch, deshalb frage ich mal. Da ich auch nichts online finde.

Was passiert wenn mich jemand fotografiert oder aufnimmt und das in seine Insta/Snapchat Story passt? ist das zulässig?
 
Ich lese mir jetzt nicht alles durch, deshalb frage ich mal. Da ich auch nichts online finde.

Was passiert wenn mich jemand fotografiert oder aufnimmt und das in seine Insta/Snapchat Story passt? ist das zulässig?

ich lese es so, dass, wenn Du der Mittelpunkt des eigentlichen Motivs
bist und ungefragt veröffentlicht wird, ist es untersagt - ohne deine
Zustimmung...

wenn Du Teil einer Menschengruppe bist, oder sogenanntes 'Beiwerk'
- also z.B. bei einem Konzert, oder Sportveranstaltung - kann eine
Veröffentlichung - unter Berücksichtigung, bzw. Grenzen der neuen
Verordnung - statt finden...

aber vieles war auch schon unter den alten Bestimmungen möglich,
bzw. eben nicht...
 
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