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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

Moin,

@A-und-D: ich nehme an, du hast Artikel 85 DSGVO und die zugehörigen Erwägungsgründe gelesen. Wenn dich das nicht überzeugt, dass es hier landesspezifische Regelungen nicht nur geben kann, sondern sogar sollte, kann ich dich auch nicht überzeugen.

Wie dort nachzulesen ist, will die EU bei der DSGVO ja gerade, dass die einzelnen Staaten das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mit den Grundrechten "auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang" bringen. Da alle diese Dinge nicht europaweit einheitlich geregelt werden, gleichzeitig aber bei allen Staaten (in unterschiedlicher Weise, wie wir alle wissen) in der Verfassung verankert sind, bliebe der EU auch gar nichts anderes übrig, selbst wenn sie anders wollte (was ich nicht glaube, was aber hier auch keine Rolle spielt).

Eine der wenigen Fragen, die hier m. E. offen sind, ist die, ob das KUG genau dies tut. Der Gesetzgeber ist dieser Meinung, mindestens einzelne EU-Parlamentarier und etliche Anwälte sowie der von winfel angeführte Herr Pötters ebenfalls. Dessen Text habe ich noch nicht gelesen, sondern kenne nur die ihm von dem Beitrag im Pentaxians-Forum zugeschriebenen Aussagen (vgl. Beitrag von Beholder weiter oben). Sofern ich die Muße habe, werde ich mir den Beitrag des Herrn Pötters heute nachmittag mal zu Gemüte führen.
 
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Hallo zusammen,
hier ein interessanter Link zum Thema, der den hobbymäßigen Vereins- und Veranstaltungsfotografen weiterhelfen sollte.

http://www.wiesbaden112.de/gastbeitrag-dsgvo-das-ende-der-fotografie-wohl-eher-nicht

Ist soweit erstmal ganz verständlich erklärt.:top:

Gruß JuRe80
 
erst einmal haben ALLE hier genannten 'Quellen' eins gemein...

viele nützliche Hinweise und Klärungen...

aber auch die 'selektive' Wahrnehmung und Auslegung
der neuen Verordnung...

oft wird nur das wahrgenommen, was gerade auf meine
Situation passt...

ich für mein Teil möchte erste 'Ausführungsbestimmungen'
von fachlichen Gerichten dazu lesen...

denn hier sind wohl nur wenige, die genau nach 'Verordnung'
handeln, bzw. handeln können...
 
Zuletzt bearbeitet:
Heute habe ich in einer Veröffentlichung eines gut vernetzten Anwalts für Medienrecht im Zusammenhang mit dem hier verhandelten Thema sinngemäß die ominöse Aussage gelesen "er habe gehört", dass die Aufsichtsbehörden massiv neue Mitarbeiter suchen.

Eine Plausibilitätsüberprüfung ergibt, dass in meinem Bundesland nicht eine Stelle offiziell ausgeschrieben ist oder in der entsprechenden Rubrik der Seite des Landesdatenschutzbeauftragten angezeigt wird.

Dabei möchte ich es einmal belassen und mich nicht zu weiteren Mutmaßungen über die Motivation des Autors hinreisen lassen.

Statt dessen kann sich mal jeder durchlesen, was zum Thema Meldung von Datenschutzbeauftragten auf der Seite der Behörde in Hessen zu finden ist->.

Wir reden hier immerhin von einer umgehenden Meldepflicht.

Auch hier kann jeder für sich entscheiden, ob Hobby- und Berufsfotografen im Moment im Fokus der Aufsichtsbehörden stehen, wenn es um Bußgeldverfahren geht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Auch hier kann jeder für sich entscheiden, ob Hobby- und Berufsfotografen im Moment im Fokus der Aufsichtsbehörden stehen, wenn es um Bußgeldverfahren geht.

hat das irgendwer behauptet/in den Raum gestellt?

Um Aufsichtsbehörden mache ich mir ehrlich gesagt am allerwenigsten einen Kopf.

vg, Festan
 
@A-und-D: ich nehme an, du hast Artikel 85 DSGVO und die zugehörigen Erwägungsgründe gelesen. Wenn dich das nicht überzeugt, dass es hier landesspezifische Regelungen nicht nur geben kann, sondern sogar sollte, kann ich dich auch nicht überzeugen.

Ja, habe ich und dieser Inhalt stellt für mich eine der Archillesversen des DSGVO dar.
Warum das so nicht funktionieren wird, liegt am internationalen Datenaustausch bis hin zum Datenhandel.

Länderspezifische Regelungen werden juristisch so zur Klausel.
Das Internet funktioniert international und Daten werden nun mal über's Internet in andere Länder "transportiert".
Dem wollte das DSGVO ja Rechnung tragen.

Es ist doch völlig unverständlich, weshalb zwischenstaatliche Steitigkeiten - welchen sich dann EU-Juristen widmen dürfen - geradezu heraufbeschworen werden.
"Welches länderspezifische Gesetz hat nun Vorrang" - eine Frage die man in Zukunft noch öfters hören wird.
 
Ich habe mir heute ein paar konkrete Fragen zum Thema DSGVO und Fotografie aufgeschrieben und beim für mich zuständigen bayerischen LDA angerufen. Dort wurde ich gebeten, meine Fragen per Email einzureichen, da man momentan aus Zeitmangel keine telefonische Beratung durchführen könne. Das Thema DSGVO und Fotografie sei jedoch bekannt und es habe in den letzten Wochen vermehrt Nachfragen gegeben, insbesondere auch zum weiteren Gelten des KUG. Daher arbeite man an einem Statement, das könne aber noch dauern. Für Fotografen gäbe es jedoch keinen Grund zur Panik.

Da wir uns hier dumm und dusslig diskutieren können, schlage ich vor, dass einfach mal jeder seine dringendsten Fragen zur DSGVO (und Fotografie) dem für ihn zuständige LDA stellt. Die Antworten können wir ja dann hier vergleichen. Und statt uns gegenseitig mirre mzu machen, wecken wir bei den LDAs vielleicht die Erkenntnis, dass es kurz vor Schluss noch viele offene Fragen und damit Informationsbedarf gibt.
 
@A-und-D: Nun, um das von dir als Ideal dargestellte Ziel zu erreichen, hätte man neben dem Datenschutz noch viele weitere Aspekte europaweit einheitlich regeln müssen, insbesondere wie Meinungs- und Informationsfreiheit sichergestellt werden können. Dass es da eine Einigung zwischen Deutschland, Großbritannien, Polen und Ungarn geben könnte – nur um mal vier Staaten als nicht ganz zufällig gewähltes Beispiel herauszugreifen –, halte ich auf absehbare Zeit für nicht vorstellbar.

Daher hat sich die EU – m. E. richtigerweise – auf den Datenschutz beschränkt und Öffnungsklauseln vorgesehen. Welche Probleme in zwischenstaatlicher Gesetzgebung da existieren könnten, erschließt sich mir aus deiner Äußerung nicht – ist aber vermutlich auch weit vom Thema weg, über das wir hier sprechen (denn hier geht es um Fotografie, nicht um internationalen Datenaustausch, auch wenn viele Fotografen natürlich das Internet nutzen; aber das sollte hier nicht der Gegenstand der Diskussion sein). Für uns hier in Deutschland gilt selbstverständlich das deutsche Recht in Bezug auf beispielsweise Meinungsäußerung, in England das englische. Und so wird auch weiterhin jemand in England beispielsweise den Holocaust leugnen dürfen.

Ich zitiere dazu mal aus dem Kommentar des Herrn Pötters zu Artikel 85 in Peter Gola (Hrsg.): Datenschutz-Grundverordnung VO (EU) 2016/679: DS-GVO, 1. Auflage, S. 759:

Der Ausgleich von Datenschutz und Meinungsfreiheit war im gesamten Reformprozess für viele Mitgliedstaaten, wie etwa Großbritannien, in denen die Meinungsfreiheit traditionell einen besonders hohen Stellenwert hat, ein zentraler Aspekt. Hier sollten keine harmonisierenden Vorgaben, insb. im Hinblick auf das Presse- und Medienrecht, durch die DS-GVO gesetzt werden.

Im weiteren weist Pötters darauf hin, dass der Artikel 85 DSGVO die Lockerung des Datenschutzes für bestimmte Zwecke gegenüber der bislang geltenden EU-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) audrücklich erweitert. In gleicher Weise äußern sich auch die beiden anderen Kommentare, in die ich eben geschaut habe, deren Autoren ich mir aber nicht gemerkt habe.

Ich hatte ja heute früh geschrieben, dass ich mir den Kommentar von Herrn Pötters mal im originalen Wortlaut anschauen wollte, um mich da nicht auf das Zitat aus dem Pentaxians-Forum, das ja selber eine Interpretation dieses Kommentars ist, zu verlassen.

Vorab: Ein mir wichtig erscheinender Aspekt zu dem Thema des Zusammenspiels verschiedener gesetzlicher Regulierungen, ist in Randziffer 4 (a.a.O., S. 760) zum Thema Pressefreiheit zu lesen:

Die uneingeschränkte Anwendung des Datenschutzrechts würde aber – insb. aufgrund des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt oder den zahlreichen Informationspflichten und Auskunftsrechten – die Tätigkeit einer freien Presse sehr stark einschränken. Es bedarf daher besonderer Regelungen, die einerseits die Pressefreiheit nicht in ihrem Wesensgehalt beeinträchtigen, andererseits aber auch das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nur insofern einschränken, wie es die Meinungs- und Pressefreiheit erfordern.

Diese Grundüberlegung spielt nach Ansicht von Pötters auch bei den übrigen von der Öffnung profitierenden Bereiche (insbesondere, aber nicht ausschließlich: journalistische, wissenschaftliche, künstlerische und literarische Zwecke) eine Rolle. Ich zitiere hier nur die im Kontext dieser Diskussion relevanten Passagen des Kommentars zum künstlerischen Bereich (a.a.O., S. 761):

Künstlerische … Zwecke sind, da Art. 85 dem Ausgleich von Freiheitsrechten und Datenschutz dient, im Lichte von Art. 13 S. 1 GRCh [Ergänzung von mir: Charta der Grundrechte der Europäischen Union ("Kunst und Forschung sind frei.")] auszulegen. Sachlich umfasst die Kunstfreiheit den Werk- und Wirkbereich. Persönlich geschützt sind alle Kunstschaffenden sowie diejenigen, die das Kunstwerk der Öffentlichkeit zugänglich machen. [Ergänzung von mir: Pötters verweist hier auf die einschlägigen Kommentare zur Charta der Grundrechte.] Ebenso wie bei der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken gilt einschränkend, dass gerade der Umgang mit den Daten der künstlerischen … Tätigkeit unterfallen muss. Dies ist etwa bei den personenbezogenen Daten einer fotografierten Person … der Fall, nicht aber bei Daten von Käufern eines Kunstwerks …

Die Mitgliedstaaten haben, so Pötters, nicht etwa die Option, entsprechende Regeln zu erlassen, sondern sind nach Artikel 85 Absatz 2 sogar dazu verpflichtet. Wie die Regeln aussehen, wird wie eingangs erläutert nicht festgelegt, aber die Pflicht, tätig zu werden, besteht.

Im weiteren Verlauf werden spezielle Regelungen einiger Gesetze vor allem im Umfeld des Medienrechts angesprochen. Für die angesprochenen Gesetze schließt Pötters (a.a.O., S. 763):

Die genannten nationalen Regelungen können auf Grundlage von Art. 85 DS-GVO grds. beibehalten werden; eine Erweiterung oder Anpassung ist nicht zwingend [Ergänzung von mir: mit Verweis auf einen Artikel von Albrecht und Janson in der Zeitschrift CR], aber möglich.

Das KUG wird hier nicht ausdrücklich angesprochen, so dass man hinterfragen kann, ob für dieses die gleiche Schlussfolgerung gilt. Da das KUG für den künstlerischen Bereich in ähnlicher Weise Ausnahmen vom Datenschutz erlaubt wie das Presserecht für den journalistischen Bereich oder das Telemediengesetz für die Medien, würde ich folgern wollen, dass auch dieses Gesetz "grds. beibehalten werden" kann. Es mag sein, dass ich mich irre; daher wäre ich bei einer abweichenden Meinung an einer Argumentation interessiert, warum ausgerechnet das KUG seine Gültigkeit verlieren sollte.

Wie oben geschrieben, habe ich mir noch zwei weitere Kommentare zur DSGVO angeschaut (ohne mir die Autoren zu merken und Zitate herauszuschreiben). Beide argumentieren ganz ähnlich. Insofern stellt sich mir bei der Einschätzung des hier ganz zu Beginn zitierten Anwalts die Frage, ob er sich ebenfalls auf juristischen Fachliteratur bezieht, die hier eine abweichende Meinung vertritt (dann wäre es interessant zu wissen, welche das ist), oder ob dies seine eigene Auffassung ist, die er meint, aus der DSGVO direkt ablesen zu können.

@acahaya: Wenn ein Landesdatenschutzbeauftragter antwortet, ist das sehr nett von ihm. Eigentlich aber hat er mit der Sache nichts zu tun. Wenn Ihr Mails schreiben wollt, wäre es sinnvoller, diese an die Bundesdatenschutzbeauftragte zu senden.
 
Zuletzt bearbeitet:
@tewahipounamu :

Selbstverständlich leuchtet es ein, dass aufgrund bestehender Gesetze betreffend Meinungs -und Informationsfreiheit diese von den einzelnen Mitgliedsstaaten bewahrt werden wollten.

Aber es ändert nichts daran, dass dies zur einer Lücke im DSGVO geworden ist.

Vermutlich hat man das einfach unterschätzt, denn schlussendlich lässt sich das nicht von DSGVO trennen.
Darum meinte ich ja auch : die Konsequenz im DSGVO ist auch eine politische Frage.
 
und was wenn ich bei tollem Wetter eine schöne gut besuchte Altstadt mit ND Filter aufnehme und solange belichte bis Personen verschwommen sind ? Die werden doch damit schon unerkannt aufgenommen (wenn die nicht stur stehen bleiben) und etwas bewegung habe ich trotzdem im Bild das ist doch okay oder ?
 
Moin,

@Kniffeldose: Die gesamte Datenschutzdiskussion bezieht sich ausschließlich auf personenbezogene Daten. Wenn keine erkennbaren Personen im Bild sind, kann das Motiv daher in dieser Beziehung nicht problematisch sein.
 
Das wurde tatsächlich in der DSGVO konkretisiert. Personenbezogen bedeutet demnach alle sachlichen und persönlichen Merkmale.

Danke für die Bestätigung :)

Aus meiner (bescheidenen - da aus CH - Sicht) ist das ein entscheidender Belang der indirekt Bezug auf §33 2. des KunstUrhG nimmt.
Und zwar, dass "Das Recht auf das eigene Bild" im KunstUhrG eine "Strafvorschrift" ist und erst auf Antrag/Anzeige juristisch geklärt/geahndet wird (Antragsdelikt).

So wie ich das sehe, kommt das DSGVO diesem Punkt des KunstUrhG nun zuvor.

Das DSGVO macht das KunstUrhG damit zwar nicht zwingend zum Offizialsdelikt, grenzt den Handlungspielraum aber deutlich ein.
 
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