Moin,
womit wir wieder am Anfang der Diskussion wären, denn das war einer der Ausgangspunkte in Beitrag 3. Meine Frage zu diesem Beitrag ist nach wie vor die nach der Begründung für diese Einschätzung. Die liefert der Autor nämlich leider nicht. Es gibt einzelne Beiträge anderer Autoren, die eine Begründung liefern, die mir jedoch überwiegend nicht stichhaltig erscheinen. Demgegenüber gibt es mehrere Autoren (die insbesondere /bd/, winfel und ich in unseren Beiträgen zitiert haben), die für mich plausible Begründungen liefern, warum das KUG eine Vorschrift gemäß Artikel 85 DSGVO darstellt.
Ich denke, die Diskussion bis hierher hat bereits gezeigt, dass man unterschiedliche Meinungen haben kann. Ich kann jedem, der sich ernsthaft für die hier diskutierten Fragen interessiert, nur empfehlen, die Beiträge (hier und sonstwo im Internet) jeweils daraufhin abzuklopfen, ob sie deutlich machen, was Einschätzung ist und was sie für Fakten halten, welche Begründungen sie für Einschätzungen und welche Quellen sie für Fakten liefern. Dann lohnt es sich immer, die Quellen zu diesen Fakten nachzulesen und zu schauen, ob man den Schlussfolgerungen (die sich aus den Fakten und den Begründungen der Einschätzungen ergeben) folgen kann. Wenn die Quellen, auf die sich jemand bezieht, nicht klar sind oder die Einschätzungen nicht begründet, begibt man sich leider in die Welt der Beliebigkeit.
Konkret zu dem verlinkten Artikel wäre daher nach wie vor meine Frage: Wie kommt der Autor zu der Einschätzung: "Die DSGVO verdrängt das KUG und die Regelungskompetenz gemäß Art. 85 DSGVO wurde und wird nicht ausgeübt."? Der Gesetzgeber selber sieht dies – wie hier bereits dargelegt wurde – anders. Der Gesetzgeber mag sich irren, aber zumindest müsste der Autor eine Begründung angeben, warum er anderer Auffassung ist.