Moin,
Wieso hat das nix mit dem neuen Gesetz zu tun ? … Du erhebst mit den Bildern unerlaubt Daten zu nicht rein privaten Zwecken, ohne ausdrueckliche oder stillschweigende Erlaubnis.
Ich nehme an, du hast meinen Beitrag in
Nummer 42 sowie den von
/bd/ in Nummer 62 gelesen?
Man kann den Datenschutz nicht isoliert betrachten. Hier müssen verschiedene Rechte gegeneinander abgewogen werden. Das sind in diesem Kontext insbesondere auf der einen Seite das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auf der anderen Seite das Recht auf die Freiheit der Kunst (um es nicht noch komplizierter zu machen, sollten wir den Journalismus nicht auf noch mit hineinrühren, obwohl auch der hier eine Rolle spielt).
Gemäß BDSG gilt (schon seit langem und daran ändert sich durch die DSGVO und das neue BDSG im Grundsatz nichts), dass personenbezogene Daten grundsätzlich nicht erhoben und verarbeitet werden dürfen. "Grundsätzlich" bedeutet, dass es Ausnahmen gibt; und das sind im Grunde nur zwei: Der Betroffene willigt ein oder es gibt eine andere Rechtsvorschrift, die die Erhebung und Verarbeitung zulässt. Ersteres ist dann der Fall, wenn sich der Verein beispielsweise beim Verkauf der Eintrittskarte zusichern lässt, dass die Zuschauer mit Fotos einverstanden sind.
Ohne Einwilligung des Betroffenen bedarf es aber immer einer anderen Rechtsvorschrift. Und das ist genau der Punkt, wo das KUG ins Spiel kommt. Es ist eben genau eine solche Rechtsvorschrift, die u.a. die Freiheit der Kunst wiederum in Abwägung mit anderen Grundrechten sicherstellt. Und in diesem Gesetz (das wie gesagt ebenfalls bereits seit geraumer Zeit gilt) ist u.a. geregelt, wie mit Bildern von Personen zu verfahren ist, dass nämlich in der Regel eine Einwilligung des Abgebildeten erforderlich ist (§22 KUG). Aber "in der Regel" bedeutet wiederum: Es gibt Ausnahmen. Diese sind in §23 KUG beschrieben. In meinem verlinkten Beitrag stehen die relevanten Wortlaute aus den entsprechenden Paragraphen. Mit anderen Worten: Gäbe es das KUG nicht, wäre jegliche nicht nur private Nutzung von Fotos, auf denen Personen in einer Weise dargestellt sind, dass sie als personenbezogene Daten anzusehen sind, verboten.
Korrigieren muss ich mich in einem Punkt: Für die Sportveranstaltung ist nicht der Aspekt "Beiwerk" relevant, sondern §23 Abs. 1 Punkt 3 des KUG: "Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben". Vor dem Hintergrund ist auch der von mir in
Beitrag 108 verlinkte Artikel zu verstehen.
Die einzige Frage, die sich neu ergibt, ist die, ob das KUG im Widerspruch zur DSGVO steht oder ob die in letzterer vorgesehenen Öffnungsklauseln eben gerade eine solche Regelung erlauben. Sowohl /bd/ als auch ich haben im Verlauf der Diskussion hier dargelegt, warum wir zu letzterer Auffassung tendieren. Und der Beitrag eben von Beholder3 zeigt, dass wir mit dieser Auffassung nicht alleine dastehen.
Es kann sein, dass ich hier falsch liege. Aber dann sollten wir über konkrete Punkte diskutieren, wo sich an der Rechtslage etwas geändert hat, also warum man beispielsweise zu der Auffassung kommen sollte, dass die Öffnungsklauseln der DSGVO im Widerspruch zum KUG stehen.
Daher würde ich gerne die Gegenfrage stellen: Welche Regelung in der DSGVO oder dem neuen BDSG ändert an den hier diskutierten Aspekten etwas?