Ich war ne Woche beruflich unterwegs, daher die Antworten so spät:
1: @ gstotzem
Im Normalfall sollte der Verkäufer den Verzollungsbeleg dazulegen, das ist in der Regel nicht mehr, als ein einzelnes DIN A4-Blatt.
Zum/zur Schmuggel/Straftat gehört neben dem objektivem Tatbestand (die Steuerhinterziehung) auch der subjektive Tatbestand (Vorsatz, Wissen und Wollen).
Kann man dir also im schlimmsten Fall den objektiven Tatbestand vorwerfen, scheitert es am Subjektiven. Sollte deine Gebrauchtware mal irgendwann eingeschmuggelt worden sein, wäre nur dem Vorbesitzer etwas vorzuwerfen. Das alles nachzuweisen, wird aber sicher schwierig. Ich würde vorschlagen, die Korrespondenz (emails, PN) abzuspeicher/auszudrucken.
2: @ roemer16
Finnland gehört seit 1995 zur Europäischen Union.
Von daher sind Lieferungen innerhalb der EU nicht steuerpflichtig, die Mehrwertsteuer (entspricht der Einfuhrumsatzsteuer) wird im jeweiligen Land nur einmal erhoben (hier in Finnland).
Erfolgt die Lieferung also aus Finnland, erwartet dich nichts. Steht in der Auktion der Artikelstandort: China, musst du leider Steuern bezahlen.
Steht da als Standort Finnland und dein Päckchen kommt aus China, versucht dich der Verkäufer zu betrügen.
3: @afri
Wenn auf deinen Rechnungen die Seriennummern der einzelnen Geräte vermerkt ist, benötigst du keine Vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung.
Findet sich darauf jedoch nichts, empfiehlt der Gang zum Zoll vor der Ausreise, um sich die Bescheinigung geben zu lassen.
Ohne zu sehr ins Detail gehen zu wollen, ist dies z.B. einer der Gründe (warum wir die Rechnungen sehen wollen):
Die Rechnungen werden zusammen mit der Ausrüstung vorgelegt. Der Kollege vermerkt nun die Seriennummern der Geräte/Objektive auf der Bescheinigung. Gleichzeitig überprüft er die Rechnungen auf Plausibilität in Bezug zur Ware.
Kannst du keine Rechnungen vorlegen, hast du somit auch keinen Nachweis, dass es sich um ordnungsgemäß versteuerte Ware handelt (Dann gibt es keine Bescheinigung, unter Umständen aber direkt eine Strafanzeige wegen des Verdachts auf eine Steuerhinterziehung).
Hast du eine Rechnung und passt diese plausibel zur Ware (Kaufdatum, Zustand der Ware, usw.) kann die Bescheinigung ausgestellt werden, auch wenn keine Seriennummer auf der Rechnung ist.
Hat deine Rechnung eine Seriennummer und stimmt mit der Ware überein, brauchts auch keine Vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung. Die Rechnung enthält alle Informationen, die wir im Falle einer Kontrolle benötigen.
Besser kann ichs gerade nicht erklären. Ich hoffe es ist aber verständlich
Gruß
Brummel