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Diskussionsthread zu "Fotorecht Basics"

Wenn ich das alles so lese, bestätigt mich das ja irgendwo in meiner bisherigen Vorgehensweise:

- ich fotografiere niemals Menschen (außer ab und an mal meine Verwandschaft)
- ich lade niemals Bilder irgendwo hoch oder stelle aus, o.ä. (außer vielleicht mal ein Beispielbild hier im Forum um irgendwas zu erklären)

Ich denke, daß ich so schonmal die meisten juristischen Fallstricke abgeschnitten habe :)

Leider kann man das in dieser Konsequenz nur durchziehen wenn man, wie ich, wirklich rein hobbymäßig fotografiert. Jeder, der mit der Knipserei sein Geld verdient tut mir, alleine schon aufgrund der juristischen Klippen die es zu umschiffen gilt, unendlich leid...
 
AGBs mit Hinweis auf Abtretung "Recht am eigenen Bild"

Hallo!

Wir haben vor mit drei Fotografen einen Bildband über eine Veranstaltung zu machen. Der Veranstalter ist damit einverstanden und unterstützt uns. Folgende drei Punkte sind in den AGBs enthalten:

12. Alle Rechte - insbesondere die der gewerblichen Vermarktung - an Ton- und Filmaufnahmen sowie Fotografien bleiben dem Veranstalter vorbehalten.

13. Der Teilnehmer erklärt sich ausdrücklich mit einer (auch öffentlichen) Verwertung und Verwendung von Bild- und Tonmaterial einverstanden, das ihn (auch in Teilen) abbildet oder betrifft. Dies gilt räumlich und zeitlich unbegrenzt und insbesondere auch für eine gewerbliche Vermarktung.

14. Aufnahmen solcher Art seitens der Teilnehmer sind dem Veranstalter auf Verlangen zur Verfügung zu stellen und ausschließlich für private Zwecke zulässig.

Reichen diese Punkte, besonders Punkt 13, aus, um dem "Recht am eigenen Bild" zu entsprechen? Wir können nicht die Leute fragen, die als Einzelpersonen abgebildet werden. Dafür sind zu viele Teilnehmer auf der Veranstaltung.

Was wir aber machen werden, ist die Teilnehmer zu informieren und wer nicht abgebildet werden will, soll vorab zu uns kommen und sich fotografieren zu lassen. Dann wissen wir, welche Gesichter/Personen nicht abgebildet werden dürfen.

Müßte jeder einzelne Teilnehmer einen eigenen Vertrag unterschreiben oder reicht der Punkt in den AGBs aus?

Wäre um Rat dankbar!

Gruss
Tara Moritzen
 
Öffentliche Veranstaltung?? - reicht das nie! - Du brauchst in jedem Fall von jedem Teilnehmer explizit die Einverständnisserklärung, Unterschrift oder einen Hinweis am Eingang über den der gemeine Teilnehmer drüber fallen muss - wörtlich zu nehmen! Die AGB's selber reichen nicht, immerhin bekommst du doch vom Teilnehmer an keiner Stelle eine Einverständniserklärung. AGB's kann grundsätzlich aufstellen wer will, einverstanden muss ein anderer sein - und das mußt du im Zweifelsfall beweisen.
 
Es ist ein Festival, eine Live-Rollenspiel-Veranstaltung. Jeder Teilnehmer zahlt dafür, um als Teilnehmer auf die Veranstaltung zu dürfen.

Tara Moritzen
 
Öffentliche Veranstaltung?? - reicht das nie! - Du brauchst in jedem Fall von jedem Teilnehmer explizit die Einverständnisserklärung, Unterschrift oder einen Hinweis am Eingang über den der gemeine Teilnehmer drüber fallen muss - wörtlich zu nehmen! Die AGB's selber reichen nicht, immerhin bekommst du doch vom Teilnehmer an keiner Stelle eine Einverständniserklärung. AGB's kann grundsätzlich aufstellen wer will, einverstanden muss ein anderer sein - und das mußt du im Zweifelsfall beweisen.

Sehe grundsätzlich nicht unbedingt das Problem, dass die Zustimmung fehlt. Sofern die AGB korrekt in den Kaufvorgang eingebunden sind und damit Vertragsbestandteil werden, sind diese bindend. Einer Unterschrift bedarf es hierzu nicht. Es gibt auch keine Formvorschrift, welche die Abtretung der Rechte am eigenen Bild regeln würde. Die Unterschrift hat in diesen Fällen Dokumentationscharakter und dient der bessern Nachweisbarkeit. Da es sich aber um eine geschlossene Veranstaltung handelt, sollte hier auch nicht das Problem liegen.

Allerdings sehe ich im vorgenannten Fall eher das Problem, dass die abgetretenen Rechte doch sehr umfangreich sind. Es gibt eine Regelung bezüglich AGB (wenn ihr wissen wollt welche, dann googelt bitte selbst :p), die besagt, dass Regelungen ungültig sind, sofern der Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen brauchte. Wenn diese also überraschend und unüblich sind, werden diese Regelungen nicht Bestandtteil des Vertrages. Wie die Rechtssprechung nun obige Regelungen wertet weiß ich nicht, allerdings würde ich persönlich nicht damit rechnen, dass so etwas in den AGB steht (insbesondere die Verwertung, mit der ja auf den Verkauf der Aufnahmen angespielt wird).

Hier könnte m.E. viel eher das Problem liegen.
 
AGB's sind dann sicher bindend, eine Fotoerlaubnis mit vermarktungsrechten in diesen aber ist rechtlich nichtig.
 
Mal wieder Persönlichkeitsrecht

Nur mal so interessehalber ... ich seh das doch richtig, daß das Recht am eigenen Bild unabhängig davon ist, ob jemand zu erkennen ist oder nicht ... zum Beispiel wenn der Abgebildete maskiert ist ...
 
AW: Mal wieder Persönlichkeitsrecht

Wieso nutzt du nicht den von dir bereits erstellten Beitrag? :confused:

Ansonsten hilft die Suchfunktion auch gerne...

Fotorecht Basics XL

§ 22 Kunsturhebergesetz

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
 
Hallo!

Mein erster Beitrag hier ;-)

Erstmal großes Lob an den Verfasser der kleinen Zusammenfassung zum Thema Fotorecht.

Ich hab einen speziellen Fall, wo ich gerne Mal eure Meinung gehört hätte.

Wir haben eine Kollegin auf Arbeit, welche sich in ihrer Freizeit ablichten lässt. Das ganze natürlich auch noch nackt. Bei uns arbeiten fast nur Männer, so dass sie mit der Veröffentlichung der Fotos bei einer Foto Community firmenintern natürlich für Gespräch sorgte. (ist zwar nix besonderes so gesehen, aber man redet halt mal drüber und gut iss)

Ein Kollege machte sich die Mühe und machte einen Screenshot von der frei verfügbaren Galerie im Netz und sendete diesen an 3 Kollegen (alles nur im privaten Rahmen mit privaten Email-Adressen, ohne großen Kommentar, nur das Bild eben, kein Zusammenhang mit der Arbeit).

Neulich kam sie auf uns zu und meinte, dass wäre ein Verstoß gegen das Urheberrecht. (wir waren baff und wußten nicht mal, woher sie wußte, dass wir das Bild versendet haben, es scheint also einen nicht so ehrlichen in diesem Kreise zu geben). Nicht dass sie ihre Rechte verletzt sah, vielmehr drohte sie mit den Ansprüchen des Fotografen.

Das Bild wurde nirgends ausgedruckt, nirgends gezeigt, nur in dem Postfach der 4 Kollegen (3x im Eingang, 1x im Postausgang des Versenders) liegt jetzt die Mail mit dem Bild.

Die Bilder liegen vollig frei im Netz... Mit dem richtigen Google-Suchbegriff ist es direkt der erste Treffer. Unter der Galerienübersicht steht: "Alle Rechte an den Bildern bei ...(ihr Name)"

Kann man in diesem Fall wirklich von einem Verstoß gegen das Urheberrecht reden?

Oder kann man hier ruhigen Gewissens von einer privaten Kopie ohne rechtlichen Belang sprechen?

(den Link setze ich natürlich absichtlich nicht hier rein, weil ich die Sache nicht noch weiter hoch pushen möchte!)
 
...
Oder kann man hier ruhigen Gewissens von einer privaten Kopie ohne rechtlichen Belang sprechen?
...

Zuerst einmal herzlich Willkommen im Forum! :)

Und nun zu Deiner Frage, deren wesentlichen Teil ich mal zitiert habe.

So etwas, wie eine 'private Kopie ohne rechtlichen Belang' gibt es nicht.

Grundsätzlich. Dem Urheber eines Bildes stehen die Nutzungsrechte an dem Bild zu. Also dürftet ihr ohne Zustimmung keine Kopie (Screenshot) anfertigen und verteilen.

Das ist der Grundsatz. Aber im realen Leben, wirst Du wohl keinen Richter finden, der Dich aufgrund dieser Tatsache belangt. Man muss ja auch berücksichtigen, dass mit der Darstellung der Fotos im Internet in gewissem Umfang mit so etwas auch gerechnet werden muss ("Du guck mal hier, was ich im Internet gefunden hab"). Aber Grundsatz: Urheber -> Rechteinhaber -> als Dritter darfst Du also keine Kopien machen und versenden.

Ich nehme mal stark an, dass sie Euch auch nicht wirklich rechtliche Konsequenzen androhen wollte. Dann wäre nämlich die Frage, ob sie tatsächlich die 'Inhaberin' der Rechte ist (Du hattest erwähnt, dass das bei den Bildern dabei gestanden hätte). Urheber ist nämlich in aller Regel der Fotograf, d.h. der Schöpfer des Werkes. So lange das Model also nicht Schöpfer des Bildes ist (und das wird sie wohl in den aller, allerseltensten Fällen sein), besitzt sie höchstens Nutzungsrechte an dem Bild, aber sicher keine Urheberschaft.
 
Vielen Dank für deine Antwort.

Dann mach ich mir erstmal keine weiteren Sorgen, wie gesagt, es handelt sich hier ja nun wirklich um eine Kleinigkeit.
 
...Wir haben eine Kollegin auf Arbeit, welche sich in ihrer Freizeit ablichten lässt. Das ganze natürlich auch noch nackt. Bei uns arbeiten fast nur Männer, so dass sie mit der Veröffentlichung der Fotos bei einer Foto Community firmenintern natürlich für Gespräch sorgte. ...
Ein Kollege machte sich die Mühe und machte einen Screenshot von der frei verfügbaren Galerie im Netz und sendete diesen an 3 Kollegen (alles nur im privaten Rahmen mit privaten Email-Adressen, ohne großen Kommentar, nur das Bild eben, kein Zusammenhang mit der Arbeit).

Neulich kam sie auf uns zu und meinte, dass wäre ein Verstoß gegen das Urheberrecht. (wir waren baff und wußten nicht mal, woher sie wußte, dass wir das Bild versendet haben, es scheint also einen nicht so ehrlichen in diesem Kreise zu geben). Nicht dass sie ihre Rechte verletzt sah, vielmehr drohte sie mit den Ansprüchen des Fotografen.

Das Bild wurde nirgends ausgedruckt, nirgends gezeigt, nur in dem Postfach der 4 Kollegen (3x im Eingang, 1x im Postausgang des Versenders) liegt jetzt die Mail mit dem Bild.

Die Bilder liegen vollig frei im Netz... Mit dem richtigen Google-Suchbegriff ist es direkt der erste Treffer. Unter der Galerienübersicht steht: "Alle Rechte an den Bildern bei ...(ihr Name)"

Kann man in diesem Fall wirklich von einem Verstoß gegen das Urheberrecht reden?

Oder kann man hier ruhigen Gewissens von einer privaten Kopie ohne rechtlichen Belang sprechen?

(den Link setze ich natürlich absichtlich nicht hier rein, weil ich die Sache nicht noch weiter hoch pushen möchte!)

Rechtlicher Kleinkram, sicherlich.
Menschlich ein Armutszeugnis - für die spannenden und tratschenden Kollegen - was doch hoffentlich wiederum die Personaler nicht unbeeindruckt lässt.
 
Ich habe nun auch eine Frage, die mir hier hoffentlich beantwortet werden kann.

Meine Freundin hat in einer eBay Auktion ein Bild einer anderen Auktion verwendet (aus Faulheit - natürlich dumm).

Nun ist es so, dass sie in der vorletzten Woche ein Schreiben von einem Anwalt bekommen hat, dass sie durch die Verwendung des Bildes das Urheberrecht seines Mandaten verletzt hat (kosten insgesamt 650€ + Unterlassungserklärung).

Wie haben darauf hin die Unterlassungserklärung unterschrieben, aber auch gleichzeitig gesagt, dass sie den Betrag nicht zahlen kann und wird (auch mit der Begründung, dass die zugrunde gelegten Kosten zu hoch sind - laut unseren Informationen). Weiterhin sind wir in dem Schreiben noch darauf eingegangen, dass man nicht sicher erkennen kann, wer dieses Bild erstellt hat und das ein Freund meiner Freundin das Bild "besorgt" und auch in die Auktion gepackt hat.

Nun kam ein erneutes Schreiben, in dem die Unterlassungserklärung anerkannt wird. Weiterhin will der Anwalt den fälligen Betrag nun per Gericht einklagen.

Ein paar Informationen rund um das ganze :

-Der Wert der Ware die verkauft wurde lag bei ca. 100€
-die Auktuion wurde als Privatverkauf gekennzeichnet.
-Der Anwalt hat als Streitwert 6500€ festegelegt. Dadurch 500€ Anwaltskosten und 150€ Schadensersatz. Bei nochmaliger Verwendung des Bildes 2500€ Strafe
-Auf dem Bild selbst ist nicht eindeutig zu erkennen, wer es erstellt hat (keine Texte oder Markierungen).
-Der Bildaufbau ist sehr einfach gehalten. Das "Produkt" in der Mitte des Bildes auf einem Kachelboden vor einer neutralen Wand. Nichts besonderes also.

genau lautet unsere Unterlassungserklärung so:

"Da es sich um eine einmalige ebay-Auktion handelte und ich mir nichts habe zu Schulden kommen lasse, gebe ich gerne die von Ihnen verlangte Unterlassungserklärung ab, allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gleichwohl rechtsverbindlich:

Ich verpflichte mich hiermit gegenüber der ....... es bei Meidung einer von der ....... nach billigem Ermessen zu bestimmenden, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Artikelbild ohne Zustimmung der ........ zu verwerten, vor allem im Zusammenhang mit Angeboten auf der ebay-Webseite öffentlich zugänglich zu machen.

Da ich keine Urheberrechtsverletzung begangen habe und auch nicht über die finanziellen Mittel verfüge, werde ich die von Ihnen verlangten Zahlungen nicht begleichen. Ich habe mich diesbezüglich auch erkundigt, dass die verlangten Summen überhöht sind"

Kann er damit durchkommen? Wenn ja, welche Kosten würden dann insgesamt ca. auf sie zukommen.

Noch eine Frage. Meine Freundin wohnt in NRW, der Anwalt sitzt in Hamburg und der Kläger Austria. Wenn das ganze vor Gericht geht, vor welchem Gericht wird das verhandelt?

Ich hoffe sehr, dass ihr mir (bzw. meiner freundin) helfen könnt.

Gruß Sebastian
 
Hallo!
Ich habe da auch eine Frage bezüglich der Foto-Verwertung:
Meine (inzwischen ehemalige) Schule verkauft beim lokalen Papier-und Buchhändler ein eigenes Schulheft (eines zum Reinschreiben). Auf dem Cover befinden sich insgesamt 11 Fotos, 2 davon sind von mir gemacht (aus dem Internet kopiert). 2 weitere sind von einem guten Freund, der auch etwas dagegen hat. Wir wurden natürlich nicht gefragt, ob es OK sei, wenn die Bilder für das Cover verwendet werden.
Das Kuriose an der ganzen Sache ist: Die verantwortliche Lehrerin hat voriges Jahr den exakt selben Fehler gemacht: Meine Fotos (damals gleich 4) wurden ohne mein Einverständnis verwendet. Nach langem hin und her wurde mein Name auf die Titelseite rechts unten ganz klein gedruckt und es hat einen großen Aufruhr gegeben.
Und heuer macht sie den ganz gleichen Fehler wieder - wahrscheinlich sogar absichtlich, und die Hefte sind schon gedruckt. Ob sie im Handel bereits erhältlich sind, muss ich erst prüfen.
Nun meine Frage: Muss ich mir das gefallen lassen? Was kann ich dagegen tun?

Liebe Grüße,
reisi
 
...Meine Freundin hat in einer eBay Auktion ein Bild einer anderen Auktion verwendet (aus Faulheit - natürlich dumm)....

Grundsätzlich habt Ihr einen Fehler gemacht. Anderer Leute Fotos zu verwenden ist nunmal nicht erlaubt. Das scheint Euch wohl mittlerweile auch klar.
Irgendwann sollte man auch alt genug sein, für die eigenen Fehler einzustehen, ansonsten:

kann ich nur empfehlen, such eine Beratung bei einem Rechtsanwalt in Deiner Nähe, der sich mit Internationalem Recht und Abmahnungskollegen auskennt.
Evtl. Kannst Du bei der Anwaltskammer Deines Wohnortes einen passenden Anwalt erfragen.
Eine Beratung bei einem Anwalt ist meist auch nicht "sooo" teuer. Dann kannst Du bzw. Deine Freundin immernoch entscheiden, ob Ihr es auf einen Rechtsstreit ankommen laßt oder "Lehrgeld" zahlt.
 
Nun meine Frage: Muss ich mir das gefallen lassen? Was kann ich dagegen tun?
Gefallen lassen musst Du Dir das sicherlich nicht. In Endeffekt sehe ich aber nur drei Möglichkeiten:

(1) Du lässt es auf sich beruhen und schreibst der Schule nur einen "netten" Brief dazu.
(2) Du versuchst mit Deinem (vermuteten) juristischen Halbwissen selber dagegen vorzugehen.
(3) Du gehst zu einem Rechtsanwalt, lässt Dich von ihm beraten und entscheidest dann, ob Du ihn dagegen vorgehen lässt. Hängt wohl auch davon ab, wie hoch Du Deinen entstandenen Schaden beziffern kannst und was Deine Ziele sind.

Wenn Du wirklich mehr als (1) unternehmen willst, dann bleibt halt abzuwägen, was Dir Deine Freizeit (zur Suche der u.U. gültigen Gesetze und Regelungen) für (2) Wert ist.

Da ich jetzt mal ins blaue hinein raten muss, daß die Bilder etwas mit der Schule zu tun haben, könnte man sich von Seiten der Schule ja auch noch fragen, ob Du die Bilder überhaupt machen und dann veröffentlichen durftest. Das gibt der Schule zwar noch lange kein Recht, die Bilder einfach so zu verwenden, könnte sich aber im Endeffekt irgendwie dagegen "aufrechnen" lassen.

Gruß Bernhard
 
Ich habe eine kurze (vielleicht auch relativ dumme Frage, das alles scheint ja relativ eindeutig zu sein, sonst würde hier im Forum bei den Fußballbilder ja was dazu stehen) Frage:

Wenn ich auf einem Fußball-Hobbyturnier Fotos machen würde und dann auf einem Bild zwei Spieler bei einem Laufduell dargestellt wären, könnte sich einer (oder auch beide) gegen die Verwendung in einem Forum wehren?
Nehmen wir an, ich dürfte auf dem Turnier fotografieren und es ist allen Spielern der Hobbymannschaft dieses Forums bekannt, dass ich dort Bilder machen würde und diese in das Forum einstellen würde. Kann sich ein Spieler dieser Mannschaft des Forums gegen eine Veröffentlichung im Forum wehren? Wie gesagt, allgemein bekannt, bei bisherigen Turnieren hätte es keine Einwände gegen die Veröffentlichung gegeben, bei diesem Bild würde es diese aber geben.


EDIT: Nochmal in Kurzfassung, da wohl etwas konfus:

Situation:
Fußballturnier
Fotograf A hat Erlaubnis von Veranstalter V
Fotograf A fotografiert Hobbymannschaft von Forum F
Fotograf A fotografiert seit bestehen Hobbymannschaft und veröffentlicht die Bilder in Forum F, ohne Einwände und Widersprüche bisher
Auf Bild zu sehen sind Spieler S und Spieler SF der Hobbymannschft von Forum F

Kann Spieler SF etwas gegen Veröffentlichung in Forum F unternehmen?
 
Gefallen lassen musst Du Dir das sicherlich nicht. In Endeffekt sehe ich aber nur drei Möglichkeiten:

(1) Du lässt es auf sich beruhen und schreibst der Schule nur einen "netten" Brief dazu.
(2) Du versuchst mit Deinem (vermuteten) juristischen Halbwissen selber dagegen vorzugehen.
(3) Du gehst zu einem Rechtsanwalt, lässt Dich von ihm beraten und entscheidest dann, ob Du ihn dagegen vorgehen lässt. Hängt wohl auch davon ab, wie hoch Du Deinen entstandenen Schaden beziffern kannst und was Deine Ziele sind.
...

Ich täte erstmal die Nr. 2 wählen, d.h. ich täte höflich und freundlich den Direktor der Schule und die betroffene Lehrkraft zu einem gemeinsamen Gespräch bitten. Auch um die Beweggründe der Schule zu erfahren.
Du solltest auch nicht gleich mit dem "Holzhammer" in das Gespräch gehen, sondern erst versuchen die Gegenseite zu verstehen. Den "Holzhammer" kannst Du später ja immernoch rausholen, wenn es gar nicht anders geht.

Ich meine, wir streiten in unserem Land viel zu viel über Belanglosigkeiten, statt miteinander zu leben.

Gruß
Ralf
 
Hallo,

ich hätte da mal eine Frage zu dem Markenrecht, wenn ich z.B. einen Computer der Marke xy Fotografiere auf den der Markenname gut zu erkennen ist und dieses Foto dann zum Verkauf anbiete. Ist das ok oder muss ich in diesen Fall eine Genehmigung des Herstellers einholen?
 
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