Nein. Erst bei § 106 UrhG wird's interessant.
Noch´n Spezialist... Nein, es ging bei meiner Rückfrage an "Manolo" um eine Abgrenzung zwischen Urheberrecht und verwandten Schutzrechten, nicht um die Strafvorschriften. Man nennt das "auf den Zahn fühlen". Naja, viel kam ja dann nicht mehr, nur ausweichendes Gefasel.
BTW Der TO wollte eine Rechnung stellen. Inwiefern hilft ihm § 106 UrhG dabei weiter?
Und Anwälte wollen, da sie bei Annahme eines neuen Mandates Erfolgsaussichten der Sache und die Solvenz der Gegenpartei noch nicht richtig einschätzen können, immer auch ein bißchen Vorschuß auf ihre eigenen, zumindest aber auf die Gerichtskosten.
Korrekt - ohne Schuß kein Jus...

Auch hier ein Hinweis aus dem Nähkästchen: Kosten- und Gebührenschuldner dem Anwalt gegenüber ist stets sein Auftraggeber, sprich der Mandant.
Alle anderen Annahmen sind ein - leider weit verbreiteter - Irrtum.
Erfolgsaussichten und/oder Solvenz des Gegners spielen deshalb erst mal keine Rolle. Diese Fragen werden allenfalls interessant, wenn es für den Mandanten um die (spätere) Beitreibung eines Kostenerstattungsanspruchs beim Gegner geht.
@TO
Viel Glück!
Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand...
