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Hochzeitsfotografie als Nebengewerbe?

Mach mal. Wer ein Gewerbe betreibt (Hochzeits- oder Produktfotografie) ist Gewerbetreibender, auch wenn er irgendwas studiert haben sollte. Der § 18 EStG ist in seiner Aufzählung abschließend, da gibt es nichts hinzuzudichten.
In einer schwarz-weißen Welt wäre das so. Ist sie aber nicht. Sie ist voller Farbe.

Ich bezog mich auf dein Bsp.. Also geht es schon mal nicht um Hochzeitsfotografie. Denn die ist gewerblich und das steht außer Frage. Spannend wird es bei Produktfotografie und die kann man auch als Freiberufler ausführen, wenn man gewisse Vorrausetzungen erfüllt. Diese werden dann von jedem Bundesland von einer Kommission überprüft und das Finanzamt stuft einen dann als Freiberufler oder Gewerbetreibenden ein.
Google dir mal die Grundsatzentscheidung des Bundes Finanzhofs aus dem Jahre 1976. Auch BStBl. II 1977, 474 genannt. (y)
 
Spannend wird es bei Produktfotografie und die kann man auch als Freiberufler ausführen, wenn man gewisse Voraussetzungen erfüllt.

Man kann und darf als Freiberufler natürlich alles. Auch als Augenarzt ausgiebig mit Brillengestellen handeln, das ist nicht verboten. Man muß nur bereit sein, mit den Folgen zu leben - für den gesamten Praxisgewinn Gewerbesteuer zu zahlen, bspw.

Diese werden dann von jedem Bundesland von einer Kommission überprüft und das Finanzamt stuft einen dann als Freiberufler oder Gewerbetreibenden ein.
Google dir mal die Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1976. Auch BStBl. II 1977, 474 genannt. (y)

Hat nichts damit zu tun, worüber wir hier reden. Wenn Produktfotografie anhand von Auftraggebervorgaben umgesetzt wird, der Fotograf also keinen Gestaltungsspielraum hat (und das ist die Regel), ist sie Handwerk und keine Kunst. An der Stelle sind Deine Diplome egal.
 
Hat nichts damit zu tun, worüber wir hier reden. Wenn Produktfotografie anhand von Auftraggebervorgaben umgesetzt wird, der Fotograf also keinen Gestaltungsspielraum hat (und das ist die Regel), ist sie Handwerk und keine Kunst.
"Professionelle Fotografie" ist immer mit Auftraggebervorgaben behaftet.
Deswegen gibt es ja das Grundsatzurteil...

Naja, bleib bei deiner Desinformation. Mir ist meine Zeit zu wichtig, da das Thema sehr komplex ist. Aber andere Tatsachen auszublenden ist schon ein hartes Stück. :cool:
 
"Professionelle Fotografie" ist immer mit Auftraggebervorgaben behaftet.

Nö. Es gibt "Professionelle Fotografie", bei der den Fotografen extakt jedes Bilddetail vorgeschrieben wird (Kataloge bspw.) und solche, bei der der Fotograf entscheidet, welches Motiv er wann fotografiert. Produktfotografie ist Handwerk, solange man sich das Produkt nicht aussuchen kann. Freilich kann man auch als Künstler Stills machen, wenn man dann dafür einen Abnehmer findet
 
Hatten wir ein Thema?

Hieß das Produktfotografie im Lohnauftrag?

In dem Fall ja. Hochzeitsfotografie ist eine der klassischen
Katalogtätigkeiten die vom FA zweifelsfrei als handwerkliche
= gewerbliche = NICHT freiberufliche Tätigkeit eingestuft
werden.

Die steuerliche Einordnung folgt der Tätigkeit und nicht
der Berufsbezeichnung die der Unternehmer für sich angibt.
 
VisualPursuit;10757246 schrieb:
In dem Fall ja. Hochzeitsfotografie ist eine der klassischen
Katalogtätigkeiten die vom FA zweifelsfrei als handwerkliche
= gewerbliche = NICHT freiberufliche Tätigkeit eingestuft
werden.

Das ist ja nun längst - auch für Libifax - Allgemeingut.

Die steuerliche Einordnung folgt der Tätigkeit und nicht
der Berufsbezeichnung die der Unternehmer für sich angibt.

Auch dieses, sonst könnte sich jeder beliebige Handwerksmeister einfach dadurch vor der Gewerbesteuer und den Kammerbeiträgen drücken, daß er sich "Bildberichterstatter" nennt.
 
Der Gewinn wird nicht versteuert? Oder was genau ist an der Aussage "Der Gewinn wird versteuert" nicht richtig?

Natürlich darfst auch du den von mir geposteten Link lesen.
Dann weißt du was ich meine.

Aber gern für dich nochmal in Kurzform.
Ein Kleingewerbetreibender versteuert so nicht seinen Gewinn.
Er hat einen Steuerfreibetrag, und zwar beträgt er im Eröffnungsjahr 17500 Euro und in allen darauf folgenden Jahren 50000 Euro, und jetzt kommts, die Zahlen betreffen den Umsatz (Umsatz ¬ Gewinn) zu diesem Umsatz gehören dann aber auch andere Einkommen wie Gehalt aus hauptberuflicher Tätigkeit, Zinserträge usw.
Somit kann es sein, dass er seinen Gewinn gar nicht versteuern braucht, bei zutreffen o.g. Punkte.

Ich steig aus dem Thema hier jetzt aber aus.

Ich bin der Meinung das DSLR-Forum ist nicht die Adresse für Menschen mit den Absichten einer Gewerbegründung, in welcher Form auch immer. Dafür gibt es HWK und FA.
Wenn ich mir die letzte Postings hier so durchlese bekomme ich das Gefühl, dass einige einfach nur schlauer seien wollen, als der jeweilige Vorposter.
Wirklich informativ ist das Thema hier nun wirklich nicht mehr und für Popcorn hat es zu wenig Unterhaltungswert.
 
@ Tutti:

Du verwechselst hier etwas:
17500 Euro ist die Grenze des Kleinunternehmers für die Umsatzsteuerpflicht nach §19 UStG.
 
für die Umsatzsteuerpflicht
Ja von der bin ich auch ausgegangen. Einkommenssteuer muss natürlich immer gezahlt werden (bei entstandenem Gewinn).
Möglich, dass ich Anfangs zwei Postings in ein und dem selben Kontext gelesen habe.:angel:
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja von der bin ich auch ausgegangen. Einkommenssteuer muss natürlich immer gezahlt werden (bei entstandenem Gewinn).
...
Aber auch das stimmt so nicht. Solange das gesamte zu versteuernde Einkommen unter einem bestimmten Betrag bleibt, zahlt man auch für den Gewinn keine Steuern. :eek:

Hier werden die ganzen Begriffe wie Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Steuerfreibetrag, Gewinn, Gewerbesteuer so falsch benutzt und in einen Kontext gebracht, dass man nur raten kann, sich dringend professionelle Hilfe zu suchen.
 
Zuletzt bearbeitet:
zusätzliches Thema: Hochzeitsfotografie als Nebengewerbe?

Spricht etwas dagegen per Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG eingetragener Fotograf Hochzeitsbilder anzubieten?
Bin bei der IHK gelistet.
lg
 
AW: zusätzliches Thema: Hochzeitsfotografie als Nebengewerbe?

Spricht etwas dagegen per Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG eingetragener Fotograf Hochzeitsbilder anzubieten?
Bin bei der IHK gelistet.
lg

:confused:

Der Kleinunternehmerregelung ist es doch egal was Du tust! Der geht es doch in erster Linie um die Summe!

Theoretisch kann die Berufsgenossenschaft bei Dir anklopfen!
 
AW: zusätzliches Thema: Hochzeitsfotografie als Nebengewerbe?

Theoretisch kann die Berufsgenossenschaft bei Dir anklopfen!

Müsste sie eigentlich sogar... Ich arbeite als Pressefotograf und habe mich aus verschiedenen Gründen für ein Gewerbe und keine freiberufliche Tätigkeit entschieden. Die BG war fast noch schneller mit dem Zusenden eines Fragebogens als das Finanzamt :D Aber bei der BG kann man sich vom Beitrag befreien lassen, wenn weniger als eine bestimmte Anzahl an Stunden im Jahr arbeitet - fairerweise muss man dazu erwähnen, dass man damit aber auch den Versicherungsschutz verlöre...
 
AW: zusätzliches Thema: Hochzeitsfotografie als Nebengewerbe?

Spricht etwas dagegen per Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG eingetragener Fotograf Hochzeitsbilder anzubieten?
Bin bei der IHK gelistet.
lg

Der § 19 UStG hat mal gleich NULL mit einer Berufsbezeichnung zu tun, gem. diesem Paragrafen bist Du also sicherlich nicht eingetragen... Du bist höchstens Fotograf (mit Zwangsmitgliedschaft in der Handwerkskammer) und machst für Dich den § 19 geltend, weil Du die Tätigkeit mit entsprechend geringem Umsatz ausübst...
 
Danke für die tollen Antworten. Mir geht's vielmehr um das Problem, ob Hochzeitsfotografie handwerlich immer noch geschützt ist wie einst der # Fotograf # oder obs mittlerweile egal ist was man fotografiert. BG bin ich nicht weil meine Fotografie als Nebengewerbe unter 100h/jahr nebenberuflich eingetragen ist.
 
"Fotograf" ist inzwischen zulassungfrei, aber mit DER Bezeichnung kammerpflichtig. Als "Pressefotograf" beispielsweise, will die Kammer nichts von Dir. Die BG ETEM steht aber in jeden Fall bei Dir auf der Matte ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
"Fotograf" ist inzwischen zulassungfrei, aber mit DER Bezeichnung kammerpflichtig. Als "Pressefotograf" beispielsweise, will die Kammer nichts von Dir. Die BG ETEM steht aber in jeden Fall bei Dir auf der Matte ;)

Und wer als Pressefotograf Hochzeiten fotografiert verliert seinen
Freiberuflerstatus. Das ist zweifelsfrei eine Katalogtätigkeit des
Handwerks.

Wer Hochzeiten fotografiert kann das nicht auf freiberuflicher
Basis machen sondern immer nur als gewerbliche Tätigkeit
inclusive Mitgliedschaft in der HWK.
 
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