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Urheberrecht gleich Nutzungsrecht?

Status
Für weitere Antworten geschlossen.

Manfred240

Themenersteller
Hallo zusammen,

ich habe da doch noch einmal ein Frage. Der andere Beitrag ist ja ein wenig explodiert.

Eine ganz einfache Frage.

Kann ich als Kunde dem Fotografen jegliches Nutzungsrecht an meinen Fotos die ich für mich in Auftrag gegeben haben entziehen?

Wohlgemerkt, das Nutzungsrecht NICHT das Urheberrecht.

Grüße
Manfred
 
ja, kannst du, aber sowas wird in der Regel vor Auftragsvergabe vereinbart, ist dann fuer den Kunden eine ausschliessliche, exklusive Lizenz, sowas ist halt dann teurer, vor allem wenn Eigenwerbung fuer den Fotograf damit ausgeschlossen wird. Ist im Produktbereich gar nicht unueblich.
 
Ich würde das so machen: die Anforderung erstmal nicht erwähnen und alles andere aushandeln. Erst wenn alles klar ist damit rausrücken: "ach ja, was ich noch wollte ..." dann siehst du ob und welchen Aufschlag er dafür verlangt und kannst ggf. bluffen, dass du nicht gewillt bist für so eine Lappalie so viel extra zu zahlen :)

Reine Verhandlungssache ...
 
Entziehen nicht. Denn entzogen wird ja im Nachhinein und gegen den Willen eines anderen.

Vorab einschränken ist jedoch möglich. Inwieweit man die kompletten Nutzungsrechte gegen Zahlung exklusiv machen kann, kann ich nicht genau adhoc eingrenzen. Grundsätzlich darf keine Partei unbillig oder überraschend benachteiligt werden. Jedenfalls in der Theorie.

Und dann kommt, wie du schon angedeutet hast ja noch der Punkt, dass du in BRD dem Fotografen gar nicht alles abkaufen kannst. Wenn ich richtig liege, kannst du ihm z.B. nicht "abkaufen" dass du der Ersteller/Fotograf/Urheber wirst, der Fotograf kann also immer noch stolz sagen "Das Bild da, das ist meins! Hab ich gemacht!"

Aber so einfach die Frage auch klingt, wenn Google da nicht einen schönen Aufsatz drüber ausspuckt, ist - wenn es wichtig genug ist - der Anwalt gefragt.
 
Kann ich als Kunde dem Fotografen jegliches Nutzungsrecht an meinen Fotos die ich für mich in Auftrag gegeben haben entziehen?

Du kannst ihm höchstens das Recht entziehen, die Fotos sonstwie zu verwenden wegen Deines Rechts am eigenen Abbild, über das Du entscheiden kannst. Über das Nutzungsrecht entscheidet allein der Urheber. Du kannst also mit den Fotos nicht eigenmächtig machen was Du willst.
 
Du kannst jegliche Veröffentlichung untersagen (wg. recht am eigenen Bild). Wenn dazu nichts vereinbart wurde, darf die Fotografin auch nicht annehmen, das du damit einverstanden bist. Da braucht sie deine explizite Zustimmung.

Was du m.E. nicht verbieten kannst: Wenn Sie die Bilder als Referenz anderen Kunden zeigt. (Aber da würde ich jetzt auch nicht mein Haus drauf verwetten ;))
 
Kann ich als Kunde dem Fotografen jegliches Nutzungsrecht an meinen Fotos die ich für mich in Auftrag gegeben haben entziehen?

Die "Nutzung" ist hier im Rahmen des UrhG die Veröffentlichung, auf die man als Abgebildeter natürlich im vorhinein Einfluss nehmen kann.

"Entziehen", also eine einmal gewährte Nutzung im Nachhinein einzuschränken oder zurück zu nehmen ist natürlich schwierig, über den Rechtsweg aber möglich wenn eine entsprechende Begründung vorliegt.

Wenn man nicht auf Webseiten, Schaukästen, etc. des Fotografen auftauchen will, empfiehlt sich aber die freundliche Nachfrage.
 
Bevor hier unspezifisch geposted wird, Leute, schaut euch den 'anderen' Thread an:

https://www.dslr-forum.de/showthread.php?t=1310699

C.

PS: Mapan, das gehört zum Sachverhalt:-)


Dort ging es aber um ging ganz anderes Thema.

Nun, gut.


Entziehen ist wohl das falsche Wort. Untersagen paßt besser.

Mir ging es primär darum, das in den AGBs, die ich erst mit dem Erhalt der Rechnung bekommen hatte, ganz klar stand, das die Fotografin die Fotos zum Eigenen Zweck der Werbung nutzen darf.

Natürlich hat jetzt jeder Recht, der sagt, ich hätte mir die AGBs ja vorher zeigen lassen können. Das ist natürlich richtig.

ABER

Ich hatte nicht erwartet, das ein Fotograf mein Bild einfach so auf seine Webseite setzen kann um damit Werbung zu machen.

Man lernt halt nie aus.

Grüße
 
Mir ging es primär darum, das in den AGBs, die ich erst mit dem Erhalt der Rechnung bekommen hatte, ganz klar stand, das die Fotografin die Fotos zum Eigenen Zweck der Werbung nutzen darf.

Natürlich hat jetzt jeder Recht, der sagt, ich hätte mir die AGBs ja vorher zeigen lassen können. Das ist natürlich richtig.

Die AGBs müssen aushängen/verfügbar sein.
In AGBs darf nichts "überraschendes" stehen, das wäre nicht gültig.
Diesen Fall hatten wir hier im Forum schon mal, die Frage ist, ob das Verwenden der Bilder für Werbung für den Fotografen überraschend ist oder nicht.

Nach meiner Meinung ist das verwenden "normaler" Bilder (also keine Aktbilder o.ä.) für Werbung (hier meine ich Schaukasten/Schaufenster als Anschauungsbeispiel) nicht überraschend.
Andere hier sehen das anders ...
 
Sicher geht es nur um "normale" Bilder.

Mir ist leider erst hinterher klar geworden was man eigentlich "abgibt".

Es wurden mehr Bilder angefertigt als benötigt wurden. Aus diesen Bilder sind dann vier gute Bilder ausgewählt worden.

Was ist mit den anderen Bildern? Die, auf denen man sehr ungünstig ausschaut? Ich möchte halt nicht, das solche Bilder als Beispiel herhalten müssen um zu zeigen, "Schau mal, wenn du dich so hinstellst siehst du doof auf einem Foto aus".

Muß ein Fotograf die Bilder löschen die ich als Kunde nicht haben möchte?

Grüße
 
Was ist mit den anderen Bildern? Die, auf denen man sehr ungünstig ausschaut? Ich möchte halt nicht, das solche Bilder als Beispiel herhalten müssen um zu zeigen, "Schau mal, wenn du dich so hinstellst siehst du doof auf einem Foto aus".

Ehrlich gesagt habe ich sowas noch nicht erlebt.
Selbst wenn, könntest Du eher nichts dagegen machen.

Muß ein Fotograf die Bilder löschen die ich als Kunde nicht haben möchte?

Nö, es sind ja seine Bilder. Die kann er löschen oder nicht, wie er möchte.
 
Da jeder Fotograf im Schaufenster Fotos von Kunden hängen hat, würde ich auch nicht davon ausgehen, dass dieser Passus ÜBERRASCHEND ist. Überrachend wäre, wenn sie die Fotos zB an Haribo für Gummibärchenwerbung verkauft oder so.
Und vermutlich werden die AGBs auch irgendwo aushängen oder liegen, sie wird sie wohl nicht verstecken. Insofern hast du schlechte Karten.

Aber: Du solltest davon ausgehen, dass sie kein Interesse hat, schlechte/ungünstige Fotos anderen Kunden zu zeigen. Warum auch? Schadet ihr nur selbst.

VG Torsten
 
Das geht jetzt juristisch schon ziemlich ans Eingemachte. In Zeiten von Internet und damit eine theoretisch weltweiten Öffentlichmachung finde ich es fair und angemessen sich die Veröffentlichungsrecht bei Porträts für die Eigenwerbung explizit genehmigen zu lassen.

Diesen Passus in den AGBs zu verstecken empfinde ich als unfair. Juristisch aber möglicherweise ok. Wenn die AGBs dir VORHER aber gar nicht zugänglich waren, hast du gute Karten.


Gruß
Rainer
 
Das geht jetzt juristisch schon ziemlich ans Eingemachte. In Zeiten von Internet und damit eine theoretisch weltweiten Öffentlichmachung finde ich es fair und angemessen sich die Veröffentlichungsrecht bei Porträts für die Eigenwerbung explizit genehmigen zu lassen.

Diesen Passus in den AGBs zu verstecken empfinde ich als unfair. Juristisch aber möglicherweise ok. Wenn die AGBs dir VORHER aber gar nicht zugänglich waren, hast du gute Karten.


Gruß
Rainer

Zugänglich nur in Form von einem Link zu Ihrer HP. Als Dateianhang wurden Sie nicht zur Verfügung gestellt. Auch das finde ich mehr als seltsam.

Für mein Rechtsempfinden gehören die AGBs in ausgedruckter Form auf Firmenpapier mit zur Rechnung. Nur ein Link zur einer Seite deren Inhalt sich plötzlich ändern kann, kann es doch nicht sein.
Die AGBs selber zu drucken ist genauso sinnlos. Diese könnte ich ja dann zu meinen Bedingungen ändern und dann behaupten: "So stand es aber auf ihrer WEB-Seite".

Ich sehe schon, zum einen habe ich Fehler gemacht, zum anderen bin ich wohl an eine "Anfängerin" geraten.

Für mich gibt es, was das Thema Bildrechte an Auftragsarbeit angeht, noch sehr viel Änderungsbedarf. So eine extreme "Entmündigung" an einer bezahlten Arbeit gibt es wohl in keiner anderen Branche.

Grüße
 
Mal jenseits der rechtlichen Frage: Vielleicht sollte man sich auch einfach nicht so wichtig nehmen und glauben, das eigen Konterfei würde jetzt in DIN A0 in der Innenstadt ausgestellt. Höchstwahrscheinlich sind die Bilder längst schon im digitalen Orkus.
 
Ich denke auch keinesfalls, dass du sie als Anfängering bezeichnen kannst, denn SIE kennt offensichtlich die Rechtslage, im Gegensatz zu dir. Und das die aktuelle Rechtslage vielleicht mit dem Zeitgeist nicht mehr übereinstimmt, das ist nicht ihr Problem. :D
 
...., denn SIE kennt offensichtlich die Rechtslage, im Gegensatz zu dir. .....

Wohl eher nicht.

Wenn du wirklich der Überzeugung bist, das die AGBs als Link reichen, liegst du wohl ein wenig falsch.

Überlege doch mal, warum man in Onlineshops extra auf die AGBs und die Widerrufsbelehrung mit einem "extra-klick" hingewiesen wird. Bei Bestellbestätigung MÜSSEN sie im Anhang sein.

Glaubst du das macht ein Shopbetreiber weil er kein anderes Hobby hat?



Thema kann von mir aus wieder geschlossen werden.
 
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