Das ist völliger Quatsch !
Wenn explizit Risiken vertraglich ausgeschlossen werden,handelt es sich immer um "Hungerleiderpolicen". Mittels Nachlass in Euro versucht man auch noch dem kleinsten Kleinunternehmer ,dem billigsten Nebenerwerbshandwerker oder dem baföglosesten Bettelstudenten ein Gefühl von Wehrhaftigkeit bei Justitia zu verkaufen.
Jede Versicherung prüft erst mal ihre Leistungspflich,so auch jede Rechtschutzversicherung.Beurteilt der Hausjurist deinen Fall als ausichtslos,gibt es keine Kostenübernahmeerklärung,streiten wüürden sie sich aber für dich.Allerdings erst nach dem du die volle Kostenübernahme unterschrieben hast und einen nicht unerheblichen Vorschuß geleistet hast.
Konsequent zu Ende gedacht müßte dann die Erkenntnis gereift sein dass .
solch eine Versicherung rausgeschmissenes Geld ist.
Der Anwalt an der Ecke sagt dir in einem Beratungsgespräch für nen "Fuffi" deine Aussichten auch....

...und wie oft kommt das vor,vorrausgestzt du bist kein "Streithansel" ?
Lieber Gepixelter, ich kann Dir nur ein ehem. Programm von Dieter Nuhr empfehlen, dessen Titel wohl recht gut den Kern trifft.
Die Allg. Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherungen sehen vor, dass Urheberrechtliche Streitigkeiten ausgeschlossen sind.
Es gab und gibt zwar immer wieder sogenannte (Medien)Versicherungen, ausschließlich im gewerblichen Bereich (sogenannte Gewerbe- oder Firmen Rechtsschutzversicherungen), die auch Urheberrecht als mitversichertes Risiko anbieten, zumindest behaupten, dies anzubieten, jedoch sind hier Zweifel angebracht.
Insofern beinhalten Deine Ausführungen auch richtige Ansätze, vor allem die Feststellung, die Notwendigkeit einer Rechtsschutzversicherung ist zumindest kritisch zu hinterfragen.
Selbstverständlich wird geprüft, ob eine Einstandspflicht seitens der Versicherung besteht.
Hierbei ist die Prüfungsreihenfolge:
1. Handelt es sich um ein versichertes Risiko -> wenn ja, weiter mit Prüfungspunkt 2., wenn nein, kurze Mitteilung an den VN, dass selbstverständlich ein Rechtsstreit geführt werden kann, dies aber auf eigene Kosten.

2. Besteht eine irgendwie geartete Aussicht auf Erfolg, wenn ja, Erklärung der Kostenübernahme möglich, wenn offensichtlich nein, Mitteilung an den VN, dass selbstverständlich eine Rechtstreit geführt werden kann, dies aber nur auf eigene Kosten

3. Hat der VN seinen Obliegenheiten entsprechend gehandelt, insbesondere ist eine aussergerichtliche Einigung versucht worden, wenn ja Kostenübernahme in der Regel erklärt

, wenn nein, kommt es auf die Versicherung an, ob eine Mitteilung ergeht, dass infolge der Obliegenheitenverletzung ein Versicherungsschutz abgelehnt wird

(netter Versuch) oder aber eine Mitteilung, dass zunächst eine aussergerichtliche Klärung angestrebt werden sollte.
Die Rechtschutzversicherung ist schon etwas anders als die PKV, bei der mittels eingeschränkter und damit "kostengünstigerer" Tarife die VN gelockt werden sollen.
Letztlich gibt es bei allen Versicherungen Risiken, die grundsätzlich nicht versichert werden.
In der Regel ist der Grund die behauptete Unüberschaubarkeit der Risiken.

Selbstverständlich steht es jedem frei, einen RA aufzusuchen, ob eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde oder nicht.
Bei bestehen einer solchen Versicherung werden die Kosten der Erstberatung in der Regel dann nicht übernommen, wenn nicht im Vorfeld der Schadenfall bzw. das Risiko eines Schadenfall an die Versicherung gemeldet wurde.
Daher Vorsicht, wenn man den vollmundigen Werbeaussagen von Anwalts Liebling vertraut.
Einfach Ball flachhalten, bevor man behauptet, die Aussage eines anderen sei Quatsch.

Liebe Grüße!