Ein paar Gedanken von mir, die mir heute morgen auf dem Weg ins Büro eingefallen sind. Eventuell haben einige ein Problem mit Verbot/Rechtsfolgen usw.
Grundsätzlich muss ein Verbot nicht ein explizit gesetzlich geregeltes Verbot sein, in dem steht 'Du darfst nicht...'. Im Beispiel vom Recht am eigenen Bild ergibt sich das gesetzliche (wenn auch nicht explizit in einem Gesetz geregelte!) Verbot der Aufnahme ohne Zustimmung aus dem Recht einer Person selbst zu bestimmen wie und in welcher Form er sich präsentiert (vereinfacht, siehe auch obiges Urteilszitat). Das Verbot liegt darin begründet, dass ein andere Person dieses Recht nicht verletzen darf. Hier sprechen wir von grundsätzlich Regelungen (wir alle kennen ja die Formulierung 'Die Freiheit des einzelnen endet dort, wo Rechte oder Freiheiten eines anderen beeinträchtigt werden'. Genau aus solchen grundsätzlichen Erwägungen gibt es in Deutschland ein Grundgesetz bzw. in allen demokratisch, freiheitlichen Ländern entsprechende Regelungen. Ich hoffe mal, dass ich jetzt hierfür nicht auf notwendige Paragraphen verweisen muss. Ggf. hilft eine Googlesuche mit 'Grundgesetz' weiter
Dies zum Thema 'Verbot', wo wohl viele immer irgendeinen Paragraphen erwarten mit besagten 'Du darst nicht...'. So einfach machen es uns die Juristen oft nicht
Ein anderer Punkt der vielen womöglich unangenehm aufstösst sind die Konsequenzen aus diesem Verbot. Womöglich interpretieren viele aus diesem Begriff, dass ein Verstoss strafrechtliche Konsequenzen hat? Dem ist aber nicht so. Es gibt m.W. keinen strafrechtlich relevanten Paragraphen, der ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild unter Strafe stellt.
Die Konsequenzen sind im Zivilrecht zu suchen.
Und auch wieder meine Sicht aus meinem aktuellen Kenntnisstand:
Wird das Recht am eigenen Bild durch eine Aufnahme ohne Zustimmung verletzt, passiert erstmal faktisch GAR NICHTS!
Derjenige dessen Recht verletzt ist hat nun die Möglichkeit zu verlangen, dass die Aufnahme gelöscht wird. Das ist nichts anderes als der Rechtsanspruch auf Beseitigung der vorliegenden Verletzung seiner Rechte. Logisch auch hier, kriegt er von der Aufnahme nichts mit, wird sie nie veröffentlich, erfährt auch sonst nie jemand davon, dass die Aufnahme existiert passiert auch nichts. Sozusagen 'wo kein Kläger, da kein Richter', wobei zwar ein Rechtsverstoss vorliegt, dieser aber faktisch ohne Folgen bleibt.
Wird das Bild veröffentlicht bzw. verbreitet hat der ungefragt abgebildete zuerstmal einen Honoraranspruch. Auch das ist ein zivilrechtlicher Anspruch, der sich daraus ergibt, dass ihm alleine die Verwendung und somit auch die Verwertung seines Rechtes am eigenen Bild zusteht. Themen wie Höhe usw. spare ich hier aus, das sind alles Detailfragen um die es mir hier nicht geht.
Neben diesem grundsätzlich Honoraranspruch entsteht ggf. ein Schadensersatzanspruch (sofern ein Schaden entsteht etc. etc.) und ggf. ein Anspruch auf Schmerzensgeldanspruch (auch hier im Einzelfalle konkret zu klären).
Aus meiner jetzigen Sicht sind somit die Konsequenzen aus einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild rein finanzieller Natur. Auch diese Betrachtung bezieht sich wieder nicht auf Ausnahmen wie journalistische Arbeit usw.
Und das soll nun kein juristischer Fachaufsatz sein, sondern einfach ein paar Gedanken zu mir, um vielleicht einige 'Verständnisprobleme' zu beseitigen.
beste Grüsse
toelpel
p.s. natürlich gibt es einen Haufen 'wenn aber, dann ist das so und so'. Die wollte ich aber auch nicht darstellen
