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Rechtliche Frage Großveranstaltung - lang

...Es heißt "Enzyklopädie" und "ausbaldovert", nicht "ausgebaldovert"....

Genau das lag mir auch auf der Zunge . .

...Kann jemand zur Abwechslung mit fundierten Links aufwarten oder mit guten Literaturtipps? ...

wie du siehst, Bernd, kehrt die Verwaltung gerne zur Rechtschreibung zurück. Das ist dann hier in diesem Forum ein weiter Weg von der Rechtschreibung bis zum einschlägigen Rechtsgebiet.
 
3. Dienstaufsichtsbeschwerde, Anzeige - wie Du schon geschrieben hast. Wird aber in der Regel ohne Erfolg bleiben.

Huch.. wo lebt ihr nochmal?
Bei uns in der Schweiz is das ne eklige Sache.. Weiss ich aus erfahrung weil ich in ner Polizistenfamilie gelebt habe :top:

Ansonsten is das ganze Thema hier doch noch recht spannend zu lesen.
Achja.. was lernt man auch noch? Wie man möglichst schnell und unauffällig die CF-Karte wechselt :D
 
Was ist wenn Personen unkenntlich gemacht?
Verpixeltes Gesicht oder schwarzen Balken.
Bild muss man ja machen und kann es erst am PC dann bearbeiten.

Beispiel
 
Was ist wenn Personen unkenntlich gemacht?
Verpixeltes Gesicht oder schwarzen Balken.
Bild muss man ja machen und kann es erst am PC dann bearbeiten.

Beispiel

Gute Frage! :) Ob das nun bei Polizisten greift weiss ich nicht.

Was ich generell dazu noch anmerken kann, das 'Bildnis' sich nicht nur auf das Gesicht bezieht. Wenn Du also auch aufgrund anderen Bildbestandteile auf die Person schliessen kannst, müsstest Du diese auch unkenntlich machen. Bsp: Namensschild oder sonstige Umstände die relativ leicht einen Rückschluss auf die dargestellte Person zulassen.


Aber ich vermute mal, auch wenn ich nicht weiß ob das zutrifft, dass das nur in den Fällen relevant ist, wo Du die Aufnahme grundsätzlich machen darfst. Auch hier wäre wieder m.E. die Begründung, dass der Abgebildete ja nicht prüfen kann, ob Du die Verfremdung dauerhaft und endgültig vorgenommen hast, und diese damit wieder in einem Zustand der schwebenden Ungewissheit leben müsste.
 
Gute Frage! :) Ob das nun bei Polizisten greift weiss ich nicht.

Was ich generell dazu noch anmerken kann, das 'Bildnis' sich nicht nur auf das Gesicht bezieht. Wenn Du also auch aufgrund anderen Bildbestandteile auf die Person schliessen kannst, müsstest Du diese auch unkenntlich machen. Bsp: Namensschild oder sonstige Umstände die relativ leicht einen Rückschluss auf die dargestellte Person zulassen.


Aber ich vermute mal, auch wenn ich nicht weiß ob das zutrifft, dass das nur in den Fällen relevant ist, wo Du die Aufnahme grundsätzlich machen darfst. Auch hier wäre wieder m.E. die Begründung, dass der Abgebildete ja nicht prüfen kann, ob Du die Verfremdung dauerhaft und endgültig vorgenommen hast, und diese damit wieder in einem Zustand der schwebenden Ungewissheit leben müsste.

Ich frag mich ja, wie bei diesem Verständnis jemals ein Bild mit Menschen drauf den schwierigen Weg in eine Zeitung schafft?
 
Ich frag mich ja, wie bei diesem Verständnis jemals ein Bild mit Menschen drauf den schwierigen Weg in eine Zeitung schafft?

Wie ich bereits anmerkte, erstreckt sich mein Rechtsverständnis auf die aktuelle Rechtslage. Ich lasse mich bei einem Fehler meinerseits gerne eines besseren belehren. Das wäre mir ja sehr recht, weil ich mich gerade im Rahmen der Gründung einer Fotoagentur sehr intensiv gerade mit diesem Bereich des Rechtes beschäftige. Und eben genau aufgrund der aktuellen Rechtslage habe ich auch einige Änderungen im Konzept der Agentur vorgenommen, welche die Wahrscheinlichkeit möglicher Rechtsprobleme verringern sollen.

Und um auf die Frage bezüglich der Zeitung zurück zu kommen...gerade was das Recht am eigenen Bild betrifft gibt es im journalistischen Bereich einige Ausnahmen. Mehrfach erwähnt, aber gerne nochmal hier angebracht, haben sich meine vorherigen Ausführungen immer nur auf das Recht am eigenen Bild explizit ohne diese Ausnahmen bezogen.

Und ich bleibe dabei, dass ich bei Fällen wo keine Ausnahme wie journalistische Berichterstattung usw. greift, die Regelungen, und insbesondere ihre Umsetzung in der Praxis, für angemessen erachte. Bisher wurden doch, auch unter der aktuellen Rechtslage, genügend Aufnahmen von Personen gemacht ohne, dass die Fotografen im Gefängnis gelandet wären. Ich sehe also immer noch nicht das Problem an der Sache.

Irgendwie habe ich den Eindruck, dass wir uns hier im Kreise drehen, da wir das gleiche Thema immer und immer wieder hervorbringen.
 
Anbei ein Link, der für den Ausgangspost vielleicht ganz praktisch ist.

Eine Sammlung von polizeirelevanten rechtlichen Themen in entsprechenden Fachzeitschriften. Darin gibt es auch einen gesonderten Breich über Fotografieren von Polizisten im Einsatz, Recht am eigenen Bild im Einsatz usw.

Für jeden, der mehr zu dem Thema wissen will wahrscheinlich eine ganz gute Ausgangsbasis. Stand ist 12/2005 also 'relativ' aktuell. Auf jeden Fall sollte man genügen Hinweise zur weiteren Recherche bekommen

www.rechtsreferendariat-berlin.de/dokumente/PolizeirechtLiteratur.pdf
 
Und noch etwas inhaltliches Futter, dass ich in dieser Form heute Abend schon mehrfach gelesen habe. Das Zitat stammt aus einem Urteil des LG Stuttgart. Grundsätzlich ging es um Aufnahmen einer Überwachungskamera. Das ist aber sekundär. Ich beziehe mich auf die Ausführungen zum Recht am eigenen Bild, welches hier relativ knapp und gut übersichtlich dargestellt ist.

Wie gesagt ein Urteil, dass mir gerade über den Weg lief, aber das Zitat aus der Urteilsbegründung klärt vielleicht einige offene Fragen:

"#

Unabhängig von der Qualifikation der Beobachtung durch Bildübertragung als verbotene Verbreitung i.S.d. §§ 22, 33 KUG stellt die ungefragte Anfertigung von Bildnissen eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar. Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht über das in § 22 KUG verbotene Verbreiten und Veröffentlichen hinaus und erfasst auch den gesamten Vorfeldbereich der Herstellung von Bildnissen, auf denen Personen individuell erkennbar sind (BGHZ 24, 200, 208; BGH. NJW 1966, 2353, 2354).

Bereits in der Herstellung von Bildnissen liegt "eine Beeinträchtigung der Freiheit des Individuums, darüber zu bestimmen, wie es sich in seiner sozialen Umwelt darstellen bzw. dargestellt sehen will. ... Mit der durch die Anfertigung eines Bildes erlangten Dispositionsbefugnis über diesen Spiegel der Persönlichkeit maßt sich der Hersteller ein Recht an, das nur dem Abgebildeten zusteht" (Franke, JR 1982, 49). "Deshalb ist über §§ 22, 33 KUG hinaus die Freiheit der Selbstdarstellung als eigenständiger Schutzbereich des in Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gesicherten Persönlichkeitsrechts anzusehen, der generell gegen die Fixierung von personenbezogenen Informationen auf Bildträger, Tonträger und in Datenbanken geschützt ist" (Amelung/Tyrell, NJW 1980, 1561).

Im hoheitlichen Bereich ist der Eingriffscharakter der Bildherstellung schon längst anerkannt. Die staatlichen Instanzen bedürfen zur Herstellung eines Bildes einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, wie sie im Bereich der Strafverfolgung in der Strafprozessordnung mit den Vorschriften des § 81b StPO (Anfertigung von Lichtbildern im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung) und § 100c StPO (Herstellung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen ohne Wissen des Betroffenen) geschaffen worden sind.

Obwohl immer noch die Auffassung vertreten wird, dass bei der bloßen Bildherstellung ein Grundrechtseingriff zu verneinen sei, "weil in der Öffentlichkeit niemand vor Beobachtung durch andere geschützt sei" (Kleinknecht § 100c StPO Rdnr. 1), wurde dem Eingriffscharakter dieser Maßnahme auch im präventivpolizeilichen Bereich Rechnung getragen durch die Schaffung spezieller Ermächtigungsgrundlagen für die offene Beobachtung mittels Bildübertragung und Bildaufzeichnung von Personen an Kriminalitätsbrennpunkten (§ 21 Abs. 3 PolG BW). Damit "steht fest, dass die Herstellung eines Bildes, das den Abgebildeten erkennen lässt, stets einen Eingriff in dieses Schutzgut darstellt, der einer Rechtfertigung bedarf" (Amelung/Tyrell, NJW 1980, 1561)."

Insbesondere auch der vorletzte Absatz, dass auch erst der Gesetzgeber eine gesetzliche Grundlage zur Herstellung eines Bildes bedarf, finde ich unter dem Aspekt ganz interessant. Im Grundsatz ist das ja nur die logische Fortführung des bisher dargelegten.

Anbei noch der Link zu dem kompletten Urteil:

https://www.datenschutzzentrum.de/video/agstuttg.htm

Aktenzeichen und Datum des Urteils können dem Link entnommen werden.
 
offenbar ist dann jegliche porträt-ähnliche aufnahmesituation im alltag verboten, da die möglichkeiten der absicherung (schriftliches einverständnis der abgebildeten person) absolut nicht praktikabel sind...

sieht's wirklich so schwarz aus!?!?!??! ich mag das nicht glauben wollen. ;)

wie gesagt - verboten ist nichts.
das einverständnis wird zur absicherung benötigt und deswegen kaufen jegliche medien oft nur bilder mit "releases", sprich dass abgesichert ist, dass keine ansprüche aus heiterem himmel kommen.


das ist die ganz schwarze seite.

allerdings kannst du auch in den graubereich indem du vermutest "der hat nix gesagt obwohl er mich gesehen hat" und veröffentlichst das bild. das wär dann wie die bild-zeitung, die bilder von schröders adoptivkindern veröffentlicht, ohne zu wissen ob der herr schröder was dagegen hat oder nicht.
ok bei der bild war es zu erwarten, dass er es nicht wollte, deswegen ja die nachträgliche entfernung aus dem web und die unterlassungserklärung (auf die unkenntlichmachung verzichten wir).
in deinem fall würde halt das gleiche kommen - entfernung aus allen online-medien und unterlassungserklärung für weitere VÖ. wenn du dich dran hältst passiert in den wenigsten Fällen etwas schlimmeres.
Die Frage ist halt auch wie wahrscheinlich es ist, dass der Straßenmusiker das Bild im Internet entdeckt und es total scheußlich und unangemessen findet ;)


allerdings gibts auch einen paragraphen-absatz der eine indirekte einwilligung erklärt, wenn dein motiv sich erkennbar für die kamera positioniert.
sprich beim weitwinkelportrait grinst dir der straßenmusiker volle kanne in die kamera. wenn du allerdings mit nem tele draufhältst und er guckt nicht in die kamera, wirds schwer zu beweisen, dass er von dir kenntnis genommen hat.



ich hab nacher vielleicht zugriff auf so ein fotorecht-büchlein, in dem hoffentlich von ein paar solchen fällen mit §-verweisen stehen bzw verweisen auf urteile.
 
sbeee;1936364 1. schrieb:
...... unterm strich ist dann also streetfotografie überhaupt nicht "rechtsauglich...

2. offenbar ist dann jegliche porträt-ähnliche aufnahmesituation im alltag verboten, ...

1.ja, so ist das
Die Enge der Regelung "verdanken wir" übrigens ein paar all zu aufdringlichen Fotografen.
2. Nein, § 23 KUG nennt ja Ausnahmen, die liegen hier bei der Demo nur eben nicht vor.
 
wie gesagt - verboten ist nichts.
das einverständnis wird zur absicherung benötigt und deswegen kaufen jegliche medien oft nur bilder mit "releases", sprich dass abgesichert ist, dass keine ansprüche aus heiterem himmel kommen.

das ist die ganz schwarze seite.

allerdings kannst du auch in den graubereich indem du vermutest "der hat nix gesagt obwohl er mich gesehen hat" und veröffentlichst das bild. das wär dann wie die bild-zeitung, die bilder von schröders adoptivkindern veröffentlicht, ohne zu wissen ob der herr schröder was dagegen hat oder nicht.
ok bei der bild war es zu erwarten, dass er es nicht wollte, deswegen ja die nachträgliche entfernung aus dem web und die unterlassungserklärung (auf die unkenntlichmachung verzichten wir).
in deinem fall würde halt das gleiche kommen - entfernung aus allen online-medien und unterlassungserklärung für weitere VÖ. wenn du dich dran hältst passiert in den wenigsten Fällen etwas schlimmeres.
Die Frage ist halt auch wie wahrscheinlich es ist, dass der Straßenmusiker das Bild im Internet entdeckt und es total scheußlich und unangemessen findet ;)

allerdings gibts auch einen paragraphen-absatz der eine indirekte einwilligung erklärt, wenn dein motiv sich erkennbar für die kamera positioniert.
sprich beim weitwinkelportrait grinst dir der straßenmusiker volle kanne in die kamera. wenn du allerdings mit nem tele draufhältst und er guckt nicht in die kamera, wirds schwer zu beweisen, dass er von dir kenntnis genommen hat.

ich hab nacher vielleicht zugriff auf so ein fotorecht-büchlein, in dem hoffentlich von ein paar solchen fällen mit §-verweisen stehen bzw verweisen auf urteile.


Bitte nicht alles durcheinanderwerfer, mit "Graubereich" und so.
Bei sog. Prommis gelten z.T. ganz andere Regelungen aus dem Urhebergesetz (Recht am eigenen Bild), als bei Otto-Normalbürger. Das hat dann bei BILD und Co nichts mit Graubereich zu tun, sondern ist in der Regel rechtlich im grünen Bereich (bei Kindern von Prommis allerdings oft auch wieder nicht und das berühmte und richtungsweisende "Caroline-Urteil" schränkt sowas auch lobenswerter Weise auch wieder etwas weiter ein, so dass auch Prommis ein Teil Privatsphäre bleibt).
Mal alles gut in Deinem "Büchlein" nachlesen .......... :D

P.S.: "Verboten" ist eben doch mehr, als Du wahrscheinlich glaubst. ;)
Andreas
 
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Unabhängig von der Qualifikation der Beobachtung durch Bildübertragung als verbotene Verbreitung i.S.d. §§ 22, 33 KUG stellt die ungefragte Anfertigung von Bildnissen eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar. Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht über das in § 22 KUG verbotene Verbreiten und Veröffentlichen hinaus und erfasst auch den gesamten Vorfeldbereich der Herstellung von Bildnissen, auf denen Personen individuell erkennbar sind (BGHZ 24, 200, 208; BGH. NJW 1966, 2353, 2354).

Bereits in der Herstellung von Bildnissen liegt "eine Beeinträchtigung der Freiheit des Individuums, darüber zu bestimmen, wie es sich in seiner sozialen Umwelt darstellen bzw. dargestellt sehen will. ... Mit der durch die Anfertigung eines Bildes erlangten Dispositionsbefugnis über diesen Spiegel der Persönlichkeit maßt sich der Hersteller ein Recht an, das nur dem Abgebildeten zusteht" (Franke, JR 1982, 49). "Deshalb ist über §§ 22, 33 KUG hinaus die Freiheit der Selbstdarstellung als eigenständiger Schutzbereich des in Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gesicherten Persönlichkeitsrechts anzusehen, der generell gegen die Fixierung von personenbezogenen Informationen auf Bildträger, Tonträger und in Datenbanken geschützt ist" (Amelung/Tyrell, NJW 1980, 1561).
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So kenne ich das auch und wenn man sich als Fotograf ganz einfach daran hält, dann gibt es auch keine Probleme.
Andere Leute fotografieren grundsätzlich nur, wenn man sie VORHER gefragt hat und wenn man de Bilder irgendwo veröffentlichen will, dann nur mit schriftlichem Einverständnis. Ist ganz klar und muss bekannt sen, wenn man solche Fotos überhaupt machen will. Grundkenntnisse eben.
Aber einfach auf der Straße oder sonstwo irgendwelche Leute "abschießen" und deren Abbildungen irgendwo veröffentlichen, ist halt etwas, das so nicht geht, so nicht sein sollte und sich eigentlich schon allein aus Anstand heraus nicht gehört (und dafür brauche ich auch keine Gesetze, um mir darüber klar zu sein).

Andreas
 
Ich frag mich ja, wie bei diesem Verständnis jemals ein Bild mit Menschen drauf den schwierigen Weg in eine Zeitung schafft?

Bei großen Zeitungen eine gute Rechtsabteilung und die Kosten/Nutzenabwägung des Risikos einer Klage. Ein Privatmann kann sich so etwas wohl kaum leisten. Daher ständig die Verwechslungen hier. Zeitschriften und Verlage greifen da auf langjährige Erfahrungen im direkten Umgang mit der Rechtslage zurück. Ebenfalls sind sie solvent genug einer Klage entgegenzutreten. Das so einige Boulevardblätter ständig an der Peripherie des Machbaren rumschrammeln ist halt ein anderes Thema: Z.B.: Geht mit Geld alles, oder wie weit reicht die journalistische Freiheit? Gruß matthi
 
Was ist wenn Personen unkenntlich gemacht?
Verpixeltes Gesicht oder schwarzen Balken.
Bild muss man ja machen und kann es erst am PC dann bearbeiten.

Beispiel

Die mit der Angst der Fotografierten argumentieren, dass das Foto doch noch irgendwann irgendwo auftauchen könnte wird dies nicht überzeugen.

Also auch verboten!:rolleyes:

Gruß

Andreas
 
Es gibt ja neben dem "Privatmenschen" auch immer die sog. "relative Person der Zeitgeschichte".

Über "Personen der Zeitgeschichte" darf generell mit Foto berichtet werden, zum Beispiel Politiker bei einer Rede, Prominente auf dem "Roten Teppich", und so weiter. Das wären sog. "absolute Personen der Zeitgeschichte" - wobei das eingeschränkt wurde, im Caroline-Urteil (vgl. arne9001's Rechtsblog).

Es gibt also sinngemäss nur noch relative Personen der Zeitgeschichte, das sind solche Personen, die zum Beispiel ihre "15 Minuten" durchmachen (vgl. Warhol). Beispiel: Frau Merkel schüttelt einem G8-Demonstranten die Hand.

Der Hand-geschüttelte wäre hier eine relative Person der Zeitgeschichte, da es ein öffentliches Interesse an diesem Vorfall gibt. Lebensretter oder Lotteriegewinner wären ähnliche Fälle.

"Relative Personen der Zeitgeschichte" sind immer Grenzfälle, die wenig exakt definiert sind. Über diese darf aber im Rahmen der Berichterstattung zugunsten der Öffentlichkeit berichtet werden. Hier wird abgewogen Pressefreiheit/Recht gegen Persönlichkeitsrecht.

Ein Eindringen in die Privatsphäre (Privatgrundstück, der private Gang in die Stadt (seit dem Caroline-Urteil)) ist aber weder bei absoluten noch relativen PdZg gestattet.

Soviel zur Presse. Die tun zwar eher etwas "grenzwertiges" als es ein Privatmann tun würde/dürfte, bewegen sich aber in der Regel durchaus im rechtlich zulässigen Bereich. Dafür gibts ja auch diese Presse-Aufsichtsrat zur Selbstkontrolle etc...

@Deine Schönheit: hast du dir mal arnes blog angeschaut? Dann würden viele deiner Missverständnisse in Rauch aufgehen. Aber ich glaube du stehst hier auch ziemlich auf eine Gegenrede, die wenig mit der Faktenlage zu tun hat. Dafür ist es natürlich generell hilfreich, sich mit den tatsächlichen Fakten nicht objektiv auseinander zu setzen.
 
Ein paar Gedanken von mir, die mir heute morgen auf dem Weg ins Büro eingefallen sind. Eventuell haben einige ein Problem mit Verbot/Rechtsfolgen usw.

Grundsätzlich muss ein Verbot nicht ein explizit gesetzlich geregeltes Verbot sein, in dem steht 'Du darfst nicht...'. Im Beispiel vom Recht am eigenen Bild ergibt sich das gesetzliche (wenn auch nicht explizit in einem Gesetz geregelte!) Verbot der Aufnahme ohne Zustimmung aus dem Recht einer Person selbst zu bestimmen wie und in welcher Form er sich präsentiert (vereinfacht, siehe auch obiges Urteilszitat). Das Verbot liegt darin begründet, dass ein andere Person dieses Recht nicht verletzen darf. Hier sprechen wir von grundsätzlich Regelungen (wir alle kennen ja die Formulierung 'Die Freiheit des einzelnen endet dort, wo Rechte oder Freiheiten eines anderen beeinträchtigt werden'. Genau aus solchen grundsätzlichen Erwägungen gibt es in Deutschland ein Grundgesetz bzw. in allen demokratisch, freiheitlichen Ländern entsprechende Regelungen. Ich hoffe mal, dass ich jetzt hierfür nicht auf notwendige Paragraphen verweisen muss. Ggf. hilft eine Googlesuche mit 'Grundgesetz' weiter

Dies zum Thema 'Verbot', wo wohl viele immer irgendeinen Paragraphen erwarten mit besagten 'Du darst nicht...'. So einfach machen es uns die Juristen oft nicht :)

Ein anderer Punkt der vielen womöglich unangenehm aufstösst sind die Konsequenzen aus diesem Verbot. Womöglich interpretieren viele aus diesem Begriff, dass ein Verstoss strafrechtliche Konsequenzen hat? Dem ist aber nicht so. Es gibt m.W. keinen strafrechtlich relevanten Paragraphen, der ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild unter Strafe stellt.
Die Konsequenzen sind im Zivilrecht zu suchen.
Und auch wieder meine Sicht aus meinem aktuellen Kenntnisstand:
Wird das Recht am eigenen Bild durch eine Aufnahme ohne Zustimmung verletzt, passiert erstmal faktisch GAR NICHTS!
Derjenige dessen Recht verletzt ist hat nun die Möglichkeit zu verlangen, dass die Aufnahme gelöscht wird. Das ist nichts anderes als der Rechtsanspruch auf Beseitigung der vorliegenden Verletzung seiner Rechte. Logisch auch hier, kriegt er von der Aufnahme nichts mit, wird sie nie veröffentlich, erfährt auch sonst nie jemand davon, dass die Aufnahme existiert passiert auch nichts. Sozusagen 'wo kein Kläger, da kein Richter', wobei zwar ein Rechtsverstoss vorliegt, dieser aber faktisch ohne Folgen bleibt.
Wird das Bild veröffentlicht bzw. verbreitet hat der ungefragt abgebildete zuerstmal einen Honoraranspruch. Auch das ist ein zivilrechtlicher Anspruch, der sich daraus ergibt, dass ihm alleine die Verwendung und somit auch die Verwertung seines Rechtes am eigenen Bild zusteht. Themen wie Höhe usw. spare ich hier aus, das sind alles Detailfragen um die es mir hier nicht geht.
Neben diesem grundsätzlich Honoraranspruch entsteht ggf. ein Schadensersatzanspruch (sofern ein Schaden entsteht etc. etc.) und ggf. ein Anspruch auf Schmerzensgeldanspruch (auch hier im Einzelfalle konkret zu klären).

Aus meiner jetzigen Sicht sind somit die Konsequenzen aus einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild rein finanzieller Natur. Auch diese Betrachtung bezieht sich wieder nicht auf Ausnahmen wie journalistische Arbeit usw.

Und das soll nun kein juristischer Fachaufsatz sein, sondern einfach ein paar Gedanken zu mir, um vielleicht einige 'Verständnisprobleme' zu beseitigen.

beste Grüsse
toelpel

p.s. natürlich gibt es einen Haufen 'wenn aber, dann ist das so und so'. Die wollte ich aber auch nicht darstellen :)
 
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