@schwurst
Was ist "grauenhaft"? Was interpretierst Du gerade in eine Aussage "im obersten Bereich des Zulässigen" hinein?
Hier haben wir wieder mal das Problem, dass eine Aussage völlig aus dem Kontext gerissen ist und sich (leider) ohne genauere Kentnisse so nicht verstehen lässt. Dazu kommt noch die allgemeine Strahlenpanik und die miesen Erklärungen dazu von allen Seiten, obwohl eigentlich alles in den gängigen Physikbüchern steht. Aber ich schweife ab...
Also versuche ich es einmal (falbezogen) der Reihe nach.
Zunächst einmal: Diese "Ausgangsmessung" erfüllt nicht den Zweck, eine absolute Aktivitätsbestimmung durchzuführen, sondern das Einhalten gewisser Grenzwerte sicherzustellen. Wenn man nun eine Aktivitätsbestimmung dieses Objektivs durchführen möchte, muss man anders herangehen. Die obige Messung ist für diesen Zweck nicht geeignet. Es geht dabei nur darum, um festzustellen, ob man sich die Gerätschaft kontaminiert (vulgo: eingesaut) hat oder nicht. Ohne genaue Kenntnis der Messtechnik, der Durchführung, der Rahmenbedingungen wie eingestellte Schwellwerte, Konservativitäten im Verfahren, betrachtete Nuklide etc. kann man aus der Ferne daraus keine weiteren Aussagen ableiten, z.B. wie groß die Aktivität des Messobjektes denn nun wirklich ist.
In welcher Gegend liegen aber diese Grenzwerte? Es ist anzunehmen, dass es sich bei der Ausgangsmessung um eine Herausgabemessung gehandelt hat, weil es das gängige Verfahren für von Besuchern mitgebrachte Gegenstände darstellt. Die "Herausgabe" regelt den Umgang mit Stoffen, die nicht radioaktiv sind, in einen Kontrollbereich gehen und auch wieder rauskommen sollen. Hierfür ist das "Zulässige" typischerweise 10% der Freigabewerte. Das wiederum sind jene Werte, unterhalb derer radioaktive Stoffe als (zumindest juristisch) nicht radioaktive Stoffe definiert und in den normalen Wirtschaftskreislauf entlassen werden können, weil die daraus resultierende Dosisbelastung für die Zivilbevölkerung rund zwei Größenordnungen unter der natürlichen Belastung liegt und damit vernachlässigt werden kann (es gibt auch durchaus kritische Anmerkungen hierzu, was das Thema hier aber sprengen würde). Aber das führt jetzt insgesamt schon etwas zu weit und soll nur skizzieren, im welchem Bereich (bzw. unterhalb welchen Bereichs) wir uns bewegen, selbst wenn wir uns im "obersten Bereich den Zulässigen" bewegen.
Insgesamt lässt das Verfahren daher durchaus den Schluss zu, dass das Objektiv "sauber" ist, d.h. keine radiologisch relevanten Aktivitäten "herstellerseitig" eingebaut sind.
tr3 hat das Prozedere beim Verlassen eines Kontrollbereichs beschrieben (und nicht mal spezifiziert, um was für einen es sich handelt: Kernkraftwerk, Beschleuniger, Medizin etc. - Anwendungen für radioaktive Stoffe gibt es viele). Er hat (leider) nicht beschrieben, ob und wenn ja wie eine Messung vor dem Betreten aussieht und ob eine solche durchgeführt wurde. Dies kann manchmal hilfreich sein, denn wenn man wirklich ein (altes) Objektiv hat, das wie oben beschrieben eine Kontaktdosisleistung von 2 µSv/h aufweist, kriegt man das ansonsten nicht mehr so einfach aus dem Kontrollbereich raus. Klassiker aus der Praxis sind hier Armbanduhren, die radioaktive Leuchtziffern aufweisen - insbesondere die (ganz) alten Modelle, in denen noch Radium verwendet wurde. In aller Regel wird eine solche Messung aber nicht durchgeführt - wieso auch, man kann ja vernünftigerweise davon ausgehen, dass das, was ein Besucher mitbringt, nicht aktiv ist. Deswegen bekommen armbanduhrtragende Besucher dann bei der Ausgangsmessung mitunter bleiche Gesichter - egal, wie oft man im Vorfeld gesagt hat, dass man Armbanduhren doch bitte ablegen sollte.
Dazu kommt noch der Strahlenschutzhumor: die Ausschöpfung der Grenzwerte ist immer dann besonders hoch, wenn ein Besucher schweineteures Equipment wieder mitnehmen möchte, da gibt es direkte Korrelationen...
@bastler
Nein nein, so etwas muss gegen eine kleine Entsorgungsgebühr bei fachkundigen Personen abgegeben werden.
