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komplizierten rechtsfall

  • Themenersteller Themenersteller 03.03.09
  • Erstellt am Erstellt am
käme eine Herausgabe in Betracht.

Ich bin bisher davon ausgegangen, dass eine Herausgabe nur in Betracht kommt, wenn die Gefahr besteht, dass das Bild trotz Verbots veröffentlicht wird. Wenn dem nicht so ist, würde ich mich freuen, wenn du die Fälle kurz auflisten könntest, in denen eine Herausgabe in betracht kommt.

Viele Grüße,
aighes
 
wenn sie gewollt hätten, hätte sie auch damals schon die Löschung fordern können.
Das würde ich aus meiner Kenntnis heraus als nicht zutreffend ansehen. Sie können IMHO allenfalls die Veröffentlichung untersagen. Aber sie haben deshlab noch kein Recht, eine Löschung zu verlangen/erzwingen. Sie haben sich auf einer öffentlichen Tanzveranstaltung exponiert. Der Hausherr hat das Fotografieren im Rahmen seines Haurechtes gestattet, und wahrscheinlich sogar ausdrücklich gewünscht... um Publicity zu haben.

Ich wage bei einer solchen Konstellation sogar zu behaupten, dass die Bilder in bestimmten Situationen sogar ohne Einwilligung der Abgelichteten veröffentlicht werden dürfen. Nämlich dann, wenn die Veröffentlichung von Bildern in einem redaktionellen Zusammenhang, also mit journalistischen Anspruch geschieht. Dann unterliegt es der Pressefreiheit. Und der andere Fall wäre, wenn die Bilder erneut in einer Ausstellung zur Schau gestellt werden. Dann greift nämlich sehr wahrscheinlich die Ausnahmeregelung, nach der bei Vorliegen eines höheren Interesses der Kunst ebenfalls keine Genehmigung erforderlich ist.

Da nichts vereinbaht war, können die beiden jederzeit von ihrem Recht gebrauch machen...
Ist nur die Frage, von welchem Recht, sie Gebrauch machen können.

Ich verweise in diesme Zusammenhang nochmal auf die, in den letzten Wochen hier in verschiedenen Threads gelaufenen Diskussionen - insbes. zur Streetfotografie -, in denen diese Fragenb sehr umfassend diskutiert wurden.
 
Zuletzt bearbeitet:
@aighes - bei einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch das Foto/den Knipser (sry ;)) käme eine Herausgabe in Betracht. Wer Glück hat und in ner Bibliothek noch das Buch bekommt (http://www.amazon.de/Mensch-als-Mar...=sr_1_7?ie=UTF8&s=books&qid=1237552400&sr=8-7), der findet da eigentlich alles zu, was er braucht

Das Buch ist von 2005. Da Gesetzte ständig geändert werden könnten kann es u.U. veraltet sein. Das macht es ja mit dem Gesetzt so schwer. Was heute selbstverständlich erlaubt ist, kann Morgen schon ein großes Verbrechen sein und andersherum.
 
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Das Buch ist von 2005. Da Gesetzte ständig geändert werden könnten kann es u.U. veraltet sein. Das macht es ja mit dem Gesetzt so schwer. Was heute selbstverständlich erlaubt ist, kann Morgen schon ein großes Verbrechen sein und andersherum.

das KUG und das MArkenG haben sich seit dem aber nicht wesentlich geändert. - Das zu prüfen ist natürlich Aufgabe der Juristen - dafür gibt es uns ja ;)

Das würde ich aus meiner Kenntnis heraus als nicht zutreffend ansehen. Sie können IMHO allenfalls die Veröffentlichung untersagen. Aber sie haben deshlab noch kein Recht, eine Löschung zu verlangen/erzwingen. Sie haben sich auf einer öffentlichen Tanzveranstaltung exponiert. Der Hausherr hat das Fotografieren im Rahmen seines Haurechtes gestattet, und wahrscheinlich sogar ausdrücklich gewünscht... um Publicity zu haben.

Ich wage bei einer solchen Konstellation sogar zu behaupten, dass die Bilder in bestimmten Situationen sogar ohne Einwilligung der Abgelichteten veröffentlicht werden dürfen. Nämlich dann, wenn die Veröffentlichung von Bildern in einem redaktionellen Zusammenhang, also mit journalistischen Anspruch geschieht. Dann unterliegt es der Pressefreiheit. Und der andere Fall wäre, wenn die Bilder erneut in einer Ausstellung zur Schau gestellt werden. Dann greift nämlich sehr wahrscheinlich die Ausnahmeregelung, nach der bei Vorliegen eines höheren Interesses der Kunst ebenfalls keine Genehmigung erforderlich ist.
Du begehst den gröbsten Fehler in der Juristerei: Sachverhaltsfortbildung. Wir wissen nicht, ob eine Ausgestaltung des Hausrechts vorgenommen wurde, wir wissen nicht, ob die Gäste über irgend Etwas belehrt wurden, wir wissen nicht, um was es sich genau handelte... - alles höchst relevant.
 
das KUG und das MArkenG haben sich seit dem aber nicht wesentlich geändert. - Das zu prüfen ist natürlich Aufgabe der Juristen - dafür gibt es uns ja ;)


Du begehst den gröbsten Fehler in der Juristerei: Sachverhaltsfortbildung. Wir wissen nicht, ob eine Ausgestaltung des Hausrechts vorgenommen wurde, wir wissen nicht, ob die Gäste über irgend Etwas belehrt wurden, wir wissen nicht, um was es sich genau handelte... - alles höchst relevant.

DU hast insofern Recht, weil ich erstmal von deisem Sachverhalt ausgehen. Zumindest liest es sich so aus der Beschreibung des TOs. Deshlab wäre es eben auch ganz hilfreich, wenn er nochmal genau schildert, was für eine veranstaltung das war. Wer der Ausrichter war. In welcher Form die Abgebildeten Personen an dieser veranstaltung teilgenommen haben, usw.
 
Er hatte es erklärt :

sie waren Besucher (keine Akteure) - deshalb bedarf es einer schriftlichen Einverständniserklärung (Modelrelease)

.... alles andere ist viel zu unsicher
 
Hallo 03.03.09 oder Glücksritter

ich glaube Du machst das schon richtig!

Mich würde in diesem Zusammenhang interessieren warum das Tanzpaar keine wiederholte Ausstellung wünscht (oder habe ich es überlesen?)

Wenn Du das in Erfahrung bringst, dann kannst Du dort einhaken und eine gemeinsame Lösung ausarbeiten.

Dann hast Du ja noch den Trumpf Deiner Bekannten im Ärmel. Jene Bekannte, die das Bild dem Tanzpaar geschenkt hat ... vielleicht gehts über diesen Umweg besser / leichter?
 
Hallo,
ich glaube du unterliegst einem Irrtum, nicht der Abgebildete muss nachweisen, dass er es verweigert hat, sondern der Fotograf muss nachweisen, dass du es ihm erlaubt hast.

...

bitte nicht unvollständig und sinnentstellend zitieren nur um selbst alte Kamellen anzubringen - ICKE kenne die Rechts- und Gesetzeslage recht gut.
 
Mich würde in diesem Zusammenhang interessieren warum das Tanzpaar keine wiederholte Ausstellung wünscht (oder habe ich es überlesen?)

Wenn Du das in Erfahrung bringst, dann kannst Du dort einhaken und eine gemeinsame Lösung ausarbeiten.

darauf bin ich auch gespannt!

mal sehen, ob ich heute beide oder sie sehen werde.

mfg

glücksritter
 
leider war keiner der beiden gestern zu gast, so dass ich das ganze doch per mail lösen werden muss.

mfg

glücksritter
 
nun habe ich von der bekannten die kontaktdaten des paares erfragt und dieses um erlaubnis zur erneuten verwendung auf einer ausstellung gebeten.

diese wurde mir nun verweigert und ich zur löschung der daten aufgefordert. man äußert sich dahingehend, dass ich heimlich fotografiert hätte.

tatsache ist, dass ich die fotos nachdem ich schon geraume zeit auf der veranstaltung in ihrer gegenwart fotografiert habe, erstellte. die verwendete brennweite betrug 50 mm. ich schätze der motivabstand betrug ca 3m. insofern kann von heimlich wohl keine rede sein.

mich verwundert, das jetzt, nachdem sie die fotos ca. 2 Jahre besitzen sie deren existenz stört. kann ich aus deren kenntnis über die existenz ein recht auf weiter verwendung ableiten.
Wenn nicht einer der "Ausnahmetatbestände" des KUG, §22,23 oder ein "Model-Release" vorliegt, ist die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines Personenbildnis nur mit Zustimmung des Abgebildeten zulässig.

Vereinfacht gesagt: Eine Vernichtung von Fotos kann ein Abgebildeter allerhöchstens dann verlangen, wenn starke Indizien vorhanden sind, daß eine widerrechtliche Veröffentlichung in der Zukunft zu erwarten ist. Und eigentlich nicht mal dann, denn sowas kann man über eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung verhindern. Deren Abgabe reicht normalerweise.

Wenn aber ein Fotograf vorher nachfragt, ob er ein Bildnis in einer Ausstellung zeigen darf - dann ist damit ja schon deutlich gezeigt worden, daß der Fotograf das Recht am eigenen Bild des Abgebildeten respektiert und ohne dessen Einwilligung das Bild nicht "zur Schau stellen" wird.

Da fehlt einem Anspruch auf "Vernichtung" dann endgültig jede Grundlage.
 
definitiv nicht richtig! streng genommen ist das, was Ihr hier macht unzulässig. Ihr gebt einzelfallbezogene Beratung ab und diskutiert nicht lediglich über einen Fall --> unzulässige Rechtsberatung durch nicht zum Anwaltsberuf Zugelassene oder durch das RDG sonstwie Befugte.

Ein ANWALT darf hingegen auch kostenlosen Rechtsrat erteilen. Die Anwälte, die sich hier äußern, dürfen das also.
Rechtsrat in einem Einzelfall ohne Mandatsverhältnis???
 
Rechtsrat in einem Einzelfall ohne Mandatsverhältnis???

Was spricht aus Deiner Sicht dagegen? Das RBerG ist abgeschafft, ich brauche also keine persönliche Bindung mehr und kann per Fernkommunikation auch ohne persönliche Daten des Mandanten eine Beratung vornehmen (Stichwort Anwaltshotlines). Gleichzeitig sind die Mindestvergütungsrichtlinien des RVG für die außergerichtliche Beratung abgeschafft.
Wie gesagt: Anwalt wäre unvorsichtig, wenn ers tut, da er trotz kostenfreier Beratung haften würde - gehen tut es aber.
Sagt im Übrigen auch ausdrücklich § 6 RDG - und § 6 Abs II RDG stellt klar, dass das eben nur Anwälte dürfen.
 
IMHO kann hier keine Rede von kompliziert sein.

Du hast die Aufnahmen ohne Einwilligung der Abgebildeten gemacht und egal ob es zwei Jahre her ist Du hättest die Fotos gar nicht ausstellen dürfen. Okay das ist damals ohne Stress über die Bühne gegangen und Du hast die Serie sogar verkauft :eek: Wo kein Kläger ist .... :rolleyes:

Nun willst Du die Aufnahmen erneut ausstellen und die Abgebildeten haben etwas dagegen => kein Modelreleasevertrag => keine verbrieften Rechte für Dich => Das war´s

Einzig die Zusendung eines Modelreleasevertrag mit der Option, dass die Tänzer bei Verkauf der Fotos einen bestimmten Betrag bekommen könnte Sie evtl umstimmen :cool:
 
Zuletzt bearbeitet:
Da die Fotos nicht illegal entstanden sind (Hausfriedensbruch, versteckte Kamera) brauchst Du die Fotos auch nicht löschen. Über das verkaufte Bild wirst Du allerdings auch keine Verfügungsgewalt haben.

Handelt es sich denn bei diesen Fotos um mit weitem Abstand die eeinmalsigsten Deines Lebenswerks und Du siehst Dich nicht in der Lage, andere Tangobilder zu schaffen für die Du dann auch ggf einen wasserdichten Modelrelease bekommst.

In meinen Augen kokettierst Du zu sehr mit Deinem Status als Künstler. Ob Deine Tochter über diesen Vergleich mit Fotos so glücklich wäre, sei mal dahingestellt. Ich halte diesen Vergleich jedenfalls für ziemlich daneben.

Entweder Du einigst Dich mit dem Paar, ggf. halt mit Gewinnbeteiligung oder einer Entschädigung, oder Du erfreust Dich halt zukünftig privat an Deinen
Kunstwerken
 
IMHO kann hier keine Rede von kompliziert sein.

Du hast die Aufnahmen ohne Einwilligung der Abgebildeten gemacht und egal ob es zwei Jahre her ist Du hättest die Fotos gar nicht ausstellen dürfen. Okay das ist damals ohne Stress über die Bühne gegangen und Du hat die Serie sogar verkauft :eek: Wo kein Kläger ist .... :rolleyes:

Nun willst Du die Aufnahmen erneut ausstellen und die Abgebildeten haben etwas dagegen => kein Modelreleasevertrag => keine verbrieften Rechte für Dich => Das war´s

Einzig die Zusendung eines Modelreleasevertrag mit der Option, dass die Tänzer bei Verkauf der Fotos einen bestimmten Betrag bekommen könnte Sie evtl umstimmen :cool:

Wieso kommt dieser Beitrag erst so spät ? GENAU diese Meinung teile ich ebenfalls. Er soll froh sein, dass die ihn nicht noch an den Karren treten, weil er es damals ohne Rechte verkauft hat. Den Beweis, dass er die Serie verkauft hat, hängt bei dem Paar in der Wohnung. Mit den Verjährungsfristen kenne ich mich nicht aus. Da kann evtl ein Rechtsbeistand weiterhelfen.

Ich würde sagen, der TO soll sich von seiner Serie gedanklich trennen und die Sache auf sich beruhen lassen. Er hat damals einen Fehler begangen, den er heute ausbaden muss. Pech für Ihn. Das einzige, was er nun noch reißen kann, wäre sich mit dem Pärchen zu einigen und Nutzungsrechte zu erkaufen bzw. bei erlaubten Verkauf, den Erlös zu teilen. Gleichwohl kann er wohl verbieten von seinem Werk/seiner Arbeit Kopien herstellen zu lassen und auch seinerseits Veröffentlichungen untersagen. Ob er es Damals widerrechtlich erstellt hat ist denke ich mal nicht von Belang. Was nun ebenfalls noch bleibt, wäre das Bild gerichtsfest derart gestalterisch zu verfremden dass man eine gewisse gestalterische Schöpfungshöhe attestieren kann, um die Serie weiterzuverwenden und evtl dran zu verdienen.

Sollte ich hiermit vollkommen falsch liegen und meine Ideen derart abstrus sein, klärt mich auf. Soweit war mein Stand und Rechtsempfinden. Wer wandelt schon gern auf dünnem Eise ;)
 
Was spricht aus Deiner Sicht dagegen? Das RBerG ist abgeschafft, ich brauche also keine persönliche Bindung mehr und kann per Fernkommunikation auch ohne persönliche Daten des Mandanten eine Beratung vornehmen (Stichwort Anwaltshotlines).
Das anwaltliche Standesrecht und die Anwaltshaftung?
 
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