Gast_59597
Guest
Ja. Denn dann ist einer der Ausnahmetatbestände des KUrhG erfüllt, die in §23 genannt werden.Ich wage bei einer solchen Konstellation sogar zu behaupten, dass die Bilder in bestimmten Situationen sogar ohne Einwilligung der Abgelichteten veröffentlicht werden dürfen. Nämlich dann, wenn die Veröffentlichung von Bildern in einem redaktionellen Zusammenhang, also mit journalistischen Anspruch geschieht.
Allein deshalb ist ein Anspruch auf Vernichtung der Fotos schon mehr als zweifelhaft - anders als bei einer Aufnahme durchs Schlüsselloch ins Schlafzimmer sind bei der Tanzaufnahme diverse Umstände denkbar, unter denen das Foto auch ohne Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht werden dürfte.
Theoretisch ja. Praktisch hab ich noch nie von einem Fall gehört, in dem ein Gericht im Streitfall auf "höheres Interesse der Kunst" abgezielt hat. Jedenfalls nicht bei Fotos. Ich wäre aber für gegenteile Az dankbar.Und der andere Fall wäre, wenn die Bilder erneut in einer Ausstellung zur Schau gestellt werden. Dann greift nämlich sehr wahrscheinlich die Ausnahmeregelung, nach der bei Vorliegen eines höheren Interesses der Kunst ebenfalls keine Genehmigung erforderlich ist.