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K-5! Warum macht ihr das??

Ich habe meine K-5 gebraucht von jemand, der anscheinend entnervt aufgegeben hat. Ich hab die Kamera getestet, mit mehreren Objektiven ausführlich Fokustests gemacht, auch bei unterschiedlichem Licht. Anschließend globalen Fokus auf -2 gestellt, paßt. Ok, ich hab auch noch Objektive, auf denen ich eine Fokuskorrektur brauche, aber das war bei denen vorher auch schon so und der Grund, weswegen ich eine K-5 geholt habe (mit der K20 davor war ich - im Gegensatz zu meinen K100 - alles andere als zufrieden). Ich kann mich nicht beklagen, für mich ist die K-5 eine problemlose, super funktionerende Kamera.
 
Und kein Laden tauscht einfach so um. Da sind immer laute Beschwerden nötig.
Jupp.
Vor allem wenn man sich die Kamera über einen Online Händler kauft.
Ok...Klagen will ich nicht denn er bietet mir eine gute Beratung und ist sowohl am Telefon als auch via EMail freundlich und kompetent.
Dennoch hat jeder Händler 3 Versuche auf Nachbesserung und gerade Onlinehändler bestehen darauf gerne.
Im Laden mag das anders aussehen weil man den genervten Kunden dort schnell los werden will bevor er andere Kunden vergrault.

Warum hast Du die Kamera nicht gleich umgetauscht bzw. zurückgegeben ?
Stattdessen reiht man sich ein in die Reihe der Unzufriedenen und meckert.
Aus oben genannten Gründen.
3 Versuche auf Nachbesserung muss man als Kunde geben bevor man von dem Kaufvertrag zurücktreten kann.
Welches Objektiv? Kurze einzeilige Antwort bevorzugt.
DA-L 18-55mm. Also die Kitscherbe.
Beim DA-L 50-200mm tritt das selbe Problem auf nur das die Naheinstellungsgrenze hier bei etwas über einem Meter ist.
 
3 Versuche auf Nachbesserung muss man als Kunde geben bevor man von dem Kaufvertrag zurücktreten kann.

Nein, das ist immernoch ein weit verbreiteter Irrglaube.
Du hast bei einem Defekt das Recht, die Ware zurückzugeben und den Kaufpreis erstattet zu bekommen.
Nur wenn du einer Reparatur zustimmst, musst du diese Nachbesserungen auch in Kauf nehmen.
Zu einer Reparatur bist du allerdings nicht verpflichtet, auch wenn dir die Verkäufer das gern mal erzählen.
 
Nein, das ist immernoch ein weit verbreiteter Irrglaube.
Du hast bei einem Defekt das Recht, die Ware zurückzugeben und den Kaufpreis erstattet zu bekommen.
Nur wenn du einer Reparatur zustimmst, musst du diese Nachbesserungen auch in Kauf nehmen.
Zu einer Reparatur bist du allerdings nicht verpflichtet, auch wenn dir die Verkäufer das gern mal erzählen.
Ok.
Das ist gut zu wissen....Dank dir.
Aber nun ist es eh egal.
Die Kamera war zwei mal in einer Vertragswerkstatt von Pentax ohne Verbesserungen und ist nun direkt bei Pentax in Hamburg.
Wenn die dort nicht das Wunder vollbringen ist die K-r und Pentax für mich gestorben so schade ich es auch finde denn rein von der Verarbeitung, dem Leistungswerten und dem P/L Verhältniss ist die K-r eine tolle Kamera.
Nur wenn die Bilder zu 80% für die Tonne sind bringen mir die tollen Features auch nichts.
Und in teures Glas investiere ich erst wenn ich sehe das die Kitlinsen eine, ihren Verhältnissen entsprechende Qualität abliefern.
Keine Lust mehrere tausend Euro in gute Objektive zu stecken und dann geht weiterhin nichts.
 
Zuletzt bearbeitet:
Aha. Und wo steht das?

Der Anspruch auf Nacherfüllung ist eine modifizierte Form des ursprünglichen Erfüllungsanspruches. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist der Verkäufer verpflichtet dem Käufer eine mangelfreie Sache zu liefern. Kommt der Verkäufer seiner Pflicht aus dem Kaufvertrag zur Verschaffung einer mangelfreien Kaufsache nicht nach, hat er seine geschuldete Leistung noch nicht erbracht. An die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruches tritt dann der Nacherfüllungsanspruch.

Hintergrund dieser Überlegungen ist, dass das BGB seit 2002 der so genannten Erfüllungstheorie folgt. Danach hat der Verkäufer so lange den Kaufvertrag nicht erfüllt, bis er dem Käufer eine mangelfreie Sache verschafft hat. Daher besteht für den Verkäufer weiterhin die Pflicht zur Lieferung der mangelfreien Kaufsache. Das Gesetz räumt dem Verkäufer jedoch die Möglichkeit ein, den Umstand der mangelhaften Lieferung innerhalb einer vom Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung zu beseitigen. Nach Wahl des Käufers muss er entweder die mangelhafte Sache nachbessern oder, sofern dies verhältnismäßig ist, eine gänzlich neue mangelfreie Sache nachliefern. Kommt er dieser Mangelbeseitigung fristgerecht nach, so tritt endgültig Erfüllung des Kaufvertrages ein. Der Verkäufer hat also ein Recht zur zweiten Andienung.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen des Nacherfüllungsanspruches ergeben sich aus § 437 Nr. 1 sowie § 439 BGB:

Verkäufer und Käufer müssen einen wirksamen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB geschlossen haben;
Der Verkäufer muss eine mangelhafte Sache geliefert haben. In Betracht dafür kommen Sach- und Rechtsmängel (§ 434, § 435 BGB), die bei Gefahrübergang (§ 446, § 447 BGB) bereits vorhanden waren;
Auf die Erheblichkeit des Mangels kommt es beim Nacherfüllungsanspruch nicht an;
Der Anspruch auf Nacherfüllung ist verschuldensunabhängig. Es spielt also keine Rolle, ob der Verkäufer den Mangel an der Kaufsache zu vertreten hat oder nicht;
Es dürfen kein wirksamer vertraglicher Gewährleistungsausschluss oder gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen.


Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Nacherfüllung#Nacherf.C3.BCllung_beim_Kaufvertrag
 
Nach Wahl des Käufers muss er entweder die mangelhafte Sache nachbessern oder, sofern dies verhältnismäßig ist, eine gänzlich neue mangelfreie Sache nachliefern.


So schwarz-weiß ist das nicht, es steht zwar dort nach Wahl des Käufers aber das wird sofort wieder relativiert durch den Folgesatz "sofern dies verhältnismäßig ist".

Was ist verhältnismäßig? Da bleiben jede Menge Interpretationsmöglichkeiten.

Viele Grüße
 
Die Verhältnismäßigkeit ergibt sich aus der Relation Kaufpreis / Aufwand für die Behebung. Du musst bei der Kamera dem Händler die Chance lassen nachzubessern. Du kannst allerdings eine Frist setzen, die wenn Du Dir Vergleichsurteile von Gerichten ansiehst, je nach Gegenstand ca. 1 Woche bis 2 Wochen geht. Aber sofort auf Umtausch zu bestehen geht nicht.
 
Was ist verhältnismäßig? Da bleiben jede Menge Interpretationsmöglichkeiten.Viele Grüße

Unverhältnismäßig wäre es, wenn z.B. an deinem Neuwagen ein kleiner Defekt auftritt,
z.B. der Sitz klappert, oder der Innenspiegel lässt sich nicht mehr einstellen.
Dann wäre eine Neuwagenauslieferung mit unverhältnismäßig hohen Kosten für den Verkäufer verbunden,
in dem Fall muss der Käufer also ausnahmsweise einer Nachbesserung zustimmen.

Im Falle der Kamera könnte man als Beispiel aufführen, wenn eine Abdeckung fehlt,
oder der Akku einen Defekt hat. Sowas kann dann mit geringen Mitteln behoben werden.
Aber ein defekter Sensor oder ein AF-Modul, was nicht richtig arbeitet, zähle ich nicht dazu.
Sicher wird es auch Verkäufer geben, die das gern anders sehen wollen.
 
So schwarz-weiß ist das nicht, es steht zwar dort nach Wahl des Käufers aber das wird sofort wieder relativiert durch den Folgesatz "sofern dies verhältnismäßig ist".

Was ist verhältnismäßig? Da bleiben jede Menge Interpretationsmöglichkeiten.

Vollkommen richtig, das liegt zunächst mal beim Händler. Eine Verpflichtung, das sofort wieder auszuzahlen ergibt sich daraus keineswegs.

Die Verhältnismäßigkeit ergibt sich aus der Relation Kaufpreis / Aufwand für die Behebung. Du musst bei der Kamera dem Händler die Chance lassen nachzubessern. Du kannst allerdings eine Frist setzen, die wenn Du Dir Vergleichsurteile von Gerichten ansiehst, je nach Gegenstand ca. 1 Woche bis 2 Wochen geht. Aber sofort auf Umtausch zu bestehen geht nicht.

Völlig richtig.
 
Der genannte Text ist m.E. nicht so ganz zielführend.

Soweit ich es gelesen habe, kann man erst zurücktreten vom Vertrag nach 2-3 erfolglosen Nacherfüllungsversuchen des Verkäufers.

Und die Wahl Ersatz vs. Reparatur dürfte wegen des einschränkenden Satzes am Ende beim Verkäufer liegen, da man die Verhältnismäßigkeit wohl erst vor Gericht geklärt bekommt.

Ich empfehle folgende beiden Quellen dazu, welche die Sachlage schön komprimiert beleuchten:
http://www.test.de/themen/steuern-r...-Rueckgabe-Geschenkte-Kulanz-1333057-1333677/
http://www.verbraucher.de/download/gewaehrleistung.pdf

Wenn Ihr schon bei solchen Ärgerthemen dran seid, erwähne ich hier auch noch mal die typische Über-den-Tisch-Zieh Baustelle für Forenverkäufe:
Garantien für Objektive sind bei Pentax, Sigma und Tamron NICHT auf Gebrauchtkäufer übertragbar. Wer derlei in seinem Inserat erwähnt, muss sich m.E. nach seinen Absichten fragen lassen oder ist ziemlich unbefleckt von rechtlicher Kenntnis (was bekanntlich nicht vor Strafe schützt).
Der Hinweis auf eine Garantie bietet dem Käufer jedenfalls beste Gelegenheit, im Schadensfalle später den Verkäufer in die Pflicht zu nehmen. :evil: Das würde ich mithilfe eines Anwalts dann auch tun. Vielleicht treibt das den Leuten mal endlich diese m.E. oft zweifelhaften Preisschindereien aus.
 
Im Falle der Kamera könnte man als Beispiel aufführen, wenn eine Abdeckung fehlt,
oder der Akku einen Defekt hat. Sowas kann dann mit geringen Mitteln behoben werden.
Aber ein defekter Sensor oder ein AF-Modul, was nicht richtig arbeitet, zähle ich nicht dazu.
Sicher wird es auch Verkäufer geben, die das gern anders sehen wollen.

Du hast ja ein gesundes Selbstvertrauen und Anmaßen. :lol: Daß DU das nicht dazuzählst, ist weder für den Händler, noch für die allgemeine Rechtsauffassung oder Richtermeinung relevant. :rolleyes: Kleiner Tip: Es sind weit weniger, die Deine Standards und Erwartungen zu ihren eigenen machen, als Du denkst. ;)
 
Du hast ja ein gesundes Selbstvertrauen und Anmaßen. :lol: Daß DU das nicht dazuzählst, ist weder für den Händler, noch für die allgemeine Rechtsauffassung oder Richtermeinung relevant. :rolleyes: Kleiner Tip: Es sind weit weniger, die Deine Standards und Erwartungen zu ihren eigenen machen, als Du denkst. ;)


Ich habe versucht, dir sachlich auf deine Frage zu antworten.
Leider verfällst du wieder mal in deinen typisch herablassenden Stil.
Mach dich doch bitte erstmal schlau, bevor du hier sowas von dir gibst.
Durch das gebetsmühlenartige Wiederholen solcher Aussagen,
werden diese auch nicht wahrer.
Ich habe dir versucht, anhand eines Beispiels den Sachverhalt zu erklären,
aber wieder mal wird man von dir nur angegangen deswegen.
Warum antworte ich dir hier überhaupt noch?
Macht doch einfach was ihr wollt und lasst eure Kameras schön reparieren.
+1 auf meine Ignorierliste...User gesamt: 1
 
Ich habe versucht, dir sachlich auf deine Frage zu antworten.
Leider verfällst du wieder mal in deinen typisch herablassenden Stil.

Ich habe eine neutrale Frage gestellt. Und was kommt von Dir? "Im Gesetzestext steht xy und das ist so, wie ich es sage, weil ich das so empfinde" - das soll man ernst nehmen? Also bitte..

Mach dich doch bitte erstmal schlau, bevor du hier sowas von dir gibst.

Meine Kenntnisse des zur Zeit geltenden und vor allem angewandten Rechts kommen jedenfalls nicht aus Wikipedia.

Durch das gebetsmühlenartige Wiederholen solcher Aussagen,
werden diese auch nicht wahrer.

Nein, aber durch das gebetsmühlenartige Abstreiten auch nicht falscher. ;)

Warum antworte ich dir hier überhaupt noch?

Hm, keine Ahnung? Forum wechseln? Vielleicht findest Du eines, in dem Deine Ansprüche und Auffassungen für allgemeingültig akzeptiert werden?

Macht doch einfach was ihr wollt und lasst eure Kameras schön reparieren.
+1 auf meine Ignorierliste...User gesamt: 1

Wieso reparieren? :confused: Meine funktioniert genau so, wie sie soll..
 
Macht doch einfach was ihr wollt und lasst eure Kameras schön reparieren.


Mit solchen Sätzen ignorierst Du die geltende Rechtslage. Ich habe im Rahmen meiner Ausbildung so um die 350 Std. BGB genießen dürfen und dort gelernt das gefühltes Recht aber rein gar nichts mit Rechtssprechung zu tun hat. Im Netz findest Du tausende Urteile zu Beispielfällen. Lies sie Dir einmal durch.
 
Macht doch einfach was ihr wollt und lasst eure Kameras schön reparieren.


Mit solchen Sätzen ignorierst Du die geltende Rechtslage. Ich habe im Rahmen meiner Ausbildung so um die 350 Std. BGB genießen dürfen und dort gelernt das gefühltes Recht aber rein gar nichts mit Rechtssprechung zu tun hat. Im Netz findest Du tausende Urteile zu Beispielfällen. Lies sie Dir einmal durch.

Mein o.g. Satz war sicher unpassend und ist mir in meiner Verärgerung
über den User ICG herausgerutscht, sorry dafür.

Du musst allerdings aufpassen, dass du keine Urteile von vor 2002 durchliest,
da zu diesem Zeitpunkt das Verbraucherschutzgesetzt reformiert wurde.
Und dazu zählt eben, dass man die Wahl zwischen zwei "Nacherfüllungen" hat.
Aber da erzähle ich dir sicher nichts neues mit...
 
Was soll das Verbraucherschutzgesetz damit zu tun haben?

Die Nacherfüllung (§§ 437,439 BGB) ist der vorrangige Anspruch (Primäranspruch) des Käufers. Er kann dabei zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) wählen.

Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass der Verkäufer den Käufer vorrangig auf die Nacherfüllung verweisen kann. Denn der Käufer muss - will er vom Vertrag zurücktreten - dem Verkäufer grundsätzlich erst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben und diese Frist muss erfolglos abgelaufen sein (§ 323 BGB).

Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, kann der Käufer die weiteren Gewährleistungsansprüche (Vertragsrücktritt, Schadenersatz) geltend machen (s. unten). Für die Geltendmachung der Ansprüche sind folgende Grundsätze zu beachten:


a) Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass der Käufer das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung alternativ geltend machen kann.

Beispiel : Der Käufer eines Wäschetrockners entscheidet sich für die Nachbesserung, weil ihm der Verkäufer diese zusichert. Da durch die Nachbesserung der Mangel nicht behoben wird, verlangt der Käufer nunmehr vom Verkäufer Nachlieferung eines mangelfreien Geräts, allerdings muss er dem Verkäufer hierfür wiederum eine angemessene Frist setzen.

b) Der Anspruch kann wegen der Beschaffenheit der Sache allerdings auch auf eine der beiden Varianten beschränkt sein.

Beispiele : Der Verkauf eines Einzelstücks (Stückkauf), hier kann nur Nachbesserung in Frage kommen; der Verkäufer liefert eine falsche Sache, hier kann nur Nachlieferung in Frage kommen.


c) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen, wenn sie für ihn mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Dann muss sich der Käufer auf die andere Art der Nacherfüllung verweisen lassen.

Beispiel : Die Kosten der Nachbesserung für den Wäschetrockner übersteigen den Wert eines mangelfreien Geräts.

Hat jedoch die gelieferte Ware eine Vielzahl von Fehlern (beim PKW-Kauf das sog. "Zitronenauto"), tendiert die Rechtsprechung dazu, dem Käufer von vornherein nach seiner Wahl auch dann den Nachlieferungsanspruch zuzubilligen, wenn die Nachlieferung kostspieliger ist, als die Nachbesserung (vgl. z.B. LG Münster 2. Zivilkammer, Urteil vom 7. Januar 2004, Az: 2 O 603/02, ZfSch 2004, 215).

Zu beachten ist weiterhin, dass nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 10.03.2010, Az: VIII ZR 310/08) im Hinblick auf die in § 439 Abs.3 BGB mögliche Verweigerung der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung eine gesetzliche Obliegenheit des Käufers darin besteht, dem Verkäufer die Nachprüfung des Mangels zu ermöglichen. In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger einen Mangel behauptet und sofort eine Ersatzlieferung verlangt. Der BGH hat mit dieser Entscheidung jedoch keine Änderung des vom Gesetzgeber in § 439 Abs.1 BGB normierten Wahlrechts zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung vorgenommen. Beide Rechte sind gleichwertig Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs. Es handelt sich daher grundsätzlich nicht um eine Einschränkung des Wahlrechts des Käufers sondern um die Ermöglichung einer sachgerechten Entscheidung des Verkäufers im Hinblick auf die ihm zustehenden Rechte aus § 439 Abs.3 BGB.

Bei Nachlieferung einer mangelfreien Ware kann der Verkäufer im Gegenzug verlangen:
Rückgabe der mangelhaften Sache (§ 439 Abs.4 BGB),
einen Ersatz für die bisherige Nutzung der mangelhaften Sache (soweit eine Nutzung überhaupt möglich war, vgl. § 346 Abs.1 BGB). Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer neueren Entscheidung vom 26. November 2008 (Az: VIII ZR 200/05) entschieden, dass ein Nutzungsersatz nach § 439 Abs.4 BGB (mit Verweis auf die Rücktrittsregelungen § 346 - 348 BGB) mit Art. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist. Die Regelungen zur Rückgewähr gelten danach nur für die mangelhafte Sache selbst, nicht aber für die Forderung des Verkäufers nach einem Nutzungsersatz. Die Entscheidung ist aber auf Verbrauchergeschäfte beschränkt.
 
Das Produktionsdatum kannst du z.B. mit PhotoME auslesen lassen. Aber was bringt das? Meine zweite K-5 ist Ende Juli produziert worden und kam mit FW 1.11 - der Kunstlicht-FF ist exakt genauso wie bei meiner ersten K-5. Das hat mich in der Meinung bestärkt, dass dieser Fehler nicht einige Kameras betrifft oder mehr oder weniger ausgeprägt ist, sondern dass er bei allen Modellen gleich ist. Ansonsten war alles ok.

Hallo,

vielen Dank für solche kleinen Informationen. Sowas fehlt mir. Werde ich gleich mal ausprobieren wenn ich zurück bin. Bei meiner Kamera scheint es ja nicht das FF Problem sondern das sie generell nur manchmal überhaupt scharfe Bilder produziert zu sein. Damit kenne ich mich gar nicht aus. Habe auch noch keine Methode zu testen woran das liegt und wann es genau auftritt.
 
@rodionraskolnikoff

viel trockener Text, aber eine Kleinigkeit übersehen.
Innerhalb von 14 Tagen kann ich eine online gekaufte Kamera sogar ohne Begründung zurücksenden.

Doch was machen viele Käufer ?
meckern wochenlang in Foren rum, senden ein neues Gerät zum Service usw.
Dabei wäre es doch ganz einfach den Händler aufzufordern die mangelhafte Kamera entweder auszutauschen oder man tritt vom Kauf zurück.

Doch diese Lösung ist wohl zu trivial :mad:
 
Innerhalb von 14 Tagen kann ich eine online gekaufte Kamera sogar ohne Begründung zurücksenden.

stimmt! kann ich nur empfehlen.

der örtliche fachhandel wird es nicht gerne sehen, aber das risiko in die nacherfüllungsschleife zu geraten und monatelang ohne kamera dazustehen ist einfach zu groß.

auch sollte man eine gebührende zeit nach neuerscheinung einer kamera abwarten.
sich nicht von positiven testberichten zum kauf verleiten lassen. die schreiben nicht über perlenkette und ff.
erst wenn ein große zahl von käufern hier im forum über ihre erfahrung mit der neuen kamera berichtet haben kann man selber kaufen - online.

soweit mein resume aus meinem letzten kauf.
 
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