Auch wenn der Verkäufer Gewährleistung und Rücknahme ausgeschlossen hat, so gilt das nur für Mängel, die erst nach dem Verkauf auftreten. Für Mängel, die schon beim Verkauf bestehen, und auf die in der Beschreibung nicht hingewiesen wurde, muss der Verkäufer in jedem Fall haften und du kannst die Rückgängigmachung des Kaufes verlangen.
Das ist im Ergebnis wohl vielfach (nicht immer!) richtig, jedoch terminologisch falsch und auch in der Begründung etwas komplizierter. Zudem birgt Deine Aussage die Gefahr vieler Missverständnisse. Daher folgende Ergänzung/Richtigstellung:
1. Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels
- Der Verkäufer haftet für Mängel, die
nach Gefahrübergang entstehen, überhaupt nicht. Gefahrübergang ist die Übergabe an den Käufer, § 446 S. 1 BGB, oder an eine Transportperson, § 447 Abs. 1 BGB (§ 447 BGB gilt jedoch nicht, wenn ein Verbraucher von einem Unternemer kauft, § 474 Abs. 2 BGB). Warum sollte der Verkäufer auch für Mängel haften, die erst enstehen, wenn er mit der Sache überhaupt nichts mehr zu tun hat?
- Für Mängel, die
bei Gefahrübergang bestehen, haftet der Verkäufer grundsätzlich (§§ 437, 434 Abs. 1 S. 1 BGB).
- Damit stellt sich zunächst die Frage, wann der Mangel vorgelegen hat. Ausreichend ist hier schon, wenn der Mangel bei Gefahrübergangzwar noch nicht aufgetreten war, seine
Ursache aber schon bestand. Im vorliegenden Fall ist davon sicher auszugehen. Es liegt somit ein Mangel vor, für den grundsätzlich gehaftet wird, es sei denn:
2. Gewährleistungsausschluss
- Mängel nach Gefahrübergang betrifft ein Gewährleistungsausschluss schon deshalb nicht, weil für diese eine Gewährleistung ohnehin nicht besteht (s.o.). Auch mit der Frage, ob Mängel vor oder nach Verkauf (das ist etwas anderes als Gefahrübergang!) auftreten, hat der Gewährleistungsausschluss nichts zu tun. Dieser betrifft nur Mängel, die vor Gefahrübergang liegen, wobei irrelevant ist, ob sie vor oder nach Vertragsschluss ("Verkauf") auftreten.
- Für Unternehmer ist ein Gewährleistungssauschluss gegenüber Verbrauchern unwirksam, § 475 Abs. 1 BGB. Es kann lediglich die Verjährungsfrist der Mängelansprüche ("Gewährleistungsfrist") bei gebrauchten Sachen auf bis zu ein Jahr verkürzt werden, § 475 Abs. 2 BGB.
- Unter Privaten ist ein Gewährleistungsausschluss grundsätzlich möglich.
- Kennt der Verkäufer jedoch den Mangel und erwähnt ihn nicht (dann ist Arglist ohne weiteres anzunehmen), so ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam, § 444 BGB. Arglist liegt auch vor, wenn der Verkäufer durch Vorspiegeln von Tatsachen Mangelfreiheit vortäuscht, wobei keine Täuschungsabsicht erforderlich ist, sondern "Angaben ins Blaue hinein" ausreichen. Wenn der Verkäufer also einfach behauptet, die Sache sei mangelfrei, ohne sich davon zu überzeugen, handelt er arglistig.
- Ebenfalls nach § 444 BGB unwirksam ist der Gewährleistungsausschluss bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie. Als solche Beschaffenheitsgarantie gilt die Zusicherung bestimmter Eigenschaften. Wenn ich also eine Eigenschaft zusichere, kann ich nicht gleichzeitig die Gewährleistung für das Fehlen der Eigenschaft ausschließen.
- Zusammenfassend kann man sagen: Wird die Ware als mangelfrei bezeichnet, so ist letztlich meist ein Gewährleistungsausschluss nach § 444 BGB unwirksam. Man kann das sowohl als arglistige Täuschung durch Vorspiegeln nicht vorhandener Mangelfreiheit als auch als Beschaffenheitsgarantie auffassen.
- Im Ergebnis wird der Verkäufer daher im vorliegenden Fall (und in vielen, aber nicht allen (!!!) ähnlich gelagerten Fällen) für den Mangel haften.
3. Sonstiges
Klarstellend der Hinweis, dass sich die Ausführungen nur auf die gesetzliche Gewährleistung beziehen und mit einer evtl. von Verkäufern übernommen selbständigen Garantie nichts zu tun haben.
Gruß, Philipp