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Ist das Pilz?

von was ernährt sich so ein pilz überhaupt? ich stell mir glas und metal nicht sonderlich nährhaft vor :confused:

So ein Objektivinnenraum ist ja kein absolut luftdichter Bereich. Linsenelemente verschieben sich beim fokussieren/zoomen und es kommt Luft von außen rein. Was das an Staub, Pollen usw. aus der Umgebungsluft ins Innere bringen kann, sieht man ja häufig bei älteren Objektiven, wenn man da mit der Lampe reinleuchtet.
Interessant finde ich, dass der Pilz offensichtlich von diesem schwarzen Etwas aus gewachsen ist. Zumindest sieht es so aus...

Ich hatte mal ein Vergrößerungsobjektiv im feuchten Kellerlabor vergessen und nach einigen Wochen hat sich dort ein Pilz gebildet. Der war nach dieser langen Zeit nicht annähernd so groß, wie der hier abgebildete.

Gruß
Heiko
 
Zuletzt bearbeitet:
stell das Ding mal für ein paar Std in die Sonne, damit wenigstens die Sporen absterben.
Ansonsten Pilz abkratzen etwas Sahne dazu und fertig ist die Pilzsuppe,hahahaha
( Ich weiss Offtopic, also her mit den 2 Verwarnpunkten):D:lol:
 
Moin,
kann man hier nicht Ross und Reiter nennen!?
Gerade wenn ich hier im Forum etwas kaufe
-was ich auch schon öfter getan habe -
gehe ich doch davon aus nich besch..... zu
werden. Es wäre auch hikfreich wenn man nach
dem Kauf eine Bewertung abgeben könnte und
so evtl. schwarze Schafe enttarnen würde.

An dem Objektiv hätte ich keinen Spass mehr und
würde es auch zurückgeben.
 
Nu mal langsam, kann ja immer mal vorkommen dass man ein Objektiv welches man nicht mehr verwendet weglegt und ohne nochmal nachzuschauen verkauft. Wozu auch wenn es vorher einwandfrei war ?
 
Moin,
kann man hier nicht Ross und Reiter nennen!?
Gerade wenn ich hier im Forum etwas kaufe
-was ich auch schon öfter getan habe -
gehe ich doch davon aus nich besch..... zu
werden. Es wäre auch hikfreich wenn man nach
dem Kauf eine Bewertung abgeben könnte und
so evtl. schwarze Schafe enttarnen würde.

An dem Objektiv hätte ich keinen Spass mehr und
würde es auch zurückgeben.

Garkeine so schlechte Idee !
Ich habe auch mal nachgeschaut wer hier so ein Objektiv in der letzten Zeit verkauft hat und diesen auf die Ignore-Liste gesetzt.
Anders kann man sich wohl nicht schützen.

Blöde Sache das mit der Linse und schade das es hier auch schwarze Schafe gibt. :(
 
Ruf doch mal bei Nikon an und frag mal nach einem Preis, würde mich mal interessieren.


Da wird dir Nikon keine tel. Auskunft geben können.

Nikon schrieb:
Was tut Nikon im Falle eines Pilzbefalls, um das Objektiv zu reinigen/reparieren?
Grundsätzlich ist es möglich, vorhandenen Pilzbefall vom Nikon-Service entfernen zu lassen, solange dieser nicht zu weit fortgeschritten ist. Hierfür gibt es keine Fixpreise, da der Aufwand sehr unterschiedlich sein kann. Während manchmal eine einfache äußerliche Reinigung ausreichend ist, sind bei einem Pilzbefall im Objektivinneren eine Demontage des Objektivs und möglicherweise auch der Austausch von Linsen oder Linsengruppen erforderlich. Selbst in dem Fall, dass sich der Pilz selbst durch eine Reinigung entfernen lässt, kann ein relativ kostspieliger Austausch der Linse notwendig sein, da Pilze Säuren produzieren, die imstande sind Glas zu ätzen und somit eine Linse dauerhaft ruinieren können.
 
Nu mal langsam, kann ja immer mal vorkommen dass man ein Objektiv welches man nicht mehr verwendet weglegt und ohne nochmal nachzuschauen verkauft. Wozu auch wenn es vorher einwandfrei war ?

Nee, also das ist nicht ok. Wenn es so war gut, dann zurücknehmen und sich entschuldigen... Wenn ich was verkaufe muss ich es beschreiben, und bevor ich das tue schaue ich mir das ganze genau an und sichere mich ab das es ok ist. Ist irgendwas nicht ok, kommt es in die Beschreibung. Damit kann man dann genau solche Probleme vermeiden.

Was war denn das für eine Linse?
 
Auch wenn's etwas OT ist ...
Es wäre schon wünschenswert, wenn man bei solchen Sachen Roß und Reiter nennen könnte. Bei den Beträgen, die hier durch die Gegend überwiesen werden (darf gar nich daran denken, was ich hier schon wildfremden Menschen für Beträge "vermacht" habe, da wird mir ganz flau ...), ist ein gewisses Maß an Vertrauen einfach notwendig. Passt auf, dass es so bleibt. Wenn sowas hier öfter vorkommt, müsste man sich Käufe auf diesem Weg schwer überlegen. Und ich bin eigentlich der Meinung, dass es hier sehr klasse zugeht. Fehler passieren, die Frage ist nur, wie man damit umgeht.

Zurück zum Thema ...
als Nährboden reicht wirklich der Staub im Objektiv. Pilze sind das recht flexibel. Wenn der größere Krümel, den der TO als "Insektenleiche" indentifiziert hat wirklich organischen Ursprungs ist, könnte das ausreichen. Es sieht zumindest so aus, als wäre das Myzel von dort aus gewachsen. Die Galsoberfläche befallen die Pilze aber nicht. Dass die mit angegriffen werden kann ist sozusagen ein "Kollateralschaden", der Pilz hat es eigentlich auf den Staub abgesehen.

Gruß
Björn
 
Moin,
kann man hier nicht Ross und Reiter nennen!?
Gerade wenn ich hier im Forum etwas kaufe
-was ich auch schon öfter getan habe -
gehe ich doch davon aus nich besch..... zu
werden. Es wäre auch hikfreich wenn man nach
dem Kauf eine Bewertung abgeben könnte und
so evtl. schwarze Schafe enttarnen würde.

An dem Objektiv hätte ich keinen Spass mehr und
würde es auch zurückgeben.

Moin,

ich habe nicht wirklich ein gutes Gefühl dabei, den Namen öffentlich zu nennen, aber da ich schon per PM gefragt wurde: Es war nicht SirSalomon.

Gruß
Ralf C.
 
Hi!
Ich hätte keine Skrupel, den Namen hier zu nennen !!!!

Ich hätte sie, weil das dann zur Hexenjagd ausarten könnte.
Vielleicht hat der Verkäufer ja wirklich keinen Pilz gesehen. Geben wir ihm doch erstmal die Chance, das mit Ralf abzuwickeln.
Wenn er sich grundsätzlich weigert, wäre es Zeit, über ein Bewertungssystem im Forum nachzudenken. Namen nennen würde ich immer noch nicht - zumindest nicht in einem öffentlich zugänglichen Beitrag.
 
Auch wenn der Verkäufer Gewährleistung und Rücknahme ausgeschlossen hat, so gilt das nur für Mängel, die erst nach dem Verkauf auftreten. Für Mängel, die schon beim Verkauf bestehen, und auf die in der Beschreibung nicht hingewiesen wurde, muss der Verkäufer in jedem Fall haften und du kannst die Rückgängigmachung des Kaufes verlangen.

Das ist im Ergebnis wohl vielfach (nicht immer!) richtig, jedoch terminologisch falsch und auch in der Begründung etwas komplizierter. Zudem birgt Deine Aussage die Gefahr vieler Missverständnisse. Daher folgende Ergänzung/Richtigstellung:


1. Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels

- Der Verkäufer haftet für Mängel, die nach Gefahrübergang entstehen, überhaupt nicht. Gefahrübergang ist die Übergabe an den Käufer, § 446 S. 1 BGB, oder an eine Transportperson, § 447 Abs. 1 BGB (§ 447 BGB gilt jedoch nicht, wenn ein Verbraucher von einem Unternemer kauft, § 474 Abs. 2 BGB). Warum sollte der Verkäufer auch für Mängel haften, die erst enstehen, wenn er mit der Sache überhaupt nichts mehr zu tun hat?

- Für Mängel, die bei Gefahrübergang bestehen, haftet der Verkäufer grundsätzlich (§§ 437, 434 Abs. 1 S. 1 BGB).

- Damit stellt sich zunächst die Frage, wann der Mangel vorgelegen hat. Ausreichend ist hier schon, wenn der Mangel bei Gefahrübergangzwar noch nicht aufgetreten war, seine Ursache aber schon bestand. Im vorliegenden Fall ist davon sicher auszugehen. Es liegt somit ein Mangel vor, für den grundsätzlich gehaftet wird, es sei denn:


2. Gewährleistungsausschluss

- Mängel nach Gefahrübergang betrifft ein Gewährleistungsausschluss schon deshalb nicht, weil für diese eine Gewährleistung ohnehin nicht besteht (s.o.). Auch mit der Frage, ob Mängel vor oder nach Verkauf (das ist etwas anderes als Gefahrübergang!) auftreten, hat der Gewährleistungsausschluss nichts zu tun. Dieser betrifft nur Mängel, die vor Gefahrübergang liegen, wobei irrelevant ist, ob sie vor oder nach Vertragsschluss ("Verkauf") auftreten.

- Für Unternehmer ist ein Gewährleistungssauschluss gegenüber Verbrauchern unwirksam, § 475 Abs. 1 BGB. Es kann lediglich die Verjährungsfrist der Mängelansprüche ("Gewährleistungsfrist") bei gebrauchten Sachen auf bis zu ein Jahr verkürzt werden, § 475 Abs. 2 BGB.

- Unter Privaten ist ein Gewährleistungsausschluss grundsätzlich möglich.

- Kennt der Verkäufer jedoch den Mangel und erwähnt ihn nicht (dann ist Arglist ohne weiteres anzunehmen), so ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam, § 444 BGB. Arglist liegt auch vor, wenn der Verkäufer durch Vorspiegeln von Tatsachen Mangelfreiheit vortäuscht, wobei keine Täuschungsabsicht erforderlich ist, sondern "Angaben ins Blaue hinein" ausreichen. Wenn der Verkäufer also einfach behauptet, die Sache sei mangelfrei, ohne sich davon zu überzeugen, handelt er arglistig.

- Ebenfalls nach § 444 BGB unwirksam ist der Gewährleistungsausschluss bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie. Als solche Beschaffenheitsgarantie gilt die Zusicherung bestimmter Eigenschaften. Wenn ich also eine Eigenschaft zusichere, kann ich nicht gleichzeitig die Gewährleistung für das Fehlen der Eigenschaft ausschließen.

- Zusammenfassend kann man sagen: Wird die Ware als mangelfrei bezeichnet, so ist letztlich meist ein Gewährleistungsausschluss nach § 444 BGB unwirksam. Man kann das sowohl als arglistige Täuschung durch Vorspiegeln nicht vorhandener Mangelfreiheit als auch als Beschaffenheitsgarantie auffassen.

- Im Ergebnis wird der Verkäufer daher im vorliegenden Fall (und in vielen, aber nicht allen (!!!) ähnlich gelagerten Fällen) für den Mangel haften.


3. Sonstiges

Klarstellend der Hinweis, dass sich die Ausführungen nur auf die gesetzliche Gewährleistung beziehen und mit einer evtl. von Verkäufern übernommen selbständigen Garantie nichts zu tun haben.


Gruß, Philipp
 
Zuletzt bearbeitet:
@Hammonia:

Was du sagst, ist sicher terminologisch "richtiger", aber wahrscheinlich für die meisten ziemlich unverständlich.

Deshalb hatte ich mich bemüht, die Rechtslage eher "umgangssprachlich" zu formulieren.

Aber so oder so: Wichtig ist, dass im vorliegenden Fall der Verkäufer sehr wohl für den Mangel zu haften hat.
 
1. Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels

- Der Käufer haftet für Mängel, die nach Gefahrübergang entstehen, überhaupt nicht.

Ich denke, hier müßte es "Verkäufer" statt "Käufer" heißen. Sonst find ich das sehr interessant!
Zusatzfrage, ein ähnlicher Fall: Ich habe ein Objektiv als "defekt für Bastler" gekauft. In der Beschreibung hieß es sinngemäß, "auf manchen Bildern einseitig unscharf, manchmal auch nicht, eventuell Linsen locker???". Tatsächlich waren Vorder und Hinterlinse total verkratzt (sehr stark), und das war dem VK auch bekannt. Er hatte diesen offensichtlichen Mangel aber nicht erwähnt und beruft sich jetzt auf den Gewährleistungsausschluß und das "defekt für Bastler".
Meines Erachtens hat er den Defekt arglistig verharmlost und verschleiert und in mir auch den gesuchten "Dummen" gefunden, der ihm den Schrott noch teuer abkauft.
 
@ Johnny
Und ich hatte versucht, mich allgemeinverständlich mitzuteilen ;).

Zugegeben, mein Beitrag bewegt sich in Teilen sicher jenseits der Grenze zur Klug******erei, aber im Netz trifft man immer wieder auf so viele unzutreffende rechtliche Aussagen, und nicht selten sind diese auf Verkürzungen und Vereinfachungen zurückzuführen. Die Aussage, ein Gewährleistungsausschluss beziehe sich nur auf Mängel, die "nach dem Verkauf auftreten", kann durchaus zu einigen Missverständnissen führen. Ist der Ausschluss wirksam, betrifft er nämlich alle Mängel.


@Wanderdüne

Klar, es muss Verkäufer heißen, ist geändert.

Zu Deinem Fall kann ich jetzt so aus der Hüfte keine genaue rechtliche Bewertung abgeben (und weiß ehrlich gesagt auch nicht, ob ich dann mit dem Rechtsberatungsgesetz in Konflikt geraten würde). Würdest Du das Verhalten des Verkäufers als arglistige Täuschung bewerten? Würde das ein Richter mit gesundem Menschenverstand genauso sehen (wenn das Verhalten bewiesen werden kann)? ;)

Gruß, Philipp
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn der Verkäufer also einfach behauptet, die Sache sei mangelfrei, ohne sich davon zu überzeugen, handelt er arglistig.

[...]

- Zusammenfassend kann man sagen: Wird die Ware als mangelfrei bezeichnet, so ist letztlich meist ein Gewährleistungsausschluss nach § 444 BGB unwirksam. Man kann das sowohl als arglistige Täuschung durch Vorspiegeln nicht vorhandener Mangelfreiheit als auch als Beschaffenheitsgarantie auffassen.

... wieder was gelernt :). Vielen Dank fuer deinen Beitrag, sehr erhellend (ich hab jetzt die Richtigkeit Deiner Angaben allerdings nicht geprueft ;)).
 
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