Naja - also in Österreich sieht das in etwa so aus:
Gutgläubiger Eigentumserwerb setzt nach ABGB (u.a.) voraus, dass der Verkäufer ein "Vertrauensmann" des wahren Eigentümers ist, d.h. dass der wahre Eigentümer dazu beigetragen hat, dass die Sache im Besitz des Verkäufers ist (z.B. Leihvertrag, Gebrauchsüberlassung, etc.), gewerbsmäßiger Verkäufer Waren dieser Art ist, oder eine öffentliche (gemeint: gerichtliche) Versteigerung stattgefunden hat.
Daneben gibt es noch weitere Voraussetzungen, auf die ich jetzt nicht näher eingehen möchte.
Jedenfalls könnte sich (nach österreichischem Recht - in Deutschland ist es aber meines Wissens nicht viel anders) schon ein Problem ergeben, den gutgläubigen Erwerb zu konstruieren - geschweigedenn nachweisen. Bei der "Sache", um die es hier geht, sind ja auch nicht die Bilder gemeint, sondern die Nutzungsrechte dieser Bilder (nur zum Verständnis).
Was den Streitwert angeht - den bemisst im Zivilprozess immer der Kläger, der Richter hat aber die Möglichkeit, bei auffallender Fehlbewertung den Streitwert nach Ermessen zu korrigieren. Üblicherweise wird das aber nur gemacht, wenn durch den Streitwert besondere Vorteile im Prozess erwirkt werden sollen (z.B. andere Gerichtsbesetzung in 1. Instanz, Möglichkeit, Prozess bis zum Höchstgericht durchfechten zu können, oder einfach eine andere sachliche Zuständigkeit in erster (und auch zweiter) Instanz.)
Jedenfalls kannst du dich im Fall des Falles jedenfalls am Verkäufer regressieren, schließlich hat er dir ja ausdrücklich zugesichert, dass du die umfassenden Nutzungsrechte erhälst. Der Ausschluss an Gewährleistung und Garantie ändert nichts daran, da du immer noch Schadenersatz geltend machen kannst (wohl vorsätzliches Verschulden), und außerdem den Vertrag wegen Irrtums, wenn nicht sogar Arglist anfechten kannst.
Soweit jedenfalls meine - relativ laienhafte - Analyse.
Wie gesagt, das bezieht sich alles auf österreichisches Recht, aber die Unterschiede sind gerade im Zivilrecht eher marginal. Jedenfalls solltest du dich (weiterhin) an einen Anwalt wenden.
Ich hoffe, ich konnte etwas Klarheit in die Sache bringen.
--minot