"Ansichbringen von fremdem Eigentum, durch XYZ ohne käuflichen Erwerb"
was soll das denn werden wenns fertig ist?
Falls du damit die Definition des Diebstahls (242) meinst, die geht so:
Fremde bewegliche Sache, die unter Bruch fremden Gewahrsams weggenommen wird und Begründung neuen Gewahrsams, vorsätzlich und in der Absicht rechtswidriger Zueignung.
Selbst wenn tatsächlich eine Wegnahme vorläge, fehlt es doch an der Zueignung wenn sich das Zeugs unversehens zur freien Verfügung des Eigentümers beim Fundbüro oder dem AG wiederfindet, meinst du nicht?
Mal abgesehen davon, dass da steht, dass die Wegnahme eben nicht schicklich ist.