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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

Lass es Dir von Anwälten und Länderdatenschutzbeauftragten sagen. Links dazu findest Du zuhauf weiter oben.

vg, Festan

Können das gerne per PM weiterbesprechen, aber du liegst leider falsch. Da helfen auch keine Links von (schlechten) Anwälten oder (nicht gut belesenen) Landesdatenschutzbeauftragten (mit denen ich übrigens auch direkt Kontakt habe). Ich habe dir oben den Gesetzestext zitiert, er ist eindeutig.

Ich glaube du verwechselst die Art der Daten (ja, das sind auch private Daten) mit dem Anwendungsbereich der DSGVO.
 
Ich glaube du verwechselst

ich glaube eher, Du verwechselst "ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" mit dem Veröffentlichen in für auch nicht nur persönlichen oder familiäre Personenkreise zugänglichen Medien.

Personenbezogene Daten öffentlich für jeden einsehbar ins Internet zu stellen ist ganz sicher keine familiäre Tätigkeit- das nur in für diesen Personenkreis zugänglicher Art hingegen schon.

vg, Festan
 
ich glaube eher, Du verwechselst "ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" mit dem Veröffentlichen in für auch nicht nur persönlichen oder familiäre Personenkreise zugänglichen Medien.

Personenbezogene Daten öffentlich für jeden einsehbar ins Internet zu stellen ist ganz sicher keine familiäre Tätigkeit- das nur in für diesen Personenkreis zugänglicher Art hingegen schon.

vg, Festan

Ich zitiere auch gerne weiter für dich:

"...und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten. "

Wenn du deine privat als Hobby gemachten Fotos verkaufst, können wir darüber reden, aber ansonsten sind veröffentlichte Bilder schlicht bei fb oder sonstwo keine berufliche oder wirtschaftliche Tätigkeit. Im zweiten Satz ist dann auch nochmal Bezug auf die sozialen Netze genommen.

Wir können das gerne weiter spielen.
 
Zuletzt bearbeitet:
"...und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten. "

vom Konjunktiv einmal abgesehen, steht da immer noch nicht, dass man diese Daten auch für die Öffentlichkeit zugänglich machen darf und widerspricht damit auch nicht dem, was ich geschrieben habe.

Die Nutzung der sozialen Medien und Internetdiensten ist sehr wohl auch in geschlossenen/abgesicherten Bereichen möglich und hier auch geboten, wenn man nicht mit der DSGVO in Konflikt geraten möchte.

vg, Festan
 
Ich verstehe ja deine Interpretation des Ganzen, sie ist dennoch nicht richtig. Alleine bei der Bußgeldbemessung ist sehr klar, dass der Umsatz als Bezugsgröße genommen wird ("bis zu 20 Millionen oder 4%, je nachdem welcher Betrag größer ist"), alleine das muss dir sagen, dass eine Privatperson nicht unter den Anwendungsbereich fällt.

Es ist nicht auszuschließen, dass jemand denkt, dass er privat handelt, dabei aber gewerblich vorgeht (das wäre dann aber auch eine Steuerthematik), ansonsten siehst du in JEDER Formulierung der einzelnen Landesbehörden (gerade mal kurz bei Bayern, Hessen, SH, Bremen und Berlin geschaut), dass immer von Unternehmen gesprochen wird, wenn es um die DSGVO geht, niemals von Privatpersonen (außer es geht um die Daten der Privatpersonen).
 
Alleine bei der Bußgeldbemessung ist sehr klar, dass der Umsatz als Bezugsgröße genommen wird ("bis zu 20 Millionen oder 4%, je nachdem welcher Betrag größer ist"), alleine das muss dir sagen, dass eine Privatperson nicht unter den Anwendungsbereich fällt.

Über diese Logik musste ich etwas schmunzeln: "4%" vom Umsatz einer Privatperson sind 0.00, insofern trifft dann einfach klar die andere Regelung zu: "bis zu 20 Millionen".

Aus dieser Formulierung zu schliessen, dass Privatpersonen automatisch ausgeschlossen sind, ist unlogisch.

Gruss
JoeS
 
Ich verstehe ja deine Interpretation des Ganzen, sie ist dennoch nicht richtig.

das ist nicht meine Interpretation- ich halte mich da raus.

Es ist die von Anwälten (auch Fachanwälten) und Datenschutzbeauftragten einiger Länder (einiger, weil ich nicht alles gelesen habe).


Alleine bei der Bußgeldbemessung ist sehr klar, dass der Umsatz als Bezugsgröße genommen wird ("bis zu 20 Millionen oder 4%, je nachdem welcher Betrag größer ist"), alleine das muss dir sagen, dass eine Privatperson nicht unter den Anwendungsbereich fällt.

"bis zu 20 Millionen" ist keine Umsatz Bezugsgröße.

Es ist nicht auszuschließen, dass jemand denkt, dass er privat handelt, dabei aber gewerblich vorgeht (das wäre dann aber auch eine Steuerthematik)

nicht nur eine steuerliche. Es gibt auch noch die "wirschaftlich" handelnde Einstufung (?).

Und selbst wenn man selbst weder gewerblich noch wirtschaftlich handelt, erlaubt man mit seiner Veröffentlichung FB und den meisten Fotoforen die gewerbliche Nutzung dieser Bilder über die Einräumung entsprechender Nutzungsrechten an den Bildern in den AGB.

Das könnte zu dem bereits genannten noch als Argumentation hinzu kommen, selbst wenn Du mir Deiner Interpretation recht hättest.

ansonsten siehst du in JEDER Formulierung der einzelnen Landesbehörden (gerade mal kurz bei Bayern, Hessen, SH, Bremen und Berlin geschaut), dass immer von Unternehmen gesprochen wird, wenn es um die DSGVO geht, niemals von Privatpersonen (außer es geht um die Daten der Privatpersonen).

hast Du denn eine Quelle, die das explizit so schreiben, wie Du das interpretierst (also nicht nur so indirekte Hinweise)?
Verkürzte Darstellungen findet man ja zu Hauf- und dass es ganz sicher nicht nur Unternehmen trifft, sieht man ja daran, dass auch gemeinnützige Vereine definitiv betroffen sind.

vg, Festan
 
Gesetzesintention ist es dennoch nicht

Naja, die Intention der DSGVO ist ja der Schutz personenbezogener Daten. Wieso sollte man da grossartig unterscheiden, ob eine Privatperson oder ein Unternehmen diese Daten speichert/verarbeitet, und sogar so weit gehen, eine diesbezügliche Verordnung ausschliesslich für Unternehmen auf den Weg zu bringen?
 
Naja, die Intention der DSGVO ist ja der Schutz personenbezogener Daten. Wieso sollte man da grossartig unterscheiden, ob eine Privatperson oder ein Unternehmen diese Daten speichert/verarbeitet, und sogar so weit gehen, eine diesbezügliche Verordnung ausschliesslich für Unternehmen auf den Weg zu bringen?
Weil es so im Gesetz steht!

Ich versteh ja, dass sich manche gerne fürchten, aber die DSGVO ist dazu für Privatpersonen wirklich ungeeignet... ;)
 
Über diese Logik musste ich etwas schmunzeln: "4%" vom Umsatz einer Privatperson sind 0.00, insofern trifft dann einfach klar die andere Regelung zu: "bis zu 20 Millionen".

Aus dieser Formulierung zu schliessen, dass Privatpersonen automatisch ausgeschlossen sind, ist unlogisch.

Gruss
JoeS

Das sehe ich genauso. Es sind so unermesslich große Summen an Bußgeld, dass man extremst vorsichtig sein muss.

Beispielsweise hat ein Kindergarten aufgehört, älteren Personen (über 80) Geburtstagsständchen zu singen, weil das ein Verstoß ist, sofern die Person nicht vorher zugestimmt hat. Das war in der Sächsischen Zeitung zu lesen.
Außerdem dürfen die Geburtstage nicht mehr dem Kindergarten mitgeteilt werden.

Wir sind halt ein großer Kindergarten.

Die Verunsicherung ist sehr groß.

---
Am besten wäre, die Verordnung nicht durchzulesen. Sie ist wie ein Beipackzettel für Medikamente.
Besser, man liest nur das Rezept - bzw. die Bedienungsanleitung für seinen Fotoapparat ...
 
Weil es so im Gesetz steht!

Ich versteh ja, dass sich manche gerne fürchten, aber die DSGVO ist dazu für Privatpersonen wirklich ungeeignet... ;)

es geht nicht ums fürchten, es geht nur darum, wer bzgl. DSGVO was beachten muss.

Und das muss man im privaten und familiären Umfeld eben nicht (zum Glück, sonst dürfte man ja keine Familienfotos ohne Einwilligung mehr machen, weshalb ja die sog. Haushaltsausnahme geschaffen wurde und sie auch so benannt wird).
Das Familienalbum darf man also auch weiterhin ungefragt pflegen- nur eben nicht für alle sichtbar veröffentlichen.

vg, Festan
 
Gesetzesintention ist es dennoch nicht ;)

ach ja, wegen Gesetzesintention:

https://www.saechsdsb.de/component/...verhandlungen-zur-datenschutz-grundverordnung

(unter a. Keine Ausweitung der Haushaltsausnahme!)

Hier wurde vor dem verabschieden des Gesetzes u.a. über die Gesetzesintentionen gesprochen.

U.a heisst es dort:

"Der Rat hat die so genannte Haushaltsausnahme in Art. 2(2)(d) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Weise erweitert, dass er die im Kommissionsvorschlag enthaltenen Worte „ausschließlich“ und „ohne jede Gewinnerzielungsabsicht“ gestrichen hat."

Es wurde also genau das herausgenommen, das Du und einige andere hier gerne hineininterpretieren würden.

vg, Festan
 
es geht nicht ums fürchten, es geht nur darum, wer bzgl. DSGVO was beachten muss.

Und das muss man im privaten und familiären Umfeld eben nicht (zum Glück, sonst dürfte man ja keine Familienfotos ohne Einwilligung mehr machen, weshalb ja die sog. Haushaltsausnahme geschaffen wurde und sie auch so benannt wird).
Das Familienalbum darf man also auch weiterhin ungefragt pflegen- nur eben nicht für alle sichtbar veröffentlichen.

vg, Festan

Ich klinke mich hier wieder ein, wenn der erste private Knipser eine Strafe bekommen hat - bis dahin leide ich mit den "Fürchtern" im Geiste mit. kümmere mich aber um wichtigere Dinge.
Viel Spass noch...:D
 
Ich klinke mich hier wieder ein, wenn der erste private Knipser eine Strafe bekommen hat

hier geht es nicht darum, wie wahrscheinlich es ist, erwischt zu werden. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten werden tagtäglich begangen- für die Frage, ob etwas erlaubt oder verboten ist, ist das nicht von Belang.

vg, Festan
 
Tja, und dann gibt es Erwägungsgrund 18, insbesondere deren S.2 als … sagen wir « Prüfungshilfe ». Hatten wir aber schon.

ja, und warum fängst Du jetzt schon wieder damit an? Was dieser Erwägungsgrund aussagt bzw. nicht aussagt, daran hatte sich das hier doch eben gerade wieder entzündet- wie wäre es mit Argumenten bzw. Erwiderungen dazu?

In diesem Erwägungsgrund wird nirgendwo gesagt, dass Veröffentlichung im Internet außerhalb des privaten/familiären Umfeldes gestattet sind.

Es wäre ja ein leichtes gewesen, sowohl direkt in das Gesetz als auch in den Erwägungsgrund genau das hineinzuschreiben, was hier gerade einige gerne hinein interpretieren würden. Nirgendwo in dem Gesetz oder in den Erwägungsgründen fällt der begriff/Einschränkung "Unternehmen" oder Gewinnerzielungsabsicht o.ä.
Dass genau dieser Punkt bekannt/bewusst war, sieht man einige Beiträge höher in dem verlinkten Diskussionspapier.
Da ging es ja nicht darum, ob der Passus zu undeutlich wäre, sondern er wurde genau in diesem restriktiven Sinne dort verstanden und diskutiert, der keine Ausnahme für private Verarbeiter vorsieht. Genau das wollten einige ja ändern...und haben genau dies dann doch nicht getan. Und zwar mit der Begründung, genau das nicht zu wollen.

I.Ü.: DSGVO. « VO » für Verordnung, nicht « Gesetz »

Sorry, aber das ist hoffentlich jetzt nicht Dein Ernst :o

vg, Festan
 
es geht nicht ums fürchten, es geht nur darum, wer bzgl. DSGVO was beachten muss.

Und das muss man im privaten und familiären Umfeld eben nicht (zum Glück, sonst dürfte man ja keine Familienfotos ohne Einwilligung mehr machen, weshalb ja die sog. Haushaltsausnahme geschaffen wurde und sie auch so benannt wird).
Das Familienalbum darf man also auch weiterhin ungefragt pflegen- nur eben nicht für alle sichtbar veröffentlichen.

vg, Festan

Man darf ja tatsächlich keine Familienfotos mehr ohne Einwilligung machen, unter bestimmten Voraussetzungen.
Deshalb wird jetzt oft nach Einwilligung gefragt. (Ich war bei einer Hochzeit, dort wurde auch zuerst gefragt.)
 
Zuletzt bearbeitet:
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