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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?


weil ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber ein Weisungsrecht besitzt.

So funktioniert die Welt aber nicht und im konkreten Fall bedarf es die Spielräume der Abwägung.

ja, aber die sind hier teilweise so umfassend, dass sogar entgegengesetzte Positionen denkbar sind und so auch von Fachleuten diskutiert und kommuniziert werden.

Köche verarbeiten Lebensmittel, Portrait-Fotografen verarbeiten personenbezogene Daten. Mein Mitleid mit Köchen, die die gesetzlichen Hygiene-Vorschriften nicht einhalten oder nicht einmal kennen, hält sich in sehr engen Grenzen.

meines auch- allerdings geht es hier nicht um das Kennen von Regeln, sondern der Uneindeutigkeit von ihnen.

Berufsfotograf zu sein bedeutet halt nicht nur sich mit Objektiven und Kameras auszukennen.

wir hatten es hier aber weder gerade von einer gewerblichen Tätigkeit noch ist die Mehrzahl der Fotografen hier gewerblich tätig. Auch in Deinen Ausführungen gehst Du ja immer auch auf nicht gewerblichen Fotografen mit ein. Und das völlig zu recht: schließlich unterscheidet die DSGVO ja auch nicht zwischen ihnen.

Aber auch bei Berufsfotografen gilt das oben gesagte. Um Regeln zu kennen, müssen diese eindeutig sein- wobei die DSGVO hier ja schon ziemlich klar ist- das Problem dabei ist, wie Du ja auch sagst, die der Abwägung- und die wurde bisher ja noch gar nicht vorgenommen von Stellen, auf die man sich wirklich stützen könnte (und ich meine hier höherinstanzliche Gerichte oder auch entsprechende Gesetze).

vg, Festan
 
das Problem dabei ist, wie Du ja auch sagst, die der Abwägung- und die wurde bisher ja noch gar nicht vorgenommen von Stellen, auf die man sich wirklich stützen könnte (und ich meine hier höherinstanzliche Gerichte oder auch entsprechende Gesetze).
Das was du dir offensichtlich wünschst, wird es nicht geben. Denn es sind immer und grundsätzlich alles Einzelfallentscheidungen, auf die du dich nur genau dann berufen könntest, wenn in deinem Fall die exakt gleichen Bedingungen und Umstände wir bei einer bereits ergangenen Entscheidung zutreffend wären. Und selbst dann könnte ein anderes Ergebnis herauskommen, weil andere Entscheider zuständig sind.

Auf deine Checkliste und unmissverständlichen Auslegungen kannst du also lange warten.
 
Ich insistiere darauf recht selten, nach 1171 Beiträgen bitte ich jedoch um Verständnis, dass mich pauschale Aussagen, denen es letztlich an einer fundierten Begründung mangelt, zunehmend ermüden. Andererseits möchte ich die Diskussion nicht in ein persönliches "mein Haus, mein Boot, mein Auto" abgleiten lassen.

Das ist gut - hier geht es auch nicht um Recht haben, oder nicht ... letztendlich will nur jeder wissen, was er denn nun darf, oder nicht. Es stimmt - die Rechtsgrundlage gibt es schon lange, mit der DSGVO ist sie (meines Wissens) nur noch einmal verschärft worden. Insbesondere in dem Maße, dass jetzt auch empfindliche Strafen möglich sind.

Soweit dies möglich ist, verfüge ich über die notwendige Fachkenntnis, um meine Beiträge hier zu formulieren.

Nunja, darauf kann ich im Falle einer Klage aber kaum eine Verteidigung aufbauen ;)

Ansonsten hätte ich mich hier auch nicht mit unzähligen z.T. sehr ausführlichen Beiträgen geäußert. Ich beschäftige mich seit etwa 1999 beruflich mit dem Thema Informationssicherheit und Datenschutz und habe, im bescheidenen Maße, zur Entwicklung der heutigen Standards und Normen in diesem Bereich beigetragen.

Jede(r) der nur ein wenig im Bereich EDV tätig ist, bzw. dies studiert hat, musste sich ausführlich mit dem Thema beschäftigen. Selbst wenn Du das Gesetz als solches ratifiziert hättest, heißt dies aber immer noch nicht, dass Du es auch korrekt auslegen kannst (nicht persönlich nehmen, nur zur Erläuterung)

Selbstverständlich befindet sich die Diskussion unter den Experten im Detail noch im Fluss und einzelne Sachverhalte bedürfen einer weiteren Klärung und natürlich muss ich meine eigene Argumentation auch immer wieder reflektieren und ggf. anpassen, wenn ich mich geirrt habe. Es geht mit hier keineswegs darum "Recht zu behalten", vielmehr darum, ein wenig zur Aufklärung über das Thema beizutragen.

Das wollen wir alle ... was wir vor allem wollen und möchten ist "es richtig zu machen". Die Verunsicherung ist groß und im Falle des Falles wählt hier jeder der einigermaßen bei Verstand ist, die Variante die ihn nicht in rechtliche Konflikte bringt.

Öffentliche Wiedergabe

Darüber, was eine Veröffentlichung bzw. eine öffentliche Wiedergabe darstellt, wird seit vielen Jahren gestritten, wobei der Begriff in den letzten Jahren deutlich ausgeweitet wurde.

Dennoch gilt es hier § 15 Abs. 3 UrhG und insbesondere die einschränkende Bedingung, zu beachten:

"Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist."

[ebenda, Hervorhebung durch mich]

Der Argumentation kann ich sachlich folgen ...

Ich gehe bei meiner Argumentation davon aus, dass ein Hobby-Fotograf aus den Reihen der Elternschaft, die Kinder und die Eltern eine persönliche Beziehung haben. Auch wenn das Kind oder die Eltern das Bild unter Freunden und Verwandten herum zeigen, besteht hier eine persönliche Beziehung. Selbst wenn ich die Bilder zum Download anbiete und den DL mit technischen Mitteln nur Personen zu Verfügung stelle, die untereinander eine persönliche Beziehung haben, stellt dies keine öffentliche Wiedergabe dar.

Annahmen sind so ziemlich das Gefährlichste was Du Dir bei der Interpretation von Gesetzestexten erlauben kannst. Ich gehe übrigens nicht davon aus, dass ich eine persönliche Beziehung zu den Kindern oder Eltern aus der 1. Klasse habe, selbst wenn mein Kind in der 2. Klasse ist. Ich würde sogar soweit gehen, dass eine persönliche Beziehung selbst in der gleichen Klasse nicht gegeben ist.
Jetzt haben wir schon zwei Annahmen ... welche Annahme ist denn nun richtig?

Es wird nun unter Fachleuten heftig darum gerungen, wo genau die Grenze verläuft...

Jepp

Die öffentliche Wiedergabe ist insofern von Interesse, da die Aufsichtsbehörden darauf bestehen, dass eine öffentliche Wiedergabe immer mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach Erwägungsgrund 18 der DSGVO gleichzusetzen ist.

Wirtschaftliches Tätigkeit I

Eine Auftragsarbeit ist als wirtschaftliches Tätigkeit zu verstehen. Genau aus diesem Grund habe ich diese einschränkende Bedingung definiert.

Haushaltsprivileg

Wie weit das Haushaltsprivileg geht, ist auch umstritten und im Einzelfall zu bewerten. Das Haushaltsprivileg umfasst allerdings keineswegs nur "die eigenen vier Wände" oder die eigen Familie, wie man es in manchen Kommentaren von minderbegabten Anwälten wieder findet. Ich persönlich bin der Auffassung, dass sich die notwendigen Bedingungen im Rahmen eines privaten Klassenfotos schaffen lassen. Allerdings müsste sich auch hier der Kindergarten in soweit heraus halten, dass sie den Fotografen nicht beauftragt.

Wirtschaftliche Tätigkeit II

Der Begriff ist deutlich weiter gefasst als z.B. "gewerbsmäßige Tatigkeit" und nach Erwägungsgrund 18 DSGVO eine einschränkende Bedingung zu Art. 2 (2) c, Sachlicher Anwendungsbereich, DSGVO. Er schärft den Begriff der "ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" [ebenda] und spielt somit sehr wohl eine Rolle.

Hier fällt wieder der Begriff "Auffassung" .

Ehrenamtliche Tätigkeiten als Fotograf für einen gemeinnützigen Verein

Der Ehre zu viel: Nachdem all die "Anwälte, professionelle Fotografen und öffentliche Einrichtungen" über Monate einiges an hanebüchenem Unsinn verbreitet haben, wir erinnern uns an die Behauptung, dass ein Fotograf von 30.000 Stadionbesuchern eine informierte Einwilligung benötigt, hat sich der Datenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg, in Abstimmung mit seinen Kollegen, dem Thema in einem Positionspapier angenommen und ausdrücklich bestätigt, dass hier Art. 6 (1) f als Grundlage der Rechtmäßigkeit zulässig ist. Siehe Punkt 3.4.

https://www.lda.brandenburg.de/media_fast/4055/DSGVOFotografienfinal.pdf

Immerhin ... das ist schon mal eine Argumentation die ich greifen kann - werde ich mir bei Gelegenheit mal durchlesen, danke für den link


Dem entsprechend sind die Informationspflichten mittels Aushang und in Anlehnung an die Vorgaben zur Videoüberwachung erfüllt. Siehe hierzu Punkt 2.4.

Um welche Informationen es sich handelt, erläutert das Kurzpapier Nr. 15 des DSK:

https://datenschutz.hessen.de/sites...wnloads/Kurzpapier Nr.15_Videoüberwachung.pdf

Es bleibt die Frage inwiefern diese Stellungnahme ... rechtssicher ist.

Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person

Was viele nach meinem Eindruck bis heute nicht verstanden haben ist, dass laut DSGVO eine Einzelbetrachtung nach Art und Umfang der Verarbeitung notwendig ist. So etwas nennt man eine Risikobetrachtung.

Wie ich inzwischen ausgeführt habe, ist eine Verarbeitung nach Art. 6 (1) f in der Regel zulässig. Hier ist eine Abwägung der Interessen zwischen der Kita und des Betroffenen unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Kindes notwendig. In dem von mir beschriebenen Szenario überwiegen die Interessen des Kindes durch eine Zuordnung zu der genannten Personengruppe keine Nachteile, etwa bei einer späteren Berufswahl, zu erfahren. Die Verarbeitung auf der Grundlage von Art. 6 (1) f ist daher nicht mehr möglich, ersatzweise muss Art. 6 (1) a, informierte Einwilligung, angewendet werden. Siehe auch hierzu Punkt 3.4 des verlinkten Positionspapieres.

Ich hoffe, dass ich deine Fragen möglichst präzise und mit hinreichenden Belegen beantwortet habe...

Das war zwar nicht an mich gerichtet, aber ich nehme das trotzdem mal auf.
Ja und Nein ... :ugly:
 
Aber das, was Du hier draus interpretierst ist schon fast gefährlich. Es tut mir leid, aber ich kann diese Aussage(n) nicht beführworten und nur darum bitten, sie nicht als richtig anzusehen.

Ich lese in diesem Thread seit Beitrag Nummer 1 mit, und bin schon seit langem zu folgender Beobachtung gekommen:

Es gibt grob gesehen hauptsächlich 3 Lager:
a) Die meisten rennen wegen der DSGVO vor Panik hin und her und prophezeien das komplette Ende der Fotografie, was gleichzusetzen ist mit dem Ende der Welt
b) Viele lesen in Gesetzestexten und Anmerkungen selektiv nur das, was sie lesen wollen, und ignorieren dabei - teilweise unbewusst – wichtige weitere Informationen
c) Einige wenige machen sich die Arbeit, argumentativ zu erklären, warum sie für diese oder jene Auslegung tendieren

Zur Gruppe von c) gehört meiner unmassgeblichen Meinung nach ganz klar und mit gewissem Abstand User /bd/. Die Ausdauer, mit der er immer noch jedem Neuankömmling der Gruppe a) die Feinheiten versucht nahe zu bringen, grenzt schon fast an Masochismus.

Mein ganz persönliches Fazit: wenn ich vor der Frage stehen sollte, was in dieser oder jener Situation für mich die beste (sicherste) Vorangehensweise bezüglich DSGVO wäre, würde ich mich am ehesten an der Argumentation von /bd/ orientieren. Das heisst nicht, dass man deswegen auf der 100% sicheren Seite wäre, denn das ist auch /bd/ nicht. Aber von allen Wahrscheinichkeiten ist seine dargelegte Wahrscheinlichkeit für mich die Wahrscheinlichste. Ich wende für mich persönlich somit im Grunde Ockhams Rasiermesser an. Die meisten anderen Sichtweisen sind mir zu konstruiert, praxisfern und zu weit her geholt.

An dieser Stelle nochmals grossen Dank an /bd/ für seine wertvolle Arbeit.

Grüsse
JoeS
 
An dieser Stelle nochmals grossen Dank an /bd/ für seine wertvolle Arbeit.


:top: dem schließe ich mich an.

Leider haben die vielen Panikmeldungen in der Bevölkerung den Eindruck hinterlassen, dass Fotografieren in der Öffentlichkeit nicht mehr zulässig ist. Hoffen wir, dass sich wieder mehr Gelassenheit durchsetzt.
 
Ich gehe bei meiner Argumentation davon aus, dass ein Hobby-Fotograf aus den Reihen der Elternschaft, die Kinder und die Eltern eine persönliche Beziehung haben.

Mit Deiner Annahme versuchst Du offenbar die Anwendbarkeit von Art. 2 Absatz (2) Punkt c) DSGVO zu konstruieren.

Leider ist Deine Annahme sachlich betrachtet extrem wackelig. Ich weiss nicht, ob Du Kinder in einem Kindergarten hast oder hattest, aber zwischen mir und den restliche Eltern in unserem Kindergarten bestand - von wenigen Ausnahmen abgesehen - kein persönliches Verhältnis. Die einzige Gemeinsamkeit mit anderen Eltern bestand darin, dass unsere Kinder in den gleichen Kindergarten und in die jeweilige Gruppe dort gingen. Ich glaube nicht, dass dies in der Mehrzahl anderer Kindergärten anders ist. Vor diesem Hintergrund rechtlich wasserdicht zu argumentieren, ggf. im Kontext einer Abmahnung oder sogar vor Gericht, dass die digitalen Bilder im Kindergarten "durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" entstanden sind, dürfte eher nicht erfolgreich sein. Evtl. hat der Richter Verständnis für die Situation, aber möchte man sich darauf verlassen?

Wenn bereits die erste Annahme in Deinen wortreichen Auslassungen so fragwürdig ist, helfen auch Deine vielen Hinweise auf Deine angebliche Sachkenntnis nicht, und es bleibt auch vor dem Hintergrund, dass es zur Sachlage noch keine Urteile gibt, das wenig positive Gefühl, dass Du Deine persönliche Interpretationen quasi als Fakten darstellst und im wesentlichen lediglich mit starken Behauptungen zu Deiner Qualifikation untermauerst...
 
Was heißt Panik ...

Panik hab' ich vor Krieg, davor dass meine Kinder unheilbar krank werden ... und und und ...

Bleibt doch sachlich ...

Wenn man mir etwas sachlich und aufgrund von fundierten und gerichtlich bestätigten Aussagen erklärt und mich freundlicherweise noch z. B. per link drauf hinweist - dann bin ich dafür sehr dankbar.

Gelassenheit - bin ich auch sehr für ... aber ich sag' das mal so. Wenn man z. B. jemandem das Geschäft mittels einer freiwilligen Dienstleistung (und mit Hilfe von einigen Fotos) "versaut", dann wartet dieser z. B. nur darauf, dass man einen z. B. mittels DSGVO so richtig schön einen "reinwürgen" kann.

Dann isses leider vorbei mit der Gelassenheit. Dann ist man halt froh, wenn man ihm sagen kann. Hier siehste - Einverständniserklärung und da, Erlaubnis ... oder halt ... guck' Dir mal dieses Urteil an.

Leider ist die (Datenschutz)Welt mit derlei Beispielen noch recht rar gesät, oder ... ich hab' sie einfach noch nicht gefunden.

Mich dann auf Mutmassungen und "könnte sein" "nehme an" "interpretiere das so" zu verlassen hinterlässt halt ein unangenehmes Gefühl in der Magengegend.

Ich danke jedem für einen Diskussionsbeitrag (ja, wirklich), aber ... Meinungen und Tendenzen helfen mir persönlich nicht weiter
 
Zuletzt bearbeitet:
Mit Deiner Annahme versuchst Du offenbar die Anwendbarkeit von Art. 2 Absatz (2) Punkt c) DSGVO zu konstruieren.

Leider ist Deine Annahme sachlich betrachtet extrem wackelig. Ich weiss nicht, ob Du Kinder in einem Kindergarten hast oder hattest, aber zwischen mir und den restliche Eltern in unserem Kindergarten bestand - von wenigen Ausnahmen abgesehen - kein persönliches Verhältnis.

Dann fällt dieser ganze Deal auch nicht unter "natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten"

Der Hobbyfotograf, der den Auftrag annimmt Klassen- oder Kindergartenfotos herzustellen (@Schlabber2000: "in meinem Auftragsfall"), ist eben kein Hobbyfotograf mehr, sondern Auftragsfotograf mit allen Verantwortungen. Beides zugleich geht nicht, auch wenn es dem einen oder anderen stinkt.
 
Der Hobbyfotograf, der den Auftrag annimmt Klassen- oder Kindergartenfotos herzustellen (@Schlabber2000: "in meinem Auftragsfall"), ist eben kein Hobbyfotograf mehr, sondern Auftragsfotograf mit allen Verantwortungen. Beides zugleich geht nicht, auch wenn es dem einen oder anderen stinkt.

wieso sollte das jemand stinken? Nach DSGVO macht es jedenfalls keinen Unterschied.

vg, Festan
 
Gelassenheit - bin ich auch sehr für ... aber ich sag' das mal so. Wenn man z. B. jemandem das Geschäft mittels einer freiwilligen Dienstleistung (und mit Hilfe von einigen Fotos) "versaut", dann wartet dieser z. B. nur darauf, dass man einen z. B. mittels DSGVO so richtig schön einen "reinwürgen" kann.

Nuja, dazu braucht es nicht mal die DSGVO. Siehe oben, aufs "Hobby" kannst du dich nicht berufen.
(Jemanden das Geschäft zu versauen ist aber auch nicht die feine Art.)
 
(Jemanden das Geschäft zu versauen ist aber auch nicht die feine Art.)

Schlechte Arbeit zu liefern aber auch nicht. Vielleicht ist "versauen" auch das verkehrte Wort dafür. Es war und ist nun wirklich nicht die ursprüngliche Absicht dahinter. Vielleicht bin ich auch einfach etwas konservativ indem ich der Meinung bin, dass man nicht für alles auf der Welt Geld verlangen muss und es so ist, dass sich andere (auch eher unbekannte) mal darüber freuen, wenn sie für etwas nicht bezahlen müssen.
 
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Dann fällt dieser ganze Deal auch nicht unter "natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten"

Der Hobbyfotograf, der den Auftrag annimmt Klassen- oder Kindergartenfotos herzustellen (@Schlabber2000: "in meinem Auftragsfall"), ist eben kein Hobbyfotograf mehr, sondern Auftragsfotograf mit allen Verantwortungen. Beides zugleich geht nicht, auch wenn es dem einen oder anderen stinkt.

Ja klar bin ich dann Auftragsfotograf - ich streite das ja auch gar nicht ab :) .
Und genau über meine Verantwortungen möchte ich ja bestmöglich informiert sein - das schließt auch das korrekte Verhalten gegenüber DSGVO ein.
 
Dann fällt dieser ganze Deal auch nicht unter "natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten"

Eben, und deshalb wundert mich die Annahme vom angeblich so sachkundigen /bd/ doch sehr, dass die DSGVO nicht anzuwenden ist auf den Hobbyknipser, der die Kinder im Kindergarten fotografiert.
 
Eben, und deshalb wundert mich die Annahme vom angeblich so sachkundigen /bd/ doch sehr, dass die DSGVO nicht anzuwenden ist auf den Hobbyknipser, der die Kinder im Kindergarten fotografiert.

das hat er so ja nicht gesagt. Zumindest so weit ich ihn verstanden habe, argumentiert er mit DSGVO Art. 2 Abs. 2 (der ja aber eben Bestandteil des DSGVO ist).

Ich könnte mir, bei entsprechenden Voraussetzungen und ebensolcher Gestaltung, sehr wohl vorstellen, dass der hier prinzipiell Anwendung finden könnte.

Voraussetzung wäre, dass sich die (Teil)Klasse/Gruppe auf gemeinsame Bilder einigt. Diejenigen, die nicht mit drauf sein wollen, werden nicht mitfotografiert.
Die Bilder werden außerhalb der üblichen Klassen/Gruppenzeiten gemacht und am besten auch außerhalb der Schule/Kindergartens. In der Freizeit also an einem Ort, wo man sich für die gemeinschaftlichen Bilder verabredet hat.

Wenn nun niemand solche Bilder selber machen kann oder will, kann man als private Gruppe doch jemand beauftragen, der das für jemanden macht (wie man auch als Pärchen gerne mal jemand fragt, ob der nicht ein Bild von einem machen könnte).

Wenn die Bilder nun innerhalb dieser Beteiligten getauscht werden und auch ansonsten nur innerhalb des persönlichen und familiären Umfeldes verbleiben, wüsste ich nicht, wieso das nicht vom DSGVO Art. 2 Abs. 2 gedeckt sein sollte.

Ich bin ja einer derjenigen, die eine zu weite Ausdehnung der Haushaltsausnahme kritisch gegenüber steht- auch und weil gerade das dem Sinn der DSGVO entgegen steht- hier aber sehe ich genau das nicht- ganz im Gegenteil. Die Bilder bleiben unter denjenigen, die hier dann zu diesem Zeitpunkt IMHO sehr wohl zum persönlichen Umfeld gezählt werden können.
Was anderes wäre es, wenn die Bilder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden würden- dann verstößt aber diese Person gegen die DSGVO und nicht der Fotograf.

Ist aber natürlich auch nur (m)eine Meinung- meinen Arm drauf verwetten oder es als Fakt zu bezeichnen, würde ich mich nicht trauen.

vg, Festan
 
das hat er so ja nicht gesagt. Zumindest so weit ich ihn verstanden habe, argumentiert er mit DSGVO Art. 2 Abs. 2 (der ja aber eben Bestandteil des DSGVO ist).

Wenn Du meinen Beitrag 1187 gelesen hättest, hättest Du gesehen, warum mich genau dieser Ansatz hier gar nicht überzeugt. Sicher, mit passenden Annahmen kann man sich das alles zurechtbiegen, aber einer juristischen Prüfung hält das vermutlich nicht stand.
 
Wenn Du meinen Beitrag 1187 gelesen hättest, hättest Du gesehen, warum mich genau dieser Ansatz hier gar nicht überzeugt.

und deshalb muss ich der gleichen Meinung sein? Dass Deine Mutmaßungen wacklig sind, hast Du ja erstens selber geschrieben und zweitens sieht man hier ja gerade, dass sie oft auch falsch sind- natürlich hatte ich das gelesen.

Die Frage ist, ob Du wiederum gelesen hast, was meine von Deiner Aussage unterscheidet und dass die beiden deshalb mitnichten identisch sind?

vg, Festan
 
Die Frage ist, ob Du wiederum gelesen hast, was meine von Deiner Aussage unterscheidet und dass die beiden deshalb mitnichten identisch sind?

Weder habe ich behauptet, dass wir der gleichen Meinung sein müssen noch dass unsere Aussagen identisch sind. Was soll das?
 
Weder habe ich behauptet, dass wir der gleichen Meinung sein müssen noch dass unsere Aussagen identisch sind. Was soll das?

Lass es mich mal so ausdrücken: Ich bin mir durchaus bewusst, dass es sich hier um einen schmalen Grad handelt, bei dem alle Randbedingungen berücksichtigt werden müssen. Ich könnte mich deinem süffisanten Ton im Hinblick auf meine Person angleichen und sagen: Ich bekomme es sicher hin und kann nichts dafür, wenn du dazu nicht in der Lage bist. :)

Ansonsten denke ich nicht, dass ich meine Beiträge so formuliere, dass ich "persönliche Interpretationen quasi als Fakten darstellst[elle]", ich bin es aber auch leid das in jedem zweiten Beitrag zu betonen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es bleibt die Frage inwiefern diese Stellungnahme ... rechtssicher ist.

Es liegen nun zwei Stellungnahmen von Aufsichtsbehörden vor, eine aus Brandenburg und eine aus Hamburg, die den Sachverhalt genau so beschreibt, wie in dem Positionspapier aus Brandenburg. Ich habe auf die Verlinkung des Papiers aus Hamburg verzichtet, weil Herr Prof. Caspar zu einer, nennen wir es einmal nicht ganz leicht verständlichen Sprache neigt. Insbesondere Prof. Caspar gilt nun nicht gerade als "neutral" oder "wirtschaftsfreundlich", vielmehr als Vertreter einer sehr engen Auslegung der Normen, aber das würde hier nun wirklich zu weit führen.

Mir genügt das und ich kann rein gar nichts daran ändern, wenn es dir nicht "rechtssicher" genug ist, was auch immer das in diesem Zusammenhang bedeuten soll. In jedem Fall ist die detaillierte Stellungnahme zweier Aufsichtsbehörden im Moment das seriöseste, was man hier als Quelle finden kann, wenn man keinen Zugriff auf die aktuellen rechtswissenschaftlichen Kommentare hat, die dieser Auffassung ebenfalls folgen.
 
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