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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

Ich habe dir oben den Gesetzestext zitiert, er ist eindeutig.

Genaugenommem hast Du den Erwägungsgrund 18 zitiert. Dieser ist nicht Teil des Gesetzes und nicht rechtswirksam, sondern gibt lediglich eine Empfehlung zur Auslegung des Gesetztes.

Der Empfehlungsgrund 18 ist m. E. problematisch formuliert, weil er annimmt, dass eine Tätigkeit entweder in den privaten/familären Bereich fällt oder beruflich/wirtschaftlich ist. Die Interpretation zum Beispiel der LDA des Landes Brandenburgs, dass die DSGVO bei einer Veröffentlichung im Internet ohne Zugangsbeschränkung oder auf einer sozialen Plattform ohne Zugangsbeschränkung auch im Rahmen einer privaten/familären Tätigkeit anzuwenden ist, zeigt, wie problematisch dieser Erwägungsgrund formuliert ist.

https://www.lda.brandenburg.de/media_fast/4055/DSGVOFotografienfinal.pdf

Wie immer im Leben muss jeder für sich selbst entscheiden, wieviel Rechtssicherheit er für eine bestimmte Tätigkeit benötigt. Herablassende Kommentare, dass jemand sich wegen der DSGVO Sorgen macht, sind daher überflüssig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin,

Der Empfehlungsgrund 18 ist m. E. problematisch formuliert, weil er annimmt, dass eine Tätigkeit entweder in den privaten/familären Bereich fällt oder beruflich/wirtschaftlich ist.

das stimmt so nicht: Von einem "entweder – oder" ist dort nicht die Rede. Wie in dieser Diskussion schon etliche Male zitiert heißt es:

Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird.

Mit anderen Worten: Wenn eine Tätigkeit ausschließlich persönlich oder familiär ist, dann ist diese Tätigkeit sicher ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Handlung erfolgt. Das bedeutet nicht, dass eine beliebige Handlung, die ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt, auch automatisch persönlich oder familiär ist. (Man beachte übrigens, dass immer von Tätigkeiten die Rede ist; auch eine Privatperson kann wirtschaftlich handeln, beispielsweise wenn sie Affiliate Links auf ihrem Blog nutzt.)

Soll heißen: Führe ich eine Datenbank mit den Adressen meiner Freunde und Verwandten, handelt es sich dabei um eine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit und diese erfolgt sicher auch ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Handlung; diese Datenbank fällt daher nicht unter die DSGVO. Führe ich hingegen eine Datenbank von Menschen, die irgendein Verbrechen begangen habe, kann ich dies durchaus ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit tun, aber das Ganze ist sicher nicht ausschließlich persönlich oder familiär; daher würde diese zweite Datenbank unter die DSGVO fallen.

Spannend wird nun die Frage, ab wann eine Tätigkeit zwar vielleicht noch überwiegend persönlich oder familiär ist, aber eben nicht mehr ausschließlich (denn auch auf dieses Wort kommt es an!). Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ich Bilder von Freunden oder Verwandten öffentlich ins Netz stelle (beispielsweise in sozialen Netzen), denn auch dazu steht ein wichtiger Nebenaspekt in Erwägungsgrund 18: "die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten" (Hervorhebung von mir). Wo dieser Rahmen endet – bei einer Veröffentlichung ohne geeignete Zugriffsrechte (vgl. dazu auch den gerade von dir verlinkten Bericht Verarbeitung personenbezogener Daten bei Fotografien auf Seite 4 oben), bei einer Veröffentlichung auf einer Seite, mit der der Verantwortliche Geld generiert oder wo auch immer –, wird derzeit von verschiedenen Leuten unterschiedlich interpretiert. Einige dieser Positionen und meine eigene Einschätzung dazu habe ich in Beitrag 802 dargelegt.
 
Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird.

Das hatte ich früher auch gedacht. Nur leider könnte so ein Bezug bereits entstehen, wenn Werbebanner erscheinen. Das habe ich zumindest gelesen. Die brauchen nicht von mir zu sein. Sicher bin ich da aber nicht.
Besonders kritisch ist es für gesellschaftliche Tätigkeit. Auch Vereine haben große Probleme.

Beim DSLR-Forum erscheinen z.B. Werbebanner, die das Forum finanzieren. Sofort könnte eine ein Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit angenommen werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
das stimmt so nicht: Von einem "entweder – oder" ist dort nicht die Rede. Wie in dieser Diskussion schon etliche Male zitiert heißt es:

Du hast recht - ich habe nicht präzise formuliert. Danke für den Hinweis!

Meine Ansicht bleibt aber unverändert, dass die Formulierung des Erwägungsgrunds 18 zumindest für den Laien eine umfassende Ausnahme für private/familiäre Tätigkeiten impliziert, die tatsächlich gar nicht gegeben ist, und deshalb problematisch ist. Im von mir zitierten Text der LDA des Landes Brandenburgs ist dies sehr schön zu erkennen. Dort wird ausdrücklich gesagt, dass Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO als Ausnahme restriktiv auszulegen ist und deshalb zum Beispiel die Veröffentlichung ohne Zugangsbeschränkung auf einer Homepage oder in sozialen Medien nicht von dieser Ausnahme abgedeckt ist. Wenn ich Deinen Beitrag 802 richtig interpretiere, neigst Du ebenfalls zu dieser Auslegung. Wenn Du die letzten Beiträge in diesem Thread anschaust, siehst Du aber, dass Laien den Erwägungsgrund regelmäßig als Blankofreikarte betrachten, wenn sie denn eine private/familiäre Nutzung konstruieren können.

(Übrigens bin ich in diesem Kontext auch nur Laie, der sich für die exakten Implikationen der DSGVO interessiert, aber das hast Du sicher bereits bemerkt. :))
 
Moinsen,

Das hatte ich früher auch gedacht. Nur leider könnte so ein Bezug bereits entstehen, wenn Werbebanner erscheinen. … Beim DSLR-Forum erscheinen z.B. Werbebanner, die das Forum finanzieren. Sofort könnte eine ein Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit angenommen werden.

zumindest zu einer wirtschaftlichen – das war ja einer der Punkte, die ich in meinem Beitrag eben zu erläutern versuchte. Und persönlich und familiär ist das DSLR-Forum sicher nicht (persönliche Anfeindungen gelten in der Regel nicht als persönliche Tätigkeiten ;)). Aber wir reden hier ja nicht über das Forum, sondern über Fotografie.

Wenn ich Deinen Beitrag 802 richtig interpretiere, neigst Du ebenfalls zu dieser Auslegung.

Richtig, ich sehe das genauso.

Wenn Du die letzten Beiträge in diesem Thread anschaust, siehst Du aber, dass Laien den Erwägungsgrund regelmäßig als Blankofreikarte betrachten, wenn sie denn eine private/familiäre Nutzung konstruieren können.

Ja, Gesetze (oder auch Verordnungen) sind nicht einfach zu lesen. Deshalb haben einige hier, die sich etwas besser mit derartigen Texten auskennen, in dieser Diskussion die angesprochenen Aspekte der DSGVO immer wieder versucht zu erläutern, Begründungszusammenhänge herzustellen, auf entsprechende Literatur zu verweisen (wenn man sich denn eingehender mit dem Thema beschäftigen möchte) und auch auf Interpretationsspielräume und dementsprechend unterschiedliche mögliche Auslegungen hinzuweisen. Und natürlich auch eigene Interpretationen mit einfließen lassen, die mitunter daneben liegen können, aber hoffentlich doch auf einer nachvollziehbaren Argumentation basieren, die man dann in ihren Einzelteilen kritisieren kann.

Dass die Sprache der Juristen eine durchaus nicht leicht verständliche ist, weiß ich auch. Manche Wörter haben im Juristendeutsch eine andere Bedeutung als für die meisten Leute in der Umgangssprache (z.B. die Worte grundsätzlich oder regelmäßig). Außerdem kommt es auf Feinheiten der Formulierung an – sonst wird wie im obigen Beispiel aus einer Schlussfolgerung eine Äquivalenz.

Ich habe meine aktive Teilnahme an dieser Diskussion (mit einer Ausnahme) vor drei Monaten eingestellt, da ich den Eindruck hatte, dass etliche Verfasser von Beiträgen sich gar nicht mehr die Mühe gemacht haben, die vorherige Diskussion nachzuvollziehen – was ja in Anbetracht der Länge und der Vielzahl der, sagen wir mal: qualitativ unterschiedlichen, Beiträge durchaus nicht ganz unverständlich ist. Für eine sachliche Diskussion wie wir sie hier gerade beginnen, bin ich aber jederzeit zu haben – auch wenn man nicht die ganze Diskussion hier verfolgt hat. Auf der Grundlage der Publikation Verarbeitung personenbezogener Daten bei Fotografien kann man auf jeden Fall eine informierte und produktive Diskussion führen, wenn man mag.
 
Besonders kritisch ist es für gesellschaftliche Tätigkeit.

Ich bin mir nicht sicher, was ich unter einer solchen Tätigkeit verstehen soll?

Auch Vereine haben große Probleme.

Wenn es um Veröffentlichungen geht, kann ich diese Probleme nicht erkennen. Im Gegenteil: Das Paper aus Brandenburg und die Entsprechung aus Hamburg haben doch die Tür sehr weit geöffnet in dem festgestellt wird, dass die Veröffentlichung aus Sicht des Datenschutzes regelmäßig nach Art. 6 (1) f, berechtigtes Interesse, hier die Außendarstellung des Vereins, möglich ist.

Was bleibt sind die Informationspflichten, die, etwa bei einer Veranstaltung, über einen Aushang und einer Datenschutzerklärung erfüllt werden können.

Das Gesagte hat zur Folge, dass sich der Betroffene nicht auf Art. 17, Recht auf Löschung, vielmehr lediglich auf Art. 21 Widerspruchsrecht berufen kann.

Für einen berechtigten Widerspruch muss der Betroffene aber eine Begründung vorbringen, "die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben".

Um zu verstehen, was diese "besondere Situation" sein kann, müssen wir noch einmal zurück zu Art 6 (1) f: "...sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen".

Kurz:

Art. 6 (1) a, informierte Einwilligung ist nicht notwendig. Art. 7 und Art. 17 ist daher nicht zutreffend. Für Art. 21 braucht es eine Begründung seitens des Betroffenen.

Es braucht hier also kein "Opt-In", vielmehr nur ein "Opt-Out".

Grau ist alle Theorie...

Was wären hinreichende Begründungen eines Betroffenen?

Beispiel A:

Der Verein der anonymen Alkoholiker veröffentlicht ein Bild von einer Veranstaltung. Herr H. erkennt sich auf dem Bild und er ist anonymer Alkoholiker.

Beispiel B:

Frau F. ist mit ihrem Kind vor ihrem gewalttätigen Ehemann geflüchtet und verzogen. Ihr Aufenthaltsort ist dem Gewalttäter unbekannt. Bei einem Fußballturnier wird ein Bild von Ihrem Kind, welches in der Jugendmannschaft spielt, aufgenommen und im Anschluss auf der Vereinsseite veröffentlicht.

Ich glaube, dass sich aus dem Gesagten ergibt, dass eine Veröffentlichung zur Darstellung der Vereinsaktivitäten für die weitaus überwiegende Zahl der Fälle als unproblematisch darstellt und ein Widerspruch nur in seltenen Fällen berechtigt ist.

Beispiel C:

Der Reitverein richtet sein jährliches Turnier aus. Auf dem Vereinsgelände werden "Stimmungsfotos" der Veranstaltung angefertigt und anschließend in einem Bericht auf der FB-Page des Vereins veröffentlicht. Am Eingang zum Vereinsgelände ist ein Hinweisschild angebracht (siehe hierzu DSK-Kurzpapier Nr. 15).

Herr F widerspricht der Veröffentlichung eines Bildes, auf dem seine Tochter zu sehen ist "aus Prinzip", kann den Widerspruch aber nicht weiter begründen.

Weitergehende Interpretation...

Interessant ist in diesem Zusammenhang nun, und ich kann nicht sagen, ob dies den Landesdatenschutzbeauftragten auch bewusst ist, dass es in der DSGVO eben keine "Sonderstellung" für Vereine gibt.

Das bedeutet in der Konsequenz, dass die Ausführungen in dem Paper eben auch für alle anderen Aktivitäten und Akteure in einer sozialen Sphäre anzunehmen ist. Dem entsprechend kann z.B. auch der Hochzeitsfotograf Aufnahmen der Hochzeitsgäste nach Art. 6 (1) f anfertigen und ausdrücklich auch veröffentlichen, etwa um sein Portfolio darzustellen..

Das Thema Recht am eigenen Bild wurde von mir in meinen Ausführungen nicht berücksichtigt...
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn es um Veröffentlichungen geht, kann ich diese Probleme nicht erkennen.

was nicht heißt, dass sie nicht da sind- alleine Deine Argumentationen (die durchaus korrekt sein mögen) nachzuvollziehen, sie sich zu eigen zu machen und anzuwenden ist jetzt nicht ganz so problemlos möglich.

Im Gegenteil: Das Paper aus Brandenburg und die Entsprechung aus Hamburg haben doch die Tür sehr weit geöffnet in dem festgestellt wird, dass die Veröffentlichung aus Sicht des Datenschutzes regelmäßig nach Art. 6 (1) f, berechtigtes Interesse, hier die Außendarstellung des Vereins, möglich ist.

das Paper hat leider selber nicht die Macht, Türen zu öffnen. Ausser die zur Hoffnung, dass dies ein Gericht später auch so sehen möge.


Interessant ist in diesem Zusammenhang nun, und ich kann nicht sagen, ob dies den Landesdatenschutzbeauftragten auch bewusst ist, dass es in der DSGVO eben keine "Sonderstellung" für Vereine gibt.

Das bedeutet in der Konsequenz, dass die Ausführungen in dem Paper eben auch für alle anderen Aktivitäten und Akteure in einer sozialen Sphäre anzunehmen ist.

es könnte auch bedeuten, dass die Argumentation damit in sich zusammenbricht oder der Landesdatenschutzbeauftragte mit dieser Konsequenz konfrontiert sie anpasst/verändert.

IMHO ist gerade das kein Grund zur Beruhigung, sondern zeigt die nach wie vor vorhandene Unsicherheit bei der DSGVO auf- und bleibt damit in einigen Bereichen eben problembehaftet.

vg, Festan
 
alleine Deine Argumentationen (die durchaus korrekt sein mögen) nachzuvollziehen, sie sich zu eigen zu machen und anzuwenden ist jetzt nicht ganz so problemlos möglich.

Ich kann auch einfacher...

Paper 3.4 lesen: Berechtigtes Interesse, Aushang.

Ausser die zur Hoffnung, dass dies ein Gericht später auch so sehen möge.

Am Anfang dieser Diskussion hatte ich durchaus Verständnis dafür, diesen Satz in gefühlt jedem zweiten Post von dir zu lesen. Ich kann auch in Beitrag #1248 beim besten Willen darauf keine sinnvolle Antwort geben.

Wenn du inhaltlich Fragen hast, immer gerne.
 
Zuletzt bearbeitet:
Am Anfang dieser Diskussion hatte ich durchaus Verständnis dafür, diesen Satz in gefühlt jedem zweiten Post von dir zu lesen. Ich kann auch in Beitrag #1248 beim besten Willen darauf keine sinnvolle Antwort geben.

weiß ich doch- das kann keiner. Genau das, und IMHO nur das, ist ja das Problem bei der DSGVO. Und daran hat sich eben auch nichts grundsätzliches geändert.

Und dass ich diesen Satz immer wieder wiederholen muss, liegt daran, dass es immer wieder Beiträge gibt, die anderes zum Inhalt haben und gesichertes Wissen suggerieren, das so eben einfach nicht richtig ist.

Nicht nur ich wiederhole mich da, sondern genau so auch Du (wohl aus der gleichen Motivation).

Ist hier genau so, wie etwas weiter oben, wenn immer wieder falsch behauptet wird, dass reine Amateur Fotografen nicht von der DSGVO betroffen wären. Da hatte ich ja auch Dir bis vor einiger Zeit ja ebenfalls immer wieder widersprochen- mittlerweile scheinst Du ja Deine Ansicht geändert zu haben.

vg, Festan
 
Moinsen,



zumindest zu einer wirtschaftlichen – das war ja einer der Punkte, die ich in meinem Beitrag eben zu erläutern versuchte. Und persönlich und familiär ist das DSLR-Forum sicher nicht (persönliche Anfeindungen gelten in der Regel nicht als persönliche Tätigkeiten ;)). Aber wir reden hier ja nicht über das Forum, sondern über Fotografie.

...

Ich rede durchaus über Fotografie. Ich bringe wegen dieser Verordnungen z.B. keine Bilder meiner Familie. ):
 
...


Wenn es um Veröffentlichungen geht, kann ich diese Probleme nicht erkennen. Im Gegenteil: Das Paper aus Brandenburg und die Entsprechung aus Hamburg haben doch die Tür sehr weit geöffnet in dem festgestellt wird, dass die Veröffentlichung aus Sicht des Datenschutzes regelmäßig nach Art. 6 (1) f, berechtigtes Interesse ...
...
Danke. Das ist alles sehr interessant.
 
Ich rede durchaus über Fotografie. Ich bringe wegen dieser Verordnungen z.B. keine Bilder meiner Familie. ):

und warum holst Du Dir nicht die Erlaubnis dieser Personen ein? Wäre ja auch ohne DSGVO bereits wegen Recht am eigenen Bild notwendig. DSGVO kommt halt eben noch dazu. Sehe da kein prinzipiell größeres Problem als bisher auch (nur etwas mehr Aufwand halt plus die Gefahr des Widerrufes, falls Du das über eine Einwilligung machst).

vg, Festan
 
Sagt mal, ich verfolge den ganzen Quatsch der hier teilweise so geschrieben wird ja schon ne Zeit lang, wird Euch das nicht langweilig ?

Das ist eine ernst gemeinte Frage, keiner von Euch ist Jurist und kann wirklich was dazu aussagen, dementsprechend ist das alles hier doch nur "Phrasendreschrerei"....

Lasst es doch einfach gut sein und geht fotografieren, DSGVO hin oder her...;)
 
Lasst es doch einfach gut sein und geht fotografieren, DSGVO hin oder her...;)

dass genau das in manchen Bereichen nicht mehr so einfach geht, ohne die DSGVO zu beachten, hast Du aber schon mitbekommen, oder? Und dass manches evtl. gar nicht mehr geht, hoffentlich auch.

Kann man natürlich auch ignorieren. Ist ja schließlich jeder für sich selber verantwortlich. Und die anderen versuchen sich so gut wie es geht zu informieren.

vg, Festan
 
dass genau das in manchen Bereichen nicht mehr so einfach geht, ohne die DSGVO zu beachten, hast Du aber schon mitbekommen, oder? Und dass manches evtl. gar nicht mehr geht, hoffentlich auch.

Kann man natürlich auch ignorieren. Ist ja schließlich jeder für sich selber verantwortlich. Und die anderen versuchen sich so gut wie es geht zu informieren.

vg, Festan

Ja, das habe ich wohl mitbekommen, aber was hier daraus gemacht wird ist für mich typisch "deutsches" Verhalten.
Sorry dass ich das so ausdrücke, ich selbst bin kein Deutscher, aber wenn hier in DE ein neues "Gesetz" kommt macht sich das halbe Volk in die Hose, der Rest der Welt "EU" schert sich eigentlich nichts drum nimmt es hin und macht weiter wie bisher.
So wie ich halt auch.
Es gibt gewissen Dinge die man halt einhalten muss jetzt aber so ein "Primuri" daraus zu machen finde ich halt völlig übertrieben.

Deswegen meinte ich einfach, geht raus, macht Eure Fotos und "kackt" mal auf die neue "Regelung" ohne sofort Angst vor irgendwas zu haben.
Ich kenne kein Volk in der Welt dass sich so in die Hose macht vor dem Staat wie den Deutschen leider. :(

Ist echt nicht böse gemeint aber ich arbeite International und lebe selbst in Deutschland als Ausländer, aber das was ihr Euch selbst auferlegt nur weil es neues Gesetz ist gibt es sonst in keinem anderem Land. ;)
 
Moin,



Nun, du sprachst über die Werbung im Forum. In einem werbefreien Forum würden aber dieselben Regeln gelten. Ist aber auch nicht so wichtig. Vergiss meine Bemerkung einfach.

Da hast Du natürlich recht.


WNL: Ja, das habe ich wohl mitbekommen, aber was hier daraus gemacht wird ist für mich typisch "deutsches" Verhalten.
Sorry dass ich das so ausdrücke, ich selbst bin kein Deutscher, aber wenn hier in DE ein neues "Gesetz" kommt macht sich das halbe Volk in die Hose, der Rest der Welt "EU" schert sich eigentlich nichts drum nimmt es hin und macht weiter wie bisher.
So wie ich halt auch.
Es gibt gewissen Dinge die man halt einhalten muss jetzt aber so ein "Primuri" daraus zu machen finde ich halt völlig übertrieben.

Das letzte Mal, dass wir die Gesetze erfolgreich ignoriert haben, war 1989. (Ich bin Ossi.)
Dann kam eine gesetzfreie Zeit und jetzt ist eine Zeit neuer Gesetze mit deutscher Gründlichkeit, wie man so sagt.

Für mich also Ossi sind sie trotz Umschulung äußerst schwer verständlich.
 
Ist hier genau so, wie etwas weiter oben, wenn immer wieder falsch behauptet wird, dass reine Amateur Fotografen nicht von der DSGVO betroffen wären. Da hatte ich ja auch Dir bis vor einiger Zeit ja ebenfalls immer wieder widersprochen- mittlerweile scheinst Du ja Deine Ansicht geändert zu haben.

Nun, ich habe mehrfach ausgeführt, dass bei der Unterscheidung zwischen "Amateur" und "Profi" im Hinblick auf den sachlichen Anwendungsbereich schon die Prämisse falsch ist: Es kommt nicht auf einen sozialen bzw. rechtlichen Status, vielmehr auf die konkrete Handlung an.

Der Argumentation der Vertreter der Aufsichtsbehörden, dass eine Veröffentlichung, die nicht auf eine begrenzte Gruppe beschränkt ist, regelmäßig zur Anwendung der DSGVO führt kann ich folgen und entsprechend habe ich meine Position in dieser Detailfrage angepasst.

Was nun folgen müsste, wäre eine recht umfangreich Erörterung die sich hieraus ergebenden Konsequenzen, die einiges an Wissen voraus setzt und die am Ende dann doch eine sehr akademische Diskussion des Gegenstandes ist, die ihren Reiz vor allem aus der Diskussion zieht und nicht im Hinblick auf den praktischen Nutzen und die tatsächlichen Verhältnisse.

Da muss ich den kritischen Stimmen in diesem Thread schon zustimmen...

Deshalb stark verkürzt dargestellt:

Selbst wenn man durch die Verarbeitung "Veröffentlichung" den Bereich der Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verlässt, ist für die öffentliche und soziale Sphäre Art. 6 (1) f berechtigtes Interesse anzunehmen.

Die Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen entfällt regelmäßig.

Hutschi hat hier ganz konkret Bilder von der Familie angesprochen...

Bei Aufnahmen und deren Veröffentlichung aus der privaten und Intimsphäre wird die dahin gehende Begründung zumindest brüchig. Wenn hier Art (1) a informierte Einwilligung notwendig ist, dann muss diese Einwilligung nicht schriftlich erfolgen.

Wie gesagt - letztlich sind das insofern auch rein akademische Diskussionen, weil sie das tatsächliche Risiko nicht berücksichtigen.

Nach "100 Tagen DSGVO" und unter dem Eindruck der tatsächlichen Verhältnisse sowie ausführlichen Diskussionen bewerte ich die Risiken wie für das hier besprochene Szenario wie folgt:

- Bußgeldverfahren durch eine Aufsichtsbehörde: Sehr gering
- Berechtigte Abmahnung: Nicht zutreffend
- Berechtigte Schadensersatzforderung des Betroffenen: Gering

(Skala: Sehr hoch, hoch, Mittel, gering, sehr gering)
 
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