Besonders kritisch ist es für gesellschaftliche Tätigkeit.
Ich bin mir nicht sicher, was ich unter einer solchen Tätigkeit verstehen soll?
Auch Vereine haben große Probleme.
Wenn es um Veröffentlichungen geht, kann ich diese Probleme nicht erkennen. Im Gegenteil: Das Paper aus Brandenburg und die Entsprechung aus Hamburg haben doch die Tür sehr weit geöffnet in dem festgestellt wird, dass die Veröffentlichung aus Sicht des Datenschutzes regelmäßig nach Art. 6 (1) f, berechtigtes Interesse, hier die Außendarstellung des Vereins, möglich ist.
Was bleibt sind die Informationspflichten, die, etwa bei einer Veranstaltung, über einen Aushang und einer Datenschutzerklärung erfüllt werden können.
Das Gesagte hat zur Folge, dass sich der Betroffene nicht auf Art. 17, Recht auf Löschung, vielmehr lediglich auf Art. 21 Widerspruchsrecht berufen kann.
Für einen berechtigten Widerspruch muss der Betroffene aber eine Begründung vorbringen, "die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben".
Um zu verstehen, was diese "besondere Situation" sein kann, müssen wir noch einmal zurück zu Art 6 (1) f: "...sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen".
Kurz:
Art. 6 (1) a, informierte Einwilligung ist nicht notwendig. Art. 7 und Art. 17 ist daher nicht zutreffend. Für Art. 21 braucht es eine Begründung seitens des Betroffenen.
Es braucht hier also kein "Opt-In", vielmehr nur ein "Opt-Out".
Grau ist alle Theorie...
Was wären hinreichende Begründungen eines Betroffenen?
Beispiel A:
Der Verein der anonymen Alkoholiker veröffentlicht ein Bild von einer Veranstaltung. Herr H. erkennt sich auf dem Bild und er ist anonymer Alkoholiker.
Beispiel B:
Frau F. ist mit ihrem Kind vor ihrem gewalttätigen Ehemann geflüchtet und verzogen. Ihr Aufenthaltsort ist dem Gewalttäter unbekannt. Bei einem Fußballturnier wird ein Bild von Ihrem Kind, welches in der Jugendmannschaft spielt, aufgenommen und im Anschluss auf der Vereinsseite veröffentlicht.
Ich glaube, dass sich aus dem Gesagten ergibt, dass eine Veröffentlichung zur Darstellung der Vereinsaktivitäten für die weitaus überwiegende Zahl der Fälle als unproblematisch darstellt und ein Widerspruch nur in seltenen Fällen berechtigt ist.
Beispiel C:
Der Reitverein richtet sein jährliches Turnier aus. Auf dem Vereinsgelände werden "Stimmungsfotos" der Veranstaltung angefertigt und anschließend in einem Bericht auf der FB-Page des Vereins veröffentlicht. Am Eingang zum Vereinsgelände ist ein Hinweisschild angebracht (siehe hierzu
DSK-Kurzpapier Nr. 15).
Herr F widerspricht der Veröffentlichung eines Bildes, auf dem seine Tochter zu sehen ist "aus Prinzip", kann den Widerspruch aber nicht weiter begründen.
Weitergehende Interpretation...
Interessant ist in diesem Zusammenhang nun, und ich kann nicht sagen, ob dies den Landesdatenschutzbeauftragten auch bewusst ist, dass es in der DSGVO eben keine "Sonderstellung" für Vereine gibt.
Das bedeutet in der Konsequenz, dass die Ausführungen in dem Paper eben auch für alle anderen Aktivitäten und Akteure in einer sozialen Sphäre anzunehmen ist. Dem entsprechend kann z.B. auch der Hochzeitsfotograf Aufnahmen der Hochzeitsgäste nach Art. 6 (1) f anfertigen und ausdrücklich auch veröffentlichen, etwa um sein Portfolio darzustellen..
Das Thema Recht am eigenen Bild wurde von mir in meinen Ausführungen nicht berücksichtigt...