ich meine das Bild selber...
Ich bemühe mich ja redlich, kann aber einige deiner Fragen nicht nachvollziehen. Ich habe mir jetzt #662 und den Artikel des Links noch einmal durchgelesen und versuche es noch einmal...
Was soll denn diese Juristenkrämerei?
Nun ja, jeden Tag steht die Sonne am Himmel, auch wenn es gerade regnet.

Die "Juristenkrämerei" versucht heraus zu arbeiten, was dann der Unterschied ist.
Ich muss dem Modell Informationen darüber geben, was ich genau wann und wie mit ihren Bildern (hier unter dem Aspekt der persönlichen Daten, die das Bild darstellt) mache und vor allem machen lasse (von Dienstleistern, Foren und Wettbewerbsbetreibern)- und zwar abschließend und im vorhinein.
Abschließend und genau ist nicht zutreffend, im Vorhinein nur eingeschränkt zutreffend - siehe nachfolgender Text.
In aller Ruhe...
Art 6, (1) b) Erfüllung eines Vertrages
Gehen wir doch zunächst der Einfachheit halber davon aus, dass wir den gesamten Abschnitt in dem Artikel, in dem es um eine Einwilligung geht, nicht berücksichtigen und arbeiten wir heraus, was bei einem Vertrag zutreffend ist, indem wir zunächst ausschließen...
Art. 7 Bedingungen kann vollständig ausgeklammert werden, weil es sich eben nicht um eine Einwilligung handelt.
Art. 17 Löschung und 21 Widerruf kann auch ausgeklammert werden, weil bei Art 6, (1) b) nicht zutreffend.
Im Hinblick auf die personenbezogenen Daten, die das Bild darstellt, kann auch Art. 16 Berichtigung und 20 Datenübertragbarkeit weitestgehend ausgeschlossen werden, da hier unter anderem KUG und der geschlossene Vertrag greift.
Art. 18 Einschränkung fällt mir kein Grund ein, der sich aus der DSGVO und nicht aus dem Vertrag ergibt.
Gut, was ist nun zutreffend?
Artikel 12 Transparente Information. Artikel 12 regelt das wie und nicht das was.
Soweit so gut, weiter zu Artikel 13 und deine Fragen in Beitrag #662.
- eine abschließende Nennung der Zweckbestimmung
Das ist nicht richtig. Siehe Art. 13 (3) Zweckerweiterung. Da die Grundlage der Verarbeitung der Vertrag ist, braucht es ggf. eine Vertragserweiterung. Für die Erweiterung braucht es natürlich die Zustimmung des Vertragspartners. Im Hinblick auf die DSGVO muss dieser nur informiert werden, was ja wieder durch die Vertragserweiterung geschieht.
D.h. u.a. die Nennung jedes einzelnen Dienstes
Das ist nicht richtig. In Art. 13 (1) e) steht hierzu: "gegebenenfalls die Empfänger
oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten.." [ebenda Hervorhebung durch mich]. Hier steht also wieder ein
oder und "Soziale Medien, Bildagenturen, Printmedien, etc." wären eben solche Kategorien.
Nennung aller Stellen, denen Rechte zur Weitergabe eingeräumt werden
Das ist nicht richtig. Siehe vorhergehender Punkt. Die Information kann aber auch nach Art. 15 (1) c) ausdrücklich verlangt werden . Aber auch hier gibt es ein "oder Kategorien".
- Nennen, welche Rechte das im Einzelnen jeweils konkret sind.
Ääähhh, nein. Hierfür gibt es keine Entsprechung in der DSGVO oder sie ist mir entgangen, was ja auch passieren kann. Zu nennen ist nur der Zweck.
-Nennung, ob und wann die Daten gelöscht
Hast du ja selbst geschrieben: Kriterien genügen, ein konkretes Datum muss nicht genannt werden. Das kann man wieder am Vertrag aufhängen und hier würde aus meiner Sicht auch "zeitlich unbegrenzte Nutzung" genügen.
- Aufklärung des Vertragspartners über (alle?) Risiken
Auch hierzu würde mir erst einmal keine Begründung einfallen.
Richtig ist, dass wohl in vielen Fallen die Drittlandregelung nach Kapitel 5 greift, z.B. wenn Rechte zur Veröffentlichung an internationale Bildagenturen verkauft werden. Hier sind die Risiken gemeint, die durch die fehlende Möglichkeit der Wahrnehmung der Rechte entstehen, z.B. du hast keine Möglichkeit der Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Genauer: Das Risiko ist der fehlende Rechtsrahmen, das Schadensereignis die fehlende Möglichkeit der Beschwerde.
Allerdings würde doch wieder Art. 49 (1) b) Erfüllung eines Vertrages zutreffen denn auch hier steht unter (1) "nur unter
einer der folgenden Bedingungen zulässig:" Die Informationspflicht über die Risiken und die Einwilligung nach Art. 49 (1) a entfällt.
Fazit:
Wenn die Verarbeitung auf der Grundlage von Art. 6 (1) b erfolgt, sind alle von dir in Beitrag #662 genannten Punkte im wesentlichen nicht zutreffend, weil diese durch Art. 6 (1) b und in der Folge ausgeschlossen werden und weil die die Nennung von Kategorien ausdrücklich möglich ist.
Selbstverständlich muss ich trotzdem die Sicherheit der Verarbeitung und die Dokumentationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde berücksichtigen.