schön, dass hier mal jemand auf die Vertragsgestaltung bei Model Verträgen im Hinblick auf die DSGVO eingeht
Alles, was ich in diesem Beitrag schreibe, nimmt Bezug auf:
http://nordbild.com/foto-einwilligungen-dsgvo/
Auch gehe ich davon aus, dass für Verträge im Hinblick auf die DSGVO die gleichen Grundsätze/Vorschriften gelten wie für Einwilligungen- mit Ausnahme der Besonderheiten des jeweiligen einzelnen.
Wenn man auf Vertragsbasis arbeitet, ist dies eine andere Sachlage. Dann hat man nämlich ziemlich deutlich mindestens eine Einwilligung des Abgebildeten eingeholt. Aber letztlich läuft es dann auf die Erfüllung eines Vertrags hinaus, der u.a. besagen muss, zu welchen Zwecken das Foto verwendet werden soll. Soll es für andere Zwecke verwendet werden, ist die entsprechend der geänderten Zwecke neu einzuholen bzw. der Vertrag entsprechend zu ergänzen.
hier schreibt der Autor des obigen Linkes:
"Zeitpunkt der Einholung der Einwilligung
Das Fotografieren erkennbarer Personen stellt eine Datenerhebung im Sinne der Datenschutzgesetze dar und bedarf als Handlung der Datenverarbeitung einer gesetzlichen Legitimation. Eine „Heilung“ der Fotoaufnahmen, die ohne Rechtsgrundlage erstellt wurden, mittels einer nachträglichen Einwilligung kann nach der DSGVO nicht erfolgen. Die Einwilligung muss also stets vor Beginn der Fotoaufnahmen eingeholt werden."
Daher wird man beim Fotografien von Models – wie bislang auch – einen Vertrag (mit Bezahlung oder TfP) machen, der die Aufnahme und die Veröffentlichung regelt. Ich habe mal in (ältere, nicht an die DSGVO angepasste) Beispielverträge geschaut, die im Netz kursieren. Der einzige Passus, der mir dort kritisch erscheint, spricht von einer "unwiderruflichen" Zustimmung zur Nutzung der Fotos durch den Fotografen. An dieser Stelle bin ich nicht sicher, würde aber vermuten, dass dies nicht mit der DSGVO in Einklang steht.
wieso meinst Du das? Nicht wegen der jederzeitigen Widerufbarkeit einer Einwilligung, oder? Die greift hier nämlich nicht.
Ansonsten wurden in der Vergangenheit bereits sehr weiträumige Rechte für Nichtig erklärt. Das könnte hier natürlich auch der Fall sein und ist IMHO eh ein absolut überflüssiger Satz.
Vermutlich müsste man hier klären, mit welchen Konsequenzen die Widerrufung einhergeht (diese Konsequenzen müssen sicherlich angemessen sein; wurde beispielsweise für die entsprechenden Aufnahmen ein Studio für ein TfP-Shoot gebucht und dem Fotografen sind Kosten entstanden, sieht das sicher anders aus als wenn auch der Fotograf lediglich Zeit aufgewendet hat – die aber durchaus auch eine Kompensation rechtfertigen kann).
würde ich drauf verzichten- es gibt ja nur sehr, sehr weniger Gründe, einen rechtsgültigen Vertrag nicht erfüllen zu müssen.
Der entscheidende Punkt, der sich hier ändert, ist das Widerspruchsrecht, das der Abgebildete laut DSGVO jederzeit wahrnehmen kann und keine Begründung seinerseits erfordert.
bei Einwilligungen, nicht bei Verträgen.
Hier kann es verschiedene Gründe geben, warum das Foto dennoch weiter verarbeitet (also beispielsweise weiterhin in der Öffentlichkeit gezeigt) werden darf. Einer davon kann §23 KUG sein – da allerdings Abs. 1 Punkt 4 bei Fotos, die gemäß eines Vertrags gemacht wurden.
bei Einwilligen, das auch- ist hier aber wie gesagt unerheblich.
Was mich ein wenig wundert, ist, dass Dir ansonsten nichts aufgefallen ist- natürlich kenne ich den konkreten Vertrag nicht, den Du da zur Ansicht hattest, deshalb einfach mal nachgefragt, ob dieser Vertrag
- eine
abschließende Nennung der Zweckbestimmung und der Wiedergabemedien enthalten hatte? D.h. u.a. die Nennung jedes einzelnen Dienstes (und nicht nur soziale Medien wie beispielsweise Facebook)
- der Vertrag keine in die Zukunft gerichtete Klausel enthält (darf nur dieses ein Shooting konkret betreffen)
- Nennung
aller Stellen, denen Rechte zur Weitergabe eingeräumt werden (also Nutzungsrechte aller genutzten Dienste lesen)
- Nennen, welche Rechte das im Einzelnen jeweils konkret sind. Nicht beispielhaft, sondern abschließend (ein wenig schwierig, wenn diese das selber gar nicht konkret und abschließend benennen- "wir verwenden die Bilder für Werbung" alleine wird nicht reichen.
- Nennung, ob und wann die Daten (Bilder also, aber auch die Kontaktdaten) wieder gelöscht werden (Kriterien reichen allerdings)
- Aufklärung des Vertragspartners über (alle?) Risiken ( z. B. die Gefahren der Auffindbarkeit über Suchmaschinen, mangelnden Möglichkeiten der vollständigen Löschung, Mißbrauchsmöglichkeit durch Dritte...)
Und natürlich muss die DSGVO hinsichtlich des Umganges mit Daten vollumfänglich eingehalten werden- beispielsweise nur gesicherte Übertragungswege nutzen und noch sehr viel mehr (das hier aber nicht diskutiert werden darf ).
Falls Du tatsächlich einen Vertrag gefunden hast, der hier DSGVO konform (und natürlich auch bei den Nutzungsrechten korrekt ist), würde ich Dich bitten, ihn mir zukommen zu lassen (natürlich nur, so weit rechtlich zulässig).
Übrigens dürfte vieles der hier genannten Dinge auch für Hochzeitsfotografen relevant sein- zumindest, wenn sie sich Nutzungsrechte einräumen lassen.
vg, Festan