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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

Aus heise:

"Das ist blanker Unsinn!"
"Ich bin entsetzt über die ganze Panikmache" sagt dagegen Thomas Hoeren, Professor an der Universität Münster. "KUG, Recht am eigenen Bild, Fotografen können keine Bilder mehr machen – das ist blanker Unsinn", ist der Medienrechtler überzeugt. Am 25. Mai drohe überhaupt nichts. "Warum haben wir eigentlich so eine schlechte Haftung gegen Falschberatung?"


Jo, da wäre ich auch für, dann könnte man 90% in diesem Thread abmahnen ;)

Und Michael Ronellenfitsch, hessischer Datenschutzbeauftragter, warnt davor, auf die Horrorszenarien mancher Anwälte hereinzufallen. "In kaum einem Bereich ist die Kenntnis so defizitär."

Trifft auch auf diesem Thread zu ;)



Auch die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff spricht von "großer Panikmache". Voßhoff ist davon überzeugt, dass mit Inkrafttreten der DSGVO das Kunsturheberrecht weiterhin Geltung hat – sich also im Wesentlichen auch für Fotografen nichts ändern werde. Ihre Überzeugung decke sich auch mit den Erläuterungen des Bundesinnenministeriums, sagte die Datenschützerin am Rande einer Fachkonferenz in Berlin.
 
schön, dass hier mal jemand auf die Vertragsgestaltung bei Model Verträgen im Hinblick auf die DSGVO eingeht :-)

Alles, was ich in diesem Beitrag schreibe, nimmt Bezug auf:
http://nordbild.com/foto-einwilligungen-dsgvo/

Auch gehe ich davon aus, dass für Verträge im Hinblick auf die DSGVO die gleichen Grundsätze/Vorschriften gelten wie für Einwilligungen- mit Ausnahme der Besonderheiten des jeweiligen einzelnen.

Wenn man auf Vertragsbasis arbeitet, ist dies eine andere Sachlage. Dann hat man nämlich ziemlich deutlich mindestens eine Einwilligung des Abgebildeten eingeholt. Aber letztlich läuft es dann auf die Erfüllung eines Vertrags hinaus, der u.a. besagen muss, zu welchen Zwecken das Foto verwendet werden soll. Soll es für andere Zwecke verwendet werden, ist die entsprechend der geänderten Zwecke neu einzuholen bzw. der Vertrag entsprechend zu ergänzen.

hier schreibt der Autor des obigen Linkes:

"Zeitpunkt der Einholung der Einwilligung
Das Fotografieren erkennbarer Personen stellt eine Datenerhebung im Sinne der Datenschutzgesetze dar und bedarf als Handlung der Datenverarbeitung einer gesetzlichen Legitimation. Eine „Heilung“ der Fotoaufnahmen, die ohne Rechtsgrundlage erstellt wurden, mittels einer nachträglichen Einwilligung kann nach der DSGVO nicht erfolgen. Die Einwilligung muss also stets vor Beginn der Fotoaufnahmen eingeholt werden."


Daher wird man beim Fotografien von Models – wie bislang auch – einen Vertrag (mit Bezahlung oder TfP) machen, der die Aufnahme und die Veröffentlichung regelt. Ich habe mal in (ältere, nicht an die DSGVO angepasste) Beispielverträge geschaut, die im Netz kursieren. Der einzige Passus, der mir dort kritisch erscheint, spricht von einer "unwiderruflichen" Zustimmung zur Nutzung der Fotos durch den Fotografen. An dieser Stelle bin ich nicht sicher, würde aber vermuten, dass dies nicht mit der DSGVO in Einklang steht.

wieso meinst Du das? Nicht wegen der jederzeitigen Widerufbarkeit einer Einwilligung, oder? Die greift hier nämlich nicht.

Ansonsten wurden in der Vergangenheit bereits sehr weiträumige Rechte für Nichtig erklärt. Das könnte hier natürlich auch der Fall sein und ist IMHO eh ein absolut überflüssiger Satz.


Vermutlich müsste man hier klären, mit welchen Konsequenzen die Widerrufung einhergeht (diese Konsequenzen müssen sicherlich angemessen sein; wurde beispielsweise für die entsprechenden Aufnahmen ein Studio für ein TfP-Shoot gebucht und dem Fotografen sind Kosten entstanden, sieht das sicher anders aus als wenn auch der Fotograf lediglich Zeit aufgewendet hat – die aber durchaus auch eine Kompensation rechtfertigen kann).

würde ich drauf verzichten- es gibt ja nur sehr, sehr weniger Gründe, einen rechtsgültigen Vertrag nicht erfüllen zu müssen.

Der entscheidende Punkt, der sich hier ändert, ist das Widerspruchsrecht, das der Abgebildete laut DSGVO jederzeit wahrnehmen kann und keine Begründung seinerseits erfordert.

bei Einwilligungen, nicht bei Verträgen.


Hier kann es verschiedene Gründe geben, warum das Foto dennoch weiter verarbeitet (also beispielsweise weiterhin in der Öffentlichkeit gezeigt) werden darf. Einer davon kann §23 KUG sein – da allerdings Abs. 1 Punkt 4 bei Fotos, die gemäß eines Vertrags gemacht wurden.

bei Einwilligen, das auch- ist hier aber wie gesagt unerheblich.

Was mich ein wenig wundert, ist, dass Dir ansonsten nichts aufgefallen ist- natürlich kenne ich den konkreten Vertrag nicht, den Du da zur Ansicht hattest, deshalb einfach mal nachgefragt, ob dieser Vertrag

- eine abschließende Nennung der Zweckbestimmung und der Wiedergabemedien enthalten hatte? D.h. u.a. die Nennung jedes einzelnen Dienstes (und nicht nur soziale Medien wie beispielsweise Facebook)

- der Vertrag keine in die Zukunft gerichtete Klausel enthält (darf nur dieses ein Shooting konkret betreffen)

- Nennung aller Stellen, denen Rechte zur Weitergabe eingeräumt werden (also Nutzungsrechte aller genutzten Dienste lesen)

- Nennen, welche Rechte das im Einzelnen jeweils konkret sind. Nicht beispielhaft, sondern abschließend (ein wenig schwierig, wenn diese das selber gar nicht konkret und abschließend benennen- "wir verwenden die Bilder für Werbung" alleine wird nicht reichen.

- Nennung, ob und wann die Daten (Bilder also, aber auch die Kontaktdaten) wieder gelöscht werden (Kriterien reichen allerdings)

- Aufklärung des Vertragspartners über (alle?) Risiken ( z. B. die Gefahren der Auffindbarkeit über Suchmaschinen, mangelnden Möglichkeiten der vollständigen Löschung, Mißbrauchsmöglichkeit durch Dritte...)

Und natürlich muss die DSGVO hinsichtlich des Umganges mit Daten vollumfänglich eingehalten werden- beispielsweise nur gesicherte Übertragungswege nutzen und noch sehr viel mehr (das hier aber nicht diskutiert werden darf ).

Falls Du tatsächlich einen Vertrag gefunden hast, der hier DSGVO konform (und natürlich auch bei den Nutzungsrechten korrekt ist), würde ich Dich bitten, ihn mir zukommen zu lassen (natürlich nur, so weit rechtlich zulässig).

Übrigens dürfte vieles der hier genannten Dinge auch für Hochzeitsfotografen relevant sein- zumindest, wenn sie sich Nutzungsrechte einräumen lassen.

vg, Festan
 
bei Einwilligungen, nicht bei Verträgen.


Es gibt nur "Verträge", sonst nichts. Deine "Einwilligung" ist ein Vertrag.


Die Widerrufbarkeit wurde nicht ohne Absicht da reingebaut. Sonst würde Amazon in den AGB einfach eine "Einwilligung in die Unwiderufbarkeit" reinschreiben und fertig.


Die praktische Relevanz hier ist eher die, dass ein Auftragsknipser, der Fotos anderer Menschen bisher planlos an tausend Stellen im Netz hochgeladen hat, sich endlich mal den Kopf machen muss, wie er der Verpflichtung zur Löschung nachkommt, wenn ein Modell nach 3 Jahren widerruft.
Aber das ist ja nun auch trivial, da er sich ja eh ein Verzeichnis anlegen sollte, wo er dokumentiert, was er wo hochlädt und damit Datenverarbeiten lässt. Denn die Auskunftspflicht gibt's ja auch.

Das Modell Eichhörnchen kann da erfreulicherweise bald die Unfähigen in den Popo kneifen. :top:
 
Es gibt nur "Verträge", sonst nichts. Deine "Einwilligung" ist ein Vertrag.

nein, das ist es nicht

Aus dem obigen Link:

"Modelverträge
Eine Einwilligung entsprechend der DSGVO muss nicht eingeholt werden, wenn die Erstellung und Veröffentlichung der Personenfotos für bestimmte Projekte bereits auf der Rechtsgrundlage eines Modelvertrages (Model Release) legitimiert ist. Dieses gilt dann, wenn zwischen einem (professionellen) Model und dem Nutzer der Fotos die Leistung (Zweck, Dauer und Umfang der Nutzung) sowie die Gegenleistung (Vergütung) vertraglich vereinbart sind. Damit ist dann die datenschutzrechtliche Legitimation zur “Arbeit mit Model-Fotos” auf der Basis des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO (Vertrag) gegeben.

Eine Einwilligung gemäß DSGVO nach dem Motto “doppelt hält besser” sollten Sie lieber nicht zusätzlich einholen: Die im Einwilligungstext vorgeschriebene Widerspruchsmöglichkeit des Models würde Sie nur unnötigen finanziellen und rechtlichen Risiken aussetzen."

oder auch hier: https://www.fotorecht-seiler.eu/dsgvo-und-fotografie-teil-3/

"Die Verarbeitung zur Vertragserfüllung ist z.B. dann als Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung einschlägig, wenn der Fotograf von der fotografierten Person den Auftrag bekommen hat, sie zu fotografieren, z.B. Porträt- oder Bewerbungsfotos. Der Vertrag kann aber auch z.B. mit einem Model geschlossen sein und vorsehen, dass sich a) das Model in einer bestimmten Form zu einer bestimmten Zeit fotografieren lässt und dem Fotografen an den Fotos das Recht zur Vermarktung, ggf. über eine Bildagentur, einräumen und im Gegenzug dafür ein Honorar erhält. Das Honorar muss keine Geldzahlung sein, das kann auch in Form von Fotos mit oder ohne Recht zur Eigennutzung sein (z.B. TFP-Vertrag; Fotos für Model-Mappe)."


Darüberhinaus müssen wir uns darüber gar nicht streiten- mir geht es darum, einen rechtsgültigen Model Vertrag zu schließen und was dafür rein muss- das wäre bei einer Einwilligung ebenfalls alles oben genannte (und noch zwei/drei Sachen mehr)- und da weiß ich nicht, wie man das bewerkstelligen soll bzw. wie man mit der Tatsache umgehen soll/kann, dass im Laufe der Zeit erstens weitere Dienste dazu kommen und zweitens sich die Bedingungen der Dienste ändern können.
Auch dürften etliche Dienste gar nicht erst DSGVO konform sein und damit nicht mehr nutzbar.

vg, Festan
 
Zuletzt bearbeitet:

DSGVO Wahnsinn: So absurd wird es WIRKLICH (Medienkanzlei Solmecke)

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mir geht es darum, einen rechtsgültigen Model Vertrag zu schließen


Und genau für den künftigen Abschluss neuer Verträge gilt Art. 21 (4):
Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.
 
Und genau für den künftigen Abschluss neuer Verträge gilt Art. 21 (4):

Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.

verstehe nicht, was das in diesem Kontext für eine Relevanz hat- weder Absatz 1 noch 2 wird bei einem Vertrag wie von mir oben genannt tangiert.


Ein Vertrag ist eine der Ausnahmen, bei der eine Einwilligung explizit nicht notwendig ist (sofern rechtsgültig geschlossen natürlich)- damit kann das Einräumen von Nutzungsrechten innerhalb eines Vertrages keine Einwilligung im Sinne der DSGVO darstellen.

Leider sagst Du zu meinem eigentlichen Anliegen gar nichts (wie gesagt, erledigen sich die Problemstellungen ja nicht durch die Klassifizierung der Einwilligung, sonder verschärfen diese ja noch).

Aber wenn Dir das nicht gefällt, dann extra an Dich die sowieso auch wichtige Frage, wie man den Forderungen der DSGVO für eine Einwilligung (in Deinem Sinne) nachkommen kann.

vg, Festan
 
Moin,

was ich zum Thema Ergänzung bei Zweckänderung meinte, ist das, was weiter unten auf der von dir genannten Seite steht: "Die Einwilligung ist für jeden neuen Anlass auch gesondert einzuholen. So reicht es nicht, wenn sich die Einwilligung auf zukünftige Ereignisse bezieht, die nicht auch konkret als Projekt und mit dem Zeitpunkt der Fotoaufnahmen benannt sind." Ausgangspunkt bei mir war ja, dass für die Erstellung des Fotos ein Vertrag vorliegt, der zumindest das Anfertigen des Fotos und sicher auch mehr als das regelt.

wieso meinst Du das? Nicht wegen der jederzeitigen Widerufbarkeit einer Einwilligung, oder? Die greift hier nämlich nicht.

Wie gesagt: An der Stelle bin ich nicht sicher. Es kommt vermutlich auf die im Vertrag festgelegten Zwecke an.

bei Einwilligungen, nicht bei Verträgen.

Ja, da hast du recht. Ich habe in meinem Beitrag vorhin nicht sauber genug zwischen Einwilligung und Vertrag unterschieden. Das muss man aber tun.

Was mich ein wenig wundert, ist, dass Dir ansonsten nichts aufgefallen ist- natürlich kenne ich den konkreten Vertrag nicht, den Du da zur Ansicht hattest, deshalb einfach mal nachgefragt, ob dieser Vertrag …

Wie meine Formulierung "Ich habe mal in (ältere, nicht an die DSGVO angepasste) Beispielverträge geschaut, die im Netz kursieren." nahelegt, habe ich mich bislang mit solchen Verträgen nie beschäftigt, weil ich derartige Fotos nicht mache. Ich habe mit nicht einmal gemerkt, wo ich sie gefunden habe – es war einfach eine Suche im Netz nach "Model Release" und einige der Treffer habe ich mir angesehen. Ich erinnere mich, dass in einigen auf jeden Fall der Zweck sehr genau benannt war – nämlich die Publikation an einer ganz bestimmten Stelle – und keine Veröffentlichung in sozialen Medien o.ä. vorgesehen war.

Falls Du tatsächlich einen Vertrag gefunden hast, der hier DSGVO konform (und natürlich auch bei den Nutzungsrechten korrekt ist), würde ich Dich bitten, ihn mir zukommen zu lassen (natürlich nur, so weit rechtlich zulässig).

Wie geschrieben: Die Verträge waren alle älter und daher nicht auf die DSGVO abgestimmt und vermutlich auch nicht konform zu ihr. Da mich persönlich dieser Bereich aber so überhaupt nicht interessiert, habe ich dort nicht weiter recherchiert. Wenn ich damit Geld verdienen würde, würde ich mir vermutlich einen Anwalt suchen, der mir einen solchen Vertrag erstellt. Ansonsten kann man nur hoffen, dass sich irgendwer, der bislang schon Model Releases erstellt hat, irgendwann dazu durchringen kann, auch ein DSGVO-konformes zu erstellen. Dass das bisher noch niemand gemacht hat, ist eigentlich etwas eigenartig.

Ich habe mit Verträgen und Dokumentationen rund um das Thema Datenschutz nur im IT-Umfeld zu tun; dort findet man zahlreiche mehr oder weniger gute Materialien – in der Regel sind die besseren allerdings auch teurer. An die eigenen Erfordernisse anpassen muss man diese Verträge und Dokumentationen dennoch – was auch einen gewissen Aufwand erfordert, vor allem, wenn man sich bislang gar nicht um das Thema gekümmert hat. Ich würde eigentlich erwarten, dass es entsprechende Vorlagen auch für Fotografen gibt – aber das müsste jemand recherchieren, der sich in dem Bereich auskennt und dort selber Interessen hat.
 
Danke Dir für Deine Antwort :-)

An die eigenen Erfordernisse anpassen muss man diese Verträge und Dokumentationen dennoch – was auch einen gewissen Aufwand erfordert, vor allem, wenn man sich bislang gar nicht um das Thema gekümmert hat.

ehrlich gesagt hat man eher durch das Befassen mit der Thematik hier Probleme- eben weil man all die notwendigen Punkte sieht. Viel Arbeit damit ist das Eine- schlimmer aber ist es, dass man, wenn man das alles ernst nimmt, als Konsequenz sehr vieles nicht mehr wird/würde machen können.

Sind ja viele Dienste nicht DSGVO konform, auch viele Fotoforen und Wettbewerbsausrichter.

Wenn nachträglich kein Einverständnis mehr eingeholt werden kann, kann man Bilder mit der Zeit immer weniger nutzen, werden Nutzungsbedingungen geändert, streng genommen auch nicht mehr.

Aber gut, dass sich für Fotografen nichts ändert, weil es das KUG gibt :o

vg, Festan
 
Und genau für den künftigen Abschluss neuer Verträge gilt Art. 21 (4):

Kann es sein, dass du Informationspflichten mit Einwilligung verwechselst?

Die Widerrufbarkeit wurde nicht ohne Absicht da reingebaut...

Die Widerrufbarkeit wurde nicht ohne Absicht eingeschränkt.

Noch einmal...

Grundsätzlich widerrufbar nach Art. 7: Informierte Einwilligung nach Art. 6, 1, a.
Widerrufbar nach Art. 21: Art. 6, 1, e Öffentliches Interesse und f berechtigtes Interesse.

Nicht betroffen: Art. 6, 1, b Erfüllung eines Vertrages und c rechtliche Verpflichtung.
 
Was mich ein wenig wundert, ist, dass Dir ansonsten nichts aufgefallen ist- natürlich kenne ich den konkreten Vertrag nicht, den Du da zur Ansicht hattest, deshalb einfach mal nachgefragt, ob dieser Vertrag...

Nun, diese Liste ist, entschuldige Bitte, vor allem wieder deine Interpretation...
 
Nun, diese Liste ist, entschuldige Bitte, vor allem wieder deine Interpretation...

nein, ist es nicht. Ich habe hier ausschließlich zitiert.

Bis auf diese angegebenen Quellen, habe ich zu diesem Thema keine weiteren Informationen gefunden- wenn Du mehr weisst wäre es nett, Deine Informationen zu teilen- danach gefragt habe ich schon vor Tagen.

vg, Festan
 
Okay, hier wird doch viel geschrieben und der Hinweis, dass man sich ein eigenes Bild machen soll, ist richtig.

Eine Diskussion mit: "der eine sagt aber was anderes ...", hilft da kaum, denn alle Aussagen zusammen werden nicht wahr.

@Festan
Aber eine Sache noch zu Deiner Antwort zu meinem gestrigen Beitrag und den Verträgen.

Betrifft mich ja nicht, aber würde ich nicht machen, wenn Du mit dem KUG argumentieren willst- dann sind hier ja keine Einwilligungen nötig. Holst Du diese trotzdem ein, kann man die dann auch widerrufen- und sich danach nicht mehr zwangsläufig auf das KUG berufen.
Das gilt analog auch bei Verträgen. Hierzu aus dem obigen Link:

"Eine Einwilligung gemäß DSGVO nach dem Motto “doppelt hält besser” sollten Sie lieber nicht zusätzlich einholen: Die im Einwilligungstext vorgeschriebene Widerspruchsmöglichkeit des Models würde Sie nur unnötigen finanziellen und rechtlichen Risiken aussetzen."

Was ich hier meinte:
Der Bereich Model-Release ist für mich Out-Of-Scope für DSGVO und das schreibst Du quasi auch und wurde hier auch im Laufe des Tages mehrfach so dargestellt.
Da macht man einen Vertrag und keiner der beiden Vertragspartner ist ein "Consumer".

Für sowas wie eine Hochzeit ist der Fotograf der Dienstleister und der Kunde will Fotos haben. Da gilt das DSGVO für mich auf jeden Fall.

In Deiner Antwort, hast Du die beiden Sachen vermischt, was nicht meine Sicht war.
Das sind zwei unabhängige Dinge.

In den Texten von tewahipounamu finde ich diese Ansicht auch wieder.
 
DSGVO ist für mich folgendermaßen ein Thema:

- da ich mir keinen Anwalt leisten kann, der mir eine wasserdichte DSE für meine verschiedenen Websites und Veröffentlichungskanäle liefert (mir was aus dem Internet zusammensuchen will ich nicht, das kann niemals sicher genug sein)

- ich freier Eventfotograf bin (oder war)

- ich mir auch keine SSL Zertifikate für alle meine Domains leisten kann

(betrifft alle meine Seiten, da sie mit Werbung versehen waren und Fotos, Grafikgestaltungen und Texte enthielten, natürlich auch Links zu privaten Seiten, Vereinen, Netzwerken etcpp. und unter meinem Gewerbe liefen)

---> habe ich letzte Nacht alle meine Websites, meine Profile bei fotocommunity, flickr und instagram gelöscht und meine 3500 Tweets gelöscht

Da somit die Grundlage meines Gewerbes quasi vollständig wegfällt, wird dieses abgemeldet, sobald alle darin laufenden Verträge abgelaufen/erfüllt sind.


Ich habe grundsätzlich keine Angst davor, dass jemand der auf einem Foto abgebildet ist, den ich in einem Text erwähne oder verlinke oder Grafikelemente von jemand anderem verwende; mich würde verklagen wollen oä.
Aber da draussen sitzen zigtausende, massiv gelangweilte und genervte Abmahnanwälte, die mittlerweile mit fadenscheinigen Filesharing-Abmahnungen kaum noch abstauben können und eine neue Einnahmequelle auf dem Silbertablett geliefert bekommen.


Darin sehe ich das eigentliche Problem: wer sich nicht penibel daran hält oder die massive Absurdidität nicht umsetzt (theoretisch muss der Frisör mich ja jetzt um Erlaubnis fragen, ob er meinen Namen in seinen Terminkalender schreiben darf und mir seine komplette DSE vorher aushändigen und ich ihm bestätigen, dass ich die verstanden habe) wird kaum was zu befürchten haben vom Gesetzgeber oder der "Gegenpartei". Sondern vielmehr bietet dies einen massiven Boden für Abmahnungen aller absurden Varianten. Am Ende schon für Formulierungen in der DSE, die man auf eine Website tackert (oder einen Satz den man vergessen hat).
Und genau daran erkennt man, dass das ganze Pamphlet typisch deutsch ist.
 
Da hast Du leider sehr sehr vieles falsch verstanden und Dir selbst ganz übel ein Bein gestellt. Denn Deine Reaktion ist maßlos übertrieben und Du hast Dir ohne Grund Dein Business kaputt gemacht.

SSL Zertifikste gibt es übrigens auch kostenlos bzw. für 1,99 EUR im Monat bei den meisten pRovidern. Bei Deinen Kameras in der Signatur sollte das auch noch drinnen sein.

Wenn Du allerdings bisher auch schon gegen Bild- und Urheberrechte verstoßen hast (was nichts mit der DSGVO zu tun hat), dann hast Du vermutlich einfach Glück gehabt, dass nicht schon früher einer der gelangweilten Abmahnanwälte über eine Deiner Seiten gestolpert ist ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Was ich hier meinte:
Der Bereich Model-Release ist für mich Out-Of-Scope für DSGVO und das schreibst Du quasi auch und wurde hier auch im Laufe des Tages mehrfach so dargestellt.
Da macht man einen Vertrag und keiner der beiden Vertragspartner ist ein "Consumer".

Wieso denkst du das wäre "Out-Of-Scope für DSGVO"?
 
Wieso denkst du das wäre "Out-Of-Scope für DSGVO"?

Weil es ein Vertagsverhältnis zwischen zwei Geschäftspartnern gibt und das Model etwas verkauft hat.
Hier das Model der Dienstleister und der Fotograf der Kunde.

Für mich ist der Sinn des Gesetzes "normale Menschen" davor zu schützen, dass mehr Daten von ihnen gespeichert werden als nötig ist.
Also einen Kunden vor einem Dienstleister.

Daher meine ich die folgende Betrachung trifft nicht zu:
Der Fotograf ist ein Datenverarbeiter und das Model die schützenswerte Person.
Vom Auftragsverhältnis her ist es genau andersrum.
 
Weil es ein Vertagsverhältnis zwischen zwei Geschäftspartnern gibt und das Model etwas verkauft hat.
Hier das Model der Dienstleister und der Fotograf der Kunde.

Für mich ist der Sinn des Gesetzes "normale Menschen" davor zu schützen, dass mehr Daten von ihnen gespeichert werden als nötig ist.
Also einen Kunden vor einem Dienstleister.

Daher meine ich die folgende Betrachung trifft nicht zu:
Der Fotograf ist ein Datenverarbeiter und das Model die schützenswerte Person.
Vom Auftragsverhältnis her ist es genau andersrum.

Die DSGVO schützt die personenbezogenen Daten aller natürlichen Personen. Das Model ist eine natürlich Person. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten (z.B. das Foto und die Kontaktdaten des Model) durch den Fotografen fällt damit unter die DSGVO. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Fotografen und dem Model kann zu einer Rechtmäßigkeit der Verarbeitung führen. Trotzdem hat das Model ein Recht auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen die Verarbeitung, Datenübertragbarkeit usw.
 
Zuletzt bearbeitet:
Jaworskyj, hauptberuflich Kursvermarkter und Sonnyboy, hat auch eine Meinung dazu.
Die ist natürlich so gestrickt, dass alles halb so schlimm ist.
Es betreffe faktisch hauptsächlich „die Großen‟ wie Facebook, Amazon, Google & Co.

Denn wenn es schlimm wäre, würden die Leute ja nicht mehr fotografieren.
Und Benny keine Kurse mehr verkaufen.
DSGVO 📷 Darf man jetzt nicht mehr fotografieren?


Dirk Müller, bekannt als Mr.Dax und chronischer Pessimist, sieht die DSGVO in einem eher politischen Gesamtzusammenhang.
Datenschutzverordnung ist reines Zensur- und Machtinstrument!
 
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